Das Amtsgericht Kehl hat mit Urteil vom 17.03.2008 (3 C 747/07) die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse verurteilt, an den Kläger 102,81 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites wurden der Beklagten auferlegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Mit ihrem Einwand, bei den verlangten Gutachterkosten handele es sich nicht um die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, verkennt die Beklagte, dass es sich vorliegend nicht um eine Werklohnklage handelt, sondern dass eine abgetretene Schadensersatzforderung geltend gemacht wird.
Das Gericht hat insoweit auf die gefestigte Rechtsprechung verwiesen, dass nach § 249 Abs. 1 BGB die Aufwendungen zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vergl. BGHZ 61, 346 = NJW 1974, 34; BGH NJW 1995, 1958, BGH NJW 2003, 2065; BGH NJW 2003, 2086). Allein die Tatsache, dass der Schadensersatzanspruch abgetreten wurde, rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung. Nach § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger nur die Einwendungen entgegen halten, die zurzeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Die Beklagte konnte aber vom Zedenten nicht verlangen, die Bezahlung der Gutachterkosten zu verweigern und ggf. deswegen noch ein Prozess zu führen. Der Kläger kann daher von der Beklagten noch das restliche Gutachterhonorar verlangen.
So das kurze und knappe Urteil des AG Kehl vom 17.03.2008.
In diesem Fall hat der Amtsrichter sauber zwischen den werkvertraglichen Voraussetzungen der Angemessenheit und der schadensersatzrechtlichen Erforderlichkeit unterschieden. Diesen sauberen Entscheidungsgründen ist nichts mehr hinzuzufügen.