Das AG Obernburg hat mit Urteil vom 04.03.2008 HUK-VN zu vollem Schadensersatz verurteilt

Das Amtsgericht Obernburg hat mit der am 04.03.2008 verkündeten Entscheidung (1 C 0049/07) die VN der HUK-Coburg zu vollem Schadensersatz in Höhe von 3.155,14 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 26.11.2006. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Auf die vorgerichtlich nur gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten (HUK Coburg) geltend gemachten Gesamtansprüche in Höhe von 9.182,52 Euro bezahlte die HUK gemäß Abrechnungsschreiben vom 12.01.2007 6.022,38 Euro. Mit vorliegender Klage macht der Kläger folgende Kosten geltend:

Reparaturkosten (Rest)      161,82 Euro
Mietwagen 17 Tage         1.976,64 Euro
Gutachterkosten                 754,00 Euro
Unkostenpauschale              30,00 Euro

Rechtsanwaltsgebühren für die Schadensabwicklung gegen­über der Haftpflichtversicherung (1 ‚3-Gebühr) 700,29 Euro.

Bei den restlichen Reparaturkosten geht es um zwei Positionen á 89,50 Euro netto für „Richtbank/Dozer“ sowie Reinigungskosten, die von der Haftpflichtversicherung der Beklagten aus der Reparaturrechnung der Fa. K. vom 20.12.2006 nicht bzw. nicht vollständig erstattet wurden.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Ansprüche im vor, dass sowohl der Einsatz der Richtbank als auch des Dozers und die Fahrzeugendreinigung erforderlich gewesen seien und korrekt berechnet wurden. Auch die Mietwagenkosten seien in der geltend gemachten Höhe erforderlich gewesen. Unter Berücksichtigung  der Schwacke-Liste seien diese auch nicht überhöht. Hinsichtlich der Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten ergebe sich die  Erstattungspflicht aus der höchst richterlichen Rechtsprechung.

Die Beklagte ist der Meinung, nach den Überprüfungen ihres Haussachverständigen seien weder die Kosten für Richtbank/Dozer in Höhe von 89,50 Euro netto erforderlich, noch sei für Reinigungskosten ein über 39,50 Euro hinausgehender Betrag erforderlich, noch eine Reparaturzeit von 17 Tagen. Die Gutachterkosten seien lediglich in Höhe von 437,60 Euro angemessen und üblich. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Werkstattinhabers.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und bis auf 5,00 € (aus der geltend gemachten allg. Unkostenpauschale) begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.155, €.

1. Reparaturkosten

Der vom Gericht gehörte Zeuge bekundete glaubhaft, dass für die Reinigung von 1 Stunde (Stundensatz 89,50 Euro) erforderlich war, da im Rahmen der sehr umfangreichen Reparatur es trotz Abdeckmaßnahmen im Innenraum nicht verhindert werden konnte, dass es zu einer Staubentwicklung kam. Das Gericht hat keine Bedenken – auch aus eigener Sachkunde – für diese Arbeiten eine Zeit von 1 Stunde anzusetzen. Hinsichtlich des Einsatzes eines sog. „Dozers“, bei dem es sich um ein hydraulisches Richtgerät handelt, folgt das erkennende Gericht den Ausführungen des Zeugen. Da nach Aussagen des Zeugen diese Kosten tatsächlich angefallen sind, ist durch das Gericht ein Abzug nicht veranlasst.

2. Mietwagenkosten

Zwar ist zutreffend, dass im vorgerichtlichen Schadensgutachten eine Reparaturdauer von 6 – 7 Arbeitstagen durch Schadensgutachter geschätzt wurde. Der insoweit ebenfalls vernommene Zeuge jedoch den Reparaturablauf. Aufgrund der Beweisaufnahme war daher für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass die Reparaturzeit gegenüber der vom SV geschätzten Reparaturzeit deutlich verlängert war. Diese Reparaturverzögerung geht jedoch zulasten des Schädigers. Der Kläger hat daher dem Grunde nach Schadensersatzansprüche für eine 17-tägige Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs. Zur Höhe der Mietwagenkosten geht das Gericht mit der gefestigten Rechtsprechung LG Aschaffenburg 2 S 91/07 v. 06.09.2007 davon aus, dass im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich der Normaltarif erforderlich ist, der in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO auf Grundlage der „Schwacke-Liste 2006“ für das jeweilige Postleitzahlengebiet ermittelt werden kann. Das Gericht hat dabei einen sogenannten arithmetischen Mittelwert gebildet und festgestellt, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich im Sinne des Gesetzes waren. Der Kläger konnte auch von vornherein nicht vorhersehen, dass er einen Mietwagen über 2 Wochen benötigt.

3. Sachverständigenkosten

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten bezieht sich das Gericht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007, wonach ein Sachverständiger im Ergebnis nicht gehindert ist, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe geltend zu machen. Soweit die Beklagte nur einen Betrag von 437,60 Euro als angemessene Gutachterkosten erachtet, wurde nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Er ergibt sich auch nicht aus der in der Klageerwiderung insoweit zitierten Rechtsprechung.

4. Unkostenpauschale

Hinsichtlich der Unfallkostenpauschale ist der Kläger jedoch auf die seit langem im hiesigen Bereich zugebilligte Unkostenpauschale von 25,00 € anstelle der geltend gemachten 30,00 € verwiesen worden.

5. Rechtsanwaltsgebühren

Hinsichtlich der durch den Kläger ebenfalls geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für die Schadensabwicklung gegenüber der Haftpflichtversicherung hat das Gericht darauf verwiesen, dass der Kläger außergerichtlich die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen hat und ihr gegenüber die Schadensersatzansprüche beziffert geltend gemacht hat. Da die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung gem. § 3 PflVG auch gegenüber dem Kläger direkt haftet, findet bei dieser Konstellation keine Anrechnung vorgerichtlicher Anwaltskosten statt. Der Kläger konnte daher die durch die außergerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung entstandenen Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Klage gegenüber der Schädigerin als eigene Schadensersatzposition ansetzen.

6. Abrechnung

Unter Berücksichtigung der reduzierten Unkostenpauschale beläuft sich die Gesamtforderung auf 9.177.52 Euro. Hierauf hat die HUK Coburg unstreitig 6.022,38 Euro gezahlt, so dass ein Restbetrag von 3.155,14 Euro verbleibt.

In Höhe dieses Betrages war die Beklagte daher zu verurteilen.

So die wesentlichen Gründe des Urteils des AG Obernburg.

Urteilsliste „SV-Honorar und Mietwagenkosten“ zum Download >>>>>

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6 Antworten zu Das AG Obernburg hat mit Urteil vom 04.03.2008 HUK-VN zu vollem Schadensersatz verurteilt

  1. Andreas sagt:

    Vielen Dank Willi Wacker für das Einstellen des Urteils.

    Wie man sieht hat es die HUK geschafft gewaltige 5,- an der Kostenpauschale zu sparen, allerdings mit einem Aufwand von mehreren hundert Euro für das gesamte Verfahren.

    Das ist etwa genauso effektiv wie die Biosprit-CO2-Einsparungsrechnerei des Bundesumweltministers…

    Grüße

    Andreas

  2. SVS sagt:

    @Andreas

    Wieso die HUK? Hier wurde der VN (=Kunde der HUK) verurteilt?

    Gruss SVS

  3. Andreas sagt:

    Hallo SVS,

    der VN der HUK gibt die Kosten des gesamten Rechtstreites doch mit Sicherheit seiner Haftpflichtversicherung weiter, oder würden Sie alles alleine bezahlen wollen?

    Aber Sie haben zumindest Recht, dass neben den Kosten selbstverständlich der VN der HUK eine ganze Menge Zeit und Ärger gehabt hat, den ihm die Versicherung nicht ersetzt.

    Grüße

    Andreas

  4. Wollmaus sagt:

    Neue Einsparungsmöglichkeiten von der HUK-Coburg entdeckt.

    Aus dem Formschreiben an den RA des Geschädigten.:

    ….Bei der Überprüfung der Rechnung mußten wir feststellen, daß diese nicht unerheblich von der Kalkulation des Sachverständigenbüros …. abweicht. Wir bitten insoweit, eine Rechnungskopie an den von Ihrer Mandantschaft beauftragten Sachverständigen zu senden, damit dieser als N a c h b e s s e r u n g zum ursprünglichen Auftrag einen Rechnungsprüfungsbericht erstellt.

    Wir bitten zu beachten, dass es sich um keinen getrennten, zweiten Auftrag handelt.
    Demzufolge kann auch keine erneute G e b ü h r anfallen.

    Anmerkung: Warum nun die HUK-COBURG hier auch den Rechtsanwalt des Geschädigten auch noch als Handlanger für die Gewinnmaximierung in eigener Sache mißbrauchen will, ist wohl kaum noch nachvollziehbar.

    Ist es in diesem Versicherungsunternehmen immer noch nicht aufgefallen, daß eine Reparaturkostenkalkulation nicht mehr als eine Prognose ist und die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten auch nach den Umständen des Einzelfalls deutlich davon abweichen können ? Um das zu begreifen, sollte man allerdings ein Gutachten vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt lesen, denn dann würden sich solche Schreiben, wie hier, erübrigen.

    Es wird aber klar, warum der Anwalt des Geschädigten mit dem Rechnungsprüfungsbericht beauftragen soll, wenn der Sachbearbeiter der Versicherung in seinem Schreiben dann weiter ausführt, daß dieser dem von der Mandantschaft beauftragten Sachverständigen eine Kopie der Reparaturkostenrechnung senden möge, damit der Sachverständige dann „als Nachbesserung“ zum ursprünglichen Auftrag einen Rechnungsprüfungsbericht erstelle.

    Tatsächlich gibt es selbstverständlich nichts nachzubessern und wenn die Designer solcher Formschreiben ihre Gehirnmasse mal in Wallung versetzen würden, müßte sie eigentlich merken, welchen Blödsinn sie mit solchen Schreiben unter´s Volk zu bringen versuchen.

    Bis heute scheint diesem Versicherungsunternehmen immer noch nicht aufgegangen zu sein, dass Kraftfahrzeugsachverständige keine G e b ü h r e n berechnen, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wohl aber ein Honorar nach Zeitaufwand im Einzelfall und die darauf anfallenden Nebenkosten.

    Welcher Sachverstand und welche Einfalt ist wohl zu berücksichtigen, wenn die Verfasser solcher Formschreiben glauben, daß die Adressaten auf solche trickereichen Fabulierkünste hereinfallen würden. Ein Beweissicherungsgutachten ist auftragsgemäß nun einmal etwas anderes als ein Rechnungsprüfungsbericht zu einer Reparaturkostenausweitung gegenüber der ursprünglichen Prognose. Dabei handelt es sich deshalb nicht, wie unverfroren behauptet, um eine vorzunehmende Nachbesserung, weil man die für einen solchen Prüfungsbericht erforderlichen Kosten nicht bezahlen will nach dem Motto: Alles schon in der von uns großzügig regulierten BVSK-Kostenpauschale enthalten. Dümmer geht´s nimmer und kein versierter Rechtsanwalt wird auf solche plumpen Manipulationsversuche hereinfallen. Deshalb wurde mir das Schreiben der HUK-Coburg auch nur zur Kenntnisnahme übermittelt. Geduld, Vernunft und Hafergrütze sind zu allen Dingen nütze.

  5. downunder sagt:

    hi wollmaus
    ja so ein bullschitt!!selten so gelacht!!
    BGH:selbst die reparaturkostenrechnung ist auch nur ein indiz für die höhe des erforderlichen geldbetrages gem. §249 BGB!!!
    maxime der huk:erforderlich sind HÖCHSTENS die reparaturkosten,die in unserer partnerwerkstatt entstehen;alles andere zahlen wir nicht;also klagen,klagen,klagen!!!
    didgeridoos, play loud!!

  6. F.Hiltscher sagt:

    @Wollmaus

    Hallo,
    wenn man so einen Bullschitt liest, kann man sich des Eindruckes nicht mehr erwehren, dass jeder der längere Zeit für die Fa. Huk-Coburg im Schadenmanagement tätig ist, sowie auch die Firmenphilosophie übernimmt,langsam aber sicher einen Realitätsverlust erleidet und unaufhaltsam verblödet.
    Dümmer gehts nimmer!

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