Mit Entscheidung vom 25.06.2009 (15 C 24/09) wurde die HDI Direkt Versicherung AG durch das Amtsgericht Hof zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schacke-Liste an und lehnt die Erhebung nach Fraunhofer IAO ab.
Aus den Gründen:
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 367,66 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.2008 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Betrages von EUR 57,24 von vorgerichtlichen Rechtsanwaitsgebühren freizustellen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 28 %, die Beklagte 72 % zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Darstellung des Tatbestandes ist gem. §313 a Abs. 1 S. 1 ZPO entbehrlich.
Entscheidungsgründe
A)
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Hof sachlich und örtlich zur Entscheidung zuständig.
B)
Die Klage ist auch teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe weiterer Mietwagenkosten von EUR 367,66 nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Kosten, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu.
I.
Die Aktiviegitimation des Klägers ist nach Ansicht des Berichtes gegeben. Aus dem Sicherungsabtretungsvertrag ergibt sich, dass der Kläger berechtigt ist,“… für sich …“ Schadensersatzansprüche geltend zu machen und „jede Zahlung… an den Sicherungsnehmer unverzüglich weiterzuleiten“. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich letztendlich nicht nur die Prozessführungsbefugnis, sondern auch die Berechtigung des Verlangens der Zahlung von Schadensersatzansprüchen an den Geschädigten, hier den Kläger, selbst.
II.
Gem. den §§ 7 StVG, 823, 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von EUR 367,66.
Grundsätzfich ist darauf hinzuweisen, dass nach nunmehrig ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur Ersatz von im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten begehrt werden kann, wobei maßgeblich ist, ob ein Geschädigter die Kosten „für zweckmäßig und notwendig halten darf und im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen“ ist (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 13.06.2006, VI ZR 161/05). Nur „Besonderheiten des (Unfallersatztarifes) mit Rücksicht auf die Unfallsituation, können einen gegenüber dem „Normaltarif höheren Preis rechtfertigen“ (vgl. BGHa.a.O.)
Derartige Besonderheiten sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte erst mit Datum vom 21.10.2008, damit 4 Tage nach dem Unfallereignis. Der hierbei beschädigte Pkw des Klägers war zudem uneingeschränkt fahrbereit und verkehrssicher, eine Notfallsituation an der Unfallstelle lag damit nicht vor. Aus den mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers, insbesondere der Möglichkeit des Zurückgreifens auf einen Dispositionskredit in Höhe von EUR 1.500,00, ergibt sich auch keine wirtschaftliche Notwendigkeit, aus der Besonderheiten abzuleiten sind, insbesondere kein Vorfinanzierungsbedarf hinsichtlich der Mietwagenkosten, auf die allein es ankommt.
Darüber hinaus handelt es sich bei den von der Fa. … berechneten Preisen für den Mietwagen – pro Tag mehr als EUR 108,00 brutto – eindeutig um einen Unfallersatztarif. Der Kläger hätte sich damit nach anderen Tarifen, ggfs. auch bei anderen Firmen, vorab erkundigen müssen.
Dass er dies getan hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten sind daher gem. § 287 ZPO zu schätzen.
Dieser Schätzung ist – entsprechend ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichtes und des Landgerichtes Hof – die Schwackeliste des jeweiligen Unfalljahres, hier des Jahres 2008, zugrunde zu legen, dort das arithmetische Mittel des Postteitzahlengebietes 950.
Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Gerichtes, die sog. Frauenhofer Liste der Schätzung nicht zugrunde gelegt werden kann, nachdem diese die örtlichen Verhältnisse im Bereich Hof nicht ausreichend widerspiegelt. Der Postleitzahlenbereich 95 umfasst nicht nur Hof, sondern auch Bereiche von Bayreuth und Kulmbach, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vergleichbar sind. Auch Internettarife können nicht Grundlage einer Schätzung sein. Nach Ansicht des Gerichtes sind maßgeblich die Tarife, die ein Geschädigter bei persönlicher Vorsprache oder telefonischer Anfrage von Mietwagenunternehmen genannt bekommt. Immer noch verfügt nicht jeder über einen Internetanschluss, über den er sich informieren könnte.
Des Weiteren ist der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten die Gruppe 2 zugrunde zu legen. Diese wurde auch von der Fa. … in Rechnung gestellt, auch die Auflistung in der Klage (dort Blatt 5 der Akten) legt diese Gruppe zugrunde.
Hiernach ergibt sich folgende Berechnung:
Der Wochenpreis für ein Fahrzeug der Gruppe 2 beläuft sich im Postleitzahlenbereich 950 auf EUR 436,82. Dieser Betrag ist durch 7 Wochentage zu teilen und mit 8 Wochentagen zu multiplizieren, so dass EUR 499,22 anzusetzen sind. Von diesen ist die 3 %ige Eigenerspamis abzuziehen, so dass EUR 484,25 verbleiben.
Hinzukommen die unstreitigen Positionen Vollkaskoversicherungskosten mit 8 x EUR 18,00 zzgl. Mwst. und Zusatzfahrer mit 8 x EUR 11,00 zzgl. MwSt., also Beträge in Höhe von EUR 171,36 sowie EUR 104,72. Insgesamt ergeben sich damit erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von EUR 760,33, von denen die bereits ausgeglichenen EUR 392,70 abzuziehen sind, so dass zur Zahlung noch EUR 367,60 verbleiben.
III.
1. Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
2. An außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind weitere EUR 57,24 auszugleichen. Es ist zunächst eine 1,3 Geschäftsgebühr aus EUR 4.771,41 zzgl. EUR 367,66, insgesamt EUR 5.139,07 anzusetzen, also EUR 439,40 netto. Hiervon ist die außergerichtlich bezahlte Nettogebühr in Höhe von EUR 391,30 anzusetzen, so dass EUR 48,10 verbleiben. Zzgl. der 19 %igen Mwst. ergeben sich EUR 57,24.
Hinsichtlich des Streitwertes ist zunächst der außergerichtlich ausgeglichene Betrag, wie ausgeführt, EUR 4.771,41 anzusetzen. Hinzuzurechnen ist die Summe, in deren Höhe die Klage tatsächlich Erfofg hat, hier EUR 367,66.
C)
Im übrigen war die Klage abzuweisen.
Eine gesonderte Berechnung nach Wochen- und – zusätzlich – Tagespreis konnte nicht erfolgen.
D)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.