Mit Entscheidung vom 03.02.2009 (33 O 353/08) hat das Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen die DEKRA wg. Verstoßes gegen das UWG bestätigt. Grundlage der einstweiligen Verfügung war eine von der DEKRA angebotene Anwaltszertifizierung. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft und bietet gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltszentrum, dessen beide Geschäftsführer ebenfalls beklagt sind, Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, indem durch schriftliche Prüfung eine sog. „Erstzertifizierung“ erlangt wird.
Aus den Gründen:
Die einstweilige Verfügung vom 12.11.2008 wird bestätigt.
Den Antragsgegnern werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz bzw. Arbeitsrecht. Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine Tochtergesellschaft der DEKRA, eine auf Prüfung von Qualität von Produkten und Dienstleistern spezialisierte Gesellschaft. Die Antragsgegnerin zu 1) bietet gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltszentrum, deren Geschäftsführer die Antragsgegner zu 2) und 3) sind, Rechtsanwälten die Möglichkeit an, besondere Kenntnisse in einem bestimmten Rechtsgebiet gegenüber Mandanten kenntlich zu machen, indem durch schriftliche Prüfung eine sog. „Erstzertifizierung“ erlangt wird. Derzeit bieten die Antragsgegner Zertifizierunngen bzw. Prüfungen unter fachlicher Anleitung von Universitätsprofessoren in den Rechtsgebieten Arbeits-, Straf-, Familien- und Erbrecht an. Nach bestandenem Test erhält der Anwalt zur werblichen Verwendung das im Tenor der einstweiligen Verfügung der Kammer wiedergegebene Zertifikat. Ihr Angebot bewarben die Antragsgegner mit dem im Tenor der einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Schreiben.
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Verwendung des von den Antragsgegnern angebotenen Zertifikats in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten irreführend sei, da dem angesprochenen Verkehr suggeriert werde, die Voraussetzungen der Verleihung des Zertifikats seien – vergleichbar mit denen der Erlangung der Fachanwaltsqualifikation – unter Beteiligung der interessierten Kreise in einem neutralen Verfahren erarbeitet worden, so dass die Zertifizierung nach objektiven Kriterien erfolge. Tatsächlich seien die Zertifizierungsbedingungen allein von den Antragsgegnern festgelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsteller wird Bezug genommen auf die Seiten 5 ff. der Antragsschrift (Bl. 5 ff. d.A.) und ihren Schriftsatz vom 06.01.2009 (Bl. 131 ff. d.A.).
Die Antragstellerin hat am 12.11.2008 eine im Beschlusswege erlassene, einstweilige Verfügung der Kammer erwirkt, mit der folgendes angeordnet worden ist:
Die Antragsgegner haben es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich der Fortbildung von Rechtsanwälten Werbungsschreiben wie nachstehend wiedergegeben zu versenden:
( Es folgt eine Darstellung)
Nachdem die Antragsgegner gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt haben, beantragen die Antragsteller, die einstweilige Verfügung vom 12.11.2008 zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschlussverfügung vom 12.11.2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind der Ansicht, der Verfügungstenor sei nicht hinreichend bestimmt. Die Verwendung des Zertifikats durch Anwälte stehe im Einklang mit der Regelung in § 7 BerufsO. Eine Verwechslungsgefahr mit Fachanwaltstiteln bestehe nicht. Die Verwendung des von ihnen vergebenen Prüfsiegels sei auch im übrigen nicht irreführend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Antragsgegner wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze vom 28.11.2008 (Bl. 104 ff. d.A.) und vom 07.01.2009 (Bl. 152 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien gerechtfertigt war.
Der Antrag war zulässig, insbesondere fehlte dem Antrag nicht die erforderliche Bestimmtheit. Das beantragte Verbot bezog sich eindeutig und unmissverständlich auf die Versendung des im Tenor als sog. konkrete Verletzungsform eingeblendeten Schreibens. Dass sich die Gründe für das Verbot dieses Schreibens erst aus der Antragsbegründung ergaben, ist für die Bestimmtheit des Antrages ohne Belang.
Der Antrag war auch begründet.
Der Verfügungsanspruch der Antragsteller folgt aus den §§ 3, 5, 8 UWG.
Die Antragsteller können von den Antragsgegner gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung der Versendung des im Tenor wiedergegebenen Schreibens verlangen, da die Antragsgegner mit diesem Scheiben § 3 UWG zuwidergehandelt haben. Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 5 UWG insbesondere, wer irreführend wirbt.
Eine Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. dazu BGH WRP 2005, 474, 475 – „Direkt ab Werk“, BGH WRP 2005, 480, 483 – „Epson-Tinte“).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Verwendung des von den Antragsgegnern vergebenen Zertifikats in der konkreten in dem beanstandeten Schreiben wiedergegebenen Form in der werblichen Präsentation von Rechtsanwälten irreführend. Unstreitig sind nämlich die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Antragsgegnern unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden. Dies offenbart das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht. Vielmehr suggeriert es den angesprochenen Verkehrskreisen, dass das DEKRA-Siegel dem damit werbenden Anwalt auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist.
Dies folgt aus dem Zusammenwirken mehrerer in dem Zertifikat enthaltener werblicher Hinweise:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem verwendeten DEKRA-Siegel um ein dem Verkehr geläufiges Prüfzeichen handelt, bei dem er – wie auch bei anderen solcher Zeichen – davon ausgeht, dass die damit beworbene Dienstleistung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien geprüft wurde (vgl. dazu Harte/Henning/Weidert, UWG, § 5 Rz. 500).
Der neben dieses Zeichen tretende weitere Hinweis „Zertifiziert im … “ verweist aus Sicht des Verkehrs darauf, dass diese objektiven Prüfkriterien jedenfalls einem von dritter Seite vorgegebenen Standard entsprechen. Denn der Verkehr ist gerade in den letzten Jahren daran gewöhnt worden, dass in allen möglichen Wirtschaftsbereichen Zertifizierungen erfolgen, mit denen dann auch geworben wird und die darauf verweisen, dass bestimmte objektiv vorgegebene nationale, europäische oder internationale Standards eingehalten werden.
Schließlich wird der Verkehr dem weiteren Hinweis, dass die Zertifizierung einem Rechtsanwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet erteilt worden ist, entnehmen, dass bei der Erstellung der geprüften Standards die betroffenen Fachkreise mitgewirkt haben, zumindest aber die Prüfungskriterien von diesen als Standards akzeptiert werden. Denn gerade im Bereich der sog. freien Berufe ist das Verständnis der
angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen „Fachanwalt“ oder „Facharzt“, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden.
Ist damit die Verwendung des angebotenen Zertifikats in seiner konkreten Form als irreführend einzustufen, bedarf die in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörterte Frage, ob Anwälte einen Hinweis auf die Überprüfung ihrer Kenntnisse auf einem bestimmten Rechtsgebiet durch die Antragsgegner als zulässige Spezialisierungsangabe im Sinne von § 7 BerufsO führen dürfen, nicht der Entscheidung.
Die Antragsgegner fördern durch die Vergabe ihres Zertifikats zur werblichen Verwendung durch Rechtsanwälte jedenfalls auch deren Wettbewerb, so dass die Antragsteller als Mitbewerber der so geförderten Anwälte sie – die Antragsgegner – zu Recht auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.
Streitwert: 50.000,–€