Das OLG Köln (AZ: 6 W 123/14 vom 25.08.2014) bestätigt LG Köln – Streitwert nach Urheberrechtsverletzung von 6.000 Euro rechtsfehlerfrei

Die Anwaltsgebühr richtet sich nach dem Streitwert eines Verfahrens. Das OLG Köln bestätigte nun den Streitwert  nach einer Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild von 6.000 Euro.

Oberlandesgericht Köln, 6 W 123/14

Datum:                       25.08.2014

Gericht:                      Oberlandesgericht Köln

Spruchkörper:           6. Zivilsenat

Entscheidungsart:    Beschluss

Aktenzeichen:           6 W 123/14

Vorinstanz:              Landgericht Köln, 14 O 342/13

Tenor:                     wird die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der                     Antragsgegner gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.07.2012 – 14 0 34213 – aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 05.08.2014 zurückgewiesen.

Die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 6.000,00 € lässt im Rahmen des bestehenden weiten Ermessenspielraums keine Rechtsfehler erkennen. Die Wertfestsetzung entspricht den Angaben des Antragstellers bei der Einleitung des Verfahrens, denen indizielle Bedeutung für das grundsätzlich maßgebliche individuelle Interesse (s. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Urheberrecht“) zukommt. Der festgesetzte Betrag steht auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art (vgl. z.B. Beschluss vom 22.11.2011, 6 W 256/11).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

Köln, den 25.08.2014

Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat

Quelle:  justiz.nrw

Siehe auch: RA Schutt

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4 Antworten zu Das OLG Köln (AZ: 6 W 123/14 vom 25.08.2014) bestätigt LG Köln – Streitwert nach Urheberrechtsverletzung von 6.000 Euro rechtsfehlerfrei

  1. RA Schwier sagt:

    Frage!
    Bezieht sich diese Entscheidung auf Bilder von KFZ-Sachverständigen?
    Denn selbst war ich kurze Zeit im Bereich des „Abmahnwesens“ tätig und die angesetzten Streitwerte varieren doch erheblich von Fall zu Fall.
    Man nehme einfach mal 20 Lichtbilder und man wäre bei der Summe von 120.000,00 € SIC!

    Nicht, dass sich hier noch jmd. unglücklich macht!

  2. virus sagt:

    @ RA Schwier
    … bitte unter dem Link RA Schutt nachlesen.

  3. RA Schwier sagt:

    Jetzt habe ich es gesehen!

    „gewerblicher eBay-Account“

    ….naja, dann sollte es schon eine gravierende Beeinträchtigung gewesen sein, denn ansonsten werden diese Werte vielfach nicht mehr zu Grunde gelegt.

  4. Rüdiger sagt:

    @RA Schwier

    Ich weiß ja nicht, bei welchem „Discounter“ Sie bisher das Urheberrecht praktiziert haben? Streitwerte für Urheberrechtsverletzungen von Lichtbildern liegen auf alle Fälle mindestens im Bereich des hier geschilderten Falles. Unter 5.001 Euro geht gar nichts (Landgericht). Bei den Urheberrechtsverletzungen der SV-Lichbilder lag der Streitwert in der Regel bei 10.000 EUR ++. Siehe CH-Beiträge zum Urheberrecht.

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