Mit Entscheidung vom 10.12.2008 (109 C 6240/08) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Auch eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich.
Aus den Gründen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 147,56 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 20.02.2008 sowie weitere 3,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der hier noch offenen Kosten für das Sachverständigengutachten.
Wie der Beklagten bereits im Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 11.08.2004 zu 109 C 4694/04, vom 06.09.2006 zu 109 C 3991/06, vom 19.09.2007 zu 109 C 10173/06, vom 10.10.2007 zu 109 C 4736/07 sowie schließlich vom 27.02.2008 zu 109 C 3973/07 ausführlich erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht. Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, daß sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.
Der Beklagtenposition, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht. Zwar wird insoweit eingeräumt, daß es durchaus denkbar erscheint, daß insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an einer wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die zum hier streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.
Bei einer getroffenen Honorarvereinbarung – wie hier – ist das vereinbarte und entsprechend der Vereinbarung abgerechnete Honorar ohne weiteres zu zahlen. Auf ein etwaiges Bestreiten der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB oder der Ortsüblichkeit und Angemessenheit kommt es nicht an, weil das Honorar nicht danach zu ermitteln war (vgl. AG Wiesbaden, ZPS 2001, 311).
Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.
Beschluß:
Streitwert: 147,56 EUR (§§ 3 ff. ZPO)