Das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung der „fiktiven Nutzungsausfallentschädigung“

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 11.03.2009 (21 C 299/09) die DEBEKA Allgemeine Versicherung AG verurteilt, Nutzungsausfall auf „fiktiver Basis“ zu erstatten. Der Nutzungswille des Anspruchstellers war bereits durch die Nutzung zum Unfallzeitpunkt nachgewiesen. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist nach Ansicht des Gerichts keine Anspruchsvoraussetzung für die Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung.

Aus den Gründen:

 Endurteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 118,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2008 zu bezahlen.

II. Die Beklagte  trägt die  Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert beträgt EUR 118,00

A.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

B.

 Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann gem. §§7, 17 StVG in Verbindung mit § 24 9 BGB restliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 118,00 verlangen.

1. Die 100 %-ige Haftung der Beklagten für den Unfall vom 3.9.2008 steht außer Streit.

2. Im Rahmen des § 249 BGB kann die Klägerin auch eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von EUR 378,00 verlangen, die noch in Höhe von EUR 118,00 zur Zahlung offen steht.

2.1. Für die Einbuße von Gebrauchsvorteilen eines Kfz kann nach herrschender Meinung Schadensersatz verlangt werden, soweit der Geschädigte einen entsprechenden Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit hatte. Dies ist vorliegend der Fall.

– Die Klägerin war bis zum Unfall unbestritten Eigentümerin, Halterin und Nutzerin ihres VW Golf.  Es ist prima facie bereits davon ausgehen, dass sie auch den Willen hatte, ihr Fahrzeug nach dem 3.9.2008 weiter zu benutzen, wäre es nicht durch den Unfall total beschädigt worden.

Dieser hypothetische Nutzungswille entfällt nicht bereits deshalb, weil sich die Geschädigte letztlich kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat (s. NZV 04, 471).

– Die Nutzungsmöglichkeit durch die Klägerin steht außer Streit.

2.2. Die Höhe der klägerischen Nutzungsentschädigung schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO mit EUR 378,00, ermittelt aus 14 Tagen zu je EUR 27,00.

– Als Schätzungsgrundlage wird hierbei die Tabelle von Sanden/Danner herangezogen, die eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.

 Dies wird vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung NJW 05, 277 auch für ältere Pkw bejaht. Denn diese Liste basiert letztlich auf den am Markt geltenden Mietwagenpreisen und spiegelt damit den Nutzungswert des jeweiligen Fahrzeugs sachgerecht wider.

– Soweit der Pkw, wie vorliegend, allerdings bereits älter ist, ist eine Abstufung veranlasst. Diese ist bei einem Fahrzeug mit mehr als 10 Jahren um zwei Gruppen vorzunehmen, wie dies der herrschenden Meinung entspricht (s. Rn. 23 a vor § 249 BGB, Palandt). Mit dieser Abstufung wird verhindert, dass ein Geschädigter grundlos bereichert wird, wie dies der Fall wäre, wenn er für die entgangenen Gebrauchsvorteile so entschädigt würde, als handle es sich um ein Neufahrzeug, das der Tabelle zugrundegelegt wird.

– Demgegenüber erscheint es nicht geboten, der Klägerin vorliegend nur Ersatz der Vorhaltekosten zuzusprechen.

Dies mag, wie der Bundesgerichtshof (a.a.O.) unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung ausgeführt hat, veranlasst sein, wenn das Fahrzeug neben seinem hohen Alter zahlreiche erhebliche Mängel aufweist, die die Nutzung wesentlich beeinträchtigen.

Wenn jedoch mit Ausnahme des Alters keine den Nutzwert verringernden Anhaltspunkte vorhanden sind, erscheint dies nicht veranlasst. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die fortschreitende technische Entwicklung und die damit verbundene längere Lebensdauer eines Pkws. Es ist daher nicht ersichtlich, dass allein aufgrund eines Alters von ca. 15 Jahren der Nutzwert eines Fahrzeugs so gering sein soll, dass eine Orientierung an den auf dem Markt geltenden Gebrauchswerten nicht mehr sachgerecht wäre. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wurden von der Beklagten nicht vorgetragen.

Zinsen: §§ 286, 288 BGB.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter DEBEKA Versicherung, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Nutzungsausfall, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu Das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung der „fiktiven Nutzungsausfallentschädigung“

  1. Andreas sagt:

    Schön begründet, hoffentlich setzt sich das auch durch die Republik durch!

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    danke für das eingestellte Urteil. Die Begründung zur fiktiven Nutzungsausfallentschädigung überzeugt. Hoffentlich richten sich auch mehr Richter/innen danach.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert