Brandaktuell

Der SV Frank Schmidinger obsiegt beim BGH gegen die HUK Coburg.

Im Verfahren mit Urteil vom 04.04. hebt der BGH das Urteil des LG Traunstein auf und verweist die Sache an das LG Traunstein zurück. Vor einer Billigkeitsprüfung nach den §§ 315, 316 BGB sei zunächst einmal zu prüfen, ob nicht doch eine Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 632 BGB vorliege. Das sei der Fall wenn es eine übliche Vergütung gebe. Hierzu habe das Berufungsgericht zu kurz gegriffen; es habe nur auf die Vergütungssätze abgestellt; möglicherweise komme es aber insoweit auf den Vergütungsmodus an. Vorläufes Fazit: Wenn es einen bundesweit üblichen Berechnungsmodus gibt (pauschales Grundhonorar in Abhängigkeit von der Schadenshöhe) kann eine Vergütungsvereinbarung auf diesen Modus im Sinne von § 632 BGB vorliegen. Nach dieser Entscheidung wird sich das LG Traunstein erneut mit dem Fall befassen müssen. Die latest-news werden unverzüglich nachgereicht.

Mitgeteilt von Peter Pan am 04.04.06

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39 Antworten zu Brandaktuell

  1. Sachverständige sagt:

    Wir gratulieren dem Sachverständigen Frank Schmidinger,der nun hoffentlich eine Initialzündung eingeleitet hat,welche nun endlich alle freien SV dazu bewegen könnte,sich nicht mehr mit  Erpressern, Geschäftsschädigern u. Rufmördern zu verbrüdern, sondern endlich das zeigen was sie sind, nämlich Verbraucherschützer.
    Gleichzeitig haben wir zur Justitz wieder etwas Vertrauen gewonnen,das durch die geänderten Senatsmeinungen und Entscheidungen der Gerichte Augsburg,Traunstein,Coburg und Leipzig sehr strapaziert wurde geschöpft.

  2. fischer sagt:

    Von meiner Seite kann ich dem Sachverständigen Herrn Schmidinger ebenfalls zu diesem Urteil des BGH nur gratulieren.
    Es fragt sich meines Erachtens nur, warum es überhaupt soweit kommen muss, daß der BGH eingeschaltet werden muss, um die Tatsachen die auf dem Markt herrschen zu bestätigen.
    Die Bevölkerung weiss, daß die Schadensgutachter nach Gegenstandswert abrechnen, nur die vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen anscheinend nicht.
    Mir fällt nur auf, dass die öffentlich bestellten Sachverständigen (Hiltscher, Hittinger) für Honorare von den Gerichten abgelehnt werden. Ein kursierendes Schreiben, welches zusammenkopiert wurde, wird von Seiten der HUK Coburg bzw. dessen Anwalt nur vorgelegt und es erfolgt eine Ablehnung von Seiten des Gerichtes. Es wird nicht nachgefragt, wo das Schreiben herkommt, wie Sie zu dem Schreiben kommen, die Sachverständigen werden dazu nicht gefragt. Es ist schon komisch.
    Weiterhin ist sehr verwunderlich, dass vom Gericht zum Thema Honorar Sachverständige beauftragt werden, welche keinerlei Nachweis erbracht haben, ob Sie überhaupt befähigt sind und das Wissen haben ein Honorar zu beurteilen. Ein Unfallanalytiker ist kein Wirtschaftsfachmann. Vor allem wurde bei den Prozessen, welche die HUK Coburg zu Ihren Gunsten gewinnen konnten, genau der Punkt wiedersprochen, den der BGH jetzt wieder an den Tag legt, dass der Abrechnungsmodus (Gegenstandswert), der auf dem Markt herrscht zu beurteilen ist. Es kann kein Gegenstandswert mit einer Zeitabrechnung gegenübergestellt werden. Es können auch nicht Kilogramm mit Minuten verglichen werden.
    Es ist erfreulich, dass der BGH die freie Marktwirtschaft nochmals unterstreicht.
    Wie konnte auch ein Gericht (bzw. der bestellte Sachverständige) einen Sachverständigen zwingen nach Zeitabrechnung abzurechnen, obwohl er den Gegenstandswert als Abrechnungsmodus verwendet. In der Schule hätte der Lehrer, gesagt:
    Themaverfehlung, setzen sechs!!!
    Normalerweise hätte meines Erachtens der Richter auch sagen müssen, Themaverfehlung, das Gutachten des bestellten Sachverständigen ist nicht zu bezahlen.
    Meines Erachtens hätte auch bei der Bestellung des Sachverständigen gefragt werden müssen, ob er in einem Verhältnis zur HUK steht. (Aufträge von der HUK) – Es ist nur meine Meinung!!!!!!!!!

  3. SV sagt:

    der gratulation kann ich mich nur anschließen.

    was den angeblichen honorarsachverständigen betrifft, glaube ich, hier wäre ein verfahren angebracht wegen möglicherweise gerichtsteuschung und falschaussage vor gericht.

    weiter wäre zu überlegen, ob seine vereidigung weiteren bestand haben soll. es wurde doch unstrittig gegen den bestellungstext verstossen.

    mfg

  4. anderer SV sagt:

    jener „Sachverständige“ im Augsburger LG Urteil hat für die HUK-Coburg ein passendes Schriftstück erstellt,das von beiden Parteivertretern zugelassen wurde !! Parteiverrat? Nein das glaub ich nicht,eher Mitleid mit dem Anwalt der HUK,dass dieser auch mal gewinnt,oder?
    Der SV welcher in LG Taunstein tätig war,wird heute noch gerne von der HUK-Coburg vorgeschlagen,weil er dort von früher schon bekannt ist für die Bevorzugung der Zeitabrechnung.Ob er das den Gerichten mitgeteilt hat ? Oder ob genau dieser Mann mit dieser Einstellung gesucht wurde? Gerichte nehmen ihn auch gerne weil m.E. seine Unentschloßenheit sich auf eine Ursache bzw.überhaupt auf etwas festzulegen, oft zu einem Vergleich führt.Beschwerden von anderen Kollegen bei der Handelskammer in München wegen Siegelmissbrauches haben zu nichts geführt.
    Die markanteste Aussage in einem Gutachten von Ihm war wörtlich:
    „mit DM 180,00 in der Stunde läßst sich ein Umsatz erzielen“.
    Welch eine geniale und durchdachte Aussage!

  5. Helmut Unfug sagt:

    Das ist Balsam für die wunde SV-Seele.

    Auch von meiner Seite Gratulation dafür, dass der SV Schmidinger wie viele andere nicht aufgegeben hat, an unser Rechtssystem zu glauben, und nicht an das, was uns die HUK Coburg seit vielen Jahren vorgaukelt.

    An dieser Stelle möchte ich noch erwähnen, dass die HUK Coburg im Jahre 2003 im Raum Oberfranken (AG Wunsiedel) den Honorarsachverstänidgen Herrn Prof. Dr. Vogel vorgeschlagen hat, ein Honorargutachen zu erstellen. Leider (aus Sicht der HUK) kam der von ihr selbst vorgeschlagene SV in seinem Gutacthen zu dem Ergebnis, dass die Abrechnung des Kfz-Sachverständigen nach Gegenstandswert (Schadenhöhe) nicht zu beanstanden ist. Darauf hin hat die HUK Coburg versucht, dieses Gutachten in Zweifel zu ziehen und behauptet, es ist völlig ungeeignet und beantwortet die „eigentliche“ Beweisfrage nicht. Der vorsitzende Richter, Direktor des AG`s Wunsiedel, hatte dafür überhaupt kein Verständnis und urteilte wie zu erwarten war, im Sinne des Kfz-Sachverständigen. Der Honorarsachverständige Prof. Dr. Vogel wurde selbstverständlich von der HUK Coburg nie mehr vorgeschlagen.

    „Wer anderen eine Grube stellt, …

    MfG

    SV Unfug

  6. Habe eine Pressemeldung gefunden:

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen
    BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. X ZR 122/05

    Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht. Bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden handelt es sich um einen Werkvertrag. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Der Sachverständige kann die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.

    BGB § 315, BGB § 316, BGB § 632 Abs. 2

  7. insider sagt:

    Hallo Herr Kollege Claußnitzer,
    ich sehe schon wieder die Schlagzeilen der HUK-Coburg,

    „BGH hat gestern unsere Rechsauffassung bestätigt, SV Honorare müssen billig sein“

    Sie werden behaupten nie eine andere Rechtsauffassung gehabt zu haben .Sie werden einvernehmliche Gespräche mit dem BVSK aufnehmen,evtl. auch Aufträge versprechen, damit Sie die nächsten 10 Jahre das vorher sinnlos verpulferte Geld mit Zins u. Zinseszin, von irgendwelchen SV welche anders wie der BVSK abrechnen und denken,wieder abnötigen können.
    Ein Herr Fuchs wird wieder Honorargutachten im Sinne der Huk-Coburg erstellen u. alles beginnt von vorne.
    Es sei er hat nun endlich etwas dazugelernt.

  8. PeterPan sagt:

    hi insider
    habe nachgesehen;selbst stunden nach der urteilsverkündung
    gibt es keine pressemitteilung der huk-coburg!
    waren die nicht schon mal schneller?

  9. Huki sagt:

    Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle

    ——————————————————————————–

    Nr. 57/2006

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, welche Vergütung Kraftfahrzeug-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kraftfahrzeugschäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht. Da in beiden Fällen eine bestimmte Vergütung bei Auftragserteilung nicht vereinbart worden war, eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nach Auffassung der Berufungsgerichte nicht feststellbar gewesen sein soll, waren diese davon ausgegangen, dass die Sachverständigen nach §§ 316, 315 BGB berechtigt gewesen seien, die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Landgericht Berlin war davon ausgegangen, die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten festgestellten Schadenshöhe entspreche billigem Ermessen (Urt. v. 8.4.2005, 56 S 121/04); das Landgericht Traunstein hat die Auffassung vertreten, eine solche Art der Berechnung der Vergütung sei unbillig, der Sachverständige habe vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das Gutachten zu bemessen (Urt. v. 29.7.2005 – 5 S 2896/04).

    In beiden Fällen führte die Revision zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Der Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden um einen Werkvertrag handelt. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, ist nicht schon dann nicht möglich, wenn sich kein genauer Betrag ermitteln lässt, der üblicherweise für vergleichbare Leistungen gefordert und bezahlt wird. Vielmehr kann eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung auch dann bestehen, wenn sich feststellen lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Die für eine solche Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen haben die Berufungsgerichte nicht in dem gebotenen Umfang getroffen.

    Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Vorgaben der Revisionsurteile für die neue Verhandlung und Entscheidung eine übliche Vergütung nicht feststellen lassen sollte, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.

    Urteile vom 4. April 2006 – X ZR 80/05 und X ZR 122/05

    AG Tempelhof-Kreuzberg – 5 C 341/04 – Entscheidung vom 17.11.2004 ./. LG Berlin – 56 S 121/04 – Entscheidung vom 08.04.2005

    und

    AG Mühldorf a. Inn – 2 C 1190/03 – Entscheidung vom 15.04.2004 ./. LG Traunstein – 5 S 2896/04 – Entscheidung vom 29.07.2005;

    Karlsruhe, den 4. April 2006

    Pressestelle des Bundesgerichtshof
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

  10. Liebe Kollegen, lieber PeterPan,
    ich darf mich an dieser Stelle sehr herzlich für die Glückwünsche bedanken; es war mir Freude und Vergnügen der „Titanic“ während ihrer letzten Minuten des Irrglaubens beiwohnen zu dürfen.
    Herrn Hoenen rate ich jetzt zur Lektüre der Bibel: Joh. 9/25
    erbauend und erleuchtend!

    oder, wie sagte Churchill: „we will never surrender“!

  11. SV sagt:

    Hallo Kollegen,

    wenn sich jetzt die höchstrichterliche rechtsprechung auch noch gegen die huk formiert, ist vielleicht eine horizont in sicht.

    Darum: „meide aggresive menschen (Versicherungen); denn sie
    sind eine verwirrung deines geistes“.

    (auszug aus einem irischen textbuch)

  12. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    „Zwei Dinge sind unendlich: das Universum und die menschliche Dummheit. Aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht so ganz sicher.“
    (Prof. Albert Einstein, 1879-1955;dt.-amerik. Physiker, Nobelpreis 1921).

    „Wie fruchtbar ist der kleinste Kreis, wenn man ihn wohl zu
    pflegen weiß.“

    (Johann Wolfgang v. Goethe, 1749-1832)

  13. f.hiltscher sagt:

    Schlauer Spruch:
    Man nennt den Beruf des Advokaten einen ehrenhaften, einen Beruf, bei dessen Ausübung man für jeden lügt, der dafür zahlt, verleugnend die Armut um des Lohnes des Reichen willens; verleugnend das Recht, weil er das Unrecht verteidigt.
    Aus: William Makepeace Thackeray: Barry Lyndon

  14. Petzsch sagt:

    Meinen Glückwunsch an Herrn Schmiedinger, der damit sicher einen Sieg für viele von uns errungen hat. Aber erst mal abwarten, was sich die HUK jetzt einfallen lässt, um uns vom Markt zu verdrängen.

  15. Rechtsanwältin sagt:

    Erst einmal herzlichen Glückwunsch allen am Verfahren (und allen anderen unzähligen Verfahren gegen die HUK)beteiligten Sachverständigen und Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen, die trotz massiver Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen immer wieder bereit waren, Geschädigten gegen die HUK zu helfen.

    Aus der Sicht einer Anwältin aus dem Raum des LG Köln, die bislang ca. 60 Verfahren gegen die HUK gewonnen hat, möchte ich kurz schildern, welchen Repressalien man als Anwalt ausgesetzt ist.

    Die HUK zahlt trotz Geldempfangsvollmacht keinerlei Fremdgelder an den Anwalt, sondern Schecks an die Mandanten. Dies wird dem Anwalt teilweise noch nicht einmal mitgeteilt, oder er wird gar mit falschen Angaben versorgt.

    Das eigene Honorar erhält er trotz Vorlage einer Abtretungserklärung auch nicht. Die Huk zahlt an den Mandanten mit dem Hinweis : „Wir zahlen auf Ihren Schaden“.

    So ist ständiger Kontakt mit dem Mandanten vonnöten, um Unklarheiten und Umstimmigkeiten zu verhindern.

    Auf konkrete Anfrage an den Vorstand, weshalb gegen jede Vereinbarung zwischen Anwalt und Versicherungswirtschaft verstoßen wird, wird lapidar darauf hingewiesen, ich wüsste ja warum. Keine weiteren Angaben.

    In einem Gerichtsverfahren wurde gar behauptet, ich hätte die Kosten des SV aus eigener Tasche gezahlt, um dann die Forderung einzutreiben. Der Richter wies die Klage ab (einziges verlorenes Urteil gegen die Huk).

    In einem anderen Verfahren wird trotz Kenntnis aller Auszahlungen der HUK weiter falsch behauptet, ich hätte die SV-Gebühren erhalten.

    Die Huk versucht auf allen Ebenen, auch den Anwalt vor den Mandanten und Gerichten schlecht zu machen.

    Liebe Grüße auch an SV Hiltscher, der den Mut und die Kraft hat, der Huk über Jahre Paroli zu bieten.

    Ich hoffe sehr, dass sich die Vorgehensweise der Huk jetzt ändert und endlich wieder alle Beteiligte ihrer normalen Arbeit nachgehen können.

    Glauben tue ich es aufgrund der Erfahrungen mit der Huk jedoch leider nicht. Man wird sehen…

    Solange wir alle an einem Strang ziehen, werden wir vielleicht eines Tages richtig feiern können.

  16. bayerischer gstanzl- singer sagt:

    der Thum sprach zu Höhnen:
    „jetzt muss die HUK löhnen!“

    Höhnen sprach zu Thum:
    „das ist gelaufen dumm!“

    Doch „rechtsresistent“ wie sie beide sind,
    schlagen sie alle Rechtsprechung in den Wind.

    Thum zu HUK und Höhnen:
    „machen wir weiter, die HUK-Versicherten müssen das löhnen!“

    und die Moral von der Geschicht:
    Versichere dich bei der HUK (n i c h t)

  17. insider sagt:

    Vergesst die BRUDERHILFE Versicherung nicht,
    sie gehört ja auch zu der „Vereinbarung“und möchte sicherlich auch jetzt in dieser Stunde nicht übergangen werden.
    Habe ich recht ihr hilfreichen Brüder?

  18. Auch Insider sagt:

    Ist doch die gleiche Versicherung, in jeder Beziehung.

    Bruderhilfe gehört doch der HUK.

    mfG

  19. beobachter2 sagt:

    Hallo HUK`s Liebling
    Pseudo „Haarsträubend“ Sie haben unrecht:

    Ich kannte noch e i n e n zufriedenen „HUK-Kunden“

    Der fuhr nämlich 60 Jahre unfallfrei.

    Kurz bevor er verschied, erzählte er mir noch, dass diese Versicherung wohl eine der verlässlichsten sei, denn er erhielt immer pünktlich seine Prämienrechnung und auf die Prämienerhöhungen musste er nie lange warten.

    Würde mich nicht wündern, wenn Sie Ihre „Brötchen“ auch von der HUK nehmen?

    Oder sind Sie auf Mietrecht spezialisiert?

    Wenn Sie freier Fachanwalt für Verkehrsrecht wären, würden Sie mit Sicherheit anders urteilen.

    Erklären Sie mir doch bitte, ob folgendes Szenario auch an den Haaren herbeigezogen ist:

    Unabhängiger KFZ-Sachverständiger erstellt Gutachten-

    HUK rechnet den Schaden nach dem Gutachten ab-

    Zahlt aber mit fadenscheiniger Begründung dem Geschädigten das Honorar nicht-

    auf Mahnung des SV erklärt der Geschädigte, er bezahle das Honorar nicht, da dies alleine Sache der HUK sei-

    SV schickt dem Geschädigten darauf einen Mahnbescheid-

    Geschädigter ist dummerweise für längere Zeit verreist-

    Mahnbescheid wird rechtskräftig-

    Die Folgen sind bekannt, Herr Scherz beschrieb sie bereits.

  20. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Leute,

    das Verhalten der HUK-Schadenbearbeiter zeigt doch eindeutig:
    wenn der Vorstand bis 250000 € Schmerzensgeld zahlen oder bis zu 6 Monate laut unserem OLG-Naumburg auf Staatskosten nächtigen muss, dann wird die Rechnung, bei der man sich gegenüber dem Geschädigten zu weit aus dem Fenster gelehnt hat, ausgeglichen.
    Im nächsten Fall beruft man sich dann jedicg wieder auf „unsere Rechtsmeinung“ und lehnt die Zahlung des SV-Honorars ab,und das nach dem man zuvor die Rechnung eines Gutachters ausgeglichen hatte (obwohl die HUK den Rechtsstreit gewonnen hatte), damit mit es nicht zu einer BGH-Entscheidung kommt.

    Doch ganz bestimmt wird sich bald kein Richter mehr vor die Karre der HUK-Coburg sperren lassen – ich glaube fest daran.

  21. Hallo,

    Auch wir möchten uns der Gratulation an alle Beteiligten
    (insbesondere dem Sachverständigen Herrn Schmidinger) anschließen.

    Mann kann nur hoffen das so manchen hier die Augen geöffnet wird!

    Mit freundlichen Grüßen

  22. Nachdem das bgh-urteil nun eine woche „alt“ ist, würde mich sehr interessieren, ob die huk aktuell noch ihre briefchen verschickt, in denen sie zahlungen unter hinweis auf „enthaltene pauschalpositionen“ verweigert!

    kollegiale grüße
    frank schmidinger

  23. Hallo Kollege Schmidinger,

    ich erhalte die “ Liebesbriefe“ noch immer.

  24. hallo kollege mautes,
    dann sollte ein mitglied der anwaltschaftlichen zunft unverzüglich rauchzeichen in richtung coburg geben und die hukeraner zur unterlassung auffordern; ich für meinen teil war schon so frei und habe südlich des weißwurstäquators die huk´schen stadthalter auf den kenntnisstand des bgh gebracht.

  25. hallo herr mautes,
    dann sollten sie der huk unverzüglich abmahnende worte zukommen lassen!

  26. Chr. Zimper sagt:

    Herr Schmidinger,

    wie funktioniert so eine Abmahnung. Was muss berücksichtigt werden, welche Fehler kann man machen.

    MfG
    Chr. Zimper

  27. hallo herr zimper,
    melden sie sich doch bitte per email, dann kann ich ihnen das näher erläutern.

    mfg
    frank schmidinger

  28. NEUES aus Kleinbarbaorum,
    ganz Deutschland weiss, was der BGH gesagt hat. Ganz Deutschland? Nein,- eine große Münchner Versicherung, die jährlich Millionen an ein Münchner Fußballzelt sponsert, teilt mir folgendes mit:

    „bitte legen sie uns ihren zeitlichen aufwand für die gutachten-erstellung da. danke!“

  29. Xavante sagt:

    Welche mehr oder weniger ehrenwerten Sachverständigen werden
    denn von der HUK-Coburg bei streitigen Auseinandersetzungen
    in der Honorarfrage akzeptiert ?

  30. Alle sv die für die huk wohlgesonnen schreiben z.b eine große sv organisation aus dem schwäbischen die schreiben alles was der huk nützlich sein kann.

  31. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Herr Schmidinger,
    bei der Allianz den Zeitaufwand darzulegen ist zwar unüblich aber nicht sonderlich schwer,aus folgenden Gründen:
    Sie berufen sich nur auf die Preistabelle des AZT und verweisen auf deren Kosten fur Sachverständige.Wenn dann ein Stundensatz von Ihnen(ca.€ 150,00 netto)als evtl.zu hoch angesehen wird,genügt meist die Frage,warum die Fa. AZT mind. € 200,00 netto pro Stunde ohne Nebenkosten für GA usw.berechnet. Im Gegensatz zur HUK-Coburg u. deren „Spezialisten“ wissen diese Leute der Allianz wenigstens wie man betriebswirtschaftlich rechnet.
    Als Nachweis dafür,

    http://www.allianz-azt.de/azt.allianz.de/Industrietechnik/Content/Seiten/Downloads/AllgemeineInformationen/index.html?b=2

  32. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Kollegen,
    seht her und prüft Euren Stundensatz u. Euren Marktwert !!
    Bei einem 8-Stunden Tag!

    Hier ist der von Allianz SV.
    http://www.allianz-azt.de/azt.allianz.de/Industrietechnik/Content/Seiten/Downloads/AllgemeineInformationen/index.html?b=2

  33. vielen dank herr hiltscher,
    von der allianz kann man noch was lernen – wir verramschen unser wissen alle viel zu billig!
    ich habe der allianz vorsorglich mal die pressemitteilung des bgh zukommen lassen – man will „prüfen“ und sich „zeitnah“ mit mir in verbindung setzen. bin mal gespannt, zu welcher verbalakrobatik sich die münchner durchringen!

    to be continued!

  34. Frank Schmidinger sagt:

    nachtrag zur Allianz:
    sie haben verstanden – und zahlen!

  35. Heute schreibt mir ein Anwalt:

    „… In der vorbezeichneten Angelegenheit hat die gegnerische Haftpflichtversicherung DEBEKA die Sachverständigenkosten gekürzt mit der Begründung, dass bei einer Schadenshöhe von ca. 1500,00 € durchschnittlich Sachverständigenkosten zwischen 250,00 und 300,00 € brutto anfallen würden. Aufgrund dieser Auffassung wurden bislang Sachverständigenkosten von 300,00 € brutto reguliert…..“

  36. Peter Pan sagt:

    hi herr sander
    schon bei palandt-pflichtwerk für jeden juristen- zu §249 bgb steht zu lesen,dass selbst überteuertes honorar dem geschädigten zu ersetzen ist.
    der sachverständige ist eben erfüllungsgehilfe des schädigers,nicht des geschädigten.
    die rechtsauffassung der debeka ist abwegig.
    vielleicht sollte der anwalt den rest sofort einklagen,
    anstatt ihnen nicht zielorientiert zu schreiben.
    solche prozesse werden von versicherern häufig nicht aufgenommen;nach klagezustellung erfolgt die zahlung und die bitte,die klage wieder zurückzunehmen.
    weil die versicherungsnehmer regelmässig von dem regulierungsverhalten ihrer versicherung nichts erfahren,
    ist der schädiger alleine zu verklagen;wenn der direktanspruch wegen unberechtigter kürzungen entwertet ist,
    erweist sich der unfallgegner-persönlich auf die gekürzten beträge in anspruch genommen- häufig als ihr bester regulierungshelfer.

  37. RA Böttcher sagt:

    Hallo, liebe Sachverständige
    habe heute erstmals bei der Suche im Netz eure Seite gefunden und finde sie wunderbar. Sie spricht mir aus dem Herzen.Die angesprochenen Problematiken bestehen aber nicht nur bei der HUK,sondern auch bei den meisten anderen Versicherungen. So ist ein großes Feld, für dass es sich zu kämpfen lohnt auch die Poblematik der Restwertbörse, die nur allzu gern von den Versicherern herangezogen wird. Diesbezüglich konnten wir aber mittlerweile auch schon Erfolge erringen. In diesen Urteilen wird festgestellt, dass sih eine Versicherung nicht auf die Restwertbörse beziehen darf, wenn der freie unabhängige Sachverständige den Restwert ordnungsgemäß ermittelt hat. Wir denken, dass es noch ein langer Kampf gegen manche Machenschaften der Versicherungswirtschaft wird, den wir aber als freie und unabhängige Rechtsanwälte und Sachverständige annehmen müssen, um unsere Mandanten und ihre Kunden zu schützen und zu vermeiden, dass die geltenden gesetzlichen Regeln und hart erkämpften Urteile Bestand haben. In diesem Sinne auch nochmals Herzlichen Glückwunsch an den SV Schmidinger für seinen errungenen Sieg vor dem BGH.

  38. F. Hiltscher sagt:

    Hallo Herr RA Böttcher,
    willkommen im Kreis der „Aufrechten“!

  39. Peter Pan sagt:

    hallo herr kollege böttcher
    ich darf sie herzlich in unserem blog begrüssen und sie ermutigen,als autor zu fungieren.zugriffsdaten erhalten sie bei herrn hiltscher.
    meine sammlung verlorener prozesse der huk-coburg um das gutachterhonorar ist auf fast 900 urteile angewachsen;
    können sie noch weitere beisteuern?

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