Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 62/07 – LG Deggendorf / AG Deggendorf
Das hier durch Herrn Michael Gensert zu Kenntnis gegebene
Urteil des 6. Zivilsenates des BGH ist richtig und absolut dem Schadensersatzrecht des BGB entsprechend. Der BGH ( 6. Zivilsenat der Frau Dr. Müller ) hat mit dem am 18.12.2007 verkündeten Urteil zu der Frage der Nutzungsausfallentschädigung, dem zeitlichen Rahmen der Entbehrenszeit und der Schadensgeringhaltungspflicht eine klare Antwort gegeben. Grundsätzlich ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 249 BGB zu bemessen. Danach ist grundsätzlich der Geschädigte so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis gar nicht eingetreten wäre. Das bedeutet, daß der urprünglich bestehende Zustand wiederherzustellen ist. Die Grenze des Wiederherstellungsanspruches ist an dem im § 249 Abs. 2 S.1 BGB genannten Erforderlichkeitsmerkmal zu messen. Im übrigen darf die Wiederherstellung nicht unverhältnismäßig sein. Bereits in mehreren Urteilen hat der BGH festgestellt, daß der Unfallgeschädigte neben dem reinen Fahrzeugschaden auch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat, wenn er das verunfallte Fahrzeug nicht nutzen konnte, obwohl er einen Nutzungswillen hatte und objektiv zur Nutzung in der Lage gewesen wäre. Grundsätzlich hat der Geschädigte damit Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung die Zeit der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. In dem zu entscheidenden Fall benötigte der Geschädigte jedoch einen längeren Zeitraum, weil er bereits vor dem Unfall einen Ersatzwagen bestellt hatte, dieser aber erst ca. 9 Wochen nach der Reparatur des Unfallfahrzeuges geliefert würde. In diesem Fall hat der BGH entschieden, daß der Geschädigte unter besonderen Umstäden über den bisher von der Rechtsprechung zuerkannten Zeitraum hinaus, Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat. Diese besonderen Gründe sind dann gegeben, wenn dem Geschägten die Anschaffung eines sog. Interimsfahrzeuges nicht zugemutet werden kann.
Dabei stellt der BGH bewußt auf die subjektive Schadensbetrachtung ab. Da der BGH eigene Sachverhaltsaufklärung nicht betreiben kann, mußte der Rechtstreit zur Entscheidung der Frage der Wirtschaftlichkeit zurückverwiesen werden. Insgesamt ist aber anzumerken, daß der 6. Zivilsenat die bisher geltende Rechtsprechung klar und unmißverständlich angwandt hat.
Eine erfreulich klare Entscheidung.
MFG
RA. Wortmann