Mit Entscheidung vom 18.03.2010 (84 C 1631/09) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Neuss zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.
Aus den Gründen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2009 sowie 39 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 113,43 € aus § 7 StVG iVm § 115 VVG, 398 BGB.
Der Anspruch ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Ebenfalls ist die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zwischen den Parteien unstreitig. Die gegen die Höhe des Schadensersatzanspruches geltend gemachten Aufwendungen der Beklagten greifen hingegen im fcrgeonis nicht durch.
Die Beklagte wendet ein, dass sich bei einem Reparaturkostenaufwand in Hohe von 1.810,40 € nach dem aktuellen Gesprächsergebnis zwischen Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeug e.V. und den Versicherungen aus dem Jahr 2007 lediglich ein zu erstattender Betrag in Höhe von 346,33 € als ortübliches und angemessenes Honorar ergeben würde, der auch – was unstreitig ist – von der Beklagten erstattet worden sei. Auch seien die Nebenforderungen (Telefonkosten, Mobiltelefon, Fax, E-Mail und DSL) vom Grundhonorar bereits üblicherweise erfasst. Daraus leitet die Beklagte die Schlussfolgerung ab, mit der Rechnungsforderung vom 26.08.2008 sei die gemäß § 832 Abs. 2 BGB übliche Vergütung deutlich überschritten. Diese Darlegung mögen sachlich zutreffen. Daraus folgt jedoch nicht bereits, dass die Ersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich der Aufwendungen für die Erstellung des Gutachtens nach § 249 BGB geringer ausfallen muss als der in der Rechnung vom 26.08.2008. Es ist zum einen nicht allein darauf abzustellen, ob die vom Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht (Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 215) und sich etwa – wie die Beklagte einwendet – hier auf fast 30 % der Netto-Reparaturrechnung belaufen. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die zu zahlenden Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Dabei ist für die Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpfiichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen und Preisvergteiche anzustellen. Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen (Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 217). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschuiden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Abtretungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen. Der Geschädigte weiß in der Regel nicht und kann auch ohne weiteres nicht bereits im vorherein vor Gutachtenerstellung wissen, wie hoch das Honorar letztendlich ausfällt. Hier ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Auswahlverschulden wegen der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit überhöhten Honorarsätzen anzulasten ist oder dass er eine Unüblichkeit der in Rechnung gestellten Vergütung gemäß § 832 Abs. 2 BGB hätte erkennen können. Dies umso weniger, als es sich bei dem Kläger um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt. Soweit ein Auswahlverschulden bezüglich der geltend gemachten Fahrtkosten in Betracht kommt da der Geschädigte unstreitig den in Witten ansässigen Kläger beauftragt, bleibt dieses ohne Folgen. Dieser hat nur 21 Kilometer abgerechnet und somit auch lediglich nur Fahrtkosten, die auch bei der Beauftragung eines Sachverständigen in Düsseldorf hätten anfallen können.
Es ist damit grundsätzlich allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen im Rahmen einer Abtretung wegen dessen Rechnungsforderung auseinander zu setzen. Das Vorgesagte gilt daher auch hinsichtlich des Einwandes, dass der Kläger gegenüber dem Geschädigten nicht nach der Honorarvereinbarung abgerechnet hat. Auch diesbezüglich bliebt es der Beklagten unbenommen sich etwaige Ansprüche abtreten zu lassen.
Die geltend gemachten Verzugszinsen folgen aus §§ 7 Abs, 1 StVGs 115 VVG, 286, 288 BGB.
Die geltend gemachten Anwaltskosten hat die Beklagte als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu ersetzen, nachdem die Beklagte vor Einschaltung des Klägervertreters mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde.
Die diesbezüglichen Verzugszinsen sind gemäß §§ 288. 238 BGB gerechtfertigt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV.
Die Berufung wird in Ermangelung der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.
V.
Streitwert: bis 300 €