Mit Entscheidung vom 24.01.2008 (1 C 1102/07) wurde die Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu erstatten. Hierbei nimmt das Gericht auch Stellung zum JVEG und die Unterschiede der Entschädigung eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu der Entlohnung eines Gutachters im privaten Auftrag.
Zitat:
„Eine Anlehnung an das JVEG scheidet im Übrigen aus, weil die Entschädigung in einem gerichtlichen Verfahren auf eine am Stundenaufwand ermittelte Entschädigung einer im öffentlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit abzielt und nicht auf ein übliches Honorar des privat beauftragten Sachverständigen.“
Aus den Gründen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 346,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2006 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ein Tatbestand ist gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch auf Zahlung aus §§7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVG gegen die Beklagte zu.
I.
1. Zwischen den Parteien ist die grundsätzliche Haftung aus dem Verkehrsunfall vom 04.02.2006 in Wüstenbrand unstreitig. Die Beklagte wehrt sich lediglich gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil sie der Ansicht ist, die geltend gemachten Kosten seien kein erforderlicher Herstellungsaufwand im Rahmen des Üblichen. Entsprechend ihrer Rechtsansicht hat sie von der insgesamt vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Vergütung in Höhe von 1.138,08 EUR lediglich einen Betrag in Höhe von 791,62 EUR gezahlt. Die von der Beklagten geäußerten Rechtsansicht ist unzutreffend, sodass noch ein Betrag in Höhe von 346,46 EUR zu zahlen ist.
2. a) Die Vergütung konnte durch das Sachverständigenbüro K. gemäß §§ 315 f. BGB bestimmt werden und sich dementsprechend an der Höhe des Reparaturaufwandes orientieren. Eine übliche durch eine Taxe festgelegte Vergütung gibt es für Kraftfahrzeugsachverständigen nicht. Eine Taxe ist auch nicht in der Tabelle des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BSVK) zu sehen, die sich an der Schadenshöhe orientiert und auf eine Befragung der im Kraftfahrzeugwesen tätigen Sachverständigen beruht. Allerdings ist dem Gericht bei einer Unmenge von beim Gericht anhängigen Schadensregulierungsfällen nicht erinnerlich, dass Gutachten vorgelegt worden sind, deren Kosten nicht auf der Basis der Schadenshöhe abgerechnet worden sind. Im Bezirk des hiesigen Gerichtes scheint es daher geradezu üblich zu sein, dass diese Abrechnungsmethode angewendet wird. Hierbei wird von den Gutachtern auch die Tabelle des BSVK angewendet. Der aus der Tabelle gezogene Grundhonorarwert, der von der Beklagten nicht angegriffen wird, kann als Wert, der üblicherweise zu vergüten ist, angesehen werden. Er ist somit auch als Herstellungsaufwand erforderlich.
b) Somit ist die veranschlagte Grundvergütung in Höhe von 763,00 EUR, die noch nicht einmal 10% des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 11.125,00 EUR entspricht, zu zahlen. Weitere Anhaltspunkte, die geeignet wären, die geltend gemachte Höhe als unüblich und unangemessen zu bezeichnen liegen nicht vor.
c) Auch die weiteren Zusatzentgelte, wie unter anderem die von der Beklagten gerügten Fahrtkosten, Schreibkosten, Kosten für Lichtbilder sind nach Schätzung des Gerichtes nicht unangemessen hoch angesetzt. Auch diese liegen im Rahmen dessen, was ein privat beauftragter Sachverständiger nach Befragen des BSVK für diese Leistungen ansetzt. Eine Anlehnung an das JVEG scheidet im Übrigen aus, weil die Entschädigung in einem gerichtlichen Verfahren auf eine am Stundenaufwand ermittelte Entschädigung einer im öffentlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit abzielt und nicht auf ein übliches Honorar des privat beauftragten Sachverständigen.
d) Die weiteren Einwendungen der Beklagten, was den Umfang der geltend gemachten Leistungen betrifft, bleiben ohne Erfolg. Nach Einsichtnahme des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung ist die bemängelte Anzahl von Fotos und Seitenzahl erbracht worden.
II.
Darüber hinaus hat die Klägerin gemäß §§ 280 ff. BGB einen Anspruch auf den Ersatz ihres Verzugsschadens, mithin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.