Mit Urteil vom 11.11.2008 (108 C 5756/08) hat das AG Leipzig die Anwaltskosten in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr zugesprochen.
CH-Leitsatz:
Eine Unfallschadenregulierung in einem sog. 130%-Fall ist im Rahmen der Bestimmung des Anwaltshonorars gem. § 14 Abs. 1 RVG als überdurschschnittlich schwierig zu bewerten. Die anwaltliche Bestimmung einer Gebühr von 1,8 ist in diesem Fall nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 274,79 EUR. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.200S zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich und 23 GVG sachlich zuständig.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 823, 7, 18 StVG, 3 PflVG, 249, 398 BGB zu.
Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Unstreitig ist auch, dass die Rechtsverfolgungskosten, die dem geschädigten Zedenten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 16.11.2007 entstanden sind, zum Schadensumfang gemäß § 249 BGB führt. Die Beklagte hat diesen Schaden teilweise ersetzt.
Bei dem geltend gemachten Schaden handelt es sich um eine Verbindlichkeit des Unfallgeschädigten gegenüber den Klägern, die sich durch Abtretung in einen Zahlungsanspruch umwandelt und die inhaltlich die Kosten zur anwaltlichen Vertretung darstellen. Die Rechtsanwaltskosten, die die Kläger gegenüber dem Geschädigten geltend machen können, bestimmen sich nach § 14 Abs. 1 RVG, wobei nach dieser Norm die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zedenten nach billigem Ermessen bestimmt wird. Die von den Klägern vorgenommene Bestimmung hinsichtlich der Rahmengebühr von 1,8 entspricht der Billigkeit und ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die Kläger haben entsprechend § 14 Abs. 1 RVG sämtliche maßgeblichen Umstände vorgetragen, die dazu führen, dass die vorgenommene Gebührenbestimmung nicht als unbillig anzusehen ist. Insbesondere lag eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Unfallregulierung vor. Unstreitig ergab sich hinsichtlich der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeuges, dass die Besonderheiten eines sogenannten 130 %-Falles zu berücksichtigen gewesen sind. Das Gericht folgt insoweit dem Amtsgericht Lübeck im Urteil vom 12.09.2005 in NZV 2006, 604, wonach bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichen Aufwand die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses eine Regelgebühr von 1,3 bedingt und dies bei der Schwierigkeit der Sache von durchschnittlicher Natur so verbleibt. Vorliegend ist aber aufgrund des Tatsachenvortrages der Kläger davon auszugehen, dass eine überdurchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vorgelegen hat, die unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch des Alters des Geschädigten und der Bedeutung der Unfallregulierung anzunehmen ist. Hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit kam vorliegend die Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der fiktiven Abwicklung eines 130 %-Falles hinzu, die die Beklagte zum Anlass nahm, eine weitergehende Regulierung vom Nachweis der ordnungsgemäßen Weiternutzung abhängig zu machen. Im Zusammenhang mit der Schadensregulierung ergaben sich vorliegend nicht lediglich die gewöhnlich bei der Unfallregulierung erforderlichen Zeitaufwände in der Ermittlung und Geltendmachung eines Anspruches und gegebenenfalls folgender Mahnungen, welches für sich bereits eine Rahmengebühr von 1,3 gerechtfertigt hätte.
Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer bedurfte es vorliegend nicht, da es sich nicht um einen Anspruch im Verhältnis der Kläger zu dem Mandanten handelt, sondern vielmehr um einen Einspruch des geschädigten Mandanten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers.
Da die Bestimmung des Anwaltshonorars der Billigkeit entspricht, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Die Nebenforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Da hoffe ich doch, dass diese Rechtsansicht sich bundesweit durchsetzt ….
Ist meines Erachtens aber auch richtig, vor allem bei dem Regulierungsgebahren mancher Versicherer bei einem 130%-Fall.
Grüße
Andreas
Hallo Babelfisch,
das will ich doch hoffen. Gerade bei den bis 130%-Fällen ist eine über der Mittelgebühr liegende Geschäftsgebühr durchaus gerechtferetigt.