Das Amtsgericht Schweinfurt zum Thema Sachverständigenhonorar

Mit Entscheidung vom 27.08.2007 (1 C 421/07) wurde wieder einmal ein VN der HUK-Coburg Versicherung, hier durch das AG Schweinfurt, verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht zu erstatten.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.2.2007 zu bezahlen.

2. Die  Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

4. Der Streitwert beträgt 76,90 Euro,

Tatbestand:

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Wesentliche Entscheidungsgründe gemäß § 495 a ZPO:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, nachdem er Ansprüche aus abgetretenem Recht an Erfüllung statt geltend macht und somit kein fremdes Rechtsgeschäft führt.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist gemäß 5 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB begründet. Die Haftung der Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ist unstreitig. Nachdem zwischen dem Geschädigten und dem Kläger kein Werklohn vereinbart worden ist, hat der Kläger in Ermangelung einer Taxe im Sinn des § 632 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung. Der BGH hat am 10.10.2006 im Verfahren X ZR 42/06 entschieden, dass sich die übliche Vergütung auch innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen kann. Die Üblichkeit könne sich, so der BGH aus einer im Markt verbreiteten Berechnungsregel ergeben. Mit Datum vom 23.1.2007 im Verfahren VI ZR 67/06 hat der BGH entschieden, dass eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Kraftfahrzeugsachverständigenhonorars die rechtlich zugelassene Preisgestaltung grundsätzlich nicht überschreitet. Der BGH führt aus, dass eine Vergütung nach den Grundsätzen des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht ist. Durch die an der Schadenshohe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars wird nach Auffassung des BGH dem Umstand Rechnung getragen, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Nachdem der Sachverständige hier einen Prozentsatz in Höhe von etwa 8 % zugrundegelegt hat, andere Gutachter im Bereich des Amtsgerichtsbezirk Schweinfurt durchaus höhere Prozentsätze zugrundelegen, dem Gericht sind aus zahlreichen Zivilverfahren Sätze wie  11 %  bekannt, und auch das OLG Naumburg am 20.1.2006 eine Relation von 10,7 % zwischen der Sachverständigenrechnung und dem  Schaden als nicht überhöht angesehen hat, bewegt sich die Rechnung des Sachverständigen auch unter  Berücksichtigung der Nebenkosten im Bereich der Bandbreite, die als angemessene Vergütung angesehen werden kann.
Demgemäß  war die  Beklagte  antragsgemäß zu verurteilen. Sie schuldet auch gesetzliche Verzugszinsen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf  §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. n. 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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Eine Antwort zu Das Amtsgericht Schweinfurt zum Thema Sachverständigenhonorar

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das obige Urteil sollte von der Leserschaft mit Vorsicht behandelt werden, weil der Kläger Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, also Anspruch aus §§ 249, 398 BGB, in der Urteilsbegründung dann aber die Üblichkeit i.S.d. § 632 BGB geprüft und bejaht wird. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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