Das AG Kronach spricht die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zu – beklagte Versicherung zieht eingelegte Berufung beim LG Coburg zurück (1 C 0168/07 vom 16.08.2007)

Mit Entscheidung vom 16.08.2007 (1 C 0168/07) wurde die beklagte Versicherung durch das Amtsgericht Kronach dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Streitpunkt waren die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt. Die Beklagte hatte gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Coburg eingelegt und dann wieder zurückgenommen. Hierdurch konnte ein begründetes Urteil des LG Coburg  verhindert werden. Der LG Vorgang trägt das Az.: 32 S 83/07 und wurde am 13.12.2007 abgeschlossen.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2007, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 382,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkws … . Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung für ihre Versicherungsnehmerin, Frau … sowie für den versicherten Fahrer … , der einen Verkehrsunfall in … auf der … verursachte, für den die Beklagte in voller Höhe haftet.

Die Beklagte hat weitestgehend Schadensersatz geleistet, beim Fahrzeugschaden hat sie Abzüge vorgenommen.

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige des Ingenieurbüros für Kfz-Technik … hat die voraussichtlichen Reparaturkosten mit 3.976,24 EUR netto ermittelt. Der Sachverständige legte bei seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde.

Die Beklagte hat auf die Position Reparaturkosten einen Betrag von 3.395,17 EUR bezahlt, wobei sie das Sachverständigengutachten durch die … hat prüfen lassen. Die Beklagte hat der Klägerin mitgeteilt, dass bei fiktiver Abrechnung nach Kostenvoranschlag oder Gutachten nur die mittleren Stundenverrechnungssätze erstattet werden können.

Die Klägern forderte die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 581,07 EUR auf. Die Bezahlung wurde von der Beklagten verweigert.

Eine tatsächliche Reparatur des Pkws erfolgte bis heute nicht. Die Beklagte teilte im Laufe des Rechtsstreits mit, dass gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bei der Firma … und bei der Firma … zu günstigeren Stundenverrechnungssätzen möglich seien.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Zahlung des Restbetrages verpflichtet sei, da er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen könne. Der vom Sachverständigen angenommene Stundensatz mit 88,80 EUR sei bereits der günstigste Stundenverrechnungssatz der Mercedeswerkstätten im Raum … . Auf eine freie Werkstatt bzw. nichtmarkengebundene Werkstatt könne er nicht verwiesen werden, da das Risiko einer nicht fachgerechten Reparatur in einer freien Werkstatt höher sei, insbesondere freie Werkstätten über keine speziellen Werkzeuge verfügen würden. Insoweit sei auch bei fiktiver Abrechnung ein Anspruch auf Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2007, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 382,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin nur die mittleren Stundenverrechnungssätze zu erstatten seien. Diese lägen unterhalb der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstätten. Nachdem die Markenbindung nunmehr aufgehoben sei und Originalersatzteile auch in freien Werkstätten erhältlich seien, habe die Klägerin keinen Anspruch mehr auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt. Sofern eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Werkstatt gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Zudem sei das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits 4 Jahre und 9 Monate alt gewesen und habe eine Laufleistung von 259.000 km aufgewiesen. Höhere Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt seien nur dann erstattungsfähig, wenn die Reparatur in einer Markenwerkstatt noch deutlichen Einfluss auf den Zeit-und Marktwert eines Fahrzeugs haben könnte. Dies sei bei dem verunfallten Fahrzeug aufgrund Alters und Laufleistung nicht der Fall.
Die Beklagte trägt weiter vor, dass die mittleren Stundenverrechnungssätze bei der Firma … erhältlich seien und dort eine fachgerechte Reparatur möglich sei. Auch bei der Firma Autohaus … sei eine günstigere Reparaturmöglichkeit gegeben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2007 verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Das Amtsgericht Kronach ist örtlich gem. §§ 20 StVG, 32 ZPO und sachlich gem. § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

II.

1. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 581,07 EUR gegen die Beklagte aus §§ 3 Nr. 1, 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG.

a) Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

b) Die Klageforderung ist in Höhe der noch geltend gemachten Forderung berechtigt.

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob und wie der Schaden tatsächlich beseitigt wird. Hierbei genügt es im allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH NJW 2003, 2086 ff.).

Das Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros … begegnet insoweit keinen Bedenken. Mängel des Gutachtens wurden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

Soweit hier die zu erstattenden Stundenverrechnungssätze in Streit stehen, so ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat, und zwar unabhängig davon, ob er den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Wie der BGH (a.a.o. Seite 2087) entschieden hat, genügt hierfür jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgend einer kostengünstigeren Fremdwerkstatt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass hier etwas anderes gelte, weil sie konkret andere Reparaturmöglichkeiten in der näheren Umgebung der Klägerin benannt habe, die in gleicher Weise zu einer fachgerechten Reparatur in der Lage seien.

Tatsächlich hat der Zeuge … bestätigt, nachdem er einen Blick in das Sachverständigengutachten des Kfz.-Büros … werfen konnte, dass die Firma Autohaus … zu einer gleichwertigen Reparatur in der Lage sei, da hier lediglich ein Karosserieschaden behoben werden müsste. Der Zeuge … hat jedoch weiter ausgeführt, dass er, sofern ein Geschädigter anruft, solche Auskünfte nicht telefonisch erteilen kann.

Vielmehr müsse er das Fahrzeug grundsätzlich begutachten, d. h. ein Geschädigter müsste das Fahrzeug bei ihm vorstellen, bevor er eine Aussage dahingehend treffen kann, ob eine fachgerechte Reparatur möglich ist.

Insoweit würde die Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Kläger erfordern, wozu dieser allerdings nicht verpflichtet ist. Der Geschädigte würde nämlich in der ihm in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffneten Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Dagegen spricht, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist (vgl. BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, Jurisfundstelle). Dem Geschädigten ist insofern nicht mühelos und ohne weiteres eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zugänglich.

Im übrigen reicht nach Ansicht des Gerichts der Hinweis der Beklagten auf eine preisgünstigere Möglichkeit, um deren Realisierung sich der Geschädigte noch bemühen muss, nicht aus. Vielmehr müsste vom Schädiger ein bindendes Angebot eingeholt werden, um eine bessere Möglichkeit nachzuweisen (vgl. BGH NJW 2000, 800 802; AG Bremen, Urteil vom 30.11.2005, Az. 17 C 448/05, Jurisfundstelle). Ein verbindliches Angebot wurde von der Beklagten hier nicht vorgelegt.

Davon abgesehen, dass es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, sich mit seinem Fahrzeug und dem Schadensgutachten erst bei mehreren Kfz-Werkstätten in der Umgebung vorzustellen, um insoweit die günstigsten Stundenverrechnungssätze herauszufinden, ist das Gericht der Ansicht, dass eine Reparatur in einer nichtmarkengebundenen Fachwerkstatt auch keine gleichwertige Reparaturmöglichkeit ist.

Auch bei einem älteren Fahrzeug kann die Reparatur in einer Markenwerkstatt noch Einfluss auf den Zeit- und Marktwert eines Fahrzeugs nehmen. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des BGH zu der Frage zu verweisen, bis zu welchem Alter eines Fahrzeugs bei diesem ein merkantiler Minderwert entstehen kann. Die hier zu beantwortende Frage ist mit der Problematik des merkantilen Minderwerts vergleichbar. Letzterer berücksichtigt, dass der Verkäufer eines Unfallfahrzeugs auch bei vollständiger Reparatur des Wagens auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur noch einen geringeren Preis erzielen kann und das Fahrzeug somit einen niedrigeren Marktwert besitzt, da aus Käufersicht bei Erwerb eines Unfallfahrzeugs ein höheres Risiko besteht, dass das Fahrzeug aufgrund einer nicht fachgerecht durchgeführten Reparatur besonders schadensanfällig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004, NJW 2005, Seite 277 ff.).

Auch hier geht es um die Frage, wie lange die Reparatur in einer Vertragswerkstatt Einfluss auf den Marktwert eines Fahrzeugs haben kann. Vermag diese doch grundsätzlich den Nachweis einer fachgerechten Durchführung der Reparatur und damit eine Wertsteigerung aus Käufersicht in einem weit höheren Maße zu garantieren, als dazu eine dem Käufer unbekannte freie Werkstatt in der Lage ist.
Der BGH hebt in seiner Entscheidung vom 23.11.2004 die starke technische Entwicklung heutiger Fahrzeugmodelle und deren zunehmende Langlebigkeit hervor mit Verweis auf die Notierungen von Schätzorganisationen bei der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen, welche inzwischen mit Hinweisen auf unfallfreie Fahrzeuge bis auf 12 Jahre zurückgehen.

Er hält eine Auswirkung auf den Zeitwert und damit einen merkantilen Minderwert auch bei älteren Fahrzeugen daher grundsätzlich für möglich.

Aufgrund der vergleichbaren Lage kann im hier zu entscheidenden Fall nichts anderes gelten. Auch aufgrund eines höheren Alters oder einer höheren Laufleistung kann ein verbleibender Minderwert bei Reparatur in einer freien Werkstatt nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls kann die Reparatur in einer Markenwerkstatt auch noch nach Jahren Einfluss auf den Marktwert des Fahrzeugs haben.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin fiktiv abrechnet. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. BGH NJW 2003, 2086). Billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer sonstigen Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zu (so differenzierend z.B. AG Dortmund, Urteil vom 07.06.2005, Az. 121 C 909/05, Jurisfundstelle) , so würde damit der Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist (vgl. LG Mainz, 3. Zivilkammer, Urteil vom 31.05.2006, Az. 3 S 15/06, Jurisfundstelle) .

Ohne dass es im einzelnen auf einen Qualitätsvergleich ankäme, genügt bereits die in den Verkehrskreisen verbreitete Erwartung, in einer Markenwerkstatt werde ein Schaden wegen des täglichen Umgangs mit dem Fabrikat höherwertiger beseitigt, um bei einer Verweisung auf eine sonstige Werkstatt einen Eingriff in die Dispositionsfreiheit anzunehmen. Die Reparatur in einer Markenwerkstatt kann nicht zuletzt bei einem möglichen Weiterverkauf des Fahrzeugs als Verkaufsargument dienen und spielt damit auch eine wirtschaftliche Rolle. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass letztlich Kosten verlangt werden, die gar nicht angefallen sind, denn dies liegt gerade in der Natur der fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis.

Unabhängig davon hat der Geschädigte regelmäßig auch gar keine Möglichkeit, zu überprüfen, ob es sich bei der von der Versicherung benannten Werkstatt tatsächlich um eine zuverlässige und kompetente Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich seines speziellen Autotyps verfügt. Er müsste sich hier auf die Angaben der Versicherung verlassen, was dem gesetzlichen Leitbild des Schadensersatzrechtes widerspricht. Vielmehr kann der Geschädigte verlangen, dass die Arbeiten in einer Fachwerkstatt seines Vertrauens durchgeführt werden.

Aufgrund vorgenannter Erwägungen kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Klägerin auch bei fiktiver Abrechnung und Hinweis der Beklagten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit Anspruch auf Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt hat (so auch: LG Bochum, Urteil vom 30.09.2005, Az. 10 S 29/05; AG Aachen, Urteil vom 25.07.2005, Az. 5 C 81/05; LG Mainz, Urteil vom 31.05.2006, Az. 3 S 15/06; AG Hagen, Urteil vom 26.1.2006, Az. 19 C 340/05; andere Ansicht: LG Berlin, Urteil vom 21.06.2006, Az. 58 S 75/06; LG München, Urteil vom 16.01.2004, Az. 17 S 16339/03; differenzierend: AG Dortmund, Urteil vom 07.06.2005, Az. 121 C 909/05).

Unbestritten von der Beklagten ist geblieben, dass der Stundenverrechnungssatz mit 88,80 EUR zu den übrigen Mercedeswerkstätten im Raum … der günstigste Stundenverrechnungssatz ist. Insoweit spricht nichts gegen die Angemessenheit des Betrages.

Die Beklagte hat der Klägern den Differenzbetrag von 581,07 EUR daher zu erstatten.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind auch aus einem zutreffenden Streitwert berechnet. Es ist nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, ein Streitwert in Höhe des von der Beklagten regulierten Betrages zugrundezulegen, sondern in Höhe des von der Klägerin begehrten Betrages.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.

Das Gericht hat gem. § 511 Ziff. 2 ZPO die Berufung zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 As. 4 Ziff:1 ZPO).

Von grundsätzlicher Bedeutung erscheint die Frage, ob der Geschädigte bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten auch dann Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Kosten hat, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer konkret auf eine günstigere sonstige Fachwerkstatt hingewiesen hat. Diese Frage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen ergeben und ist, soweit ersichtlich,weder höchstrichterlich noch vom Berufungsgericht im Landgerichtsbezirk entschieden.

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Eine Antwort zu Das AG Kronach spricht die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zu – beklagte Versicherung zieht eingelegte Berufung beim LG Coburg zurück (1 C 0168/07 vom 16.08.2007)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf!
    Es ist offensichtlich, dass auch in diesem Rechtsstreit ein -negatives- Urteil der Berufungskammer des LG Coburg vermieden werden sollte. Auch Berufungsrücknahmen sollten in der Liste der Anerkenntnisse und Rechtsmittelrücknahmen mit aufgeführt werden. Ich glaube, da kommt schon eine ganze Menge zusammen. Die könnten dann in einem Beitrag dargestellt werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

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