Das OLG Frankfurt hat durch Beschluss vom 02.06.08 die sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs bei 130 %-Regelung bejaht

Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 02.06.2008 – 12 W 24/08 – im Beschwerdeverfahren durch Beschluss die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12.02.2007 in Anspruch genommen, den die Beklagte zu 1. schuldhaft verursacht hat. Der Kläger hat sein beschädigtes Fahrzeug durch den SV S. begutachten lassen. Dieser kam in seinem Gutachten vom 13.02.07 zu dem Ergebnis, dass der Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer 6.550,00 € und die voraussichtlichen Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer 7.538,91 € betragen. Der Kläger beauftragte eine Fachwerkstatt des entsprechenden Fahrzeugherstellers mit der Reparatur des Fahrzeugs. Sie berechnete dem Kläger mit Rechnung vom 27.02.07 7.324,59 € brutto. Die Beklagte zu 2. als eintrittspflichter Haftpflichtversicherer, regulierte am 21.03.07 lediglich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sowie Sachverständigenkosten und Kostenpauschale. Sie wies darauf hin, dass der Kläger sein Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter benutzen müsse.

Der Kläger hat die Differenz zwischen dem angemeldeten und regulierten Schaden durch Klage geltend gemacht. Unter Protest gegen die Kostenlast hat die Beklagtenseite die Hauptforderung anerkannt. Das Landgericht hat am 05.11.07 Teilanerkenntnisurteil erlassen. Mit Kostenschlussurteil vom 18.01.08 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klageforderung bis zum Anerkenntnis durch die Beklagte nicht fällig gewesen sei. Auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur in einer Fachwerkstatt könne der Geschädigte Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall 6 Monate weiter benutzt.

Gegen das Kostenschlussurteil ist sofortige Beschwerde durch den Kläger erhoben worden. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat mit dem 12. Beschwerdesant entschieden, dass die sofortige Beschwerde zulässig und begründet ist.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gem. §§ 91 Abs. 1 und 100 Abs. 4 ZPO als unterlegene Partei zu tragen.

Die Schadensersatzforderung des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.07 war bereits bei Klageerhebung fällig gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG. Dem Kläger stand aufgrund des Unfallereignisses ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, der u. a. auch die Kosten für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeuges umfasste. Der Kläger hatte nämlich von seiner Dispositionsfreiheit Gebrauch gemacht und sich dazu entschlossen, das Fahrzeug reparieren zu lassen. In einem solchen Fall steht dem Geschädigten regelmäßig ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu (BGH, Urteil vom 15.10.1991, MDR 1992, 132; BGH, Urteil vom 06.03.2007, MDR 2007, 831). Vorliegend beliefen sich durch die Rechnung der Vertragswerkstatt die nachgewiesenen Reparaturkosten auf rund 112 % des Wiederbeschaffungswertes und waren geringer als die vom SV veranschlagten Reparaturkosten. Die Durchführung der Reparatur mit Kosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes lag im Integritätsinteresse des Klägers und war daher von den Beklagten zu entschädigen. Die Ansicht der Beklagten, die Forderung sei erst nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach dem Unfall und dem Nachweis der Weiterbenutzung des vollständig und fachgerecht reparierten Fahrzeugs fällig, findet in der Rechtsprechung des BGH keine Stütze. Sie trifft auch nicht zu. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 23.05.06 (NZV 2006, 459) ausgesprochen, dass eine weitere Nutzung von regelmäßig 6 Monaten für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten Voraussetzung ist und diese Rechtsprechung durch Urteil vom 13.11.2007 (6 ZR 89/07 = NJW 2008, 437) fortgeführt. In beiden Fällen lag jedoch eine Abrechnung auf Gutachtenbasis vor. Eine entsprechende Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden ist jedoch weder möglich noch geboten. Der Kläger hat sofort nach dem Unfall und der Begutachtung in schützenswerterweise disponiert und sich entschieden, sein Fahrzeug mit voraussichtlichen Kosten innerhalb der 130 %-Grenze reparieren zu lassen. Das in der Rechtsprechung anerkannte Wahlrecht des Geschädigten zwischen angemessener Reparatur oder Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs und Liquidierung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes würde einseitig zugunsten des Schädigers aufgehöhlt, wenn der Geschädigte über einen nicht unerheblichen Zeitraum von 6 Monaten mit einem erheblichen Teil der Reparaturkosten in Vorleistung treten müsste. Folgte man der Auffassung der Beklagten, so geschehe dies mangels Fälligkeit auch noch zinsfrei. Es muss deshalb im Interesse eines schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelten Geschädigten dabei verbleiben, dass dieser einen sofort fälligen Ersatzanspruch in Höhe der angemessenen Reparaturkosten hat, sobald er einen entsprechenden Kostennachweis führt.

Aus dem von den Beklagten nachgewiesenen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 03.03.08 – 1 W 6/08 – folgt nichts anderes. Der erkennende Senat teilt dessen Auffassung nicht, aus dem Urteil des BGH vom 27.11.07 (DS 2008, 98) ergebe sich eine Differenzierung der nachgewiesenen Reparaturkosten innerhalb der 130 %-Grenze. Dem Urteil des BGH lag – anders als hier – eine Reparatur in Eigenregie mit zeitnaher Weiterveräußerung des Fahrzeugs zugrunde.

Da die Beklagten bereits mit Schreiben vom 28.02.2008 aufgefordert wurden, den Schaden des Klägers, insbesondere die Reparaturkosten aus der Rechnung vom 27.02.2008 auszugleichen und diese die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen ließen, befanden sich die Beklagten bei Klageerhebung in Verzug. Gleichwohl hatten sie im schriftlichen Vorverfahren zunächst Antrag auf Klageabweisung angekündigt und konnten daher nicht mehr mit kostenbefreiender Wirkung sofort anerkennen.  Dementsprechend waren den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Ein überzeugender Kostenbeschluss des Beschwerdesants des OLG Frankfurt. Ähnlich hatte bereits das AG Ettlingen mit Urteil vom 15.04.08 – 1 C 45/08 -, hier bereits bei Captain HUK eingestellt, entschieden.

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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13 Antworten zu Das OLG Frankfurt hat durch Beschluss vom 02.06.08 die sofortige Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs bei 130 %-Regelung bejaht

  1. Endlich scheint Bewegung in die Frage der Fälligkeit zu kommen.

    Interessanter dürften allerdings die Fälle der „fiktiven“ Abrechnung im 100%-Fall in Varianten

    a) mit Nachweis der Reparatur (eigentlich m.E. kein Fall der fiktiven Abrechnung, sondern „nur“ ein Fall der Abrechnung auf Gutachtenbasis) und

    b) ohne Reparatur

    sein, denn dies kommt (jedenfalls in meiner Praxis) deutlich häufiger vor.

    Folgt man der Auffassung des OLG Frankfurt kann freilich dort nichts anderes gelten, denn der Geschädigte muss dort nicht einmal das „besondere“ Integritätsinteresse, das ihn berechtigt, eine an sich wirtschaftlich unsinnige Reparatur durchzuführen, nachweisen.

    Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis gilt m.E. folgendes:

    a) Wenn zwar keine Rechnung vorgelegt wird, die Reparatur aber gleichwohl nachgewiesen wird (z.B. mit Reparaturbestätigung), müsste mit Nachweis der Reparatur Fälligkeit eintreten.

    b) Wird nicht repariert, tritt Fälligkeit erst nach 6 Monaten ein. Anderenfalls würde sich der Geschädigte am Schaden bereichern, weil er auch noch die Zinsvorteile ziehen könnte.

    WIE SEHEN DIE KOLLEGEN DIE FRAGE DER FÄLLIGKEIT IM 100%-FALL?

  2. Hunter sagt:

    @ RA Uterwedde

    ——–
    „Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis gilt m.E. folgendes:

    a) Wenn zwar keine Rechnung vorgelegt wird, die Reparatur aber gleichwohl nachgewiesen wird (z.B. mit Reparaturbestätigung), müsste mit Nachweis der Reparatur Fälligkeit eintreten.

    b) Wird nicht repariert, tritt Fälligkeit erst nach 6 Monaten ein. Anderenfalls würde sich der Geschädigte am Schaden bereichern, weil er auch noch die Zinsvorteile ziehen könnte.“
    ——–

    Nach § 249 ist der eingetretene Schaden immer sofort fällig.
    Das heißt in jedem Fall. Ob unter hundert oder über hundert Fall (bis 130%) spielt hierbei keine Rolle.

    zu a.) korrekt

    zu b.) Bei fiktiver Abrechnung (unter 100 Fall) ist die Forderung auch sofort fällig. Die 6-monatige Haltefrist hat nichts mit der Fälligkeit zu tun. Auch liegt keine Bereicherung vor, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug über weitere 6 Monate behält und der Reparaturschaden netto sofort erstattet wird.
    Anders verhält sich die Angelegenheit, wenn der Geschädigte den Netto-Reparaturschaden erhält und sein Fahrzeug unrepariert innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten verkauft. Hier ist der BGH der Meinung, dass eine mögliche (nachvollziehbare) Bereicherung des Geschädigten vorliegen könnte.
    Die Auszahlung des Schadens (netto) und die Veräußerung des Restwertes des Fahrzeuges ergibt in der Regel einen höheren Wert als der Wiederbeschaffungswert => Bereicherung des Geschädigten.
    Die Fälligkeit der Forderung besteht jedoch trotzdem unmittelbar nach dem Schadensereignis.
    Eine Aufteilung in einen Schadensbetrag (Wiederbeschaffungsaufwand) direkt nach dem Schadensereignis und eine Resterstattung (Reparaturkosten-Wiederbeschaffungsaufwand netto) nach 6 Monaten würde den Geschädigten benachteiligen, da er hierdurch einen Zinsverlust erleiden und der Schädiger (die Versicherung) einen Zinsertrag verbuchen könnte.

    Dies dürfte nicht im Einklang mit dem geltenden Schadensersatzrecht stehen?

    Da der Schädiger stets das Prognoserisiko trägt, wäre demnach eine sofortige Auszahlung des Netto-Fahrzeugschadens nach Gutachten grundsätzlich korrekt mit einem Rückforderungsanspruch des Versicherers bei einer möglichen Veräußerung des Fahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten.

    Die Versicherer argumentieren stets damit, dass sie mit dieser Regulierungspraxis „ihrem Geld hinterher laufen müssten“.

    Hierzu muss man die Rechtspositionen der Parteien betrachten.
    Und dabei kommt wieder das Prognosersikos zum tragen, dass eben der Schädiger und nur der zu tragen hat.
    Eventuelle Nachteile aus dem Schadensereignis gehen zu Lasten des Schädigers und nicht zu Lasten des Geschädigten, wozu auch die Eintreibung möglicherweise überzahlter Beträge gehört.

  3. RAMP sagt:

    Eine Entscheidung des LG Leipzig (Berufungsinstanz) vom 10.09.2008 wird hier demnächst veröffentlicht.

    Es wurden nach Anerkenntnis der HUK in der Berufung (nach Ablauf der 6-Monatsfrist die Zinsen (also sofortige Fälligkeit) und restliche SV-Kosten zugesprochen.

    Die Ausgangsentscheidung des AG Leipzig hatte ich auch schon veröffentlicht.

    Das LG hat die Revision zugelassen, so dass nun auch der BGH endlich dem Spuk um die Scheindisskussion zur Fälligkeit (hoffentlich im Sinne der Geschädigten) ein Ende bereiten wird.

    Denn letztendlich muss die HUK, welche das Integritätsinteresse letztlich „ins Blaue hinein“ bestreitet, die hiermit verbundenen weitergehenden Schäden als Teil des Prognoserisikos erstatten.

  4. Mathias Klostermayr sagt:

    Zitat RAMP:
    „..Es wurden nach Anerkenntnis der HUK in der Berufung (nach Ablauf der 6-Monatsfrist die Zinsen (also sofortige Fälligkeit) und restliche SV-Kosten zugesprochen..“

    ..“Das LG hat die Revision zugelassen, so dass nun auch der BGH endlich dem Spuk um die Scheindisskussion zur Fälligkeit (hoffentlich im Sinne der Geschädigten) ein Ende bereiten wird…“

    Versteh ich jetzt nicht.
    Wenn die Huk das Berunfungsurteil anerkannt hat und Verzugszinsen bezahlt hat, wird es doch keine Revision vor dem BGH geben.

    Oder liege ich da falsch?

  5. Schwarzkittel sagt:

    Grins, dazu erreicht mich in folgenden Fall

    Wiederbeschaffungswert: 4.100,00 EUR (Mwst.neutral)
    Restwert lt. Gutachten: 1.900,00 EUR
    Repkosten lt GA brutto: 3.920,00 EUR
    Repkosten lt. Rechnung: 4.235,02 EUR

    ein Schreiben der kleine gelben Cobolde (Schadenaussenstelle Düsseldorf) wie folgt:

    „Übersteigen die (geschätzen) Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (=Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), so liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor. In diesen Fällen ist grundsätzlich nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattungsfähig.

    Etwas anderes gilt nur, wenn das -verkehrssichere- Fahrzeug vom Geschädigten mindestens sechs Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, tatsächlich weitergenutzt wird (BGH, Urteil vom 23.05.2006; AZ VI ZR 192/05). In diesen Fällen können die (geschätzten) Reparaturaufwendungen ersetzt werden, sofern sie den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

    Ob dies der Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden.

    Wir stellen anheim, zu gegebener Zeit erneut an uns heranzutreten und einen geeigneten Nachweis (Bescheinigung der Zulassungsbehörde) einzureichen.

    Bis dahin können wir lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Der darüber hinausgehende Betrag wird ggf. erst nach Ablauf der o.g. Sches-Monats-Frist fällig (LG Hagen, Urteil vom 16.05.2007, Az. 7 S 23/07, VersR 2007, 1265).“

    Zu gegebener Zeit (also nach Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung des Mandanten) wird das Amtsgericht sich schon bei der HUK melden….

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  6. RAMP sagt:

    anerkannt wurde nur die Hauptforderung nach Ablauf der 6- Monatsfrist (i.ü. erst 10 Monaten)-

    hinsichtlich der Zinsen wird weiter gestritten, da man ja bei der HUK davon ausgeht, der Anspruch sei bis dato nicht fällig gewesen.

    Man will nun eine Grundsatzentscheidung herbeiführen – denn es geht insgesamt um viel Geld.

    In diesem Fall sind es“nur“ Zinsen. Sollten aber keine Vorfinanzierungsmöglichkeiten bestehen , geht es um Nutzungsausfall bzw. Mietwagenkosten für mehr als 6 Monate —

    Meines Erachtens immer mitteilen , dass Mdt das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter nutzen wird – Damit ist das Integritätsinteresse bewiesen – bestreitet die Versicherung – geht dies zu ihren Lasten (Prognoserisiko)

  7. Willi Wacker sagt:

    Die angesprochene Überprüfung durch den BGH ist mir nicht verständlich. Wenn die unterlegene Partei, die bekannte Firma HUK-Coburg, keine Revision einlegt, weil das Risiko in diesem Rechtsstreit für ein negatives Urteil bei dem VI. Zivilsenat zu groß ist, gibt es keine BGH-Entscheidung.
    Im übrigen dürfte bei einem Anerkenntnisurteil ebenfalls keine Revision möglich sein.
    Herr RAMP, ich bitte daher, der Redaktion das Urteil in Kopie zuzuleiten.
    Grüße
    Willi Wacker

  8. RAMP sagt:

    . ist in Arbeit…

    Nach Anerkenntnis nur der Hauptforderung werden die NICHT anerkannten Zinsen über einen Zeitraum von 10 Monaten zur Hauptforderung – da zu überprüfen ist, ob diese aus verzugsgründen (sofortige Fälligkeit) oder aus sonstigen Gründen – (adäquate Schadensfolge)bereits über § 823 I BGB zu erstatten sind.

    Ferner bleiben die SV Kosten Hauptforderung – diese wurden natürlich nicht anerkannt…

    Ob Revision eingelegt wird, steht freilich in den Sternen..

  9. @ Redaktion: wie steht es denn mit der veröffentichung der entscheidung.

    @ RAMP: handelt es sich um einen 100% oder einen 130%-Fall?

  10. @ Redaktion: wie steht es denn mit der veröffentichung der entscheidung.

    @ RAMP: handelt es sich um einen 100% oder einen 130%-Fall?

    .

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    das urteil des LG Leipzig vom 12.09.2008 – 08 S 151/08 – ist in Arbeit und wird Anfang kommender Woche eingestellt.
    Willi Wacker

  12. Chr. Zimper sagt:

    Hallo zusammen. Wie sieht es damit aus, ab und an selbst der Mann zu sein. Wir nehmen gern auch fertige Arbeit entgegen. Besser noch, als Autor anmelden und die eigenen Urteile selbst einstellen.

    Ich würde unseren Willi Wacker ja mal kennen lernen wollen. W. W. hat bestimmt schon extrem breite Schultern. Über ein wenig Entlastung wird er sicher dennoch nicht traurig sein.

    Allen ein schönes Wochenende.

    Chr. Zimper

  13. RAMP sagt:

    @ ra uterwedde

    ga kosten, 130 % sowie die frage der schadensfolgen bei verspäteter zahlung nach ablauf der 6-montasfrist (hier: zinsen)

    gruesse aus leipzig

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