Das AG Gummersbach mit einem ausführlich begründeten Urteil zur fiktiven Abrechnung – Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt (10 C 45/09 vom 28.09.2009)

Mit Entscheidung vom 28.09.2009 (10 C 45/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Gummersbach zur Erstattung weiterer Schadensaufwendungen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Die Versicherung hatte durch Beauftragung eines sog. „Prüfdienstleisters“ die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt auf Lohnkosten freier Werkstätten kürzen lassen. Das Gericht hat dieser Vorgehensweise eine klare Absage erteilt.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Am 04.12.2008 beschädigte ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug das Fahrzeug des Klägers. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Die Parteien streiten über die Schadenhöhe. Ein durch den Kläger bei dem Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik – Dipl.-Ing. L eingeholtes Gutachten vom 08.12.2008 schätzte die Reparaturkosten für das klägerische Fahrzeug vom Typ Alfa Romeo, 156 1,8 T-Spark Progression, Erstzulassung … auf netto 2.388,43 €.

Der von dem Kläger beauftragte Gutachter berechnete die Reparaturkosten so, wie sie in der Region, in welcher der Geschädigte wohnhaft ist, bei Beauftragung einer markengebundenen Kfz-Fachwerkstatt tatsächlich anfallen würden. Betreffend die Stundenverrechnungssätze kalkulierte der Sachverständige Kosten in Höhe von 94,50 € netto/Stunde für Karosseriearbeiten und 136,50 € netto/Stunde für Lackierarbeiten. Die Beklagte beauftragte D…. GmbH, das Sachverständigengutachten zu überprüfen. D…. GmbH schätzte die Reparaturkosten auf netto 2.167,78 €. Sie legte der Berechnung Stundenverrechnungssätze von in der Nähe des Klägers ansässigen, nicht markengebundenen freien Werkstätten zugrunde. Konkret benannte D…. GmbH – deren Prüfgutachten die Beklagte vollumfänglich zu ihrem Vortrag machte – zwei Reparaturwerkstätten, welche sich 20 bzw. 25 km vom Wohnort des Klägers entfernt befinden. Für Karosseriearbeiten brachte D…. GmbH netto 82,00 €/Stunde und für Lackierarbeiten netto 114,80 €/Stunde in Ansatz. Die Beklagte zahlte an den Kläger vorgerichtlich die auf Basis des Gutachtens der D…. GmbH kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 2.167,78 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug nicht in einer Vertragswerkstatt von Alfa Romeo reparieren.

Der Kläger ist der Ansicht, einer Kalkulation von Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung seien hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze diejenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen.

Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,65 € nebst  Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab dem 28.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei einer fiktiven Abrechnung des Sachschadens könnten nicht die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern nur diejenigen einer freien Werkstatt verlangt werden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 220,65 € gem. §§ 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 I StVG zu.

Dass die Beklagte dem Grunde nach für sämtliche durch den Unfall entstandenen Schäden des Klägers vollumfänglich zu haften hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Eine Einstandspflicht der Beklagten besteht auch, soweit der Kläger fiktiv – und zwar entsprechend dem von ihm eingeholten Gutachten – Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 2.388,43 € netto geltend macht.

Der Kläger kann daher im Wege der fiktiven Schadensberechnung gegenüber der Beklagten den vollen im Gutachten festgestellten Nettoreparaturbetrag ersetzt verlangen. Die Beklagte war nicht berechtigt, die klägerische Schadensersatzforderung unter Verweis auf niedrigere Stundenverrechnungssätze nahe liegender freier Werkstätten um den Betrag der Klageforderung zu kürzen.

Nach § 249 BGB hat, wer zum Ersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldersatz verlangen. Die Erforderlichkeit i. S. d. § 249 II 1 BGB wird nicht ausschließlich im Sinne einer technischen Notwendigkeit verstanden, vielmehr wird aus ihr ein allgemeines Wirtschaftlichkeitspostulat abgeleitet, nach dem der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB grenzt den vom Schädiger zu leistenden Ersatz daher auf einen solchen ein, der sich „im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält“. (vgl. MüKo – Oetker, 5. Auflage 2007, § 249, Rn. 362 m. w. N.).

Sowohl im Rahmen der Erforderlichkeit i. S. d. § 249 II 1 BGB als auch unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 II 1 BGB ist der Geschädigte daher grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dieser Pflicht genügt er im Allgemeinen aber dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH 29.04.2003 – VI ZR 398/02 = NJW 2003, 2086-2088). Das Gutachten des Ingenieurbüros für Fahrzeugtechnik – Dipl.-Ing. L. vom 08.12.2008 begegnet insoweit keinen Bedenken. Insbesondere ist unstreitig, dass die vom Sachverständigen L. angesetzten Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilpreise bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt tatsächlich anfallen.

Der BGH führt in seinem Grundsatzurteil vom 29.04.2003 (VI ZR 398/02) des Weiteren aus, der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, müsse sich auf diese verweisen lassen. Dieser Abschnitt der Entscheidung muss allerdings im Lichte der weiteren Ausführungen betrachtet werden. Der BGH weist nämlich zugleich darauf hin, dass der schadensrechtliche Grundsatz, wonach dem Geschädigten ein voller Ausgleich seines Schadens zufließen und er die Möglichkeit haben soll, die Schadensbehebung in eigener Regie zu steuern, Beachtung finden muss. Der Hinweis auf die gleichwertige Reparaturmöglichkeit kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass auch unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitspostulats, da die nach § 249 BGB geschuldete Herstellung auf die Befriedigung des Integritätsinteresses gerichtet ist, mindestens zwei Möglichkeiten bestehen müssen, die gleichermaßen geeignet sind, das Integritätsinteresse des Geschädigten zu befriedigen. Es muss im Rahmen von § 249 II 1 BGB, und damit auch im Zuge einer Bewertung der Gleichwertigkeit, also immer das Grundanliegen der Vorschrift beachtet werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. LG Bochum, Urt. v. 09.09.2005 – 5 S 79/05). Allein die abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt kann daher auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht ohne weiteres zu einer Kürzung des Anspruchs auf den hierfür aufzuwenden Betrags führen. Wenngleich auch nur der objektiv zur Wiederherstellung notwendige Geldbetrag ersatzfähig ist, so muss es für dessen Bestimmung aber auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht genommen werden (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 12.12.2007 – 8 S 34/07).

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt eine Reparatur in einer freien Werkstatt unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses des Klägers aber keine gleichwertige Alternative zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt dar.

Der Kläger kann daher – auch bei einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten – die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt und somit die von dem Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze erstattet verlangen. Er muss sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze anderer, nicht markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen (im Ergebnis ebenso: LG Köln, Urt. v. 31.05.2006 – 13 S 4/06; LG Mainz, Urt. v. 31.05.2006 – 3 S 15/06; LG Bochum, Urt. v. 09.09.2005 – 5 S 79/05; AG Gummersbach, Urt. v. 06.02.2007 – 1 C 598/06; AG Essen, Urt. v. 26.07.2007 – 11 C 66/07; LG Essen, Urt. v. 23.10.2007 – 13 S 103/07; LG Wuppertal, Urt. v. 12.12.2007 – 8 S 34/07; AG Wuppertal, Urt. v. 11.01.2008 – 32 C 197/07; LG Göttingen, Urt. v. 04.06.2008 – 5 S 5/08; KG Berlin, Urt. v. 30.06.2008 – 22 U 13/08; AG Gummersbach, Urt. v. 08.06.2009 – 10 C 230/08).

Es gilt auch nicht deswegen etwas anderes, weil die Beklagte konkrete Werkstätten benannt hat. Selbst wenn es sich bei den durch die Beklagte angegebenen freien Werkstätten um Betriebe handelt, die technisch und fachlich dazu in der Lage sind, die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs ordnungsgemäß und qualitativ gleichwertig durchzuführen wie eine Alfa Romeo-Vertragswerkstatt, handelt der Kläger nicht wirtschaftlich unvernünftig, wenn er eine Reparatur in diesen Werkstätten ablehnt. Vielmehr hält er sich mit seiner Entscheidung in dem vom Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 II BGB gesetzten Rahmen, weil jedenfalls eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit im schadensrechtlichen Sinne nicht vorliegt (vgl. KG Berlin, Urt. v. 30.06.2008 – 22 U 13/08).

Dies, da es der Markt auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung  honoriert, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Dem Arbeitsergebnis einer Markenwerkstatt kommt neben dem technischen Aspekt damit noch ein weiterer wertbildender Faktor zu. So wird für ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug im Vergleich ein höherer Verkaufserlös erzielt (KG Berlin, Urt. v. 30.06.2008 – 22 U 13/08).

Mag also auch die Reparatur in einer anderen Werkstatt technisch möglicherweise zu dem gleichen Ergebnis führen, so ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher und damit auch ein potentieller Käufer des beschädigten Wagens der in einer Vertragswerkstatt vorgenommenen Reparatur oftmals größeres Vertrauen entgegenbringt. Dieses besondere Vertrauen in eine Vertragswerkstatt rechtfertigt sich nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des in einer solchen Werkstatt zu erwartenden Erfahrungswissens aufgrund von Spezialisierung, regelmäßiger typenbezogener Schulung und aktuellen Know-Hows beim Umgang mit den Modellen (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 12.12.2007 – 8 S 34/07; Revilla, ZfS 2008, 188, 190).

Die wertbildende Komponente verliert sich dabei auch nicht auf Grund des Alters des klägerischen Fahrzeugs, der Laufleistung oder des sonstigen Zustandes. Eine derartige Betrachtungsweise widerspricht den vom BGH in seinem Porsche-Urteil aufgestellten Grundsätzen: Eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze soll sich auch nicht damit rechtfertige lassen, dass durch den Kläger nicht dargelegt wurde, dass bei einer Reparatur außerhalb einer markengebundenen Vertragswerkstatt ein höherer Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in einer solchen. Insbesondere sei der Geschädigte weder aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug bereits älter sei zu besonderen Darlegungen in dieser Hinsicht verpflichtet, noch sei er gehalten, zum „Vorleben“ des Fahrzeugs in wartungstechnischer Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Geschädigten gewählte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 II BGB, so begründet allein das Alter das Fahrzeugs keine weitere Darlegungslast des Geschädigten, wenn der erforderliche Reparaturaufwand durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist (BGH 29.04.2003 – VI ZR 398/02 = NJW 2003, 2086-2088; vgl. auch KG Berlin, Urt. v. 30.06.2008 – 22 U 13/08; LG Bochum, Urt. v. 09.09.2005 – 5 S 79/05).

Letztlich kann jedoch sogar dahinstehen, ob infolge einer Reparatur in einer freien Werkstatt im konkreten Fall tatsächlich ein Minderwert des Fahrzeugs verbleibt, denn eine Begrenzung des fiktiven Reparaturkostenanspruchs des Klägers kommt in jedem Fall bereits auch deshalb nicht in Betracht, da dies dem Gleichlauf zwischen fiktiver und konkreter Schadensberechnung, welcher Ausfluss der in § 249 II 1 BGB normierten Dispositionsfreiheit des Geschädigten ist, widerspricht. (im Ergebnis ebenso: LG Wuppertal, Urt. v. 12.12.2007 – 8 S 34/07; LG Göttingen, Urt. v. 04.06.2008 – 5 S 5/08; LG Essen, Urt. v. 23.10.2007 – 13 S 103/07; LG Mainz, Urt. v. 51.05.2006 – 3 S 15/06; AG Essen, Urt. v. 26.07.2007 – 11 C 66/07). Der Geschädigte ist nach dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung findet Ausdruck in der sich aus § 249 II 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis und der freien Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Auf Grund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit ist der Geschädigte zudem auch in der Verwendung der Mittel frei, die er zum Schadensausgleich beanspruchen kann. Er braucht den Ersatzbetrag nicht zur Wiederherstellung verwenden (vgl. BGH 29.04.2003 – VI ZR 393/02 = NJW 2003, 2085 – 2086; siehe auch: MüKo – Oetker, 5. Auflage 2007, § 249, Rn. 354; Palandt – Heinrichs, 65. Auflage, § 249, Rn. 6). Dieser Grundsatz würde aber unterlaufen, billigte man dem Geschädigten bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer freien Werkstatt anfallenden geringeren Kosten zu. Dem Geschädigten darf insbesondere kein Nachteil daraus erwachsen, dass er auf eine an sich angemessene und vom Schädiger zu finanzierende Reparatur verzichtet oder diese auf andere Weise ausführen lässt (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 12.12.2007 – 8 S 34/07; AG Essen Urt. v. 26.07.2007 – 11 C 66/07; LG Mainz, Urt. v. 31.05.2006 – 3 S 15/06; AG Wuppertal, Urt. v. 11.01.2008 – 32 C 197/07; AG Gummersbach, Urt. v. 08.06.2009 – 10 C 230/08).

In Rechtsprechung und Literatur ist, soweit ersichtlich, anerkannt, dass der Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden Kosten, mithin auch die in der Regel höheren Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt ersetzt verlangen kann. (vgl. LG Mainz, Urt. v. 31.05.2006 – 3 S 15/06; LG Wuppertal, Urt. v. 12.12.2007 – 8 S 34/07). Hiervon geht auch die Beklagte aus. In der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 20.04.2009, Seite 5; Bl. 45 d.A.) wird ausdrücklich darauf verwiesen, „dass der Kläger durchaus berechtigt gewesen wäre, sein Fahrzeug bei einer Fachwerkstatt des Herstellers in Stand setzen zu lassen. Sofern er eine Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt des Herstellers vorgelegt hätte, wäre diese in voller Höhe ausgeglichen worden.“

Gem. § 249 II BGB kann der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution Geldersatz verlangen. Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, das heißt, der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (Palandt – Heinrichs, 65. Auflage, § 249, Rn. 4). Das bedeutet, der Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten, richtet sich nach dem Betrag, der für eine Naturalrestitution „erforderlich“ ist. Weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass zwischen tatsächlicher Wiederherstellung und fiktiver Abrechnung – abgesehen von der Mehrwertsteuer gem. § 249 II 2 BGB – betragsmäßig zu unterscheiden ist.

Aus dem Umstand, dass der erforderliche Geldbetrag i.S.v. § 249 II 1 BGB nach allgemeiner Auffassung nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist, wie auch der BGH in der „Porsche-Entscheidung“ vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02 betont hat, kann für die Abrechnung nach Gutachtenbasis daher kein anderer Maßstab hinsichtlich der Erforderlichkeit gewählt werden, wie im Fall des Ersatzes einer konkret in einer Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur (vgl. LG Göttingen, Urt. v. 04.06.2008 – 5 S 5/08).

Das bedeutet, der zur Herstellung erforderliche Betrag ist nicht der Betrag, der erforderlich wird oder gewesen ist, sondern ist der Betrag, der zur Herstellung erforderlich wäre, hätte sich der Geschädigte im konkreten Fall tatsächlich für eine Reparatur in einer für das Auto autorisierten Fachwerkstatt entschieden (vgl. Klebeck, Anmerkung zu BGH 29.04.2003 – VI ZR 398/02, LMK 2003, 220). Da der Geschädigte die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausführen lassen kann, sind auch deren Kosten fiktiv zu ersetzen (vgl. MüKo – Oetker, 5. Auflage 2007, § 249, Rn. 350).

Über die Ersatzfähigkeit von UPE-Zuschlägen bzw. Verbringungskosten ist nicht zu entscheiden, da diese nicht in Streit stehen. Verbringungskosten wurden bereits durch den vom Kläger beauftragten Sachverständigen nicht kalkuliert. Die UPE-Zuschläge finden auch in dem Prüfgutachten der Firma D…. GmbH Berücksichtigung.

Ein Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung folgt aus den §§ 280 I, II, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 1. Alt., 713 ZPO.

Streitwert: 220,65 €

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3 Antworten zu Das AG Gummersbach mit einem ausführlich begründeten Urteil zur fiktiven Abrechnung – Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt (10 C 45/09 vom 28.09.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    ein schönes Urteil. Der Amtsrichter des AG Gummersbach hat sich ordentlich mit dem sog. Porsche-Urteil des BGH, aber auch mit den anschließenden Urteilen der Instanzgerichte auseinandergesetzt. Insgesamt eine saubere Leistung. Danke für das hier eingestellte Urteil.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. Jurastudentin sagt:

    Hallo Hans Dampf, hallo Willi Wacker,#
    nachdem an der RUB gestreikt wird, habe ich auch wieder etwas Zeit, mich mit Ihrem Beitrag bzw. Kommentar zu befassen. Hier meine Einschätzung:
    Auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist das obige Urteil sauber herausgearbeitet worden.
    MfG
    Ihre Jurastudentin

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Jurastudentin, hallo Willi Wacker,
    die Urteilsbegründung kann man, weil schulbuchmäßig herausgearbeitet, durchaus auch als Textbaustein verwenden.

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