Hallo verehrte Capotain-Huk-Leserschaft,
auch wenn es dem einen oder dem anderen Kommentator nicht gefallen mag, oder gerade vielleicht erst recht, stellen wir Euch ein weiteres historisches und hochinteressantes Urteil des BGH zur fiktiven Abrechnung bzw. zur Ersatzbeschaffung, zum Integritätsinteresse usw. vor. An diesem Revisionsurteil aus dem Jahre 1985 ist unter anderem gut zu erkennen, wie der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat immer mehr in Richtung Versicherungswirtschaft abgedriftet ist. Vielleicht liegt es an der Besetzung des Senates? Auffällig ist, dass seit Bundesrichter Wellner, der Mitglied dieses für Schadensersatz zuständigen Zivilsenates ist, sich die Rechtsprechung immer versicherungsfreundlicher entwickelt hat. Lest selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 204/83 Verkündet am: 05. März 1985
In dem Rechtsstreit
…
1. Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kfz verlangt, muß er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten.
2. Zu den Berechnungsgrundsätzen für diesen Kostenvergleich (Ergänzung zu BGHZ 66, 239 = VersR 76, 874).
Tatbestand
Am 25.04.1980 wurde bei einem Verkehrsunfall ein Pkw des Klägers erheblich beschädigt. Die volle Haftung der Beklagte für diesen Unfall ist außer Streit.
Der beschädigte Pkw hatte einen Wiederbeschaffungswert von 16.500 DM, die Reparatur hätte 1.2981,87 DM gekostet. Der Kläger ließ den Wagen nicht reparieren, sondern verkaufte ihn in beschädigtem Zustand für 4.000 DM.
Die Vorinstanzen haben dem Kläger neben Mietwagenkosten und anderen Schadensposten, um die es gegenwärtig nicht mehr geht, als Ersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Veräußerungserlös, mithin 12.500 DM, zugesprochen.
Der Kläger möchte demgegenüber unter Zugrundelegung der (fiktiven) Reparaturkosten abrechnen, wobei er außer den Reparaturkosten einen merkantilen Minderwert von 1.450 DM geltend macht. Diese Berechnung führt zu einer Mehrforderung von 1.931,87 DM.
Die – zugelassene – Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe:
I.
Das BerGer. geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396) davon aus, dass der Geschädigte den Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug nicht schon dadurch verliert, dass er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, obwohl der V. Zivilsenat (BGHZ 81, 385 = NJW 1982, 98) für den Fall der Veräußerung eines beschädigten Hausgrundstücks inzwischen im gegenteiligen Sinne entschieden hat und obwohl auch im Schrifttum verschiedentlich Bedenken gegen die Senatsrechtsprechung geäußert worden sind (so Schiemann, Argumente und Prinzipien bei der Fortbildung des SchadensR, S. 216 f.; ders., DAR 1982, 309 ff.; Köhler, in: Festschr. f. Larenz, S. 361 ff.; Schwarz-Esser, NJW 1983, 1409; vgl. auch Empfehlungen des 20. Deutschen Verkehrsgerichtstages 1982, Arbeitskreis V, VGT 82, S. 10).
Jedenfalls im Bereich der Kraftfahrzeugschaden kommt der Dispositionsfreiheit des Geschädigten in Bezug auf die Verwendung der ihm zustehenden Reparaturkosten Bedeutung zu (vgl. hierzu Senat BGHZ 61, 56 (58) = NJW 1973, 1647; BGHZ 63, 182 (184) = NJW 1975, 160).
Der Geschädigte kann schon vor Ausführung der Reparatur gem. § 249 S. 2 BGB den zur
Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Es steht ihm frei, ob er den erhaltenen Betrag beträchtlich zur Reparatur verwendet, oder ob er das Fahrzeug in beschädigtem Zustand veräußert und das Geld zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verwendet oder dieses anderen Zwecken zuführt.
Dann aber kann nichts anderes gelten, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug veräußert, ehe er die Reparaturkosten erhalten oder zumindest einen entsprechenden Titel erstritten hat.
Der Gesichtspunkt, dass durch diese Veräußerung eine Reparatur des Kraftfahrzeugs unmöglich geworden sei, ist kein ausreichender Sachgrund für eine unterschiedliche schadensrechtliche Beurteilung.
Ob der Geschädigte selbst oder sein Rechtsnachfolger die Reparatur ausführen lässt, macht im Grunde keinen Unterschied. Deshalb erscheint es nicht gerechtfertigt, bei der Abwicklung von Kraftfahrzeugunfällen darauf abzustellen, ob der Unfallgeschädigte sein Unfallfahrzeug vor der Regulierung des Schadens veräußert oder nicht. Der Geschädigte hat vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit, das Fahrzeug unrepariert zu veräußern und sodann die Kosten einer jetzt für ihn nur noch fiktiven Instandsetzung ersetzt zu verlangen (ebenso Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdnr. 221; Medicus, DAR 1982, 355 f.; Grunsky, in: MünchKomm, § 249 Rdnr. 15; ders., NJW 1983, 2468; Werres, NJW 1982, 2483; NJW 1983, 2371).
II.
Das BerGer. hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 66, 239 (248) = NJW 1976, 1396; VersR 1978, 182 (183)) weiter ausgeführt, dass die Möglichkeit der Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten den Geschädigten nicht von der Verpflichtung befreie, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung das am wenigsten aufwendige auszuwählen.
Da im vorliegenden Fall der Kauf eines Kraftfahrzeuges unter Verrechnung des Erlöses aus dem Verkauf des Unfallwagens wirtschaftlich günstiger sei, könne der Kläger nur die Zahlung desjenigen Betrages verlangen, der bei dieser Art der Schadensbeseitigung aufzuwenden sei.
Diese Ausführungen des BerGer. halten der rechtlichen Nachprüfung nicht durchweg stand.
1. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des BerGer., wonach dem Geschädigten die fiktiven Instandsetzungskosten nicht unbesehen zuerkannt werden können.
Der Senat hat bereits in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 66, 239 (246 ff.) = NJW 1976, 1396 die aus der Dispositionsfreiheit des Geschädigten folgende Möglichkeit der Abrechnung auf der Basis einer fiktiven Reparatur in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.
So hat er ausgeführt, die grundsätzliche Freiheit des Geschädigten, sich auch dann noch für die Forderung von Reparaturkosten zu entscheiden, wenn eine Reparatur nicht mehr in Frage komme, enthebe ihn nicht der Pflicht, unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Mitteln der Schadensbeseitigung sich für dasjenige zu entscheiden, das einen deutlich geringeren Aufwand mit sich bringe (BGHZ 66, 239 (248) = NJW 1976, 1396 (1398 1. Sp.)).
Auch heißt es in der Entscheidung BGHZ 66, 239 (247) = NJW 1976, 1396 (1397 r. Sp.):
„Ferner besteht dann, wenn der Gläubiger den Kraftwagen nicht hat reparieren lassen, auch kein Anlass dafür, den Umfang der erforderlichen Aufwendungen aus seiner besonderen Lage heraus gegebenenfalls billigerweise großzügig zu bemessen …
Vor allem aber werden fiktive Reparaturkosten immer nur dann anzuerkennen sein, wenn sie im strengen Sinne wirtschaftlich erscheinen. Eine auch nur geringfügige Überschreitung des Zeitwerts (richtig müsste es Wiederbeschaffungswert heißen) des Fahrzeugs, wie sie sonst unter Umständen hingenommen werden kann, erscheint hier ausgeschlossen, da die sie rechtfertigenden Billigkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Gläubigers nicht vorstellbar sind.“
b) Das bedarf der Verdeutlichung:
Bei der Beschädigung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Geschädigte grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung wählen (Senat, NJW 1972, 1800 = VersR 1972, 1024).
Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist dem Geschädigten jedoch versagt, wenn eine Reparatur zum Beispiel wegen des Ausmaßes der Beschädigung und/oder des Alters des Unfallwagens unwirtschaftlich wäre (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Die Gerichte ziehen diese Grenze im Allgemeinen dort, wo die Kosten der Reparatur den Aufwand der Ersatzbeschaffung um 30 % überschreiten (vgl. Staudinger-Medicus, § 251 Rdnr. 21; Grunsky, in: MünchKomm, § 249 Rdnr. 7, jeweils m. Nachw.).
Bis zu dieser Grenze kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten beanspruchen, obwohl die Reparatur teurer ist als die Ersatzbeschaffung. Das gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug behält und die Reparatur auch ausführen lässt. Denn die Zubilligung einer derart aufwendigeren Reparatur ist im Allgemeinen nur gerechtfertigt, weil und soweit dem Integritätsinteresse des Geschädigten an der Erhaltung seines ihm vertrauten Wagens Rechnung zu tragen ist.
Dafür ist aber prinzipiell kein Raum, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht weiter benutzt. Bleibt das zweifelhaft, dann kann der Geschädigte auf Reparaturkostenbasis nur abrechnen, soweit dieser Weg der Schadensbeseitigung im Ergebnis nicht teurer ist als die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert.
Deshalb kann der auch von anderen OLG geteilten Auffassung des BerGer. im Grundsatz gefolgt werden, dass der Geschädigte, wenn er kein Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegt, sich bei der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten im allgemeinen in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten muss (ebenso OLG München, VersR 1980, 878; OLG Frankfurt, VersR 1981, 841; OLG Stuttgart, VersR 1982, 885; OLG Oldenburg, BB 1984, 1322; Klimke, VersR 1977, 503 f.; Giesen, NJW 1979, 2065 (2066 f.); Grunsky, NJW 1983, 2465 (2468); Härtung, VersR 1979, 508; anders KG, VersR 1979, 35).
Allerdings ist in diesen Fällen dem richtigen Ansatz der Kostenfaktoren im Kostenvergleich besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um sicherzustellen, dass dieser Vergleich seine Aufgabe zutreffend erfüllt, die Reparaturkosten auf ihre Wirtschaftlichkeit zu kontrollieren; dazu sind die sogleich unter II. 2 darzulegenden Gesichtspunkte zu beachten.
c) Entgegen der Auffassung der Revision wird der Geschädigte bei dieser Handhabung nicht unter Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 14 GG gezwungen, sein Eigentum gegen seinen Willen zu veräußern.
Wenn er sein Eigentum behalten will, kann er bis zu einer bestimmten Grenze sogar höhere Reparaturkosten geltend machen. Nur wenn er seinen Wagen nicht reparieren lässt, muss er sich mit den Kosten begnügen, die bei einer wirtschaftlich sinnvollen Behebung des Schadens anfallen.
Es wird auch nicht in die Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingegriffen.
Ihm wird nicht aufgrund seines späteren Verhaltens (Verkauf des unreparierten Wagens) ein Ersatzbetrag vorenthalten, der ihm zunächst unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Herstellungskosten zugestanden hätte. Denn der Geschädigte hat von vornherein nur Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten der Schadensbehebung, die bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen entstehen.
2. Obwohl dem BerGer. bei der Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten auf die Kosten der Ersatzbeschaffung mithin im Grundsatz zu folgen ist, hat sein Urteil keinen Bestand. Denn das BerGer. hat die Kosten der Ersatzbeschaffung nicht in zutreffender Weise ermittelt.
a) Wenn man von dem Fall des wirtschaftlichen Totalschadens absieht, dürften bei richtiger Berechnung eigentlich die Kosten einer Instandsetzung nicht höher sein als die Kosten der Ersatzbeschaffung (vgl. Himmelreich-Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rdnr. 1197; Klimke, VersR 1977, 503).
Bei dieser Berechnung sind die Reparaturkosten zuzüglich eines trotz Reparatur verbleibenden technischen bzw. merkantilen Minderwerts dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand abzüglich seines Restwerts gegenüberzustellen (vgl. Himmelreich-Klimke, Rdnr. 1010 m. Nachw.; Giesen, NJW 1979, 2065; Härtung, VersR 1979, 508; Jordan, VersR 9178, 693).
Weil Reparaturkosten und Minderwert als Kostenfaktoren auch im Restwert des Unfallwagens zu Buche schlagen, darf eigentlich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht kleiner sein als die Summe von Reparaturkosten und Minderwert.
Diese Rechnung kann dann nicht aufgehen, wenn der Restwert den Schrottwert erreicht oder diesen bei Außerachtlassung von Interessenten, die beim Kauf eines Unfallwagens Reparaturkosten und Minderwert aus besonderen Gründen niedriger kalkulieren, erreichen würde. In diesem Fall werden sich die Kosten der Instandsetzung nur teilweise im Restwert niederschlagen, weil dieser seine untere Grenze erreicht hat. In diesem Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens können die Kosten der Instandsetzung tatsächlich höher sein als die Kosten der Ersatzbeschaffung.
Hier muss sich der Geschädigte, wenn er kein Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegt, bei der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten im allgemeinen in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten. Da sein Integritätsinteresse nicht berührt ist, kann ihm auch kein geringer Aufschlag auf die Ersatzbeschaffungskosten zugebilligt werden.
b) Im vorliegenden Fall liegt jedoch angesichts eines Verkaufserlöses von 4.000 DM für das unreparierte Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden selbst in dem hier zugrunde zu legenden strengen Sinn eher fern.
Deshalb hätte der Tatrichter der Frage nachgehen müssen, weshalb in dem von ihm angestellten Vergleich gleichwohl die Kosten der Reparatur höher sind als diejenigen der Ersatzbeschaffung. Außerhalb des Bereichs des wirtschaftlichen Totalschadens darf – wie dargelegt – eigentlich keine ins Gewicht fallende Differenz zwischen den beiden Arten der Schadensberechnung auftreten. Wenn die Berechnung gleichwohl zu abweichenden Werten führt, so muss dies nicht an einer überzogenen Schätzung der Reparaturkosten oder des Minderwerts liegen.
Es kann auch auf einer die konkreten Marktgegebenheiten vernachlässigenden Unterschätzung des Wiederbeschaffungswertes oder darauf beruhen, dass der Geschädigte für den Unfallwagen einen überdurchschnittlichen Erlös aus Gründen erzielt hat, die mit dem Zustand des Unfallwagens nichts zu tun haben, gerade deshalb aber auch grundsätzlich dem Schädiger nicht gutgebracht werden sollten.
So ist der letztgenannte Gesichtspunkt für den Senat Anlass gewesen, in Fällen, in denen der Geschädigte den Unfallwagen für einen Neuwagen besonders günstig in Zahlung gegeben hatte, die Abrechnung nach Reparaturkosten trotz Überschreitens des Vergleichswerts nach Wiederbeschaffungskosten zu billigen (BGHZ 66, 239 = NJW 1976, 1396; Senat, VersR 1978, 235).
Der Tatrichter muss deshalb für seine hier nach § 287 ZPO zu treffende Feststellung zur Wirtschaftlichkeit der Reparaturkosten beide Seiten des Kostenvergleiches kritisch überprüfen, damit gewährleistet bleibt, dass nur in begründeten Fällen eines wirtschaftlichen Totalschadens (in dem hier maßgebenden strengen Sinn) dem Geschädigten die Abrechnung nach einer fiktiven Reparatur verschlossen bleibt, nicht aber darüber hinaus seine Dispositionsfreiheit beschnitten wird.
Unklarheiten in der Ermittlung der für die Kosten der Ersatzbeschaffung maßgeblichen Werte gehen dabei zu Lasten des Geschädigten. Er muss in Zweifelsfällen darlegen und beweisen, dass sich die verlangten Reparaturkosten in den Grenzen des Wirtschaftlichen halten.
c) Aus den dargelegten Gründen durfte das BerGer. nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall die Reparaturkosten um 1.931,87 DM höher seien als die Kosten einer Ersatzbeschaffung.
Da wegen des relativ hohen Verkaufserlöses von 4.000 DM für den Unfallwagen die Annahme eines wirtschaftlichen Totalschadens fern lag, hatte das BerGer. allen Anlass, die für die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten herangezogenen Vergleichswerte besonders kritisch zu überprüfen.
Obwohl die Parteien den Wiederbeschaffungswert mit 16.500 DM unstreitig gestellt hatten, hätte das BerGer. sich damit auseinandersetzen müssen, ob dieser Wert im Streitfall die konkreten Marktgegebenheiten, wie sie sich für den Kläger eröffneten, wirklich richtig wiedergab.
Die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur kann grundsätzlich nur mit realistischen Vergleichswerten eines dem Geschädigten zugänglichen Marktes belegt werden.
Diese Eignung werden zwar auf Marktbeobachtungen beruhende Schätzwerte im Allgemeinen haben.
Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass dies für ein nur 4 Monate altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 8.000 km nicht selbstverständlich ist, weil für dieses nur ein sehr beschränkter Markt besteht.
Ebenso wenig durfte das BerGer. ohne weiteres davon ausgehen, dass der vom Kläger erzielte Verkaufserlös von 4.000 DM den wirklichen Restwert des Unfallwagens darstellte. Das ist keineswegs selbstverständlich. Es ist sehr gut möglich, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs erheblich niedriger war. Der erzielte Kaufpreis von 4.000 DM kann deshalb besonders günstig gewesen sein, weil der Käufer den beschädigten Audi in Eigenarbeit und damit sehr kostengünstig reparieren wollte.
Auch ein bei der Veräußerung aus derartigen Gründen erzielter Mehrerlös muss nicht stets dem Schädiger zugute kommen. Er steht vielmehr dem Geschädigten jedenfalls dann zu, wenn dieser zur günstigeren Verwertung des Unfallwagens besondere Anstrengungen gemacht hat, zu denen er dem Schädiger gegenüber im Interesse einer Geringhaltung des Schadens nicht verpflichtet war.
Das BerGer. hätte dem Kläger Gelegenheit geben sollen, das Zustandekommen des Verkaufspreises näher zu erläutern.
Damit das BerGer. die hiernach erforderlichen Feststellungen treffen kann, muss der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.