Das AG Bielefeld zu den Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung

Mit Entscheidung vom 15.09.2009 (41 C 353/09) wurde der Schädiger durch das AG Bielefeld verurteilt, dem Geschädigten im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten. Auch das angeführte Alter des Fahrzeuges seitens der Beklagten (hier über 10 Jahre) konnte das Gericht nicht überzeugen, von den Grundsätzen des sog. Porsche Urteils (VI ZR 398/02 vom 29.04.2003) abzuweichen.

Aus den Gründen (vereinfachtes Verfahren nach § 495a ZPO):

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 278,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit 18.03.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreite werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein restlicher Schadenersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.10.2008 aus § 823 I BGB, § 7 StVG, § 249 BGB zu.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich, inwiefern der Kläger auf Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüro L. vom 25.10.2008 abrechnen darf. Gemäß der vom Kläger zitierten „Porsche-Entscheidung“ des BGH (NJW 2003, 2086 f.,) darf der Geschädigte auch bei fiktiven Reparaturkosten nicht auf regional ermittelte Reparaturkosten im Sinne eines Durchschnittswerts verwiesen werden, wenn er selbst durch Vorlage eines Gutachtens höhere Sätze konkret dargelegt hat. Nach der vom BGH vertretenen Auffassung bleibt in einer solchen Konstellation das Gutachten des Geschädigten auch dann beachtlich, wenn es die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz bringt. Der Sache nach geht es dem BGH also lediglich um die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Schadens. Der Kern der Entscheidung liegt in der Erkenntnis, dass der Geschädigte im Ausgangspunkt seiner Pflicht zur Darlegung des konkreten Schadens durch ein Gutachten auch dann genügt, wenn das von ihm beigebrachte Gutachten Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten zugrunde legt, obwohl bei diesen eine gewisse Vermutung dafür sprechen könnte, dass diese Sätze an der oberen Grenze des für vergleichbare Arbeiten anzutreffenden Kostenrahmens liegen. Ungeachtet dieser Möglichkeit, dass ein solches vom Geschädigten vorgelegte Gutachten nicht die günstigsten erreichbaren Reparaturtarife ausweisen könnte, soll das Gutachten nach der vorgenannten BGH-Entscheidung für die Berechnung fiktiver Reparaturkasten maßgeblich bleiben, bis der Ersatzpflichtige die Inhalte des Gutachtens konkret angreift und z. B. gravierende Mängel in der Feststellung des Gutachtens rügt. Tut der Ersatzpflichtige dies nicht, sondern belässt er es – wie in dem BGH zu entscheidenden Fall – dabei, dass von dem Geschädigten vorgelegte Gutachten lediglich allgemein anzugreifen, so verbleibt es bei der vom Geschädigten dargelegten Abrechnung. Vorliegend erhebt zwar der Beklagte konkrete Rügen zu den einzelnen Ansätzen des Gutachtens und benennt zugleich Werkstätten, die zu geringeren Stundensätzen arbeiten. Der Vortrag der Beklagten wäre demnach auch in Ansehung der „Porsche-Entscheidung“ erheblich. Wie hiermit umzugehen ist, wird von der Instanzrechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt. So gehen z. B. das Landgericht Potsdam, NZV 2008, 254; Landgericht Münster, NZV 2008, 207; Amtsgericht Steinfurt, NZV 2007, 579; Amtsgericht Bad Freienwalde, NZV 2007, 579; Landgericht Berlin, NZV 2006, 656; davon aus, dass sich der Geschädigte auf preisgünstigere Fachbetriebe verweisen lassen muss. Andere Gerichte, insbesondere die von der Klägerseite zitierten Entscheidungen, haben sich dieser Auffassung nicht anschließen können. Auch das erkennende Gericht hält die vorgenannte Auffassung für nicht durchgreifend. Die Entscheidung, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, kann, auch wenn eins Reparatur in einer freien Werkstatt möglicherweise billiger durchgeführt werden könnte, nicht als eine Entscheidung angesehen werden, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch nicht treffen würde. Die Erwägungen, welche das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 30.06.2008 angestellt hat, sind nach Auffassung des Gerichts durchgreifend. Zum Einen entspricht es der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, die Art der Wiederherstellung des vom Schädiger geschuldeten Zustandes selbst zu bestimmen. Nach Auffassung des Gerichts schließt dies das Recht ein, auch im Hinblick auf die Werkstatt dem Geschädigten die Wahl zu lassen. Weiterhin wird unbestreitbar sein, dass für die Frage der Werthaltigkeit der Arbeiten auch subjektive Komponenten maßgeblich sind. Im Falle einer Weiterveräußerung des beschädigten Fahrzeuges kommt dem technischen Aspekt einer Reparatur durch eine Markenwerkstatt ein wertbildender Faktor zu. Dies gilt sowohl für den Reparaturkunden als auch den potentiellen Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Ob diese Annahme stets gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Feststeht, dass im Wirtschaftsverkehr derartige Vorstellungen vorherrschen und somit auch relevant sind. Dem steht auch nicht das Alter des Fahrzeugs der Klägerin von über 10 Jahren zum Zeitpunkt der Gutachteneinholung entgegen. Das Argument der Beklagtenseite, bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens ein anderer Maßstab gelten sollte, als bei konkreter Abrechnung, mithin bei fiktiver Abrechnung die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt als unwirtschaftliche Entscheidung angesehen werden sollte, bei tatsächlicher Reparatur jedoch etwas anderes gelten sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Eine derartige Betrachtungsweise würde zunächst den allgemein anerkannten Grundsätzen widersprechen, wonach der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon besteht, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht, reparieren lässt. Dem liegt es im Wesen der fiktiven Abrechnung, dass dieser Vorteil des Geschädigten nicht greifbar ist. Aus Billigkeitserwägungen kommt eine Einschränkung dieser BGH-Entscheidung nicht in Betracht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 l, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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4 Antworten zu Das AG Bielefeld zu den Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    auch dieses Urteil zeigt, wie das sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1f.) richtig interpretiert und angewandt werden kann und muss. Zwar liegt diese Entscheidung, anders als der Beschluss des AG Holzminden, noch vor dem Porsche-Fortführungsurteil des BGH, aber die Grundsätze der fiktiven Schadensabrechnung, der Erforderlichkeit, der Gleichwertigkeit sind unter Bezugnahme auf das grundlegende Urteil des Kammergerichtes Berlin sind überzeugend umgesetzt worden.

  2. Andreas sagt:

    Das ist ein Urteil, das auch der Normalmensch versteht. Klar und einfach sind juristische Überlegungen und gesetzliche Vorgaben erklärt worden.

    Dadurch war es dann einfach richtig zu schlussfolgern.

    Das AG setzte sich also bereits im August 2009 so mit den eingereichten Unterlagen auseinander wie es der BGH mit seinem neuesten Urteil, das erst im Oktober veröffentlichst wurde, vorgibt.

    Einfaches Prüfungsschema somit:

    Was steht im eingereichten Gutachten?
    -> Verrechungssätze x

    Was wird davon angegriffen?
    -> Höhe der Verrechnungssätze, weil niedrigere durchgesetzt werden sollen

    Gleichwertigkeitsbeweise erbracht?
    -> in diesem Fall nein

    Also: Klage stattgeben.

    Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    Du hast das Urteil auch im Hinblick auf das zu erwartende Urteil des BGH gut analysiert. Genau so wird es gehen.
    Noch einen schönen Sonntag
    Willi Wacker

  4. Henning sagt:

    Hier die Entscheidung noch in Papierform

    http://www.ra-bielefeld.de/41_C_353_09.pdf

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