Das AG Essen spricht mit Urteil vom 20.5.2010 auch bei älterem Fahrzeug die BMW-Fachwerkstattstundensätze zu [11 C 321/09].

Die Richterin der 11. Zivilabteilung des AG Essen hat mit Urteil vom 20.5.2010 dem geschädigten BMW-Eigentümer die Stundenverechnungssätze einer BMW-Fachwerkstatt, wie sie der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten aufgenommen hat, zugesprochen und die HUK-Coburg verurteilt, den restlichen Schadensersatz zu zahlen. Auffallend bei diesem Rechtsstreit war, dass durch die HUK-Coburg ein DEKRA-Prüfbericht übersandt wurde, der geringere Stundenverrechnungssätze einer Referenzwerkstatt beinhaltete, die, was sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausstellte, gar nicht mehr aktuell waren. Jeder Leser mag sich über das Verhalten der HUK-Coburg, aber auch der DEKRA, selbst seine Gedanken machen. Die junge Richterin konnte – Gott sei Dank – nicht hinters Licht geführt werden.

Konsequenz aus diesem Urteil sollte immer sein, die von der DEKRA im sog. „Prüfbericht“ angegebenen Preise zu überprüfen.  Was hindert den Geschädigten, seine Frau oder seinen Sohn bei der von der DEKRA benannten Werkstatt anzurufen und nach den marktüblichen Preisen zu fragen? Keiner, weder HUK-Coburg noch DEKRA. Vielmehr entsteht aufgrund dieses Rechtsstreitet, der ebenfalls einer breiten Öffentlichkeit, vielleicht dem wdr für die Sendung Monotor, zugänglich gemacht werden sollte, dass hier bewußt, also vorsätzlich, der geschädigte BMW-Eigentümer getäuscht werden sollte. Dass dann dabei auch noch die namhafte Prüforganisation  DEKRA mitspielt, hat mich doch gewundert, zumal die DEKRA doch immer wieder betont, neutral zu sein. Bei einem bewußten und gewollten Zusammenspiel, wie im vorliegenden Fall, kann ich beim besten Willen keine Neutralität mehr erkennen. Was meint Ihr?

Nun aber nachfolgend das entlarvende Urteil der Richterin der 11. Zivilabteilung des AG Essen :

AMTSGERICHT ESSEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger,

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden,   45113 Essen,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Essen in der Sitzung vom 20.05.2010 durch die Richterin … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 620,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.09 zu zahlen sowie den Kläger von den restlichen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seiner Rechtsanwälte … in Höhe von 86,63 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand :

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Verkehrsunfall vom 19.05.2009 auf der Heinzmannstraße in Essen in Anspruch, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem Kennzeichen …  rückwärts gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers, Pkw BMW 325 I, Baujahr 1994, mit dem amtlichen Kennzeichen … fuhr. Die Beklagte regulierte die bei diesem Unfall entstandenen Schäden bis auf einen Restbetrag von 620,76 Euro. Sie legte dem Kläger ein Prüfgutachten der DEKRA vom 22.06.2009 vor, in dem als Stundenverrechnungssätze konkreter Referenzbetriebe für Mechanikarbeiten 81,96 Euro, für Karosseriearbeiten 87,96 Euro und für Lohnlack 105,84 Euro (inklusive Lackmaterial) ausgewiesen waren. Als Referenzbetrieb ist in diesem Bericht die Firma … in Essen als Berechnungsgrundlage ausgewiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, er müsse sich nicht auf die im Prüfbericht genannten günstigeren Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 620,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpünkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06. zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, ihn von den restlichen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seiner Rechtsanwälte … von 86,63 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet bei den im Prüfbericht der DEKRA genannten Konditionen handelte es sich um eine technisch gleichwertige und frei zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit für den Kläger.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen W. . Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des tenorierten Betrages gegen die Beklagte gem. §§ 7 StVG, 115 VVG.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 100% steht außer Streit.

Ebenfalls unstreitig ist die Tatsache, dass bei einer Reparatur in einer markengebundenen BMW-Vertragswerkstatt der vom Kläger geltend gemachte Reparaturkostenbetrag in voller Höhe anfallen würde. Der geschädigte Eigentümer eines mehr als drei Jahre alten Fahrzeugs muss sich grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, die technisch gleichwertig und frei zugänglich ist, verweisen lassen, wenn der Schädiger ihm eine solche nachweisen kann (vergleiche BGH Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09 ). Insoweit trifft die Darlegungs- und Beweislast die Beklagte.

Der Kläger muss sich hier nicht auf die Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen, da die Beklagte dem Kläger keine günstigere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die im Prüfbericht der DEKRA ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze nicht zutreffend waren. Der Zeuge W. , der als Karosseriebaumeister den für die Berechnungsgrundlage maßgeblichen Referenzbetrieb führt, hat überzeugend angegeben, dass die im Prüfbericht angegeben Stundenverrechnungssätze zum Zeitpunkt des Unfalls in seinem Betrieb nicht angesetzt wurden. Er war sich sicher, dass derart niedrige Preise allenfalls vor etlichen Jahren gültig gewesen sein könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Aussage des Zeugen W. durch ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gefärbt oder verfälscht wäre.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.

So das Urteil über einen eigentlich skandalösen Vorfall bei der Schadensregulierung. Verantwortliche Mitarbeiter der „Clearingstelle“, bringt diesen Fall zum BGH!

Euer Willi

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu Das AG Essen spricht mit Urteil vom 20.5.2010 auch bei älterem Fahrzeug die BMW-Fachwerkstattstundensätze zu [11 C 321/09].

  1. Hunter sagt:

    Ja Willi, ein wirklich schönes Urteil, wenn man den folgenden Satz ignoriert:

    „Der geschädigte Eigentümer eines mehr als drei Jahre alten Fahrzeugs muss sich grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, die technisch gleichwertig und frei zugänglich ist, verweisen lassen, wenn der Schädiger ihm eine solche nachweisen kann (vergleiche BGH Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09 ).“

    Und damit ist die Befürchtung wahr geworden. Die Instanzen kennen keine „Bandbreite“, „in der Regel“ oder wie auch immer. Zumindest in dieser Instanz gilt die 3 Jahres-Regel nun als Grundsatz. Kein Wort von einer längeren Garantie, Gewährleistung usw.
    Andere werden folgen.

  2. virus sagt:

    Herrjemine, da sollte doch die junge Richterin am AG Essen im BGH-Urteil VI ZR 53/09 noch einmal ganz genau nachlesen.

    Da steht nämlich geschrieben:

    a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

    b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

  3. Willi Wacker sagt:

    @ Virus 23.05 h
    Hallo Virus,
    und genau das hat die junge Richterin des AG Essen getan! Da die Frage der marktüblichen Preise in der Referenzwerkstatt bestritten waren, musste sie nach der Relationstechnik ( Schlüssigkeit – Erheblichkeit – Beweisaufnahme ) Beweis erheben, was dazu geführt hat, dass der von der Beklagten erbrachte Beweis hinfällig war. Daher kann der Richterin kein Vorwurf gemacht werden. Wie hätte sie denn sonst entscheiden sollen? Der BGH hat ausdrücklich entschieden: Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der BGH hat damit ausdrücklich „grundsätzlich“ angegeben, d.h. es gibt auch Ausnahmen.

    @ Hunter21.59 h
    Hallo Hunter, wie das mit der Garantie in diesem Fall war, weiß ich nicht. Da kann man dann nur den schwarzen Peter dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zuspielen. Das Wort „grundsätzlich“ stammt nicht von der jungen Richterin, sondern von dem BGH ( siehe Erwiderung zu virus!).

  4. rgladel sagt:

    Sicher das mit dem „mehr als drei Jahre alten Fahrzeugs muss sich grundsätzlich“ ist offensichtlich eine nicht korrekte Zusammenfassung des BGH-Urteils, aber auch diese Richterin sieht klar und deultlich, wer die Beweislast der Gleichwertigkeit trägt.

    Was die anderen Argumente wie Garantie, Kulanz, Gewährleistung, Widerverkaufswert betrifft, so müssen die Anwälte des Geschdäigten diese auch vortragen.

    Im vorliegenden Fall hat die Richterin aber mal was ganz entscheidendes getan, nämlich das Gutachten der Dekra geprüft und die dort genannten Konditionen überprüft.

    Diesen Satz kann ich kaum nchvolliehen:
    Dass dann dabei auch noch die namhafte Prüforganisation DEKRA mitspielt, hat mich doch gewundert, zumal die DEKRA doch immer wieder betont, neutral zu sein. Bei einem bewußten und gewollten Zusammenspiel, wie im vorliegenden Fall, kann ich beim besten Willen keine Neutralität mehr erkennen. Was meint Ihr?

    Die Gutachten die ich seit Jahren von der Dekra zu sehen bekomme, deuten auf keine namhafte seriöse Prüforganisation hin. Das Fernsichtfeld eines LKW ist eindeutig definiert und scheint der DEKRA aber unbekannt zu sein, oder die Prüfer können einen Renault Magnum (LKW über 3,5 t) nicht von einem PKW unterscheiden. Ich biete mich gerne an die Herrschaften zumindest in diesem Punkt nachzuschulen.

  5. Hunter sagt:

    Hallo Willi,

    zum 3-jährigen Fahrzeugalter hat der BGH, in dem von der Amtsrichterin zitierten BGH-Prozess (VI ZR 53/09), eben nicht die Formulierung „grundsätzlich“ verwendet…

    BGH VI ZR 53/09

    „Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.“

    …die Amtsrichterin hingegen schon:

    „Der geschädigte Eigentümer eines mehr als drei Jahre alten Fahrzeugs muss sich grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit, die technisch gleichwertig und frei zugänglich ist, verweisen lassen, wenn der Schädiger ihm eine solche nachweisen kann (vergleiche BGH Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09 ).“

    So wird aus BGH „kann es unzumutbar sein“ beim Amtsgericht „muss grundsätzlich„.
    Ein gewaltiger Unterschied, wenn vom AG hier 3 Jahre zementiert werden – oder?

    Dieser Formulierung werden jede Menge andere Instanzgerichte folgen. Darauf kann man wetten!

    Und deshalb wurde, gleich nach der damaligen Veröffentlichung des BGH-Urteils, auf diese (gefährliche) Entwicklung hingewiesen.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    das halte ich aber für Haarspalterei. Der eine sagt „kann“ und der andere „muss grundsätzlich“. In beiden Fällen gibt es Ausnahmen. Ansonsten hätte die Richterin ja auch „gemusst“, was sie jedoch – zu recht – nicht getan hat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  7. Hunter sagt:

    Es ist wohl ein gewaltiger Unterschied, ob ich z.B. etwas bezahlen kann oder bezahlen muss.

    Die Amtsrichterin hat nur nicht „gemusst“, weil die von der DEKRA genannten Löhne der Werkstatt (bewusst?) falsch waren. Ansonsten hätte sie ihrem „3-Jahres-Zwang“ sicher „grundsätzlich“ stattgegeben. Denn es ging ja offensichtlich nur noch um die Höhe der Stundenverrechnungssätze – ohne weitere Diskussion zur Gleichwertigkeit, Garantie-/Gewährleistungen usw.

    An der Formulierung der Amtsrichterin gibt es nichts „schön zu reden“. Andere werden folgen!

  8. rgladel sagt:

    Mit wenn und aber kann man kein Geschichte machen.

    Diese Spekulationen was gewesen wäre wenn die Dekra nicht die falschen Preise…, das bringt doch absolut nichts, vielleicht hätte die Richterin in dem Fall nochmal nachgelesen, vielleicht hätte der Anwalt auf den Fehler hingewiesen, vielleicht hätte die Richterin verworfen, weil die technische Gleichwertigkeit nicht belegt worden ist vielleicht vielleicht vielleicht…

    Wie in dem Dekragutachten in dem die Reparatur als mißlungen bezeichnet wurde, weil die Scheibe vermutlich in 2 1/2 Jahren die HU nicht bestehen wird. Mutmaßen kann man viel.

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