Mit Entscheidung vom 09.03.2010 (1 C 1948/08) wurde die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Waiblingen zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.
Aus den Gründen:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 306,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2008 sowie weiterer 86,54 € zu bezahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 306,82 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen eines Sachverständigengutachtens infolge eines Verkehrsunfalls.
lnfolge eines Verkehrsunfalls am 12.03.2008, den die Beklagte Ziffer 2 als Fahrerin allein verschuldet hat, beauftragte deren Unfallgegner, der Zeuge und zugleich Geschädigte S., den Kläger am 19.03.2008 mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens zum Schadensereignis. Der Zeuge S. trat die ihm insoweit gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche aus dem Unfallereignis an den Kläger als Inhaber des Sachverständigenbüros xy ab. Dem Auftrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Gutachten durch freie, qualifizierte Kfz-Sachverständige des Sachverständigenbüros des Klägers in Verbindung mit dessen Honorartabelle zu Grunde. Der Kläger erstellte mit Datum vom 11.04.2008 das Gutachten (GA-Nr.2008-…….). Dieses rechnete der Kläger mit Datum vom 11.04.2008 gegenüber der Beklagten Ziffer 1 ab. Der Gesamtrechnungsbetrag belief sich auf 806,82 €. Die Grundgebühr berechnete der Kläger laut Rechnung vom …….2008 mit 497 ,- €, für EDV-Gebühren 22,70 €, für Nebenkosten/Porto/Telefon/Verpackung weitere 22,- €, für Fotosatz 139,- €, für Fotosatz ll 27,30 €, für Schreibgebühren 33,- € und 6,60 € sowie für Fahrtkosten 30,40 €. Hierbei nannte der Sachverständige in der Rechnung auch die Einzelpreise. Als Rechnungsgesamtbetrag netto ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von 678,- € und brutto ein Rechnungsbetrag in Höhe von 806,82 €.
Die Beklagte Ziffer 1 zahlte hierauf mit Datum vom 14.05.2008 einen Betrag in Höhe von insgesamt 500,– €. Mit Datum vom 23.05.2008 forderte der Kläger die Beklagte Ziffer 1 auf, den noch offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 306,82 € bis spätestens 04.06.2008 zu begleichen. Der Kläger macht nunmehr diesen restlichen, noch offenen Rechnungsbetrag klagweise geltend. Darüberhinaus macht der Kläger Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2008 geltend.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.07.2008 wurden die Beklagten zur Zahlung des ausstehenden Betrages aufgefordert. Eine Zahlung wurde von Seiten der Beklagten jedoch abgelehnt. Durch das Schreiben sind dem Kläger Mahnkosten in Höhe von 3,- € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 83,54 € entstanden. Der Kläger trägt vor, dass zwischen ihm und dem Zeugen S. eine bestimmbare Vergütung vereinbart worden sei. Er trägt vor, er habe bei Vertragsschluss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Honorartabelle vorgelegt. Er ist der Ansicht, selbst wenn keine Honorarvereinbarung getroffen worden sein sollte, handele es sich um eine übliche Vergütung, die er beanspruche.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 306,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.06.2008 und Mahnkosten in Höhe von 3,- €, sowie 83,54 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, aus der vertraglichen Vereinbarung vom 1 9.03.2008 ergäbe s ich kein bestimmbarer Werklohn. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers seien nicht einbezogen worden. Die vom Kläger berechnete Grundgebühr für das Gutachten sei nicht üblich, sondern weit überhöht. Auch die Nebenkosten bewegten sich nicht in der üblichen Höhe.
Beide Parteivertreter beantragen die Zulassung der Berufung.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 (Bl. 216 bis 222 d. A.). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-lng. (FH) Joachim Rössle durch Beweisbeschluss gem. § 358 a ZPO vom 09.06.2009. Insoweit wird auf das Gutachten (Bl. 154 bis 164 d. A.) Bezug genommen; dieses wurde vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Durch Beschluss vom 09.04.2009 wurde der Antrag des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen. Weiterhin wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ’15. 12.2009 (Bl. 218 bis 219 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 306,52 € aus §§ 7Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1BGB, § 115 VVG i. V. m. § 398 BGB, § 426 BGB, § 116 VVG. Die volle Haftung der Beklagten Ziffer 1 und 2 für die dem Zeugen S. aufgrund des von der Beklagten Ziffer 2 als Versicherungsnehmerin der Beklagten Ziffer 1 allein verschuldeten Unfalls entstandenen Schäden ist unstreitig. Der Kläger ist auch Inhaber des geltend gemachten Zahlungsanspruches gem. § 398 BGB und damit aktiv legitimiert. Der Zeuge und zugleich Geschädigte S. hat mit der Beauftragung des Klägers zugleich seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten – begrenzt auf die Höhe der Gutachtergebühren – an diesen abgetreten. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch in Höhe von insgesamt 806,82 € für das von ihm erstellte Schadensgutachten und damit auch einen Anspruch auf den klagweise geltend gemachten Restbetrag in Höhe von 306,82 €. In Höhe von 500,- € wurde der Schadensbetrag bereits vorgerichtlich von Seiten der Beklagten Ziffer 1 beglichen und in dieser Höhe damit erfüllt. Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, erforderlichen Geldbetrag verlangen. Von der Ersatzpflicht umfasst sind auch Kosten der Schadensfeststellung und damit Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. lnsoweit kommt es hinsichtlich Grund und Höhe des abgetretenen Anspruchs auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem an (vergl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.VI ZR 67/06, zitiert bei juris.de). Dem Grunde nach sind somit auch die Kosten für das Sachverständigengutachten vom zu ersetzenden Schadensumfang gem. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB erfasst, da diese erforderlich waren um die Höhe des Schadensersatzanspruches zu ermitteln.
Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zu Schadensbehebung in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei (BGHZ 162, 161 (165)). Hiernach darf er den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten entsprechend scheint. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die Kosten der Schadensfeststellung und damit auf die Kosten der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Geschädigte ist dabei regelmäßig berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH a. a. O). Jedoch hat der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot unter mehreren grundsätzlich die Möglichkeit der Naturalrestitution zu wählen, die den geringsten wirtschaftlichen Aufwand erfordert und damit erforderlich i. S. d. §. 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist. Der Geschädigte kann vom Schädiger hiernach nur die Kosten als erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH Urteil vom 15.02.2005, BGHZ 162, 161 (164)). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte zur Erforschung des zugänglichen Marktes verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.VI ZR 67/06, zitiert bei juris.de). Diesen Anforderungen hat der Geschädigte genügt, indem er einen aus seiner Sicht qualifizierten Sachverständigen mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragte.
Die für ein von diesem erstellten Sachverständigengutachten entstandenen Kosten haben Schädiger bzw. Haftpflichtversicherung selbst dann zu begleichen, wenn es sich um überhöhte Gutachterkosten handelt.
Etwas anderes gilt allenfalls bei einem Auswahlverschulden auf Seiten des Geschädigten. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers mit der Gutachtenerstellung einem ihm bekannten wirtschaftlicheren Weg verschlossen hat, sind nicht ersichtlich.
Dem Grunde nach sind damit vom zu ersetzenden Schadensumfang auch die Kosten der Schadensfeststellung und damit auch die Kosten des Sachverständigengutachtens, das vom Kläger erstellt wurde erfasst; sie waren erforderlich, um die Höhe des Schadensersatzanspruches zu ermitteln.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind auch der Höhe nach von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erfasst.
Der Geschädigte kann insoweit auch überhöhte Gutachterkosten ersetzt bekommen, da von ihm nur in gewissem Umfang verlangt werden kann, bei der Beauftragung des Sachverständigen bereits zu beurteilen, ob dessen Honoraranspruch angemessen sein wird. Eine vor Beauftragung des Klägers angemessene Beurteilung, ob der Honoraranspruch des Klägers angemessen sein wird, war dem Geschädigten nicht möglich, da gerade erst durch das Gutachten die Schadenshöhe und damit die daraus resultierenden Kosten des Gutachtens festgestellt werden sollten.
Etwas anderes ergibt sich erst dann, wenn auch für einen Laien überhöhte Preisvorstellungen des Sachverständigen erkennbar sein mussten und den Geschädigten damit ein Ausfallverschulden trifft. Ein solches Ausfallverschulden ist hier nicht ersichtlich. Ausreichende Anhaltspunkte, dass sich der Geschädigte einem ihm bekannten, wirtschaftlicheren Weg zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers mit der Erstellung des Gutachtens verschlossen hat, liegen nicht vor.
lm Übrigen wurde zwischen dem Kläger und dem Geschädigten durch die vertragliche Vereinbarung am ………2008 eine bestimmbare Vergütung im Sinne des § 632 BGB vereinbart.
Die Vergütung des Klägers war mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Gutachten durch freie, qualifizierte Kfz-Sachverständige des Sachverständigenbüros des Klägers, insbesondere § 8 derselben, in Verbindung mit der Honorartabelle des Klägers, aus der sich der Maßstab, in welchem Verhältnis das Honorar zur Schadenshöhe stehen soll, bestimmbar.
Darauf, ob mangels Vereinbarung die übliche Vergütung als vereinbart im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen ist, kommt es im Ergebnis nicht an.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Gutachten durch freie, qualifizierte Kfz-Sachverständige des Sachverständigenbüros des Klägers, insbesondere § 8 derselben, wurden in den Vertrag zwischen Kläger und Geschädigtem wirksam gemäß §§ 305 ff. BGB einbezogen.
Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen und Geschädigten S. hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger bei Vertragsschluss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Geschädigten vorgelegt hat. Dies gab der Zeuge S. in seiner Vernehmung zur Überzeugung des Gerichts an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren an die Auftragserteilung angeheftet. Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.
Aus § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Gutachten durch freie, qualifizierte Kfz-Sachverständige des Sachverständigenbüros des Klägers ergibt sich, dass sich das Sachverständigenhonorar bei Schadensgutachten auf der Grundlage der Schadenshöhe berechnet und sich aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzt. Weiterhin kann die Honorartabelle gem. § I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen des Sachverständigen eingesehen werden.
Diesen Anforderungen wurde genügt. Der Zeuge S. gab in seiner Vernehmung glaubhaft an, dass ihm die Honorartabelle bekannt sei, da er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon habe.
Die Vergütung des Klägers war damit bestimmbar im Sinne des § 632 BGB.
Ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes des § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Gutachten durch freie, qualifizierte Kfz-Sachverständige des Sachverständigenbüros des Klägers gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB sind nicht ersichtlich.
Der Maßstab, in welchem Verhältnis das Honorar zur Schadenshöhe stehen soll, ergibt sich gerade aus der Honorartabelle. Zwischen dem Kläger und dem Geschädigten wurde damit eine bestimmbare Vergütung vereinbart.
lm Übrigen ist im Ergebnis jedenfalls auch davon auszugehen, dass es sich um eine übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB handelt, da die vom Kläger in Rechnung gestellte Gutachtengrundgebühr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des Sachverständigengutachtens ergab, dass die vom Kläger in Rechnung gestellte Gutachtengrundgebühr das beim Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVfK) eingeholte Umfrageergebnis um lediglich ca. 15 % übersteigt. Der Sachverständige stellte darüber hinaus fest, dass die einzelnen Nebenkostenpositionen sich als an der Obergrenze der üblichen Vergütung liegend einstufen lassen. Diesen Feststellungen des Sachverständigen war auch zu folgen; Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Damit ist das vom Kläger berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Der Kläger hat insgesamt einen Anspruch auf Ersatz des Gesamtrechnungsbetrages in Höhe von 806,92 €. Hierauf wurde von Seiten der Beklagten Ziffer 1 bereits ein Betrag 500,- € vorgerichtlich gezahlt und der Anspruch insoweit erfüllt. Damit besteht ein Anspruch des Klägers in Höhe von 306,92 €.
Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich zusammen aus der Gutachtengrundgebühr i. H. v. 497,- € sowie Nebenkosten, die sich aus einer EDV-Gebühr i. H. v. 22,70 €. Aus Nebenkosten/Porto/Telefon/Verpackung i. H. v.22,- €, aus Kosten für Fotosatz I i. H.v. 39,- €, aus Kosten für Fotosatz II i. H. v. 27,30 €, aus Schreibgebühren i. H. v. 33,- € und 6,60 € sowie aus Fahrtkosten i. H. v. 30,40 €. Hierdurch ergibt sich ein Gesamtrechnungsbetrag netto i. H. v. 678,- € und einen Gesamtrechnungsbetrag brutto i. H. v. 806,92 €. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch an den Kläger abgetreten hat und der Kläger damit einen an ihn abgetretenen Anspruch geltend macht. Der Umfang des Schadensersatzanspruches bestimmt sich allein nach dem Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger. In diesem Verhältnis ist der deliktische Anspruch entstanden. Die Abtretung hat auf den Inhalt und den Umfang der Forderung keine Auswirkungen. Auch daraus, dass der Geschädigte den Anspruch gerade an einen von ihm bestimmten Gutachter abgetreten hat, ergibt sich keine andere Bewertung. Vertragspartner des Gutachters und damit des Klägers ist allein der Geschädigte. Dieser hat den Kläger mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt, diesem gegenüber bestehen auch die vertraglich vereinbarten sowie die gesetzlich bestehenden Rechte und Pflichten. Eine höhere Missbrauchsgefahr besteht nicht.
Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung Verzugsschadensersatz in Form von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz aus dem Betrag i.H. v. 306,82 € ab dem ……2008 gem. §§ 280, 286 BGB. In der Mahnung vom …….2008 wurde Zahlungsfrist bis ……2008 gesetzt. Verzug trat damit am …..2008 ein. Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz von Mahnkosten in Höhe von 3,- €. Auch diese sind Teil des Anspruchs auf Ersatz von Verzugsschaden gem. §§ 280, 286 BGB. Mit Schreiben vom ……2008 wurden die Beklagten zur Bezahlung des noch offenen Rechnungsbetrages aufgefordert und damit nach Verzugseintritt gemahnt. Weiterhin hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 83,54 € gegenüber den Beklagten gem. §§ 280, 286 BGB. Durch die notwendige vorgerichtliche Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger ein Verzugsschaden i. H. v. 83,54 € entstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus g 708 Nr. 11ZPO.
Die Berufung gegen das vorliegende Endurteil wird gem. § 511 Abs. 2 Nr., 2. Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts.