Das AG Zwickau verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (22 C 0442/08 vom 03.09.2008)

Mit Entscheidung vom 03.09.2008 (22 C 0442/08) wurde die HUK-COBURG  Allgemeine Vers. -AG durch das AG Zwickau zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht schätzt die „Angemessenheit“ des Honorars ohne Verwendung der BVSK-Honorarbefragung, kürzt aber bei den Nebenkosten auf das Niveau des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Aus den Gründen:

 Endurteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 66,93 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.01.2008 zu bezahlen,

2.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 39,00 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.06.2008 zu bezahlen.

3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:   132,74 Euro

 Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet, da gegen das Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und zum Teil auch begründet.

Die Klägerin machte gegen die Beklagte Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Die Haftung der Beklagten aus dem zugrundeliegenden Unfall zu 100 % ist unstreitig.

1.

Ursprünglich war die Zeugin Weber Inhaberin des Anspruchs gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Diese hat mit der Abtretungserklärung vom 07.12.2007 den Anspruch an die Klägerin abgetreten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung an Erfüllung statt nicht wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Auffassung des Referatsrichters im Referat 4 C des Amtsgerichts Zwickau wird keinesfalls vom gesamten Amtsgericht Zwickau geteilt.

Nach Auffassung des erkennenden Richters darf der Sachverständige seine eigene, ihm zurück abgetretene Forderung gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung geltend machen, ohne dass dies gegen Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz verstößt und demzufolge gemäß § 134  BGB nichtig ist.

Das Gericht sieht die Geltendmachung der Gutachtergebühren durch die Sachverständige selbst gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht als Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes an, da nach Auffassung des Amtsgerichts die Sachverständige keine fremde Forderung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes geltend macht. Vielmehr  ist im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des BGH bezüglich Mietwagenunternehmen einschlägig, die ebenfalls ohne Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz Forderungen gegen ihren geschädigten Kunden sich rückabtreten lassen und sie gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer selbst geltend machen (vgl. BGH vom 05.07.2005, AZ VI ZR 173/04, unter Verweis auf Entscheidung vom 26.10.2004, VI ZR 300/03).

Das Gericht sieht es als hinnehmbar, wenn nicht sogar als wünschenswert an, dass der Sachverständige das Risiko der Einziehbarkeit seiner Forderung nicht auf den Geschädigten abwälzt.

Grundsätzliche Bedenken gegen die Geltendmachung der Forderungen hat das Amtsgericht daher nicht.

2.

Grundsätzlich sind Gutachterkosten als Schaden eines Verkehrsunfalls nach § 249 BGB vom Schädiger zu ersetzen (vgl.  Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 67. Auflage 2008, § 249 BGB, Randziffer 40). Dieser grundsätzliche Anspruch ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Sie hat auf die geltend gemachten  498,85 Euro brutto bereits 366,11 Euro gezahlt. Die Höhe der dem Sachverständigen zu erstattenden Kosten ist nach Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1450 bis 1452) für den Fall, dass eine Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen vorliegt, grundsätzlich nicht überprüfbar, es sei denn, es lägen Verstöße gegen § 134 bzw. § 138 BGB vor. Allerdings ist dann eine Überprüfung der Sachverständigenkosten gemäß § 315 BGB veranlasst, wenn eine einseitige Preisbestimmung durch den Sachverständigen vorliegt.

Letzteres ist vorliegend der Fall. Entgegen der Ausführungen der Klägerin hat die Zeugin W. keinesfalls in Kenntnis der Tarif e und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin den Vertrag unterschrieben. Vielmehr hat sie in der Zeugenvernehmung erklärt, dass sie im Autohaus eine Abtretungserklärung unterzeichnet habe, ohne den Geschäftsführer K. oder einen sonstigen Vertreter der Klägerin zu kennen und von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Tarife verzeichnet sind, erst nach Vertragsschluss  durch eine schriftliche Übersendung derselben Kenntnis genommen zu haben.

Das Gericht hat insoweit gemäß § 287 ZPO die Angemessenheit der Vergütung geschätzt; auf die Beweisangebote durch Sachverständigengutachten ist das Gericht aufgrund der geringen Höhe des Streitwertes nicht eingegangen, da die Sachverständigenkosten im eklatanten Widerspruch zu der geringen Höhe der streitgegenständlichen Forderung stünden. Da es sich lediglich um die Höhe der Schäden handelt, konnte das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung die Angemessenheit der Forderungen würdigen.

Zu beachten war, dass sich der Umfang des Schadensersatzes  aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt, wonach der Geschädigte den erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung der Sache verlangen kann. Der tatsächliche Aufwand, der vom Geschädigten betrieben wird, bildet bei der Schadensschätzung nach § 278 ZPO häufig einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung “Erforderlichen“. Der tatsachlich auf gewendete Betrag ist jedoch nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, insbesondere dann nicht, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen überschreitet.

a)
Die Nettogutachterkosten betragen im vorliegenden Fall 25,67 % des Nettoschadens und nicht wie von der Beklagen  unter Vermischung von brutto und netto ermittelt 31 %. Eine Quote von 25,67 % des Nettosachverständigenhonorars im Verhältnis zum Nettoschaden ist nach Auffassung des erkennenden Richters noch angemessen und vertretbar. Die Berechnungsmethode, dass nämlich das Grundhonorar anhand der Höhe des ermittelten Schadens berechnet wird, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings verkennt auch das Amtsgericht Zwickau nicht, dass die Gutachterkosten, die hier ein Viertel des Nettoschadens erreichen, an der Grenze des Zumutbaren liegen, wobei andererseits zu beachten ist, dass bei relativ geringen Schäden der Aufwand des Gutachters im Verhältnis zur Schadenshöhe durchaus höher ist als bei hohen Schäden.

Grundsätzlich ist es also hinzunehmen, dass bei relativ niedrigen Schäden die Gutachterkosten, einen höheren Bruchteil des Nettoschadens ausmachen als bei hohen Schäden. Die BSVK-Tabelle kann allenfalls Anhaltspunkt, nicht aber Richtschnur für das Honorar sein. Das Grundhonorar von 304,00 Euro ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.

b)
Auch die weiteren Nebenkosten müssen ortsüblich sein und  dürfen die ortsüblichen nicht übersteigen.  Soweit die Klägerin Fahrtkosten in Höhe von 28 km zu je 1,15 Euro geltend macht, so ist zunächst die Kilometeranzahl nicht zu beanstanden. Entgegen der Ausführungen und des Bestreitens der Beklagten hat die Zeugin W. ausgeführt, dass das Fahrzeug von ihr im Autohaus in S. abgegeben und auch wieder abgeholt wurde, so dass davon  auszugehen ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin nach S. gefahren ist und daher auch die 28 km für den Hin- und Rückweg gebraucht hat.

Allerdings ist nach Auffassung des Gerichts die Kilometerpauschale zu hoch angesetzt. Das Gericht orientiert sich am Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Nach §  5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG beträgt dort der Fahrtkostenersatz 0,70 Euro pro Km. Entsprechend beträgt die der Klägerin zu erstattende Kilometerpauschale 8,40 Euro.

Das Gericht kann nicht erkennen, warum Sachverständige für Kfz-Schäden eine höhere Kilometerpauschale erhalten sollten als Zeugen und ehrenamtliche Richter. Die Kilometerpauschale dient nämlich als Entschädigung für entstandene Aufwendungen, nicht als Verdienst. Ähnliches gilt für die weiteren Punkte.

c)
Nach Auffassung des Gerichts sind auch die Fotokosten von 2,60 Euro pro Stück überhöht. Das Fertigen von Lichtbildern mittels Digitalkamera hat die Kosten für Fotoentwicklungen reduziert. Zu Gunsten der Klägerin geht das Gericht davon  aus, dass der Sachverständige Fotos mit einer Kleinbildkamera hergestellt und diese fremdentwickelt hat. In Zwickau sind amtsbekannt Expressentwicklungen zu 0,45 Euro zu  erstehen, in keinem Fall übersteigt die Expressentwicklung pro Bild einen Preis von 1,00 Euro. Das Gericht setzt gemäß § 12 Abs.1 Nr. 2 JVEG dennoch 2,00 Euro pro Foto an, so dass 14,00 Euro Kosten für Fotos nachvollziehbar und begründet sind.

d)
Entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG sind jedoch für den 2. Satz Fotos nur noch 0,50 Euro pro Foto anzusetzen, so dass wir den 2. Satz Fotos nur ein Betrag von 3,50 Euro anfällt. Die Erforderlichkeit des 2. Satzes Fotos hat die Klägerin durch ihren Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung erläutert.

e)
Auch die Schreibkosten von 3,50 Euro pro Seite sind nach  Auffassung des Gerichts überhöht; das Gericht sieht nach freier Würdigung insoweit Schreibkosten von allenfalls 1,50 Euro pro Seite als angemessen an, so dass 10,50Euro Schreibkosten anfallen und begründet sind. Nach der Vernehmung der Zeugin K. steht allerdings fest, dass die teilweise Verwendung von AUDATEX- bzw. DAT-Ausdrucken bei der Schreibkostenberechnung angemessen Berücksichtigung findet.

f)
Auch die Fotokopierkosten sind in der Rechnung vom 10.12. überhöht. Das Gericht sieht allenfalls 0,50 Euro als vertretbaren Aufwand an, so dass 3,50 Euro netto festzusetzten sind.

g)
4,10 Euro Porto, 3,10 Euro Telefonkosten und 12,80 Euro Abrufkosten für Audatex/DAT sind weder angegriffen worden noch vom Gericht für zu hoch befunden.

h)
Insgesamt kann die Klägerin von der Beklagten also 304,00 Euro Grundhonorar, 8,40 Euro Fahrtkosten, 14,00 Euro für Fotos (1. Satz.), 3,50 für den 2. Satz, 10,50 Euro Schreibkosten, 3,50 Euro für Kopien, 4,10 Euro Porto, 3,10 Euro Telefonkosten sowie 12,80 Euro Abrufkosten Audatex/DAT geltend machen, das sind netto 363,90 Euro, brutto 433,04 Euro.

Hierauf hat die Beklagte bereits 366,11 Euro bezahlt, so dass 66,93 Euro offen bleiben. Diese kann die Klägerin als Hauptforderung von der Beklagten verlangen.

3.

Die Nebenforderungen sind entsprechend ebenfalls zum Teil berechtigt.

a)
Gemäß §§ 286, 288 BGB kann die Klägerin von der Beklagten für die Zeit des Verzuges Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem zuerkannten Betrag fordern.

Nach unbestrittenem klägerischen Vortrag hatte die Beklagte spätestens mit Wirkung vom 29.01.2008 die Begleichung der Restforderung abgelehnt, so dass sie ab diesem Zeitpunkt in Verzug war und seit diesem Zeitpunkt Zinsen zu zahlen hat.

b)
Die Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderung ebenfalls  von der Beklagten zu zahlen. Sie gehören zu den zu ersetzenden Kosten (vgl. Palandt a.a.O., § 249 BGB, Randziffer 38/39). Da der niedrigste Gebührensatz einen Gegenstandswert von bis zu 300,00 Euro zu Grunde liegen hat, wäre ungeachtet dessen, ob die Klägerin wie geschehen 132,74 Euro  oder wie ausgeurteilt 66,93 Euro gefordert hätte, bei einer 1,3-fachen Gebühr zzgl. Unkostenpauschale eine Summe von 39,00 Euro von der Beklagten an die Klägerin zu erstatten gewesen Von daher schadet das hälftige Unterliegen der Klägerin nicht, die Nebenforderung bezüglich der Rechtsanwaltskosten ist in voller Höhe wie Beantragt von der Beklagten an die Klägerin zu zahlen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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