Das LG Koblenz bejaht Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt sowie Verbringungskosten

Das LG Koblenz hat durch die 13. Zivilkammer mit Urteil vom 14.08.2009 – 13 S 7/09 – wie folgt entschieden:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 02.01.2009, Az. 32 C 82/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 382,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von der Kostenforderung seines Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Schadensabwicklung (Verkehrsunfall vom 02.09.2008 in Niederschelderhütte) in Höhe von 81.- Euro freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

l.

Des Tatbestandes bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf weiteren Ersatz der ihm aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.09.2008 in Niederschelderhütte entstandenen Fahrzeugreparaturkosten sowie der für die Verbringung des Fahrzeuges zu einer Lackierwerkstatt abgerechneten Kosten.

a)

Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schäden aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG ist dem Grunde nach unstreitig.

b)

Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Erstattung sämtlicher von ihm mit der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen dargelegten Reparaturkosten.

Insbesondere kann er auch die Erstattung der auf der Grundlage der Verrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt ermittelten Arbeitslöhne verlangen.

aa)

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Reparaturkosten. Erforderlich in diesem Sinne sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Person des Geschädigten für erforderlich halten darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der überwiegenden Rechtsmeinung sind das grundsätzlich die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (vgl. BGH NJW 2003, 2086). Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch genügt dazu im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden {vgl. BGH a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten gestützt auf die detaillierte Kostenkalkulation des Sachverständigen K. schlüssig dargelegt. Die Beklagte hat sie nicht erheblich bestritten. Sie hat weder behauptet, dass die von dem Sachverständigen angesetzten Verrechnungssätze in einer Markenwerkstatt nicht anfallen würden, noch hat sie Mängel des Gutachtens aufgezeigt.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung auch ausgeführt, dass vom Ansatz her der Auffassung beigetreten werden könne, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen müsse.

In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum wie auch zwischen den Parteien ist die Auslegung dieses obiter dictums des sogenannten „Porsche-Urteils“ im Falle der abstrakten Abrechnung eines Kraftfahrzeugschadens auf Gutachtenbasis umstritten.

Zum einen wird die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes enthalte keine Beschränkung des Inhalts, dass nur eine Verweisung auf eine andere markengebundene Fachwerkstatt in Betracht komme. Anderenfalls sei der vom Bundesgerichtshof gewählte Begriff der Gleichwertigkeit obsolet (vgl. LG Potsdam NJW 2008, 1392; LG Berlin NJW-RR 2007, 20; Figgener NJW 2008, 1349).

Die gegenteilige Auffassung ist der Meinung, die Gleichwertigkeit könne nicht allein von der fachlichen Qualität der Reparatur abhängig gemacht werden. Der Geschädigte könne ein berechtigtes Interesse an der Reparatur in einer Markenwerkstatt haben. So billigten weite Teile der betroffenen Verkehrskreise einer Markenreparatur noch immer einen höheren Wert zu. Das Vertrauen in die Seriosität und die Qualität der Markenwerkstatt honoriere der Markt mit höheren Wiederverkaufspreisen. Die von unterschiedlichsten Kriterien abhängige Beantwortung der Frage, ob eine Reparatur im konkreten Fall gleichwertig sei, führe zu einer Ungewissheit über die berechtigte Inanspruchnahme einer Markenwerkstatt, die mit dem Bedürfnis nach klaren Kriterien für die Abwicklung von Schadensfällen als Massenphänomen nicht vereinbar sei. Schließlich sei die Verweisung auf die günstigste Werkstatt auch nicht mit der Dispositionsfreiheit des Geschädigten vereinbar (vgl. KG NJW 2008,2656; LG Mainz Beck RS 07, 3157, und zum Ganzen Figgener a.a.O.).

Die Kammer braucht die Frage vorliegend nicht zu entscheiden.

Folgte man der Auffassung, dass sich der Geschädigte allenfalls auf eine ihm günstigere Markenwerkstatt verweisen lassen muss, wäre der Hinweis der Beklagten auf die freie Fachwerkstatt von vorneherein irrelevant.

Wollte man der erstgenannten Auffassung folgen, wonach es allein auf die fachliche Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit ankommt, wäre der Vortrag der Beklagten gleichwohl nicht geeignet, eine solche Möglichkeit nachzuweisen. Die Reparaturmöglichkeit müsste dem Geschädigten nämlich nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs „mühelos und ohne weiteres“ zugänglich sein. Eine solche Möglichkeit hat die Beklagte aber nicht aufgezeigt, worauf sich der Kläger zu Recht berufen hat. Die von der Beklagten benannte Werkstatt befindet sich nämlich rund 50 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt, wohingegen die Markenwerkstatt, deren Reparaturkosten der Kläger erstattet verlangt, lediglich rund 7 km von seinem Wohnsitz entfernt liegt. Die Inanspruchnahme der freien Fachwerkstatt wäre daher mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, der dem Kläger nicht mehr zumutbar ist (vgl. LG Mainz BeckRS 2007, 3157; Figgener in NJW 2008,1349).

bb)

Die geltend gemachten Verbringungskosten sind dem Kläger ebenfalls zu ersetzen.

Sie gehören zu den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten. Wie ausgeführt, hat der Kläger mit der Vorlage der sachverständigen Reparaturkostenkalkulation die Erforderlichkeit der darin enthaltenen Kosten schlüssig dargelegt (vgl. BGH a.a.O.). Die Beklagte hat keine erheblichen Einwände gegen das Gutachten vorgebracht. Sie hat weder bestritten, dass bei einer Reparatur in der dem Gutachten zugrunde liegenden Werkstatt Verbringungskosten anfallen, noch hat sie konkret dargelegt, dass es in für den Kläger zumutbarer Nähe Vertragswerkstätten mit angeschlossener Lackiererei gibt, bei deren Inanspruchnahme Verbringungskosten entfallen würden.

Die in der Kalkulation enthaltenen Verbringungskosten sind daher nach dem anzulegenden objektivierenden, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierenden Maßstab (vgl. BGH NJW 1989, 3009) ebenfalls grundsätzlich als erforderlich anzusehen. Nach dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit kann der Geschädigte sie auch dann verlangen, wenn er auf die Reparatur verzichtet (vgl. OLG Dresden DAR 2001, 455; OLG Koblenz NZV 98, 465; LG Koblenz 14 S 68/06).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Neufassung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der die Umsatzsteuer nur dann ersetzt verlangt werden kann, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Durch die Neuregelung sollte nicht die Zulässigkeit der abstrakten Schadensabrechnung insgesamt beseitigt werden, sondern lediglich die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils an dessen tatsächlichen Anfall geknüpft werden.

c)

Schließlich kann der Kläger auch verlangen, von der Kostenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Schadensabwicklung freigestellt zu werden. Die Kosten der Rechtsverfolgung gehören ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden, für den die Beklagte nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG einzustehen hat. In Obereinstimmung mit dem Amtsgericht sieht die Kammer zwar lediglich eine 1,3 Gebühr für die Abwicklung einer durchschnittlichen Unfallsache als angemessen an. Die Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 2300 des Gebührenverzeichnisses des RVG ist jedoch gemäß § 315 Abs. 1 BGB dem Rechtsanwalt vorbehalten. Unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung zuzuerkennenden Toleranzgrenze von 20 % (vgl. Bischof/Jungbauer RVG 3. Aufl. Nr. 2300 Rn. 73) hält sich die geltend gemachte 1,5 Gebühr noch im Rahmen des dem Rechtsanwalt zustehenden billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB.

d)

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 338,02 Euro festgesetzt.

So die Berufungskammer des LG Koblenz.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Das LG Koblenz bejaht Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt sowie Verbringungskosten

  1. Jurastudentin sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    ein schönes Berufungsurteil, in dem sich das LG Koblenz gewissenhaft mit der BGH-Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Meines Erachtens sauber ist die Unzumutbarkeit zum Aufsuchen der 50 (!)km entfernten freien Werkstatt herausgearbeitet worden.
    MfG
    Ihre Jurastudentin

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Jurastudentin,
    besser hätte ich es auch nicht sagen können. Das LG Koblenz hat die Fragen der fiktiven Schadensabrechnung und der damit zusammenhängenden Schadenspositionen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstätten und der Verbringungskosten auch unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung auch der 14. Zivilikammer des LG Koblenz gut beantwortet und damit ein hervorragendes Urteil gesprochen. Die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB ist gut begründet worden. Schade, dass die 13. Zivilkammer als Berufungskammer keine Gelegenheit hatte, auch die Frage der fiktiven UPE-Zuschläge zu entscheiden. Insgesamt aber ein erfreulich klares Urteil.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  3. Roland sagt:

    Aufdringliche DEVK

    Dem Unfallopfer sitzt der Schock über den Crash noch in allen Knochen, aber schon meldet sich telefonisch die DEVK und will einen Termin abstimmen, um das Unfallfahrzeug zu besichtigen. Soviel Vorsorge macht mißtrauisch.

    Das Unfallopfer weist höflich darauf hin, dass man selbst einen Kfz.-Sachverständigen habe. Aber das scheint den Anrufer der gegnerischen Versicherung wenig zu interessieren. Man müsse selbst in jedem Falle das Unfallfahrzeug besichtigen und jetzt sofort dafür einen Termin festlegen, erklärt er fast im Befehlston, um seinem Anliegen dadurch wohl Nachdruck zu verleihen.

    Auf diesen Überrumpelungsversuch hat sich jedoch das Unfallopfer nicht eingelassen und das Gespräch schnell beendet. Man spürt die Absicht und ist verstimmt.

    Eine solche penetrante Art der Belästigung mit dem Versuch, die Schadenfeststellung durch die gegnerische Versicherung vornehmen zu wollen, muss nicht hingenommen werden, zumal diesbezüglich ein Gespräch dieser Art durch den Geschädigten überhaupt nicht gewünscht wurde. Kann man sich gegen solche Anrufe rechtlich nicht wehren ?

    Merke:

    Eine in Aussicht gestellte schnelle Schadenregulierung ist erfahrungsgemäß keine solide und gute Schadenregulierung.

    Meist profitiert nur die gegnerische Versicherung davon und das Unfallopfer verzichtet ungewollt auf einen Teil der berechtigten Schadenersatzansprüche.

    Besser:

    Direkt nach dem Unfall kein Gespräch mit der gegnerischen Versicherung führen, da man sonst auch Gefahr läuft, nicht vollständig und unabhängig beraten zu werden.Solche Gespräche dienen in erster Linie dem Ziel, Schadenersatzansprüche gering zu halten.

    So ist denn auch die sog. Schadenschnellhilfe oder SSH ein Instrument der Versicherungswirtschaft.

    Das sollte man wissen:

    Bei klarer Schuldfrage gehören die Kosten einer rechtlichen Beratung zum Schadenersatz. Das gilt auch für die Kosten eines unabhängigen Gutachtens.

    Also nicht einschüchtern lassen, wenn angemerkt wird, dass man versicherungsseitig evtl. solche Kosten nicht übernehmen würde.

    Auch die Anregung, zunächst einmal einen Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt einzuholen, entpuppt sich meist als schlechter Rat und wird anschließend meist nur zum Anlaß genommen, versicherungsseitig noch einmal einen Sachverständigen einzuschalten nach dem Motto: „Schätzen wir selbst, zahlen wir weniger.“

    Also nach einem Crash nicht überrumpeln lassen und mit der Versicherung des Unfallverursachers keinerlei Vereinbarungen treffen, denn das Unfallopfer darf allein entscheiden, wie weiter verfahren wird, damit keine finanziellen Nachteile entstehen.

    Dazu ist eine anwaltliche Beratung nicht verkehrt und statt Kostenvoranschlag, der keinerlei Beweiswert hat, lieber gleich ein qualifiziertes und versicherungsunabhängiges Gutachten einholen, weil guter Rat nicht teuer sein muß.-

    Woher ich das alles weiß ? Das hat mir mein Anwalt erzählt und der muß es wohl wissen.

    Mit herzlichen Grüßen
    aus Duisburg

    Roland

  4. Friedhelm S. sagt:

    Hi Roland,
    sei froh, dass du einen derart erfahrenen Anwalt hast. Aufgabe dieses Blogs ist es gerade, solche Überrumpelungen durch den eintrittspflichtigen Versicherer hier darzustellen und potentielle Schadensopfer hier aufzuklären. Wenn alle Geschädigten so handeln, wie du es dargestellt hast, wäre schon viel geholfen. Leider fallen immer noch einige auf die Machenschaften der Versicherer herein. Packen wir es also an, dass es auch der Letzte kapiert.
    mfG
    Friedhelm S.

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