Das Amtsgericht Salzgitter hat mit Urteil vom 31.05.2009 (23 C 131/09) dem Geschädigten, im Rahmen der Schadensabrechung auf fiktiver Basis, die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen.
Aus den Gründen:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 339,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 339,72 € aus § 7 Abs. 1 StVG i. V m. § 115 VVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges zu.
Das Gericht ist davon überzeugt, daß die Reparaturkosten bei netto 2.327,76 € liegen. Bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten dürfen die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt werden, vgl. BGH NJW 2003, 2086 (2087). Dem Geschädigten ist das Recht zuzuerkennen, seinen Pkw in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die dem Hersteller besonders verbunden und daher besonders spezialisiert ist, vgl. auch KG NJW 2008, 2656 (2657).
Beim klägerischen Pkw handelt es sich um einen Opel. Ausweislich des Sachverständigengutachtens betragen die Reparaturkosten in einer Opel-Fachwerkstatt 2.327,76 € netto, wobei der Sachverständige von der Firma … , einem Opel-Vertragshändler in Salzgitter, ausgegangen ist. Das von der Beklagten hingegen vorgelegten Vergleichsangebot stammt von der Autogalerie … . Es ist gerichtsbekannt, daß die Firma … keine Opel-Fachwerkstatt ist. Somit kann das Angebot der Firma … nicht als Vergleichsgrundlage herangezogen werden. Der Kläger muß sich daher nicht auf eine Reparatur bei der Firma … verweisen lassen, weshalb sein Schadensersatzanspruch durch die Zahlung der 1.988,04 € nicht vollständig erfüllt worden ist, ihm also noch ein Restanspruch in Höhe von 339,72 € zusteht.
Der Zinsanspruch auf die Schadensersatzforderung ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB. Mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 27.1. 2009 gesetzten Frist zum 10.2.2009 befand sich die Beklagte im Verzug.
Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten ergibt sich als weitere Schadensersatzposition aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG, der Zinsanspruch insoweit aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hallo Hans Dampf,
wieder ein schönes Urteil zu den Stundenverrechnungssätzen markengebundener Werkstätten. Wann kapieren die Versicherungen, dass auch bei fiktiver Schadensabrechnung die im Gutachten aufgeführten Verrechnungssätze gelten (Vgl. Wortmann, DS 2009, 253, 256,257 m.w.N.). Mit dem Verweis auf abstrakte durchschnittliche Lohnkosten wird der Geschädigte bei der Schadensbehebung in Eigenregie beschränkt, was nicht zulässig ist. Die Dispositionsbefugnis liegt nach wie vor bei dem Geschädigten. Dieser braucht sich nicht vorschreiben zu lassen, wann, wo und wie er zu reparieren habe (BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 2003, 2086).
Man kann nur immer wieder hierauf hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker