Das AG Mainz zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Schadensabrechnung

Mit Entscheidung vom 25.09.2009 (79 C 161/09) hat das AG Mainz den Schädiger und die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung dazu verurteilt, die Kosten für die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Ein kurzes und prägnantes Urteil, das im Kern auf die BGH-Entscheidung (VI ZR 398/02 vom 29.04.2003) abstellt.

Aus den Gründen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 382,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

(abgekürzt gem. § 313 a ZPO)

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 07.01.2009 geltend, der sich in Mainz ereignet hat. Das Fahrzeug des Klägers war auf einem Parkplatz ordnungsgemäß abgestellt, als das Fahrzeug der Beklagten zu Ziff. 1, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu Ziff. .2, dagegen fuhr und es beschädigte.

Laut Gutachten des Sachverständigen K. vom 19.01.2009 betragen die unfallbedingten Reparaturkosten netto 1.811,21 Euro. Auf die klägerische Forderung in dieser Höhe haben die Beklagten lediglich 1.428,84 Euro gezahlt mit der Begründung, die Klägerseite mache überhöhte Stundensätze für eine Mercedes-Fachwerkstatt geltend, deren Ersatz nicht geschuldet sei.

Die Klägerin verlangt laut Gutachten restliche Reparaturkosten in Höhe von 382,37 Euro, die ihr antragsgemäß zuzusprechen waren.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung („Porsche“-Urteil des BGH) muss sich der Geschädigte nicht auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt verweisen lassen, sondern kann bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten die Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt in Ansatz bringen.

Der Klage war daher antragsgemäß stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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17 Antworten zu Das AG Mainz zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt bei der fiktiven Schadensabrechnung

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    so kann ein Urteil aussehen, wenn der Richter sich mit der zu entscheidenden Materie auskennt. Solche Richter braucht das Land.

  2. Joachim Otting sagt:

    …na ja, der BGH hat heute in der „Porsche II“ (Benennung konkreter Werkstatt statt Verweis auf Liste) das LG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Da ist also noch Sachverhalt zu klären.

    Wer die Materie kennt, weiß was das bedeutet. Was anderes als Feststellungen zur Gleichwertigkeit kann das kaum sein, oder?

    By the way, Willi W., entgleitet gerade das Ruhrgebiet? AG Bochum macht Fraunhofer und kippt nun auch noch SV-Honorar, das höher ist als BVSK (47 C 366/08). Was ist los an der Front?

    Steter Tropfen höhlt den Stein, da hilft auch das Pfeifen im Walde nicht.

    Um jeden Angriffen vorzubeugen: Aus diesen Zeilen klingt keine Schadenfreude. Nur Realitätssinn versus Gesundbeten. Tempora mutantur.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Otting,
    zu der BGH-Entscheidung kann ich noch nichts sagen. Die Zurückweisung bedeutet doch nur, dass der Sachverhalt noch aufgeklärt werden muss, und dies der BGH als Revisionsinstanz nicht kann, dies bedeutet aber noch nicht, dass der BGH seine Respr. ändert. In der Tat ist die Frage der Gleichwertigkeit zu klären. Insoweit gibt es tatsächlich widerstreitende Ansichten.
    In der Revision in der SV-Honorarfrage hatte der BGH den Rechtstreit zur Entscheidung auch an das LG Rosenheim zurückverwiesen, weil noch aufgeklärt werden musste. Nachdem Rosennheim entschieden hatte, hat der BGH in der Revision LG Rosenheim bestätigt.
    Ich meine, dass die heutige Entscheidung daher noch gar nichts besagt.
    Zu den SV-Honorarurteilen in Bochum angesprochen, kann ich nur sagen, dass die Richter unabhängig sind und mit falschen Urteilen immer gerechnet werden muss. Die 47. Zivilabteilung ist dafür bekannt. Es gibt auch schon mal Fronteinbrüche, dann muss die Frontlinie begradigt werden.
    Das Bedauerliche ist, dass mancher Richter die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB gerade bei Schadensersatzklagen um das (nicht regulierte oder zu gering regulierte) SV-Honorar nicht richtig erkennt. Leider!
    So ist es nun mal. Hier ein paar Negativurteile, dort wieder Positivurteile. Letztlich gleicht es sich wohl aus. Der Blog hat immer noch genügend Urteile pro Geschädigten gegen HUK und Co.

  4. PK1 sagt:

    Noch ein Link zum nachlesen:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=49599&pos=0&anz=216

    Bin selbst betroffen, wie wirkt sich das auf Leute aus die ein Problem mit einer Versicherung haben die strikt auf eine freie Werkstatt verweist und auch nur diese zahlen will bei einem fiktiven Gutachten?

    Das Fzg. ist jetzt 6 Jahre alt, 160 Tkm auf der Uhr …

  5. Joachim Otting sagt:

    …alles richtig.

    Nur hat der BGH klargestellt, dass es ein absolutes Tabu „außerhalb der Marke“ nicht gibt. Die Glocken für die Gleichwertigkeit hat er aber recht hoch gehängt.

    Auf der BGH-Page ist eine Pressemitteilung.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    ich meine, dass der 6. Zivilsenat mit der Entscheidung vom 20.10.2009 den Schadensgeringrechnern eine Absage erteilt hat. Der Geschädigte darf in Anlehnung an das sog. Porsche-Urteil die Stundensätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Damit ist erst einmal das Porsche-Urteil mit den Stundenverrechnungssätzen bestätigt.
    Weiter hat der BGH bestätigt, dass bei Garantievereinbarungen der Hersteller die >Verweisung auf andere billigere Werkstätten unzumutbar ist. In Anlehnung an die Rspr. des 8. ZS des BGH, der die Herstellergarantie bei Mercedes bestätigt hat, und dort auf Durchrostung 30 Jahre Garantie eingeräumt wird, ist der Reparaturschaden eines 29 Jahre alten Mercedes in einer freien Werkstatt mithin unzumutbar. Die Garantiebestimmungen gehen daher vor Versicherungsinteressen. Weiterhin ist unzumutbar, wenn das verunfallte Fahrzeug ständig in der Markenfachwerkstatt gewartet wird. Dann ist bereits der Beweis des Schädigers, dass die freie Werkstatt gleichwertig sei, hinfällig.
    Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass auf Grund des mit obiger Entscheidung bestätigten Porsche-Urteils die Dispositionsfreiheit nach wie vor bei dem Geschädigten liegt. Die konkrete und die fiktive Abrechnung dürfen (mit Ausnahme der MWSt.) nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Der Schädiger kann nicht vorschreiben, wann, wo und wie repariert wird.
    Ich meine, dass der BGH die Glocken für die Gleichwertigkeit daher sehr hoch gesetzt hat, nämlich so hoch, dass die Versicherer nicht mehr herankommen und damit das Ende der Geringrechnerfirmen eingeläutet hat. Die Entscheidung kann daher ruhig als positiv für Geschädigte angesehen werden.

  7. SV sagt:

    @Willi Wacker

    das Urteil wird sich – materiell betrachtet – m.E. nicht durchgängig positiv für die Geschädigten auswirken.

    Ich habe in einem anderen Thread schon einmal folgendes Beispiel genannt: Schaden an einem fünf Jahre alten BMW im Raum Duisburg. Keine der BMW-Vertragswerkstätten in der Umgebung verfügt über eine eigene Lackiererei, so dass das Fahrzeug zur Lackierung zwangsläufig in eine externe Lackiererei verbracht werden muss. Hier fallen dann i.d.R. deutlich geringere Stundensätze an als der markengebundene Vertragshändler in Rechnung stellt.

    Über Gleichwertigkeit braucht man sich in dem Fall nicht zu unterhalten. Es kann daher unter Beachtung des Tenors des BGH-Urteils m.E. nur die Stundensätze der externen Lackiererei geben.

    Das war vor diesem Urteil schöner, als sich noch niemand mit der Gleichwertigkeit beschäftigen musste. Und wenn man das konsequent zuende denkt, wird es meiner unmaßgeblichen Meinung nach bei alten, nicht mehr regelmäßig gewarteten Fahrzeugen – wiederum unter Gesichtspunkten der Gleichwertigkeit – auf Basis dieses Urteil seltener Marken-Stundensätze mehr geben.

    Ein Richter könnte nämlich auf Basis diese Urteils durchaus wissen wollen,ob ein freier Karosseriefachbetrieb einen Standardschaden (kein Alu-Spaceframe- oder Ferrarirahmen-Schaden) nicht mindestens genauso gut instandsetzen kann wie ein kleiner Markenhändler mit deutlich geringerer Werkstatterfahrung. Die Anwort eines Sachverständigen auf diese Frage dürfte klar sein…

    Aus meiner Sicht bleibt es spannend oder wird jetzt sogar noch spannender!

  8. SV F.Hiltscher sagt:

    @Willi Wacker
    „Über Gleichwertigkeit braucht man sich in dem Fall nicht zu unterhalten. Es kann daher unter Beachtung des Tenors des BGH-Urteils m.E. nur die Stundensätze der externen Lackiererei geben.“

    Hallo Herr Wacker,
    noch bewegen wir uns in einer sozialen Marktwirtschaft!
    Wenn ich als Unternehmer Fremdleistungen in Auftrag gebe, hafte ich als Betrieb erstmals selber falls es Reklamationen gibt.Ich erstelle auch die Gesamtrechnung über die Werkleistung.
    Wie u. welche Konditionen ich mit dem Partnerbetrieb abstimme u. oder welche Konditionen ich aus langjähriger Zusammenarbeit erhalte, geht niemanden etwas an.
    Aus freundschaftlichen Beziehungen u. langjährigen Geschäftsverbindungen hat der Schädiger bzw. seine Versicherung kein Recht auf Inanspruchnahme gleicher Konditionen. Das wäre auch absurd.
    Wenn das anders wäre, müssten auch alle eingekauften Waren/Teile/Autos zu dem Einkaufspreis weiterverkauft werden!
    Gottlob sind wir davon noch weit entfernt!!!
    Vor einem möchte ich noch warnen, nämlich die Fachwerkstätten ohne Markenbindung zu diskreditieren!
    Diese kleinen Karosserie/Mechanik u. Mechatronik Fachbetriebe arbeiten in der Regel auch so sauber wie ihre markengebundenen Mitbewerber.
    Differenziert u. diskutiert sollte nur wegen der vorhandenen Garantiebedingen im Schadenfall werden. Keineswegs darf man eine mindere Qualität der Werkleistungen unterstellen.
    MfG
    SV F.Hiltscher

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,
    in Ihrem Kommentar vom 21.10.2009 16:33 gehen Sie auf einen Kommentar von SV (nicht von mir!) ein. Ich gehe daher davon aus, dass sich Ihre Kritik gegen Herrn SV richtet. Herr SV hatte einen Kommentar zu meinen Kommentar geschrieben.
    Ich wünsche Ihne noch einen schönen Abend.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Willi Wacker

  10. SV sagt:

    Mit seiner Aussage zu der Arbeitsqualität von kleinen Fachbetrieben hat Herr Hieltscher aus meiner Sicht uneingeschränkt recht.

    Die sonstige Argumentation ist zwar überzeugend, ob sie aber vor dem Hintergrund der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Bedeutung ist, werden die Gerichte entscheiden. Ich bin wirklich auf die ersten Urteile gespannt…

  11. PK1 sagt:

    Also bei mir ist es am 25.01 soweit, ich klage als Geschädigter gegen eine Versicherung die ein Vergleichsgutachten erstellt hat ohne das Fzg. je gesehn zu haben.
    Dabei wurde festgestellt das bei diesem Gutachten viele Positionen fehlen die beim ersten Gutachten des freien SV dabei waren … Ausserdem behaupten die das mein Fzg. niemals in einer Vertragswerkstatt repariert wurde, dafür gibt es aber genügend Rechnungen und wir warten ab was passieren wird.

    Der Hauptteil wurde bereits beglichen, es geht jetzt nur noch um knappe 2000 Euro.

    Werde mich wieder melden wenn das entschieden wurde 🙂

  12. Andreas sagt:

    Nur noch um 2000,- Euro? Das ist für mich aber eine ganze Menge. Viel Erfolg und toi toi toi.

    Grüße

    Andreas

  13. PK1 sagt:

    Also ein erster Teilerfolg ist bei mir zu verzeichnen 😉

    Der GA hat 700 Euro Wertminderung angegeben im Gutachten, die gegn. Versicherung aber wollte garnichts zahlen weil mein Auto angebl. zu alt ist (Bj. 2003 mit 160Tkm. Diesel im guten Zustand und fast Vollausstattung).

    Der für den Gerichtstermin bestellte SV sah das aber etwas anders und laut seiner Aussage steht mir ein Wertverlust von rund 500 Euro zu, das hat die Richterin auch so zur Kenntnis genommen …

    In einem Monat gehts aber weiter, ein zweiter Termin wurde angeordnet.
    Da geht es darum das die von der gegn. Versicherung „empfohlene Fachwerkstatt“ für sage und schreibe 4,30 Euro/AW arbeitet!
    In meinem Gutachten das nach dem Unfall gemacht wurde steht aber was von 10 Euro/AW bei einer Opel Wekstatt und nun bezweifelt meine Anwältin das der besagte Preis von 4,30 Euro/AW auch ALLEN Kunden dieser Werkstatt zugänglich ist und nicht nur der gegn. Versicherung weil diese mit der Werkstatt zusammen arbeitet. Das ist also der entscheidende Punkt!
    Der Werkstattinhaber muß jetzt also entweder ein Eidesstaat abgeben und bestätigen das es zutrifft und dieser AW Preis für ALLE Kunden zugängig ist oder eben nicht, das letztere wäre sicher besser für mich!

    Und mal ehrlich, ich kenne KEINE Werkstatt die angeblich qualitativ das gleiche liefert aber rund 60% weniger dafür verlangt …
    Ihr etwa?

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo PK 1,
    die Richterin hat das VW-Urteil also verinnerlicht. Allerdings hat die Gleichwertigkeit die Beklagte zu beweisen, so dass Zeugengebührenvorschüsse von der Beklagten zu erheben sind. Die Beweislast trägt eindeutig der Schädiger und/oder seine Versicherung. Dies hat der BGH eindeutig entschieden. Wenn manche Versicherung die Beweislast umdrehen wollen, so ist dies schlichtweg falsch und gegen BGH-Rechtsprechung. Mir liegt ähnlicher Beweisbeschluß des AG Holzminden (Niedersachsen) vor. Insoweit muss man festhalten, dass sich das VW-Urteil schnell bei den Gerichten herumgesprochen hat. Frage ist nur, wie die Instanzgerichte mit den eindeutigen Vorgaben des BGH umgehen. Den einen oder anderen Ausreißer wird es immer geben. Diese Ausreißer hat es auch vor dem VW-Urteil gegeben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  15. Glöckchen sagt:

    Hallo PK1
    nix wie ab in díese Billigwerkstatt und ein Foto vom Preisaushang machen,oder unter einem Vorwand einen Kostenvoranschlag dieser Billigwerkstatt beschaffen!
    So können sie einer vielleicht „wohlwollenden“ Zeugenaussage des Werkstattinhabers im nächsten Verhandlungstermin „vorbeugen“!
    Klingelingelingelts!

  16. PK1 sagt:

    Hallo,
    also ich denke mal das er kein Eides statt ablegen wird. Werde aber diesen Rat befolgen, dort selbst mal aufkreuzen und mir die Stundenverrechnungssätze vor Ort anschauen …
    Auf das Ergebnis bin ich gespannt 🙂

    Das ist echt wie ein Krimi, bin sowas nicht gewohnt das man bei einem einfachen Autounfall soviel Aufwand betreiben muß um an sein Recht zu kommen …

  17. Glöckchen sagt:

    Hallo PK1
    sie „denken mal“??????????
    Es lügt sich immer leicht-auch gerade vor Gericht-,wenn die Gefahr der Entdeckung gering ist!
    Die Vermutung ist wertlos,das Wissen ist Macht!
    Klingelingelingelts

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