Mit Urteil vom 25.06.2009 (1 S 9/09) wurden dem Geschädigten im Berufungsverfahren durch das Landgericht Lüneburg im Rahmen eines Schadensersatzprozesses weitere Schadenspositionen – hier zur fiktiven Abrechnung – zugesprochen. Es handelte sich um einen Betrag aus gekürzten Reparaturkosten, weiterer Nutzungsausfall und die Reparaturbestätigung.
Aus den Gründen:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2009 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.118,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26. Februar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls am 31.12.2007 auf der L. Straße in Lüneburg, wobei die Haftung der Beklagten zu 100 % zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Kläger, der auf Sachverständigenbasis abrechnet, sein Fahrzeug aber reparieren ließ, begehrte erstinstanzlich Erstattung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 534,33 EUR, eine Wertminderung in Höhe von 100,00 EUR, weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 450,00 EUR (für die Zeit vom 03.01. – 11.01.2008) und Ersatz für die Kosten einer Reparaturbestätigung in Höhe von 34,51 EUR.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme dem Kläger eine Wertminderung in Höhe von 100,00 EUR und weitere Reparaturkosten in Höhe von 48,71 EUR zugesprochen. im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich auf das kostengünstigere Angebot der Firma ……. hinsichtlich der Reparatur in Höhe von 1.982,59 EUR verweisen lassen müsse, der weitere Nutzungsausfall nicht nachgewiesen sei und Kosten für die Reparaturbestätigung nicht erstattungsfähig seien. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2009 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 970,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung, mit der der Kläger die Tatsachenfeststellung und Rechtsverletzung rügt, ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen weitere 970,13 EUR (weitere 485,62 EUR an Reparaturkosten, weitere 450,00 EUR an Nutzungsausfall und 34,51 EUR an Erstattung der Kosten des Gutachtens) zu.
a) Der Kläger kann neben den ausgeurteilten 48,71 EUR weitere 485,62 EUR – mithin insgesamt 534,33 EUR – Reparaturkosten verlangen.
Die Berechtigung des Klägers auf Sachverständigenbasis abzurechnen (sog. fiktive. Abrechnung), zieht die Beklagte nicht in Zweifel und ist unproblematisch (vgl. Erman-Ebert, 12. Aufl. 2008, § 249 RN 77). Dies hat zur Folge, dass der Schädiger – und mithin die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers, gegen die der Kläger einen Direktanspruch hat – den Betrag zu ersetzen hat, den ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vor der Reparatur ermittelt hat (vgl. BGH NJW 2007, 588). Diesen Betrag verlangt der Geschädigte hier.
Das Gutachten des Sachverständigen ist nicht fehlerhaft, denn es beruht auf den im Verkehr anfallenden üblichen Kosten für eine Reparatur. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Auf eine Abrechnungsvereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und einer Markenwerkstatt muss sich der Geschädigte nicht verwiesen lassen. Dies folgt schon daraus, dass es der Geschädigte, folgte man dieser Ansicht, hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes selbst in der Hand hätte, die Höhe des Schadensersatzes zu „bestimmen“. Wenn der Geschädigte nur den Schädiger, der mit der Fa. eine entsprechende Vereinbarung nicht getroffen hat, in Anspruch nehmen würde, wäre sein Schadensersatzanspruch ungekürzt; zu kürzen wäre dagegen sein Anspruch, wenn er – wie hier – den Haftpflichtversicherer verklagt. Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach ständiger Rechtssprechung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in seiner Disposition frei ist (vgl. Erman, a.a.O., RN 76). Die vom Amtsgericht und der Beklagten vertretene Ansicht würde den Geschädigten (wirtschaftlich) dazu zwingen, sein Fahrzeug bei einer bestimmten, vom Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ausgesuchten Werkstatt reparieren zu lassen. Dieser Ansatz würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten unterlaufen. Diese Ansicht könnte zu der Konsequenz führen, dass der Geschädigte darauf verwiesen wird, sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen, für die bei dem Geschädigten ggf. kein Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Ausführung der Arbeiten besteht (weil diese Werkstatt in der Vergangenheit beispielsweise gegenüber dem Geschädigten nicht mangelfrei gearbeitet hat).
b) Dem Kläger steht für die Zeit vom 03.01. – 11.01.2008 Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 450,00 EUR (9 Tage á 50,00 EUR/Tag) zu.
Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, das am Unfalltag in Auftrag gegeben worden ist, jedoch aufgrund des Jahreswechsels und der damit verbundenen Feiertage erst am 04.01.2008 vorlag, war das Fahrzeug nach dem Unfall nicht fahrfähig, so dass die Beklagte – über die bisherige Zahlung hinaus – für die im Gutachten angegeben Reparaturdauer (mithin bis 11.01.2008) Nutzungsausfallentschädigung zahlen muss. Dieser beträgt, weil deren Höhe von 50,00 EUR/Tag unstreitig ist, 450,00 EUR.
c) Der Kläger kann darüber hinaus Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 34,51 EUR verlangen (§ 249 BGB).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte im Rahmen der Abrechnung des Schadens vom Kläger einen Nachweis über die Reparatur des Fahrzeuges gefordert hat. Diesen Nachweis hat der Kläger mit der Bestätigung des Sachverständigen erbracht, für die er 34,51 EUR aufgewendet hat. Im Rahmen des Schadens hat die Beklagte dem Kläger diese Kosten zu erstatten.
d) Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286,288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihren Rechtsgrund in den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den entsprechenden Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat, nicht {§ 543 Abs. 2 ZPO).
Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>
Sauber, schnell und einfach.
So schön kann ein Urteil sein. 🙂
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
Du sagst es. Kurz, knapp und präzise. So ist es riuchtig. Dabei hat die Berufungskammer bei der Dispositionsmaxime genau den Nagel auf den Kopf getroffen. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer hat gar nichts vorzuschreiben. Er hat zu leisten, nämlich Schadensersatz!
Sauberes Urteil, Weiter so Hans Dampf.
Hallo Willi
Die Urteilsbegründung zu den Nachbesichtigungskosten ist mir zu dünn.
Nur weil die Versicherung einen Reparaturnachweis fordert sollen die Kosten zum erforderlichen Aufwand gehören?
Hier wird man von Fall zu Fall differenzieren müssen,ob nicht auch ein Lichtbild ausgereicht hätte.
M.f.G.Lutz Imhof
„Hier wird man von Fall zu Fall differenzieren müssen,ob nicht auch ein Lichtbild ausgereicht hätte.“
Wieso? Der Versicherer hat doch die Wahl,den Schaden unter Berücksichtigung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten zu ersetzen oder mit allerlei Einwendungen die Regulierung herauszuzögern bzw. kürzen zu wollen. Entscheidet er sich für die Variante nach dem „oder“, bestimmt der Anspruchsteller, wie er seinen Anspruch unter Beweis stellt.
Hallo Virus,
bei den sog. Unfallfolgeschäden, z.B. Mietwagenkosten, SV-Kosten etc. besteht grds. eine Schadensgeringhaltungspflicht gem. § 254 BGB. Der Unfallschaden selbst ist nicht mehr zu mindern, aber die Folgeschäden. Hier gilt, dass der Geschädigte grds. den günstigsten Weg einzuschlagen hat, evtl auch den Beweis durch ein Lichtbild zu führen. Allerdings muss der Geschädigte nicht auf Kosten der Versicherung sparen. RA. Imhof ist daher m.E. recht zu geben, wenn er angibt, dass von Fall zu Fall zu differenzieren ist.
@ Ra Imhof & Willi Wacker
Da eine Reparaturbestätigung sicherlich nicht nur zum Nachweis der durchgeführten Reparatur, sondern auch zum Erlangen der Nutzungsausfallentschädigung bzw. der Mietwagenkosten dient, ist m.E. ein Lichtbild, welches der Geschädigte der Versicherung ohne eine Reparaturrechnung einreicht, eben nicht ausreichend.
Bei den Versicherern wird zwar anerkannt, dass das Fahrzeug instand gesetzt wurde, es sagt aber dorthin nichts über die Ausführung der Reparatur aus und lässt somit kaum Rückschlüsse auf die tatsächliche Reparaturdauer zu.
Denn die Reparaturdauer (zzgl. WE, Feiertage etc.) ist die Angabe der „Entschädigungstage“, die wiederum für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung bzw. als Angabe der Mietwagennutzungsdauer dient.
Erfahrungen mit meinen Kunden haben mir gezeigt, dass diese Bilder oft genug von Versicherern zurück gewiesen werden und man verlangt von dort detailliertere Nachweise.
Ich finde, dies ist für mich Anlass genug, um von vornherein für den Geschädigten eine Reparaturbestätigung zu fertigen und ihm vom Einreichen seiner eigenen Lichtbildern abzuraten.
Naja, bei einem Schaden, bei dem laut Gutachten eine Tür gewechselt werden muss und hierfür 2 Arbeitstage anfallen, das Fahrzeug fahrbereit ist und die Reparatur mit der Werkstatt abgesprochen werden kann, dass keine Verzögerung eintritt, kann ein Bild durchaus ausreichend sein, sofern die Versicherung es fordert.
Bei „komplizierten“ Schäden bzw. Teilreparatur oder Reparaturen von Fahrzeugen, die nicht mehr fahrbereit waren/sind, liegt die Sache schon anders, denn da entspricht die Angabe der Reparaturdauer nicht der tatsächlichen unfallbedingten Ausfalldauer. Hier wird man keinesfalls um einen qulifizierten Reparaturnachweis herumkommen.
Ich habe es auch schon erlebt, dass die telefonische Bestätigung des Anspruchstellers ausgereicht hat, dass der SB für die zwei Tage den Nutzungsausfall angewiesen hat.
Grüße
Andreas
Da bin ich völlig anderer Meinung.
Warum ist überhaupt eine Reparaturbestätigung erforderlich?
Weil die Versicherer keinen „fiktiven Nutzungsausfall“ (mehr) bezahlen wollen und die Erstattung dieser Kosten inzwischen an den Nachweis der Reparatur(dauer) koppeln.
Nutzungsausfall ist jedoch bereits zu zahlen, wenn das Schadensereignis eingetreten ist. Also auch ohne Reparaturnachweis. Denn durch die Nutzung des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt war der Nutzungswille bereits nachgewiesen = Voraussetzung für Nutzungsausfall.
Durch den Unfall fällt die Nutzung weg = Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Bis in die 90er Jahre haben viele Versicherer auch Nutzungsausfall ohne Nachweis einer Reparatur bezahlt. Im Rahmen des aufkeimenden Schadensmanagements hat man dann irgendwann festgestellt, dass auch bei dieser Position richtig Geld gespart werden kann, wenn man einen Nachweis der Reparatur verlangt, da diejenigen, die das Fahrzeug nicht reparieren (lassen), demzufolge durch das Kostengitter fallen. Und nachdem die Versicherer dies nunmehr seit vielen Jahren erfolgreich praktizieren, blasen inzwischen alle in das gleiche Horn. Hier und da auch mal ein Gericht. Prima Leistung der Versicherer. Volksverdummung durch tägliche Praxis. Genau wie bei der sog. 70%-Regelung des Verkehrsgerichtstages, die dann so nebenbei geschwind beim BGH „gekippt“ wurde.
Die Koppelung der Nutzungsausfallentschädigung an den Nachweis der Reparatur kommt also aus der Ideenschmiede der Versicherungswirtschaft. Demzufolge hat derjenige, der hier etwas fordert, auch die Kosten hierfür zu übernehmen.
Der Geschädigte hingegen hat heutzutage nur 2 Möglichkeiten:
1.) Einen Prozess zu führen um den fiktiven Nutzungsausfall gemäß Reparaturdauer des Sachverständigengutachtens.
2.) Den gewünschten Zwangsnachweis zu erbringen über die Durchführung, den Zeitraum und die Qualität der Reparatur.
Als Nachweis ist ein Lichtbild des Geschädigten nicht ausreichend und muss dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden. Denn welchen Wert hat das Bild eines Geschädigten im Zeitalter der Digitalfotografie. Bild-Zeitung Drag and Drop auf ein Foto vor dem Unfall?!
Vielmehr kann sich der Geschädigte bei Bedarf eine Bestätigung durch seinen Sachverständigen mit entsprechender Beweiskraft anfertigen lassen.
Die Kosten hierfür hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen, die den entsprechenden Vorgang erst ausgelöst hat.
Hallo Hunter,
Dem kann nur noch hinzugefügt werden: Aus Sicht eines möglicher Weise alle 8 Jahre in einem Unfall Verwickelten gibt es kein „von Fall zu Fall“.
Gruß SV
Hallo Hunter, hallo SV,
Sie rennen bei mir grundsätzlich offene Türen ein. Ich schrieb ja auch: „kann ein Bild durchaus ausreichend sein“.
Ich berechne Reparaturnachweise/bestätigungen/überprüfungen selbstverständlich im Regelfall auch und gebe den AS den Hinweis, dass diese Kosten vom Haftpflichtversicherer verlangt werden können.
Die Frage, ob der wirtschaftlich vernünftig denkende und durchschnittlich geistig begabte Geschädigte aber eventuell selbst ein Bild machen kann (welche Beweiskraft dem auch immer zukommen mag…), muss man sich jedoch stellen.
Wenn die Versicherung in einer einfachen Sache zunächst ein Bild fordert und dann doch ablehnt, kann man sich immer noch eine Reparaturbestätigung beim SV einholen. Gleiches gilt, wenn sich der Geschädigte einfach überfordert sieht.
Der Hinweis von Willi auf den Einzelfall, die Schadensgeringhaltungspflicht mit den entsprechenden Grenzen ist meiner Meinung nach wichtig.
Denn was hat der Geschädigte davon, wenn er vor Gericht nicht Recht kriegt? Richtig, Verärgerung über den SV… Und das will wohl keiner von uns, und deshalb sollte man sich vorher absichern.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas, hallo Hunter, hallo SV,
hinsichtlich der Reparaturbestätigung verweise ich auf die grundsätzlichen Erwägungen von RA. Wortmann in seinem Aufsatz Teil II unter Ziffer VII. 2.
Je nach Fall kann eine Reparaturbestätigung durch den SV angezeigt sein. Es kann aber auf Grund der Schadensgeringhaltungspflicht auch die Vorlage eine Lichtbildes im Einzelfall ausreichend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker
Hallo W. Wacker,
es bedarf tatsächlich überhaupt keines Fotos. Entweder der Geschädigte rechnet fiktiv ab, sprich nach den Ausfalltagen für die Dauer der Reparatur – siehe hierzu im Gutachten unter Nutzungsausfallentschädigung. Den sich daraus ergebenen Betrag hat der Versicherer zeitnah zu zahlen. Ist eine Fahrzeugreparatur erfolgt und das Fahrzeug aufgrund des Schadensumfanges nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher im Sinne der StVZO, dann ist die Ausfallzeit vom Unfalltag bis zur Abholung des reparierten Fahrzeuges aus der Werkstatt in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt bei Reparaturverzögerungen z. B. aufgrund von Teilelieferschwierigkeiten. Hierzu nimmt – wenn kein Anwalt hinzugezogen wurde – die Rechnung schreibende Werkstatt gern Stellung. Mosert der Haftpflichtversicherer rum, dann gibt es die kostenpflichtige Stellungnahme des von Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen oben auf.
Wo ist also das Problem?
Ich höre noch einen Kunden. Der Sachverständige des Haftpflichtversicherer müsse noch die durchgeführte Reparatur überprüfen. Dieser überprüfte dann die Lackdicken der reparierten Teile. Übrigens repariert von eine Werkstatt, welche man getrost als eine an den Lippen der Versicherer hängende bezeichnen kann – sehr vertrauensvoll oder? Andererseits völlig vergessend von der Schädigerversicherung, dass ein Haftpflichtgeschädigter frei in seiner Entscheidung ist, sein Fahrzeug gar nicht, halb oder doch gänzlich reparieren zu lassen. Umsonst war die Reparaturüberprüfung hundertpro auch nicht. Also wieder, wo ist das Problem?
Der Geschädigte stellt den Anspruch entsprechend der Gesetzeslage. Der Schädiger braucht nur zu zahlen.
Ich dachte, dies zu vermitteln, haben wir uns hier auf die Fahne geschrieben.
MfG. Virus
Hallo Virus,
Ihre Rechtsansicht ist in der dargestellten Form falsch. Der Geschädigte ist zwar in der Form der Schadennswiederherstellung völlig frei, aber auch er unterliegt der Gesetzeslage und der BGH-Rechtsprechung. Dabei hat er nach BGH den für ihn wirtschaftlichsten Weg zu wählen, wenn er diesen beeinflussen kann. Er braucht nicht zu Gunsten des Schädigers zu sparen. Die Schadensgeringhaltungspflicht bei den Unfallfolgeschäden obliegt ihm allerdings auch. Insoweit kann tatsächlich im Einzelfall, darauf kommt es an, ein Lichtbild ausreichen und nur das erforderlich sein.
Wenn Sie schreiben, der Geschädigte stellt den Anspruch entsprechend der Gesetzeslage, so kann das nur unterstrichen werden. Die Gesetzeslage schreibt dem Geschädigten aber auch § 254 BGB (Schadensgeringhaltungspflicht) vor. Der Schädiger muss nur das zahlen, was zur Schadensbeseitigung erforderlich ist. Im Rahmen der Erforderlichkeit ist das Wirtschaftlichkeitspostulat mitzuberücksichtigen. Dabei kann dann im Einzelfall eine Repararurbestätigung unwirtschaftlich sein.
Wir habenn uns auf die Fahne geschrieben, Unfallgeschädigte aufzuklären über Machenschaften der oder einzelner Versicherer. Wir dürfen aber nicht sog. „Tips“ hier abgeben, die mit der Rechtsprechung nicht übereinstimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@ Willi Wacker 15.10.2009 15:30
„Je nach Fall kann eine Reparaturbestätigung durch den SV angezeigt sein. Es kann aber auf Grund der Schadensgeringhaltungspflicht auch die Vorlage eine Lichtbildes im Einzelfall ausreichend sein.“
Und wer entscheidet das?
@ Willi Wacker 16.10.2009 09:14
„Dabei kann dann im Einzelfall eine Repararurbestätigung unwirtschaftlich sein.“
Jede Reparaturbestätigung ist „unwirtschaftlich“.
Fakt ist: Die Versicherer zahlen keinen fiktiven Nutzungsausfall und lösen dadurch die Position „Reparaturbestätigung“ aus. Die Reparaturbestätigung ist also nur entbehrlich, wenn der Versicherer, wie es sich gehört, die Nutzungsausfallentschädigung ohne Reparaturnachweis bezahlt.
Der Versicherer löst durch sein Verhalten – Nichtzahlung der Nutzungsausfallentschädigung ohne Reparaturnachweis – die Kostenposition „Reparaturbestätigung“ erst aus.
Die Schadensminderungspflicht ist hierbei völlig unerheblich. Schaden gering halten kann die z.B. die Versicherung, indem sie den Nutzungsausfall ohne Reparaturnachweis bezahlt.
Hallo Hunter,
Nutzungsausfall soll den tatsächlichen Fahrzeugausfall kompensieren. Denknotwendigerweise kann ich diesen nicht verlangen, wenn das Fahrzeug, soweit es bspw. noch fahrbereit und verkehrssicher ist, nicht reparieren lasse.
Mit Deiner Argumentation dürfte ich mir ja dann, selbst wenn das Fahrzeug garnicht instand gesetzt wird, einen Mietwagen für die – nicht angefallene – fiktive Reparaturzeit nehmen, da der Geschädigte ein Wahlrecht hat, welche Position er letztlich bei der Versicherung des Schädigers geltend macht.
Für beide (Nutzungsausfall und Mietwagenkosten) ist ein Nachweis über die tasächlich durchgeführte Reparatur notwendig. Über die Form des Nachweises kann man indes trefflich streiten.
Ansonsten – macht weiter so! Tolles Forum!
Marcus
Diese Logik fortgesetzt würde bedeuten, dass auch keine Reparaturkosten bezahlt werden müssen, wenn das Fahrzeug unrepariert weiter genutzt wird ? Denn sie fallen ja nicht an !
Jede Fiktivabrechnung wäre somit ad absurdum geführt und der § 249 ausgehebelt. Denn der Schadensersatz hat in Geld zu erfolgen und nicht in Sachleistungen oder Koppelung an irgendwelche Bedingungen – abgesehen von der 6-Monats-Regel des BGH (Bereicherungsverbot).
Mit der Erstattung von Nutzungsausfalll bereichert sich der Geschädigte jedoch nicht, sondern erhält lediglich eine Schadensposition, die ihm zusteht.
Und weil wir gerade beim Thema sind. Wer ist denn auf den sog. Nutzungsausfall gekommen, nachdem der Geschädigte doch Anspruch auf alle möglichen fiktiven Kosten hat ? Demzufolge auch auf fiktive Mietwagenkosten ? Cleverer Schachzug der Versicherungswirtschaft, oder ? Wer setzt eigentlich heute den Nutzungsausfall fest ? Schon einmal darüber nachgedacht oder vielleicht gegoogelt ? Nach bisherigen Informationen gibt es nur noch einen aus dem Ursprungstrio. Und auf welcher Seite der steht, das weiß man spätestens dann, wenn man rechtliche Auseinandersetzungen mit Versicherern pflegt bzw. Grundsatzprozesse gegen bestimmte Versicherer führt .
Der „Nichtanfall“ ist genau die Schiene, die die Versicherer permanent und hartnäckig verfolgen. Kein Nachweis für Verbringung = keine Verbringungskosten; kein Reparaturnachweis der markengebundenen Fachwerkstatt = Stundenlöhne von Billigwerkstätten; keine Reparatur = keine Ersatzteilzuschläge und keine Reparatur = auch kein Nutzungsausfall ?
Fiktivabrechnung bedeutet, dass die/sämtliche Kosten anfallen würden – aber möglicherweise oder tatsächlich nicht anfallen.
Analog der Verbringungskosten sowie der Kosten der markengebundenen Fachwerkstatt besteht auch ein Anspruch zur Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung auf fiktiver Basis. Denn wenn der Geschädigte tatsächlich repariert, würde der Ausfall, wie alle anderen Kosten auch, anfallen. Wenn er nicht repariert, hat er Anspruch auf alle möglichen Positionen einer konkreten Abrechnung. Also auch auf die Nutzungsausfallentschädigung.
Bei der fiktiven Abrechnung gibt es nur EINE EINZIGE GESETZLICHE EINSCHRÄNKUNG => den Abzug der Mehrwertsteuer.
Ist zwar auch falsch, aber Gesetz ist eben nun einmal Gesetz. Deshalb an dieser Stelle ein aufrichtiger Dank an die damalige Justizministerin, die Anno 2002 von der Versicherern so richtig „über den Tisch gezogen“ wurde.
Gratulation an die Versicherungswirtschaft zum Sieg zur Schaffung des Bewusstseins „Nutzungsausfallentschädigung erst nach Anfall“.
Die Gehirnwäsche funktioniert offensichtlich bestens.
Hallo Marcus,
sorry, aber Deine Ansicht zur fiktiven Nutzungsausfallentschädigung ist falsch. Die Mietwagenkosten können nur dann gefordert werden, wenn auch tatsächlich ein Mietfahrzeug angemietet wird. Anders sieht es jedoch bei der Nutzungsausfallentschädigung aus. Diese kann, wenn das Fahrzeug auf Grund des Gutachtens nicht mehr fahrbereit oder nicht mehr verkehrssicher ist, auch fiktiv, also auf Grund des Gutachtens beansprucht werden. Ein Nachweis der Reparatur ist nicht erforderlich. Es sind schon genug Urteile zur fiktiven Nutzungsausfallentschädigung hier eingestellt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Es ist Hose wie Jacke, ob ich bei Anmietung eines Fahrzeuges im Nachhinein mein verunfalltes Fahrzeug reparieren lassen oder nicht. Es ist auch ohne Belang, ob ich mir im Totalschadenfall ein neues Fahrzeug zulege oder nicht. Der Nutzungsausfall für die vom SV bestimmte Wiederbeschaffungsdauer eines gleichwertigen Fahrzeuges ist in Geld sofort fällig. Die Fälligkeit ist nicht an den Nachweis einer Neufahrzeugzulassung gebunden. Auch wenn Versicherer hier ebenfalls gerne das Gegenteil behaupten.
Hallo Hunter,
bitte nicht alles in einen Topf werfen.
Der Geschädigte ist so zu stellen wie er vor dem Sachadenereignis stand bzw. wenn dieses garnicht eingetreten wäre. Demzufolge sind auch die Stundensätze einer Marken-Fachwerkstatt anzusetzen, denn nur so ist dieser Zustand auch wiederherzustellen, unabhängig davon, ob es auch so geschieht. Gleiches gilt für Ersatzteilaufschläge usw. Da sind wir uns einig.
Nutzungsausfall ist hiervon losgekoppelt. Ich gehe ja in vielem hier einig, aber anzunehmen, Nutzungsausfall hat mit dem Zustand vor Eintritt des schädigenden Ereignisses etwas zu tun, ist übers Ziel hinausgeschossen. Ich mache ja auch keinen Schmerzensgeldanspruch geltend, wenn ich nicht verletzt bin, nur weil es so hätte eintreten können. Ähnlich verhält es sich mit dem Nutzungsausfall – Ausfall gegeben – Kompensation notwendig. Kein Ausfall, keine Veränderung mit dem Zustand vor Schadeneintritt.
Fiktiv heißt nicht automatisch alles.
Fiktiv heißt alles was einem zustehen würde. Bei Unfall – sämtliche Kosten des Fahrzeugschadens. Zusätzlich Ausfall – auch diese Position. Nutzungsausfall selbst gehört nun mal nicht (automatisch)zum Fahrzeugschaden selbst, sondern ist eine Entschädigung für den Geschädigten, dass das eigene KFZ nicht wie gewohnt genutzt werden konnte und somit eine Beeinträchtigung stattgefunden hat.
Der Fahrzeugschaden ist mittels Gutachten ausreichend belegt, die Beeinträchtigung nicht.
Aber sei es wie es sei, Ansichten sind dazu da um sie auszutauschen. Nur so bildet sich eine Meinung.
Schönes Wochenende schon mal an alle hier im Blog.
Hallo Willi Wacker,
bei dieser konkreteten Situation (Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher) kann man der Ansicht sicher folgen. Häufig ist der Schaden aber gering und das Fahrzeug voll einsatzfähig. Hier auch Nutzungsausfall ohne Nachweis der Reparatur fordern zu wollen, da er fiktiv – wie weiter oben vetreten – grundsätzlich immer anfiele, vermag (mich) nicht zu überzeugen. Nur hinsichtlich dieser Konstellation (sh erster Beitrag) hatte ich meine Zweifel angemeldet.
Beste Grüße
Hallo allesamt,
von der Erforderlichkeit einer Reparaturbestätigung sind wir nunmehr zur Frage der fiktiven Schadensabrechnung und der Frage einer fiktiven Nutzungsausfallentschädigung angelangt. Ich habe meine Argumente vorgetragen und beteilige mich in Anbetracht der größeren Leserschaft nicht mehr weiter an dieser Diskussion. Ich habe auch noch etwas besseres zu tun.
Trotzdem wünsche ich allen Lesern ein schönes Wochenende
@ Marcus Freitag, 16.10.2009 um 13:05:
„Nutzungsausfall ist hiervon losgekoppelt. Ich gehe ja in vielem hier einig, aber anzunehmen, Nutzungsausfall hat mit dem Zustand vor Eintritt des schädigenden Ereignisses etwas zu tun, ist übers Ziel hinausgeschossen.“
Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2008, AZ: VI ZR 248/07 führen die Richter zum Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung aus:
Zitat: „Nach diesen Kriterien hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.“
Das BGH-Urteil ist auszugsweise nachzulesen im Beitrag von Willi Wacker, eingestellt hier am 11.07.2008 um 15:32.
Virus
…und alle schreiben fröhlich aneinander vorbei. Marcus‘ Fall (16.10. um 10:43) war: Auto fahrfähig und verkehrssicher, keine Reparatur. Dann gibt’s nix. Richtig.
Alle antworten: Wenn Auto n i c h t fahrfähig und/oder verkehrssicher ist, gibt’s wohl was. Auch richtig.
Will man das Ergebnis nicht, ändere man einfach den Fall…
Unterschiedliche Rechtsauffassungen – so etwas soll es geben?!
Im Schadensgutachten stehen u.a. folgende Schadenspositionen:
– Reparaturkosten netto
– Reparaturkosten brutto
– ggf. Ersatzteilpreisaufschläge
– ggf. Verbringungskosten
und
– die Reparaturdauer.
Die Höhe des Nutzungsausfallschadens in Geld wird seitens vieler Sachverständigen nur deshalb nicht in das Gutachten eingetragen, da es je nach Fahrzeugalter unterschiedliche Rechts-/Gerichtsauffassungen gibt, welche Tagessätze nach der Nutzungsausfalltabelle in Ansatz zu bringen sind. Die Reparaturdauer bedarf der Klärung durch den Sachverständigen, die Höhe der Entschädigung ist wohl eher eine Rechtsfrage. Deshalb überlassen die SV die Festsetzung der Höhe des jeweiligen Tagessatzes den Rechtsgelehrten.
Bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten gibt es nach der überwiegenden Rechtsprechung die Reparaturkosten netto einschl. Ersatzteilzuschlägen und auch die Verbringungskosten, unabhängig davon, ob das Fahrzeug noch fahrbereit ist oder nicht, da diese Kosten bei einer konkreten Reparatur anfallen würden.
Auch der Nutzungsausfall würde anfallen, wenn das Fahrzeug repariert wird, unabhängig davon, ob es zum Zeitpunkt des Schadensereignisses fahrbereit ist oder nicht. Derjenige, der repariert, würde ohne weiteres die Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung bekommen. Warum soll der, der nicht repariert diese Position nicht erhalten? In der gesamten Rechtsprechung wird doch gebetsmühlenartig propagiert, es dürfe keinen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung geben?
Meinungen hierzu gibt es – je nach Lager – zwar jede Menge.
Aber welcher konkrete rechtliche Unterschied besteht zwischen den Schadenspositionen Nutzungsausfall und den Verbringungskosten?
Für den Fall, dass sich hierzu keine neuen oder bisher unbeachtete Erkenntnisse ergeben, ist die Hunter´sche Rechtsauffassung klar:
Pro fiktive Nutzungsausfallentschädigung in allen Fällen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug repariert wird oder nicht bzw. ob das Fahrzeug fahrbereit ist oder nicht.
@ Hunter und Joachim Otting
Es ist ja immer sinnvoll, eine eigene Meinung oder Rechtsauffassung zu haben…
Für die hier Mitlesenden (wie mich z.B.)wäre es aber sicher interessanter, wie die Sache von Nutzungsausfall bei fiktiver Abrechnung von den Gerichten beurteilt wird. Gibt es da Urteile?
Bernd
Ein wenig BGH, VI ZR 248/07
http://www.captain-huk.de/urteile/der-6-zivilsenat-des-bgh-hat-zur-nutzungsausfallentschaedigung-bei-einem-wohnmobil-entschieden/
oder vielleicht etwas in der Rubrik Nutzungsausfall „stöbern“:
Das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung der “fiktiven Nutzungsausfallentschädigung”
AG Mayen bestätigt bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten und Nutzungsausfallentschädigung für die hypothetische Reparaturdauer.
Und was steht in VI ZR 248/07? „Die Entbehrung muss auch fühlbar geworden sein…“.
Und dann schauen wir noch schnell in BGH VI ZR 241/06: Wo es keinen fühlbaren Fahrzeugausfall gibt, gibt es auch keine Entschädigung.
In Marcus‘ Fallgestaltung ist das Fahrzeug keine Sekunde ausgefallen.
Um also Bernd zu antworten: Es kommt darauf an…
@ Hunter:
Unterschied Verbringungskosten/Nutzungsausfall = unmittelbarer Schaden/Folgeschaden
Hat mit „Lager“ nicht das Geringste zu tun.
@ Hunter:
Den Entscheidungen lagen aber stets Sachverhalte zu Grund, bei denen dem Geschädigten die Nutzungsmöglichkeit infolge des Unfalls tatsächlich entzogen war, und zwar deshalb, weil ein „Totalschaden“ eingetreten ist. Nutzungsausfall beim Totalschaden ohne Nachweis der Ersatzbeschaffung ist deshalb auch vollkommen richtig, denn der Schaden in Form der nicht mehr vorhandenen Nutzungsmöglichkeit entsteht schon unmittelbar durch das schädigende Ereignis.
Die Entscheidungen kann man dahingegen wohl kaum auf die Fälle übertragen, in denen das Fahrzeug nach dem schädigenden Ereignis zwar beschädigt aber durchaus verkehrssicher und fahrbereit ist, denn dann liegt eine Entziehung des Nutzungsmöglichkeit ja nicht vor…
Insofern kann ich Ihre Auffassung
„Pro fiktive Nutzungsausfallentschädigung in allen Fällen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug repariert wird oder nicht bzw. ob das Fahrzeug fahrbereit ist oder nicht.“
nicht teilen, denn sie verkennt nach meinem Dafürhalten schadensrechtliche Grundsätze. Während bei einer Beschädigung der Sache Schadensersatz bereits in der Sekunde der Schädigung entstanden ist entsteht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ja erst dann, wenn ein zumindest vorübergehender Verlust der Nutzungsmöglichkeit eingetreten ist – und ein solcher Verlust tritt eben bei einem nach dem Unfall noch fahrbereiten Fahrzeug nicht bereits durch das schädigende Ereignis selbst, sondern erst durch die Entscheidung, das Fahrzeug instandsetzen zu lassen, ein. Anders ist es – wie bereits ausgeführt – dann, wenn bereits durch den Unfall direkt die Nutzungsmöglichkeit tatsächlich entzogen wird, weil das Fahrzeug eben tatsächlich nicht mehr genutzt werden kann. Und genau so verstehe ich auch die diesbezüglichen Entscheidungen (BGH, OLG Hamm etc).
Würde man Ihrer Auffassung konsequent folgen, dann müsste der Geschädigte ja im Rahmen des selbstregulierten Schadens auch Ersatz der fiktiven Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt bekommen, denn für den Fall, dass er einen Anwalt aufgesucht hätte, wären dessen Kosten ja auch bezahlt worden.
Und darüber, dass das nicht der Fall ist, sind wir uns doch hoffentlich einig, oder?
Na wenigstens in Mayen wurde der Hunter 1:1 verstanden.
@ Joachim Otting
„Unterschied Verbringungskosten/Nutzungsausfall = unmittelbarer Schaden/Folgeschaden“
Wenn alles so klar ist, dann verwundert es doch um so mehr, dass viele Versicherungen tagtäglich und tausendfach den unmittelbaren Schaden „Verbringungskosten“ in Abzug bringen. Da wird mit dem gleichen Argument wie beim Folgeschaden „Nutzungsausfall“ operiert. Verbringungskosten fallen nicht an und habe man demzufolge nicht zu erstatten?! Und wie war das noch mit den Ersatzteilpreisaufschlägen: Ersatzteilzuschläge fallen nicht an…….. => Reparaturkosten fallen nicht an…….
So völlig eindeutig scheint die Sache unter den Juristen dann doch nicht zu sein, wenn es Gerichte gibt, die den unmittelbaren Schaden Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten doch nicht zugesprochen haben. Zugegebenermaßen nur ein geringer Teil der Rechtsprechung, aber immerhin – eindeutige Rechtsauffassung in Fachkreisen „fühlt“ sich anders an.
Bei der Unfallschadensabwicklung haben viele (unterschiedliche) Meinungen mit „Lagern“ zu tun. Und jeden Tag ein bisschen mehr…
Hallo zusammen,
ich hätte nie gedacht, dass mein kleiner „Beitrag“ im Nachhinein solch ein Echo hervorruft.
Henning und Joachim Otting haben es bereits wunderbar zusammengefaßt: Durch den Unfall ist der Schaden am Fz unmittelbar entstanden – und diesen darf der Geschädigte dann fiktiv abrechnen da klar ist, wie die Kompensation erfolgen kann. Nämlich die Reparatur nach Gutachten incl. Verbringung usw.
Nutzungsausfall ist dagegen ein Folgeschaden und stellt lediglich eine Entschädigung dafür dar, dass das Fz nicht wie gewohnt genutzt werden kann.
Kann es aber – wenn es fahrbereit und verkehrssicher ist. Insofern gibt es diesbezüglich auch (noch) keine Verschlechterung zum Zustand vor dem Unfall.
Erst bei durchgeführter Reparatur ist der Ausfall als Folgeschaden mithin zu entschädigen. Und hierfür einen Nachweis zu verlangen (Ausgangspunkt der Diskussion war ja nicht das „ob“ sondern das „wie“), ist nur konsequent und folgerichtig.
Es bleibt – auch jenseits aller Reparaturnachweise 😉 – spannend.
Grüße ins Forum und an alle „Lager“
Marcus
@ Hunter:
Kennen Sie denn den Sachverhalt, welcher der Entscheidung zu Grunde lag? Ich kann der Erklärung nämlich nicht entnehmen, dass das AG Mayen Ihnen 1:1 gefolgt sei bzw. Sie 1:1 verstanden habe.
Das AG Mayen führt lediglich unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 13.01.2006 aus, dass bei einer fiktiven Abrechnung hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nur solcher für die hypothetische Reparaturdauer verlangt werden kann, was ja auch absolut zutreffend ist.
Wenn man sich mal die Entscheidung des OLG Hamm, auf die wahrscheinlich ja nicht aus Jux und (T/D)ollerei verwiesen wurde, durchliest, erfährt man, dass der dortige Kläger Nutzungsausfall für einen längeren Zeitraum ersetzt haben wollte, als der Gutachter für die Dauer der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt geschätzt hat, weil seine freie Werkstatt nämlich, in der er den Schaden hat beheben lassen, länger gebraucht hat. Auch wenn der dortige Kläger das Fahrzeug in einer freien Werkstatt hat reparieren lassen – und somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz von Nutzungsausfall geschaffen hat – wollte er gleichwohl, was ja auch absolut legitim ist, den Schaden fiktiv abrechnen!!!
Ich würde mal tippen, dass der Fall des AG Mayen dem des OLG Hamm sehr ähnlich war, also dass auch der dortige Kläger eine Reparatur in irgend einer Art und Weise hat vornehmen lassen, ohne gleichfalls konkret abrechnen zu wollen, da die Netto-Reparaturkosten lt Gutachten offenbar immer noch höher waren als der Betrag, den der Kläger aufgewendet hat. Wie gesagt, alles Vermutungen, aber nicht unwahrscheinlich….
Auf Basis dieser Informationen jedenfalls zu behaupten, das AG Mayen sei Ihnen gefolgt, halte ich schlicht für falsch – oder kennen Sie Hintergründe dieser Entscheidung?
Gruß,
Henning
(der von sich behaupten kann, jedenfalls nicht im Lager der Versicherer zu stehen)
@ Hunter
Und wieder muss das Wasser den Berg hinauf fließen…
Was Versicherungen täglich machen (Verbringungskosten abziehen) und was sie machen dürfen sind zwei Paar Schuhe. Aber dass gerade SIE sich jetzt schon für ihre Argumentation, was Recht ist, darauf stützen, was Versicherungen machen… Lagerschaden?
Dass es immer wieder falsche Urteile gibt, liegt im System und ist sozusagen vorgesehen. Sonst bräuchten wir weder die Berufung noch die Revision.
Ich stütze meine Meinung auf den BGH. Vor dem AG Mayen hab ich natürlich auch Respekt.
@ Henning
Leg Dich wieder hin, hat keinen Zweck.
@ Joachim Otting 2.11.09 13.05
Hallo Herr Otting,
Sie haben vollkommen recht. Der unmittelbare Schaden, der in der logischen Sekunde nach dem Crash erfolgt ist, der ziffernmäßig im Gutachten festgestellt wird, aber bereits eingetreten ist, kann nicht mehr gemindert werden. Dieser Schaden kann aber wegen der Disposotionsmaxime des Geschädigten fiktiv abgerechnet werden, während bei den sog. Unfallfolgeschäden grds. eine Minderungspflicht besteht, die nur anfallen, wenn sie auch tatsächlich entstehen, können diese nicht fiktiv abgerechnet werden, z.B. die Mietwagenkosten, die Anwaltskosten, die SV-Kosten u.a. Es gibt keine fiktiven Mietwagenkosten, es gibt keine fiktiven SV-Kosten, wenn kein Gutachten erstellt worden, es gibt keine fiktiven RA-Kosten, wenn kein Anwalt eingeschaltet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Willi Wacker
@ Joachim Otting
„Und wieder muss das Wasser den Berg hinauf fließen…“
Fragt sich nur beim wem?
„Was Versicherungen täglich machen (Verbringungskosten abziehen) und was sie machen dürfen sind zwei Paar Schuhe. Aber dass gerade SIE sich jetzt schon für ihre Argumentation, was Recht ist, darauf stützen, was Versicherungen machen… Lagerschaden?“
Ja,ja, der Meister der Fehlinterpretation.
Es ging, wie aus den oben genannten Beispielen unschwer zu erkennen ist, einzig und allein um die Frage der gepriesenen „rechtlichen Klarheit“ bezüglich Zuordung des Nutzungsausfallschadens in den Bereich „unmittelbarer Schaden“ bzw. „Folgeschaden“.
Wo gibt es eine verbindliche Rechtsgrundlage darüber, ob es sich bei der erforderlichen Reparaturdauer nebst anfallenden Kosten um einen fiktiv relevanten „unmittelbaren Schaden“ oder um einen „Folgeschaden“ handelt? Denn die Reparaturdauer = Nutzungsausfallschaden wurde, genau wie die Fahrzeugbeschädigung (Lohnkosten, Ersatzteilkosten, Verbringungskosten), direkt durch das Schadensereignis ausgelöst und mit den anderen Schadenspositionen im Schadensgutachten festgestellt. Zur Schadensbeseitigung ist eine Reparaturdauer zwingend erforderlich = Teil des direkten Schadensbeseitigungsaufwandes und keine Folge. In einem Gutachten werden im Regelfall keine Folgekosten erfasst, wie z.B. das Sachverständigenhonorar, Rechtsanwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden usw., sondern lediglich schadensrelevante Positionen.
Und wenn die Kosten für die Reparaturdauer zum „unmittelbaren Schaden“ gehören, dann besteht auch Anspruch auf fiktive Nutzungsausfallentschädigung.
Wenn nicht, dann nicht.
@ Willi Wacker
Was nun? Fiktiver Nutzungsausfall – ja oder nein?
Willi Wacker, Donnerstag, 01.10.2009 um 15:32
AG Mayen bestätigt bei fiktiver Schadensabrechnung Stundenverrechnungssätze ……
Leute, Leute,
laßt die Diskussion über manche relativ unbedeutenden Dinge doch bitte nicht ins Uferlose abgleiten, wo kein Außenstehender mehr so recht versteht, um was es eigentlich geht.
Besinnt Euch auf den Zweck diese Forums und verliert vor allen Dingen nicht die Schwerpunkte aus den Augen.
Laßt Euch aber auch nicht unnötigerweise provozieren und zeigt an mancher Stelle mehr Gelassenheit und etwas Nachsicht. Dann ist schon alles in der richtigen Spur und die Unfallopfer werden es Euch danken, denn Ihr habt bis jetzt schon verdammt viel erreicht. Dazu meine allerbesten Glückwünsche.
Mit freundlichem Gruß
von der winterlichen Alm
Schneewittchen
Hast ja Recht, Schneewittchen,
wie geht´s eigentlich den 7 Zwergen und hobts scho fui Schnee drobn auf da Alm?
Wos kochst denn heit guats?
Hallo Marcus,
ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass ich Deinen Beispielfall nicht richtig gelesen hätte. Du hattest vorausgesetzt, dass das Fahrzeug zwar beschädigt, aber noch fahrbereit und auch noch verkehrssicher sei, und nicht repariert wird. In diesem Fall besteht in der Tat kein Anspruch auf fiktive Nutzungsausfallentschädigung, da der Geschädigte keinen Ausfall der Nutzungsmöglichkeit hatte. Er hat das Fahrzeug ja auch weiter genutzt. Ich hatte eine andere Fallkonstellation – irrtümlich – im Kopf, sorry. Daher war meine Antwort auf Deinen Beispielfall bezogen natürlich eine Themaverfehlung. Die richtige Antwort ist selbstverständlich: keine fiktive NE!
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
@ Hunter
Sie fragen: „Wo gibt es eine verbindliche Rechtsgrundlage darüber, ob es sich bei der erforderlichen Reparaturdauer nebst anfallenden Kosten um einen fiktiv relevanten “unmittelbaren Schaden” oder um einen “Folgeschaden” handelt?“
Meine Antwort: § 249 BGB i.V.m. BGH-Rechtsprechung, u.a. die von Ihnen zitierte.
Hallo Hunter,
im Fall des AG Nürnberg lag nach Sachverhalt ein Totalschaden vor. In diesem Fall war es tatsächlich so, dass das Fahrzeug wegen des erheblichen (Total-) Schadens nicht genutzt werden konnte. Dementsprechend und folgerichtig: > > Nutzungsausfallentschädigung! Auch bei fiktiver Abrechnung, da der Ausfall auf Grund des konkret eingetretenen Schadens nachgewiesen. Im Nürnberg-Fall lag auch eine Reparatur nicht vor, da Totalschaden! Für die Zeit bis zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, da der Geschädigte tatsächlich (wegen des Totalschadens) das Fahrzeug nicht (mehr) nutzen konnte, obwohl er es bis zur Anschaffung des anderen Fahrzeuges genutzt hätte und dies zur Überzeugung des Gerichte glaubhaft gemacht hat. Die von Dir gestellte Frage beantwortet sich daher von selbst.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Willi Wacker,
kein Problem, wir alle überlesen schnell mal das eine oder andere. Der Teufel liegt meistens im Detail.
Übrigens großes Kompliment nochmal für den Blog hier – denn auch wenn es mein Beitrag nicht zwingend erahnen läßt – auch ich streite mich beruflich mit den Versicherungen genau um die hier erörterten Fragen. Und da ist dieses Forum mittlerweile eine feste Größe nicht nur in meinem Browser.
Macht weiter so!
Marcus
Hallo Marcus,
wenn Du Dich beruflich mit den Versicherungen herumstreiten mußt, dann hast Du sicher auch Urteile zu Deinen Gunsten erwirkt. Schicke die doch an den Herrn Chefredakteur. Der Blog ist für jedes Urteil dankbar.
MfG Werkstatt-Freund