Das AG Nürtingen verurteilt die Württembergische Versicherung zur Zahlung des Sachverständigenhonorars, AZ: 10 C 1369/10 vom 09.10.2010

In zwei Zügen Schach Matt!

Nachfolgend ein Urteil, welches in hoher Geschwindigkeit abgehandelt wurde.

Zunächst stellte der Richter klar, Zahlendreher und Falschbehauptungen kann sich die beklagte Versicherung  in seinem Saal zukünftig sparen.

Auch zur Anwendung der BVSK-Erhebung wurde in der Verhandlung seitens des Richters Stellung bezogen:

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten neigt das Gericht dazu nach vorläufiger Auffassung den vollen Betrag zuzusprechen, da zum einen zweifelhaft ist, ob diese Erhebung des BVSK repräsentativ und für das Gericht bindend ist und zum anderen hier ein Verstoß des Geschädigten bzw. Klägers gegen die Schadensminderungspflicht nicht zu erkennen ist.

Abschließend kam der Richter in der Verhandlung am 09.11.2010 zum Urteilsdiktat. Das Urteil selbst war für die Parteien daraufhin am 11.11.2010 in Schriftform abrufbar.

DIE SITZUNG

Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts

Geschäfts-Nr.: 10 C 1369/10  Nürtingen, 09.11.2010

wegen Schadensersatz

Die Parteien stellen unstreitig, dass der Kilometerstand des Fahrzeugs des Klägers 57.423 km betrug. Des Weiteren wird von den Parteien auch unstreitig gestellt, dass auf der Rechnung des Sachverständigen Fahrtkosten für 68 und nicht 86 km geltend gemacht wurden. Des Weiteren ist auch unstreitig, dass sich der Sitz der Nebenintervenientin in W. und nicht in Stuttgart befindet.

Es soll nun der Sachverständige D. das mündliche Sachverständigengutachten erstatten.

Der Sachverständige macht folgende Angaben:

zur Person………

Zur Sache:

Grundlage für die Erstattung des Gutachtens ist die Akteneinsicht. Beim PKW des Klägers handelt es sich um den Toyota Yaris mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Der Schaden wurde im vorliegenden Fall im Schadensgutachten der Fa. MS A. vom 23.04.2010 dokumentiert. Diesem Schadensgutachten ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug als Erstzulassungsdatum den 18.04.2005 aufweist. Des Weiteren wurde die Laufleistung zum Besichtigungszeitpunkt mit 57.423 km abgelesen. Bezüglich des Schadenstages wurde im Gutachten der 19.04.2010 angegeben, wodurch sich das Alter des Fahrzeuges zum Schadenszeitpunkt genau zu 5 Jahre und 1 Tag ergibt.

Bezüglich der Art des Schadens ist dieser den Lichtbilder sowie der Kalkulation zu entnehmen. Der Anstoß am Fahrzeug erfolgte durch einen LKW gegen hintere Tür sowie die Seitenwand auf der Beifahrerseite, wodurch die Seitenwand erkennbar aufgerissen wurde. Insofern ist zwangsläufig die Tür auszutauschen und die Seitenwand herauszutrennen und zu ersetzen. Diesbezüglich liegt somit auch ein Eingriff in das Karosseriegefüge am Fahrzeug vor. Den kalkulierten Daten ist zu entnehmen, dass der Arbeitslohn ohne Mehrwertsteuer zu 1.872,00 €, die Lackierkosten zu 1.412,00 € und die Ersatzteile zu 1.863,00 € ermittelt wurden. Insofern ergeben sich auch umfangreiche gesamte Instandsetzungsarbeiten. Insgesamt gesehen ist somit ein merkantiler Minderwert unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten im vorliegenden Fall auf jeden Fall zu bestätigen. Bezüglich der Höhe des Minderwertes wurde im vorliegenden Fall die Rechenmethode Halbgewachs sowie Ruhkopf-Sahm in Ansatz gebracht, obwohl das Fahrzeug schon über 5 Jahre alt war. Bezüglich der Rechenmethode Halbgewachs ergibt sich aufbauend auf die Kalkulation ein Wert von rund 300.00 € und über die Methode Ruhkopf-Sahm ein Wert von rund 650,00 €. Aus Sachverständigersicht ist unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, des Fahrzeugalters und der Laufleistung sowie der Instandsetzungsarbeiten am Fahrzeug der Mittelwert aus beiden Fahrzeugen als merkantiler Minderwert in Höhe von 475,00 € Mehrwertsteuer neutral in Ansatz zu bringen.

Bezüglich der Sachverständigenkosten wurde die Rechnung der Fa. MS A. vom 23.04.2010 vorgelegt. Dieser Rechnung sind beanstandete Kosten beim Grundhonorar in Höhe von 667,73 € ohne Mehrwertsteuer, bei den Nebenkosten von 22,80 € ohne Mehrwertsteuer bei der ersten Ausfertigung von 95 € und bei der zweiten Ausfertigung von 2,10 € zu entnehmen. Des Weiteren wurden die Fahrtkosten über eine Strecke von 68 km á 1,15 € in Ansatz gebracht.

Bezogen auf das Grundhonorar und die sonstigen Nebenkosten wurde Ende 2008 bzw. Anfang 2009 die letzte Befragung des BFSK zur Höhe der üblichen Vergütung bei Schadensgutachten bundesweit in Auftrag gegeben. Bei der Schadenshöhe von 5.500,00 € (Reparaturkosten zuzüglich Minderwert) ergab sich bei 90 % der Mitglieder ein Grundhonorar von maximal 548,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die Nebenkosten wurden hierbei zu 34,38 €, der erste Fotosatz pro Lichtbild zu 2,35 €, der zweite Fotosatz pro Lichtbild zu 2,00 € und die Fahrtkosten je Kilometer zu 1,06 € jeweils ohne Mehrwertsteuer ermittelt. Bezogen auf die Gesamtkosten würde sich unter Berücksichtigung dieser Werte der Rechnungsbetrag netto zu 811,65 € und brutto zu 965,88 € ergeben.

Vom Sachverständigen selbst laut diktiert und genehmigt. Auf nochmaliges Vorspielen wird allseits verzichtet.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Auffassung hier eine Wertminderung von 475,00 € nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen … zuzusprechen ist, hinsichtlich der Sachverständigenkosten neigt das Gericht dazu nach vorläufiger Auffassung den vollen Betrag zuzusprechen, da zum einen zweifelhaft ist, ob diese Erhebung repräsentativ und für das Gericht bindend ist und zum anderen hier ein Verstoß des Geschädigten bzw. Klägers gegen die Schadensminderungspflicht nicht zu erkennen ist.

Das Gericht würde somit hinsichtlich der Hauptforderung einen Betrag von 678,49 € zusprechen neben Zinsen und hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 164,11 €, da kein Gebührensprung erfolgt. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits würde das Gericht die Kosten der Beklagtenseite voll auferlegen, da im Hinblick auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der bezogene Betrag von 75,00 € unter die 10 %-Grenze der Hauptforderung fällt. Die Beklagtenseite hätte auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Der Klägervertreter stellt den Antrag wie aus der Klageschrift vom 20.07.2010 (Bl. 2 d.A.).

Der Vertreter der Nebenintervention schließt sich dem Antrag der Klägerseite an und beantragt auch die Kosten der Nebenintervention der Beklagtenseite aufzuerlegen.

Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Daraufhin wird folgendes

Urteil

verkündet:

1.   Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 678,49 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit dem 10.06.2010 sowie restliche Anwaltskosten in Höhe von 164,11 € zu zahlen.

2.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,

3.   Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten,

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagen können die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 753,49 €.

Begründung des Urteils wird auf die obigen Ausführungen des Gerichts verwiesen

Die Beklagtenseite erhält Gelegenheit binnen einer Woche, ab heute gerechnet, mitzuteilen, ob auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet wird. In diesem Fall reduzieren sich die Gerichtsgebühren auf 1 Gebühr. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Wochenfrist nicht um eine Anschlussfrist handelt, so dass auch ein Rechtsmittelverzicht danach noch gültig ist und auch zu einer Gerichtsgebührenreduzierung führt.

Ende der Sitzung gegen 15.40 Uhr.

Sachverständige D. wurde bereits gegen 15.25 Uhr entlassen.

Ausgefertigt!

Amtsgericht Nürtingen, den 11.2010

DAS URTEIL

Amtsgericht Nürtingen, AZ: 10 C 1369/10

verkündet am: 09.11.2010

Im Rechtsstreit gegen die Württembergische Versicherung AG (Beklagte zu 2)

wegen Schadensersatz

hat der Richter am Amtsgericht Nürtingen in der mündliche Verhandlung vom 09.11.2010

für Recht erkannt:

  1. Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 678,49 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit dem 10.06.2010 sowie restliche Anwaltskosten in Höhe von 164,11 € zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung des Urteils wird auf die obigen Ausführungen des Gerichts verweisen.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 753,49 €.

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