Das LG Düsseldorf zu einem Unterlassungsverfahren wg. Geschäftsschädigung – Kfz-Sachverständiger gegen die HUK-Coburg Versicherung (2 O 260/09 vom 11.09.2009)

Wer kennt sie nicht, die Schreiben der HUK-Coburg Versicherung an den Geschädigten bzw. an dessen Rechtsanwalt, in denen suggeriert wird, ein inhaltlich korrektes Gutachten sei „als Grundlage zur Schadensregulierung nicht geeignet“, z.B.  aufgrund eines berechtigten, jedoch ungeliebten Urheberrechtsvermerkes oder wegen Hinweisen zur Wahrung des Datenschutzes, die Einschränkung der Weitergabe an unbeteiligte Dritte usw. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.09.2009 (2 O 260/09) diesem rechtswidrigen Treiben nun vorerst einen Riegel vorgeschoben. In der genannten Entscheidung hat das Gericht überzeugend ausgeführt, dass es sich bei derartigen Schreiben an die Geschädigten bzw. an deren Rechtsvertretung um die Herabsetzung der Geschäftsehre sowie um einen wirtschaftlichen Boykott gegen den Kfz-Sachverständigen handelt, den die HUK-Coburg Versicherung zu unterlassen hat. Insbesondere dann, wenn – wie beim gegenständlichen Fall – seitens der Beklagten eine wahrheitswidrige Behauptung vorliegt. Auch zum Urheberrecht gibt es eine gerichtliche Stellungnahme. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Aus den Gründen:

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn … gegen die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von G., die Richterin am Landgericht Dr. F. und den Richter T.

für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 6. Juli 2009 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, gegenüber Dritten in Bezug auf den Antragsteller und das von ihm erstellte Gutachten Az.: 905111214 zu behaupten, zu verbreiten und/ oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei.“

„Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine konkrete Schadensregulierung ist, genommen.“

wenn dies geschieht wie folgt:

Anm. der Redaktion: Es folgt das Schreiben der HUK an den Rechtsanwalt der Geschädigten

Kfz-Haftpflichtschaden vom ….. !

Sehr geehrter Herr … ,

auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei. Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadenregulierung ist, genommen. Wir können diesen Beleg deshalb nicht als Grundlage für die Schaden­ermittlung verwenden.

Dennoch wollen wir dem Widerspruch gegen die Weitergabe Rechnung tragen und reichen Ihnen Ihre Unterlagen mit dem Vorschlag zurück, diesen Hinweis entfernen zu lassen. Nach Erhalt des bereinigten Gutachtens/Kostenvoranschlags werden wir eine Prüfung der Scha­denhöhe vornehmen.

Eine Honorarzahlung an den Sachverständigen ist uns deshalb zu diesem Zeitpunkt eben­falls nicht möglich.

Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass wir eine Weitergabe für rechtmäßig halten. Unsere Erfüllungsgehilfen werden im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 Bundes­daten Schutzgesetz tätig – eine Weitergabe der Schadenbelege und der darin enthaltenen Daten ist deshalb im Rahmen einer konkreten Schadenreguiierung zulässig.

Mit freundlichen Grüßen HUK-COBURG-Ailgemeine Versicherung AG

Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Ingenieur und betreibt ein Sachverständigenbüro für KFZ-Schäden, Bewertungen und Rekonstruktion. In dieser Funktion wurde er von Frau … beauftragt, einen an einem Kraftfahrzeug eingetretenen Schaden gutachterlich festzustellen. Das daraufhin von dem Antragsteller erstattete Gutachten vom 12.05.2009 (Bl. 12 -18 GA) enthält auf Seite 5 u.a. den Hinweis:

„An dieser Stelle wird auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz, auf die Kalkulationsgrundlage sowie auf die Restwertermittlung hingewiesen.“

Nachdem der Antragsgegnerin das Gutachten zur Schadensregulierung vorgelegt wurde, richtete diese im Rahmen der Schadensregulierung an den Rechtsanwalt der Geschädigten ein Schreiben vom 05.06.2009 (Bl. 19 GA), in dem es u.a. heißt:

„Auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns die Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei. Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadensregulierung ist, genommen. …“

Mit Schreiben vom 08.06.2009 faxte Rechtsanwalt L. dieses Schreiben an den Antragsteller.

Die daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2009 verlangte Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2009 hat die Kammer unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Antragsgegnerin antragsgemäß untersagt, gegenüber Dritten in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

1.

„auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten/Kostenvoranschlag befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei.“

2.

„Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine konkrete Schadensregulierung ist, genommen.“

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt,

Der Antragsteller trägt vor:

Die angegriffenen Äußerungen seien wahrheitswidrig und stellten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie eine Kreditgefährdung dar. Die beanstandete Äußerung zu 1. beinhalte eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die Äußerung zu 2. beinhalte einen betriebsbezogenen Eingriff in das Unternehmen des Antragstellers, weil sie den Eindruck erwecke, dieser habe ein untaugliches Gutachten geliefert und würde die sachgerechte Überprüfung dieses Gutachtens boykottieren.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 6. Juli 2009 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor:

Die angegriffenen Äußerungen beinhalteten zulässige Werturteile. Der rechtliche Hinweis des Antragstellers sei tatsächlich mehrdeutig, verwirrend und missverständlich. Jedenfalls lasse sich aus dem rechtlichen Hinweis die tatsächliche Aussage entnehmen, dass der Antragsgegnerin eine Weitergabe des Gutachtens an Dritte untersagt werde. Auch die streitgegenständiiche Aussage zu 2. beinhalte eine zulässige Wertung. Sie sei darauf angewiesen, dass das Gutachten durch weitere externe Sachverständige überprüft werde. Die Äußerung stelle keinen Eingriff in geschützte Rechte des Antragstellers dar, jedenfalls seien sie nicht rechtswidrig und in Wahrnehmung berechtigter Interessen der Antragsgegnerin aufgestellt worden. Zudem handelt es sich um privilegierte Äußerungen im Rahmen eines Rechtsstreits bzw. im Vorfeld eines solchen Rechtsstreits.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist. Zur Verdeutlichung der konkreten Verletzungshandlung ist in den Tenor die Nummer des Gutachtens aufzunehmen, auf die sich die streitgegenständlichen Äußerungen beziehen, und das Schreiben, in dem die Äußerungen gefallen sind, aufzunehmen.

Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, 824 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog ein Unterlassungsanspruch zu, so dass der Verfügungsantrag begründet ist.

I.

Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, es handele sich um sogenannte privilegierte Äußerungen, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, verfängt dies nicht. Im Grundsatz gilt zwar, dass ehrkränkende Äußerungen die der Rechtsverfolgung oder Verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrschutzklagen abgewehrt werden können (BGH NJW 2005, 279 – 283). Außerhalb von gerichtlichen Verfahren finden diese – eine einschneidende Einschränkung des Ehrenschutzes darstellenden – Grundsätze jedoch keine Anwendung (BGH a.a.O.).

In zeitlicher Hinsicht wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts ab Einleitung des jeweiligen Verfahrens eingeschränkt, jedoch können Äußerungen im Vorfeld bzw. zur Vorbereitung eines Prozesses privilegiert sein (Diesbach in Götting/Scherz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts 2008, § 34 Rn. 19 m.w.N.). Erforderlich ist aber, dass der beabsichtigte Prozess so konkret und unmittelbar bevorsteht, dass die beanstandete Äußerung ohne weiteres seiner Vorbereitung zugeordnet werden kann (BGH NJW 1995, 397 – 398). Dass ein gerichtliches Verfahren zwischen der Antragsgegnerin und der Geschädigten S. bereits anhängig ist oder demnächst anhängig sein wird, wird von der Antragsgegnerin weder behauptet noch ist es ersichtlich. Anwendbar sind diese Grundsätze zwar auch auf Dritte, also an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Personen, und zwar jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann, also ein hinreichender Bezug zum Gegenstand dieses Verfahrens gegeben ist (BGH NJW 2008, 996- 999). Das Äußerungsprivileg kommt gleichwohl dann nicht in Betracht, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist und diese auf der Hand liegend falsch ist oder eine unzulässige Schmähung darstellt (BGH a.a.O. unter Darstellung der Fundstellen in Rechtsprechung und Literatur). Vorliegend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang schon nicht substantiiert dargetan, dass ihre Äußerungen für die Höhe von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten relevant sind.

II.

Durch die beiden Äußerungen wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt (§ 823 Abs. 1 BGB sowie in seiner sogenannten Geschäftsehre verletzt (§ 824 BGB).

1.

Als sonstiges Recht geschützt im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Geschützt ist die Fortsetzung der bisher rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit unter Einschluss all dessen, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes als bestehender Einheit ausmacht (Sprau/Palandt, a.a.O., Rn. 127, m.w.N.). Ein betriebsbezogener Eingriff im Sinne einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Betriebs- bzw. einer Bedrohung seiner Grundlage, der sich gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht bloß gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter, liegt vor. Die Antragsgegnerin wendet sich nicht nur gegen die Qualität einer bestimmten Leistung des Antragstellers, sondern hat herabsetzende und geschäftsschädigende Äußerungen in Bezug auf seine generelle Arbeitsweise gemacht, die einem mittelbaren Boykott gleichkommen.

Soweit es um unwahre Tatsachenbehaupten geht, tritt der Schutz nach § 823 Abs. 1 BGB hinter den durch § 824 BGB zurück (Sprau/Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 126 m.w.N.). Diese Regelung schützt die sogenannte Geschäftsehre, also die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen, vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie herbeigeführt werden können (Sprau/Palandt, a.a.O., § 824 Rdnr. 1). Geschützt sind nur die wirtschaftlichen Interessen. Die beanstandete Äußerung muss geeignet sein, die wirtschaftliche Wertschätzung des Betroffenen unmittelbar zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das ist sie dann, wenn sie geeignet ist, die wirtschaftliche Tätigung des Betroffenen zu gefährden ( a.a.O., Rn. 8). Auch muss sie sich nach ihrer Stoßrichtung unmittelbar mit dem Verletzten in seinem wirtschaftlichen Betätigungsfeld, also der von im ausgeübten Tätigkeit befassen a.a.O.). Dies ist hier der Fall.

2.

Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen handelt es sich weder um – nachweislich – wahre Tatsachenbehauptungen, noch um – zulässige – Werturteile und/oder Meinungsäußerungen. Entscheidend für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der dem Wahrheitsbeweis bzw. einer Überprüfung darauf, ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Demgegenüber ist eine Aussage als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhalts im Vordergrund steht. Anders ausgedrückt, Tatsachen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage (BVerfG NJW 2008, 358).

Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertender als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. Wesentlich ist dann, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der konkreten Aussage bestimmend ist. Eine Meinungsäußerung liegt bei einem Mischtatbestand dann vor, wenn der Tatsachengehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass sie einen der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt enthält, eine Tatsachenbehauptung, wenn die Äußerung überwiegend durch den Bericht über die tatsächlichen Vorgänge geprägt ist und bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln eines Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2006, 830 ff.).

Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung eines allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, stets sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 279 – 283).

Zu beachten ist weiter, dass die rechtliche Bewertung von Vorgängen grundsätzlich eine Meinungsäußerung darstellt. Auch dies schließt aber eine Beurteilung der Äußerung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhangs nicht aus. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies zwar darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist sie aber dann zu qualifizieren, wenn sie beim Adressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft. Entscheidend ist der Kontext, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH a.a.O.).

Dies vorangestellt geht die Kammer von Folgendem aus:

a)

Die Äußerung zu 1. stellt eine reine Tatsachenbehauptung dar. Denn ob sich auf einem Schriftstück „der Hinweis befindet, „dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei“, ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Die Richtigkeit kann ohne weiteres durch Nachlesen überprüft werden. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner rechtlichen Würdigung. Vielmehr wird durch die streitgegenständliche Äußerung unzweideutig der Hinweis wiedergegeben, nicht ein vorhandener Hinweis rechtlich bewertet.

Durch die Äußerung wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, § 823 Abs. 1 BGB. Zudem stellt die Äußerung eine Kreditgefährdung gemäß § 824 Abs. 1 BGB dar.

Der Eingriff ist auch widerrechtlich. Dies folgt zwar nicht schon aus der Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen. Denn da es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, reicht der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Feststellung der Rechtswidrigkeit für sich genommen nicht aus (BGH NJW 2008, 2110 – 2116). Erforderlich ist vielmehr die Feststeilung, ob der Eingriff befugt war oder nicht und zwar unter sorgfältiger Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragsgegnerin und ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits hat der Antragsteller die Äußerungen nicht hinzunehmen. Die Kammer hat sich bei der vorzunehmenden Abwägung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Äußerung ist unwahr, so dass sie schon aus diesem Grund vom Antragsteller nicht hingenommen werden muss und die Antragsgegnerin sich weder auf ihr Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 GG noch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann. Hinzu kommt, dass die hinter dem Verständnis der Antragsgegnerin stehende Einschätzung zumindest aus urheberrechtlicher Hinsicht nicht haltbar ist und dass durch die Äußerung der – unzutreffende – Eindruck erweckt wird, der Antragsteller verweigere sich willkürlich einer Schadensfeststellung im Interesse des Geschädigten, weshalb die von ihm erbrachte Leistung unbrauchbar sei.

Der Antragsteller ist unstreitig Urheber der von dem beschädigten Fahrzeug bzw. der festgestellten Schäden angefertigten Lichtbilder (Bl. 14-16 GA) und somit Inhaber sämtlicher Rechte an diesen Bildern nach §§7, 11 ff., 15 ff., 72, 97 UrHG. Dass mit der Erstellung und Übergabe des Gutachtens an Frau S. urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden sind, behauptet die Antragsgegnerin nicht. Derartiges ist auch nicht aufgrund sonstiger aus der Akte ersichtlicher Umstände ersichtlich. Es kann daher angenommen werden, dass der Antragsteller Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich der Antragsgegnerin ist. Warum der Antragsteller gleichwohl unter Verzicht auf seine gesetzlich geregelten urheberrechtlichen Ansprüche gehalten sein sollte, der Antragsgegnerin zu gestatten, ohne seine Zustimmung und/oder Zahlung eines entsprechenden Honorars die von ihm gefertigten Fotografien für ausschließlich deren eigene Zwecke zu verwenden, nämlich das Einstellen in eine Internet-Restwertbörse, legt die Antragsgegnerin nicht dar.

Die Antragsgegnerin hat auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten. Einen solchen Anspruch hätte noch nicht einmal der Auftraggeber (so auch überzeugend das Hanseatische OLG in seinem Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 0 242/07 = Bl. 58 – 74 GA). Auch unter dem Aspekt der Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Gutachter ergibt sich daher nichts anderes. Die Rechte der Antragsgegnerin können nicht weiter reichen als diejenigen des Auftraggebers. Tatsächlich ergibt sich mithin eine Beschränkung der Nutzung des Gutachtens und/oder der Lichtbilder aus dem Urheberrechtsgesetzes. Das Begehren der Antragsgegnerin liefe auf die Einräumung einer „in diesem Zusammenhang nicht vorgesehenen“ Zwangslizenz hinaus.

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Hinweis des Antragstellers sei mehrdeutig und es lasse sich sehr wohl die rechtliche Wertung entnehmen, dass die Weitergabe des Gutachtens an Dritte untersagt werde. Die Antragsgegnerin bringt gerade durch ihre Äußerung nicht zum Ausdruck, dass sie eine entsprechende Wertung vorgenommen hat. Vielmehr stellt sie eine unrichtige Tatsachenbehauptung auf.

Die Abwägung ergibt daher, dass die Äußerung nicht dem Schutz des Artikels 5 Abs. GG genießt.

b)

Hinsichtlich der Äußerung zu 2. gilt Folgendes:

Durch die Aussage, der Antragsgegnerin sei „die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadensregulierung ist, genommen,“ wird zwar eine Rechtsmeinung mitgeteilt. Diese beruht aber auf der – unwahren -Tatsachenbehauptung, eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte werde untersagt. Eine verkürzte Wiedergabe oder Zusammenfassung eines Sachverhalts, die für sich betrachtet eine bloße subjektive Wertung darstellt, kann durch die Behauptung konkreter und einem Beweis zugänglicher Vorgänge im Kontext inhaltlich ausgefüllt werden und dadurch die Qualität einer Tatsachenbehauptung gewinnen (BGH NJW 2008, 2110 – 2116). Ob dies hier bejaht werden kann, da die tatsächlichen Elemente überwiegen und für den Aussagegehalt maßgeblich sind, kann letztlich offen bleiben. Für dieses Verständnis spricht immerhin, dass diese Behauptung von einem durchschnittlichen und nicht juristisch geschulten Empfänger in dem Sinne verstanden werden wird, der Antragsteller habe ein unbrauchbares Gutachten, also ein solches, dass nicht Grundlage der Schadensfeststellung und Ermittlung der Anspruchshöhe sein kann, erstellt. Sieht man das so, wäre auch diese Äußerung aus den unter a) genannten Gründen, die hier gleichermaßen geltend, als unwahre Tatsachenbehauptung vom Antragsteller nicht hinzunehmen.

Geht man aber von einer Meinungsäußerung aus, so gilt, dass auch durch diese – wertende – Äußerung der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt wird und eine Kreditgefährdung gemäß § 824 Abs. 1 BGB erfährt.

Auch dieser Eingriff ist widerrechtlich.

Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragsgegnerin und ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits hat der Antragssteller auch diese Äußerung nicht hinzunehmen. Die Kammer hat sich insoweit im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Die Meinungsäußerungsfreiheit ist trotz Artikel 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen darf die – im Grundsatz zulässige – abwertende Kritik sich nicht als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellen. In diesem Fall genießt sie keinen Grundrechtsschutz. Solange die Kritik sachbezogen ist, darf sie allerdings scharf, schonungslos und auch auffällig sein. Eine Schmähkritik liegt hier zwar nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine Art Boykottaufruf zum Nachteil des Antragstellers – soweit ersichtlich – ohne dass eine kritische Auseinandersetzung mit dessen Standpunkt stattgefunden hätte.

Bei der Abwägung kam es neben dem fehlenden Wahrheitsgehalt der enthaltenen tatsächlichen Elemente entscheidend darauf an, dass sich das Verbot der Nutzung des Gutachtens und/oder der Lichtbilder aus dem Urheberrechtsgesetz ergibt, und nicht aus einer Untersagung der Weitergabe oder Veröffentlichung durch den Antragsteller, weshalb die Äußerung insgesamt unwahr ist und dem Geschädigten gerade kein objektives Bild von dem Vorgehen des Antragstellers vermittelt, sondern ein solches, welches tatsächlich unzutreffend und herabsetzend ist.

Die gegenüber dem Geschädigten aufgestellten Behauptungen kommen einem mittelbaren Boykottaufruf gleich und stellen sich als Herabsetzung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers gegenüber seinem Auftraggeber, und wegen des möglichen Multiplikatoreffektes – gegenüber potentiellen künftigen Auftraggebern dar. Dass ein Geschädigter mit der Schadensfeststellung keinen Gutachter beauftragen wird, dessen Gutachten von der Versicherung des Unfallgegners nicht akzeptiert wird, liegt auf der Hand. Der Geschädigte weiß, dass er in diesem Fall nicht nur keine zügige Schadensregulierung erfahren wird, sondern auch die durch die Beauftragung veranlassten Kosten nicht erstattet erhält.

Die Abwägung ergibt daher, dass auch diese Äußerung nicht den Schutz des Artikels 5 Abs. 1 GG genießt.

3.

Von einem Verschulden der Antragsgegnerin ist auszugehen (§ 276 BGB).

4.

Die Dringlichkeit bzw. das Eilbedürfnis ergibt sich aus den zeitlichen Abläufen. Das Schreiben von Rechtsanwalt L. datiert vom 05.06.2009 und wurde am 08.06.2009 an den Antragsteller gefaxt, der mit Schreiben vom 11.06.2009 die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufforderte. Der Antrag vom 01.07.2009 ist am 06.07.2009 beim Landgericht eingegangen. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass der Antragsteller durch das als Anlage ASt 5 vorgelegte Schreiben vom 16.02.2009 Kenntnis von den streitgegenständlichen Äußerungen erhalten habe, steht dies dem Eilbedürfnis nicht entgegen. Unwidersprochen ist der Antragsgegner gegen dieses Schreiben außergerichtlich vorgegangen. Das neuerliche Schreiben vom 05.06.2009 stellt eine neue Verletzungshandlung dar, die den erforderlichen Verfügungsgrund aufleben lässt.

5.

Aufgrund des erfolgten Eingriffs wird die Wiederholungsgefahr für gleichartige Verletzungshandlungen auch außerhalb des Wettbewerbsrechts vermutet (BGH WM 1994, 641). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht beseitigt. Die Antragsgegnerin hat die Unterlassungserklärung nicht abgegeben und überdies zum Ausdruck gebracht, ihr Verhalten auch künftig nicht ändern zu wollen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

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8 Antworten zu Das LG Düsseldorf zu einem Unterlassungsverfahren wg. Geschäftsschädigung – Kfz-Sachverständiger gegen die HUK-Coburg Versicherung (2 O 260/09 vom 11.09.2009)

  1. Babelfisch sagt:

    Applaus für das gut ausgearbeitete Urteil des LG Düsseldorf!

    So und nicht anders ist den Machenschaften der HUK-Coburg zu begegnen!

  2. Willi Wacker sagt:

    Bei dem LG Düsseldorf -Urteil ist Vorsicht angesagt, denn das Urteil ist nicht rechtkräftig. Die Redaktion sollte tunlichst immer darauf hinweisen, dass Urteile noch nicht rechtskräftig sind, damit nicht falsche Schlüsse gezogen werden.

  3. Redaktion sagt:

    1. Absatz, letzter Satz:

    „Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.“

  4. Ein Unfallopfer sagt:

    Wir haben gerade folgendes Problem bei einem Rechtsstreit wegen eines Verkehrsunfalls gegen die HUK Coburg Versicherung.

    Die HUK bestreitet die Prüffähigkeit des Gutachtens von unserem Gutachter. Der Schaden bewegt sich im Rahmen der 130 % Regelung. Wovon wir Gebrauch gemacht haben. Der Versicherer bestreitet weiter die Richtigkeit der Werte für den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Der eine sei zu hoch, der andere zu niedrig. Nun ist der Sachstand der, dass das Gericht ein Gutachten zur Überprüfung unseres Gutachtens ein Gerichtsgutachten in Auftag gegeben hat. Nach der Information unseres Gutachters handelt es sich bei dem Gerichtsgutachter um einen Ingenieur wohnhaft zwar in XY, Straße so und so. Angestellt ist dieser jedoch bei der DEKRA, wo er laut unserer Recherche als Fachmann für Unfallrekonstruktion aber nicht für Kraftfahrzeugunfallschäden tätig ist. Anwaltlich vertreten wird die HUK durch ein Anwaltsbüro mit im Briefkopf eingefügtem DEKRA-Zertifikat. Jetzt befürchten wir, dass hier möglicherweise ein Gutachten im Interesse der HUK Coburg Versicherung erstellt werden könnte. Wir fragen uns jetzt, ob unser Anwalt nun diese Konstellation erkennend, den vom Gericht vorgeschlagenen DEKRA-Gutachter wegen Befangenheit noch ablehnen kann, obwohl dieser wie gesagt bereits beauftragt ist?
    Hat jemand hierzu entsprechende Erfahrungen, die uns weiter helfen könnten.

    Mit freundlichen Grüßen, ein Unfallopfer.

  5. Mister L sagt:

    In der Berufungssache:
    OLG Düsseldorf I-15 U 253/09

    … Der Antragsgegnervertreter wurde darauf hingewiesen, dass der Senat im Streitfall von einer ehrrührigen, geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung ausgeht, die unwahr ist und deshalb ein Unterlassungsanspruch gegeben ist. Vor diesem Hintergrund regt der Senat eine Rücknahme der Berufung an. …

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mister L.,
    es ist dann damit zu rechnen, dass seitens der HUK-Coburg die Berufung zurück genommen wird, damit kein Urteil gefällt und veröffentlicht wird. Ich verweise auf das (nicht mit Begründung versehene) Anerkenntnisurteil des BGH, in dessen Revisionsverfahren die HUK-Coburg deshalb den Anspruch anerkannt, um ein Urteil des BGH mit schriftlichen Urteilsgründen zu vermeiden, wodurch das Urteil des LG Bamberg rechtskräftig wurde.
    Ja keine schriftlichen Urteile gegen sich ergehen lassen, aus denen Folgen gegen die HUK-Coburg gezogen werden könnten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. Mister L sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    davon kann man ausgehen. Denn auch der HDI hat in einer ähnlich gelagerten Angelegenheit (die auch unter Captain-HUK eingestellt wurde) die Berufung zurück genommen. In dieser HUK-Sache aber liegt der Vorteil darin, dass zumindest ein Sitzungsprotokoll (beschlossen und verkündet!!!) mit einem OLG-Aktenzeichen vorhanden ist. Beim HDI leider nicht. Es bleibt aber abzuwarten. Zumal noch das Hauptsacheverfahren vor dem LG-Düsseldorf läuft.

  8. ramom.de sagt:

    und, Neuigkeiten zum Fall? Wenn vorhanden, gerne per Mail.

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