Mit Entscheidung vom 22.09.2009 (3 C 3227/09) wurde die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Berlin-Mitte zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht .
Aus den Gründen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,77 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313a ZPO verzichtet:
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigengebühren. Der Geschädigte des Verkehrsunfalls hat seinen Anspruch an den Kläger abgetreten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall zu 100 % haftet.
Ein Geschädigter kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denken Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Dazu gehören grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars verstößt dem Grundsatz nicht gegen die Grenzen der rechtlichen zulässigen Preisgestaltung (vgl. BGH Schadenpraxis.2007, 156 f.). Der Kläger hat die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 vorgelegt. Diese ist hier auch heranzuziehen, da sich der Unfall am 16.01.2009 ereignet hat: Unter Zugrundelegung der Schadenshöhe, welche aus Nettoreparaturkosten zzgl. merkantiler Wertminderung sich ergibt, liegt hier ein Schaden von 2.068,19 € vor. Damit liegt die Abrechnung des Sachverständigen, die ein Grundhonorar von 320,00 € zugrunde legt, nicht im oberen Bereich, sondern im unteren Bereich des Honorarkorridors HB 3. Damit kann das Gericht nicht erkennen, dass die Abrechnung den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abss 2 BGB überschreitet.
Bezüglich der Nebenkosten ist zu beachten, dass ein Geschädigter nicht überprüfen kann, welche Kosten als Nebenkosten in Betracht kommen und in welcher Höhe diese ebenfalls gerechtfertigt sind (vgl. Landgericht Saarbrücken Schadenpraxis 2008, 410 – 411). Insofern fallen sie auch unter den erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Hallo Hans Dampf,
ein schönes Urteil, das Du da eingestellt hast. Allerdings mißfällt mir die Messung des geltend gemachten Honorares an einer wie auch immer gearteten Honorarbefragung. Wieso soll die Honorarbefragung Meßlatte für das Honorar des SV sein, der das Gutachten gefertigt hat und dementsprechend seine Kosten in Rechnung stellen kann. Diese SV-Kostenrechnung ist rechnerischer Schaden des Geschädigten. Der BGH hat selbst entschieden, dass eine Preiskontrolle nicht zulässig ist. Dies gilt auch für das SV-Honorar.
Mit freundlichen Grüßen
Dein Willi Wacker