Das AG Dresden verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 19.04.2010 (111 C 59/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Dresden zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Kläger war der Sachverständige aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 136,99 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 441,76 € vom 05.06.2006 bis zum 24.01.2010 nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 136,99 € seit dem 25.01.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 441,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt nach § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der verbliebenen Hauptforderung
aus §§7,17 STVG, 3 Nr. 1 PflVersG oder115 VVG2008 i.V.m. §§249, 398 BGB.

Unstreitig hat sie für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls, dessen Verursacherin für ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eine KFZ-Hauftpflichtversicherung bei der Beklagten unterhielt, auftragsgemäß ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der unfallbedingten Schäden und Kosten in Auftrag gegeben, die Klägerin hat dies unstreitig erstellt und hierfür eine Vergütung von 441,76 € verlangt.

Die geforderten Kosten entsprechen dem insofern zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der klägerseits als Anlage K 3 vorgelegten Rechnung ist zu entnehmen, dass sie eine Grundvergütung für Fahrt-, Material-, Telefonkosten sowie Abrufkosten Audatex/DAT zur Vergütung verlangt. Die Entstehung all dieser Kosten ist nach dem Inhalt des mit Anlage K 2 vorgelegten Gutachtens nachvollziehbar. Die in Rechnung gestellte Grundvergütung wurde orientiert an der BSVK-Honorarbefragung erhoben.

Das Bestreiten der Beklagten zur Erforderlichkeit ist unerheblich. Sie geht nicht auf die einzelfallbezogenen Nebenkostenpositionen ein und geht selbst davon aus, dass das Grundhonorar an der BSVK-Befragung orientiert werden kann.

2.
Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Eine Antwort zu Das AG Dresden verurteilt HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    die HUK-Coburg lernt es nicht. Wie viele Prozesse will sie noch verlieren und damit auch ihr Image. Wer will schon gerne bei einer Versicherung versichert sein, der von den Gerichten ins Versicherungsstammbuch geschrieben wird, dass sie nicht korrekt reguliert. Der BGH hat ihr im Urheberrechtsstreit sogar rechtswidrige Nutzung der Lichtbilder in den Urteilstenor geschrieben. Wann wachen die in Coburg auf?
    MfG
    Friedhelm

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