Mit Entscheidung vom 18.12.2008 (115 C 3495/08) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Braunschweig dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der §§ 7 StVG, 3 zu erstatten. Es handelte sich hierbei um restliches Sachverständigenhonorar, das die HUK willkürlich, entgegen der überwiegenden Rechtsprechung einschl. der des BGH, gekürzt hatte.
Aus den Gründen:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2008 zu zahlen,
2.} Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Der Streitwert wird auf 163,44 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat dem Kläger gemäß §§ 7 StVG, 3 Haftpflichtversicherungsgesetz auch die restlichen Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 186,44 EUR zu erstatten. Diese Kosten gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen. Denn der Geschädigte hat einen Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages.
Hiervon umfasst ist auch ein Sachverständigenhonorar, wobei der Geschädigte berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.
Begrenzt wird dieser Entschädigungsanspruch lediglich dadurch, dass der Geschädigte nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist hierbei grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, insbesondere muss der Geschädigte keine Preiskontrolle durchführen (vergleiche BGH, NJW 2007, 1450, 1451). Indem der Sachverständige vorliegend eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschale als Grundgebühr neben konkret aufgeführten Leistungen in Rechnung gestellt hat, ist diese Honorarfestlegung gemäß §§ 315, 316 BGB nicht zu beanstanden (vergleiche auch BGH, NZV 2007, 182, 163). Da der Geschädigte nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, kann daher dahingestellt bleiben, ob das geforderte Pauschalhonorar im Raum Braunschweig/Salzgitter üblich und angemessen ist. Dass eine für den Geschädigten erkennbar deutliche Erhöhung des Honorars vorgelegen hat, ist nicht ersichtlich.
Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Kostenfestsetzungsentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO,
Da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
Hi Hans Dampf,
es kann wirklich jedem Kollegen nur empfohlen werden, sich nicht auf eine Diskussion mit der HUK Coburg einzulassen.
Nach dem Schreiben des Versicherers:
„….. aus den uns vorliegenden Gutachten konnten wir entnehmen, dass Sie uns eine Weitergabe Ihres Gutachtens an Dritte untersagen. …..“ was nicht den Tatsachen entspricht, denn im GA ist ausgeführt: an unbeteiligte Dritte, heißt es dann noch: „Durch den Hinweis ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadenregulierung ist, genommen. Dennoch wollen wir dem Widerspruch der Weitergabe Rechnung tragen …..“ usw., wurde sofort der Geschädigte über den Sachverhalt informiert. Dieser Beauftragte parallel uns seine Rechtsvertretung, seinen Anspruch durchzusetzen. Ohne dass es zu einem Verfahren kam, konnte sodann durch den Haftpflichtversicherer anhand des eingescannten Gutachtens der geltend gemachte Schadenumfang nachvollzogen werden.
Also nochmal, diskutieren mit der HUK ist vertane Liebesmüh, sofortiges unmissverständliches Handeln spart Zeit und Geld.
Gruß SV
Das AG Braunschweig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten
Montag, 07.12.2009 um 09:45 von Hans Dampf
So kurz und verständlich können rechtswidrige Schadenersatzkürzungen abgehandelt werden. Das Schadenersatzrecht im Mittelpunkt der Überlegungen und nicht ein Gedankenspagat auf werkvertraglichem Boden.
Keine BVSK-Erhebung und kein Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-COBURG haben hier eine Rolle gespielt,weil schadenersatzrechtlich ohne Relevanz und damit überflüssig. Das Verwirrspiel der Beklagten hat nicht gefruchtet.
Mit freundlichem Gruß
H.U.
Wie man sieht, kann eine Urteilsbegründung so einfach und schnell sein.
Grüße
Andreas
Hallo Hans Dampf,
ein erfreulich klares Urteil, das sogar als Textbaustein gegen das vermeintlich neue Schreiben der HUK-Coburg verwandt werden kann.
MfG
Werkstatt-Freund
Hallo H.U.,
genau so! Im Schadensersatzprozess – es kann nicht oft genug wiederholt werden – haben werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Üblichkeit oder Angemessenheit, nichts zu suchen. Es geht schlicht und ergreifend um Schadensersatz gem. § 249 BGB. Dort ist lediglich die Erforderlichkeit normiert.
Das Urteil kann daher als eines der wenigen richtigen Beispiele gekennzeichnet werden. Gegenüber dem neuen Textbaustein der HUK-Coburg kann dieses Urteil als Erwiderung angeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker