Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte am 12.3.2009 unter dem Az.: 43 C 6165/08 die Generali Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Schadensersatzleistungen bezüglich Sachverständigenhonorar von 588,62 Euro zuzüglich Zinsen. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht. Zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer war vereinbart, dass die Bemessung des SV-Honorar nach der Höhe des Schadens erfolgt. Dagegen hatte der hier zu entscheidende Richter unter Hinweis auf die BGH-Rechtssprechung keine Bedenken.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 588,62 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2008.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 6 Siebtel und der Kläger 1 Siebtel.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
Der Kläger macht an ihn abgetretene Schadensersatzansprüche geltend im Anschluss an einen Verkehrsunfall, der sich am 06.07.2008 in Stuttgart … ereignete. Der Unfall wurde von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht. Der Unfallgeschädigte ließ sein Fahrzeug von dem Kläger begutachten. Bis zur Höhe der Gutachterkosten hat er seine Schadensersatzansprüche an den Kläger abgetreten (Abtretungserklärung vom 09.07.2008).
Der Kläger stellte in dem Gutachten für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.600.- € fest bzw. einen Wiederbeschaffungswert „nach Abzug von Altschäden” in Höhe von 9.100.- €. Das Gutachterhonorar berechnete der Kläger nach einer Tabelle, in welcher die Honorare in Abhängigkeit zur Höhe des im Gutachten festgestellten Schadens aufgelistet sind. Im vorliegenden Fall stellte der Kläger seinem Auftraggeber, also dem Unfallgeschädigten, 1.448,86 € in Rechnung, wobei er von einer Grundgebühr in Höhe von 967,73 € ausging, die nach der vorgenannten Tabelle bei Schäden bis zu einer Höhe von 11.000.-€ in Ansatz zu bringen ist (Rechnung vom 10.07.2008). Die Beklagte zahlte hierauf 750.- €. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte trotz einer unter Fristsetzung zum 06.10.2008 erfolgten anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 24.09.2008 nicht.
Es kam zum Rechtsstreit.
Der Kläger-Vertreter beantragte,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 698,86 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2008 zu bezahlen,
sowie,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 101,40 € zu bezahlen.
Der Beklagten-Vertreter beantragte
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor, es sei auch für einen Laien erkennbar gewesen, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Eine ausführliche Kalkulation der Reparaturkosten sei nicht erforderlich gewesen. Es hätten lediglich der Wiederbeschaffungs- und der Restwert ermittelt werden müssen. Hierzu stünde die Höhe der streitgegenständlichen Gebühren in keinem Verhältnis.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
Der Anspruch des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig.
Das Gericht hat auch in Bezug auf die Höhe keine Bedenken dagegen, dass der Gutachter und sein Auftraggeber vereinbaren, dass sich die Höhe des Gutachterhonorars nach der Höhe des vom Gutachter festgestellten Schadens bemisst. Eine dahingehende Vereinbarung ist nicht zu beanstanden (BGH NJW 2006, 2472; 2007, 1450; Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Auflage, 2008, Rn 10 zu § 315 BGB). Auch sonst hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Sätze der von der Klägerseite verwendeten Honorartabelle überhöht seien. Der Kläger war somit berechtigt, seine Gebühren nach dieser Tabelle anzusetzen.
Eine Einschränkung war jedoch insoweit zu machen, als nach Auffassung des Gerichts bei der Ermittlung des Schadens auf den Wiederbeschaffungswert nach Abzug der Altschäden abzustellen ist, denn dieser Wert entspricht dem wirklichen Wert, den das unfallgeschädigte Fahrzeug noch hatte, und damit dem Verlust und gleichbedeutend dem Schaden, den der Auftraggeber des Klägers erlitten hat. Dieser Wiederbeschaffungswert belief sich hier auf 9.100.- €. Das Grundhonorar für die Feststellung eines Schadens in dieser Höhe beläuft sich nach der vorgenannten Tabelle auf 875,09 €. Hinzu kommen noch die in der Rechnung vom 10.07.2008 aufgeführten Nebenkosten in Höhe von 249,80 €, die von der Beklagtenseite nicht beanstandet wurden. Es ist somit von einem Gutachterhonorar in Höhe von 1.124,89 € netto auszugehen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 213,73 € errechnet sich ein Gesamthonorar in Höhe von 1.338,62 €. Bezahlt wurden hierauf 750.- €, so dass noch 588,62 € offen stehen.
Zu verzinsen ist der zuerkannte Betrag aufgrund der anwaltlichen Zahlungsaufforderung ab Ablauf der dort zum 06.10.2008 gesetzten Frist. Dass die Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug geraten wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Höhe der zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus § 288 BGB.
Vorgerichtliche Anwaltskosten braucht die Beklagte nicht erstatten. Sie sind zwar grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beklagte wegen der hier streitgegenständlichen Gutachterkosten von dem Kläger in Verzug gesetzt worden wäre, bevor der Klägerin seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche beauftragt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung wurde nicht zugelassen, weil die Entscheidung unter Bezugnahme auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt ist (s.o.) und weil ihr somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt. Sie dient damit auch nicht mehr der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.