Das AG Saarbrücken hat mit Urteil vom 04.07.2008 – 37 C 1116/06 – Fahrer und Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges als Gesamtschuldner verurteilt, an die Unfallgeschädigte 459,80 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen auch die Kosten des Rechtsstreits.
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig und auch begründet Insbesondere ist das Amtsgericht Saarbrücken nach örtlich und sachlich zuständig. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 09.09.2006 in Saarbrücken. Die Beklagte zu 1. war Halterin und die Beklagte zu 2. Fahrerin des unfallverursachenden Pkws mit dem amtl. Kennzeichen SB-…
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Kläger gab außergerichtlich zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten bei dem SV R. in Auftrag. Der Sachverständige stellte der Klägerin für die Erstellung des Gutachtens einen Betrag in Höhe von 796,20 € in Rechnung. Diesen Betrag verlangte die Klägerin von den Beklagten ersetzt. Die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung wurde mit Schreiben vom 25.09.2006 zur Zahlung bis zum 06.10.2006 aufgefordert. Unter dem 23.11.2006 erhob die Klägerin Klage und beantragte ursprünglich, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 796,20 € nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gegenüber dem Sachverständigen R. aus der Rechnung vom 15.09.2006 freizustellen.
Die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung zahlte am 09.02.2008 336,40 € auf die Sachverständigenkosten. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin beantragte nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zur verurteilen, an die Klägerin 459,80 € nebst Zinsen, hilfsweise die Klägerin in dieser Höhe gegenüber dem SV R. freizustellen. Die Beklagten beantragten Klageabweisung.
Die Beklagten waren antragsgemäß zu verurteilen.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert.
Zwar hat die Klägerin den Anspruch zunächst sicherungshalber an den Sachverständigen R. abgetreten. Der Sachverständige hat jedoch den Anspruch wieder zurück an die Klägerin abgetreten, was unstreitig ist.
Das Gericht hält die Sachverständigenkosten auch in der beantragten Höhe für ersatzfähig. Hierbei folgt das AG Saarbrücken der Auffassung des Bundesgerichtshofs aus dem Urteil vom 23.01.2007 (VersR 2007, 560) sowie der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (vgl. Urteil vom 19.06.2008, Az: 11 S 225/07; Urteil vom 30.05.2008, Az: 13 S 20/08; Urteil vom 08.05.2008, Az: 11 S 231/07; Urteil vom 21.02.2008, Az: 11 S 130/07; Urteil vom 9.10 2007, Az: 4 O 194/07; Urteil vom 19.04.2007, Az: 11 S 201/06; Urteil vom 20.10.2006, Az: 13 A S 12/06).
Für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten ist daher maßgeblich, dass das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand wird freilich bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft ein Anhalt zur Bestimmung des zur Wiederherstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln abhängig gemacht werden (vgl. BGH-Urteil v. 23.01.2007, VersR 2007, 560).
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH- Urteil vom 23.01.2007, VersR 2007, 560).
Der Geschädigte kann allerdings vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, den im Rahmen des ihm Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH a.a.0.).
Solange daher für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass das vom Sachverständigen erhobene Honorar die Grenze der Willkür überschreitet oder den Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder bei Zustandekommen von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsabrechnung trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten zu bezahlen (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 9.10.2007, 4 O 194/07). Danach sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen. Insbesondere ist das von dem Sachverständigen erhobenen Honorar einschließlich der berechneten Nebenkosten nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich.
Auch war vorliegend dem Antrag auf Zahlung und nicht etwa lediglich auf Freistellung stattzugeben.
Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger den Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH VersR 2004, 740). Dies war vorliegend der Fall.
Die Beklagten waren daher antragsgemäß zu verurteilen.
Ein überzeugendes Urteil des AG Saarbrücken. Um die Erforderlichkeit festzustellen, bedurfte es nicht mehr der Bezugnahme auf BVSK oder ähnlichem. Das AG Saarbrücken hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die Erforderlichkeit aus den schadensersatzrechtlichen Regelungen entnimmt und dabei auch auf das Urteil des BGH vom 23.01.2007 (abgedruckt in Der Sachverständige 2007, Seite 144 m. Anmerkung Wortmann) verwiesen. Danach ist weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle der Sachverständigenkosten durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Dies ist das entscheidende Kriterium, anhand dessen die Gerichte die Erforderlichkeit der SV-Honorare als Schadensersatzposition des Geschädigten festzustellen haben.
Hi Willi Wacker,
das von Ihnen eingestellte Urteil überzeugt in seiner Urteilsbegründung. Das im Urteil angegebene Urteil des LG Saarbrücken vom 9.10.2007 mit dem Aktenzeichen 4 O 194/07 ist übrigens mit einer Anmerkung von Wortmann abgedruckt in Der Sachverständige 2008, Seite 36 bis 40.
MfG
Friedhelm S.