Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 13.03.2008 -1 U 44/07- das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zur Zahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe von 910,00 € und Reparaturkosten in Höhe von 3.675,75 € verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25.10.2005. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die ersatzfähigen Schäden des Klägers, die auf diesen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, zu 100 % einzustehen haben. Die Beklagten haben eine Reihe der geltend gemachten Schadensersatzpositionen des Klägers anerkannt und teilweise auch bereits ausgeglichen. Gegenstand des noch laufenden Rechtsstreites sind zwei offene Positionen, nämlich der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,00 € sowie der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten von Teilen der Musikanlage in Höhe von 3.675,75 €. Bei dem Verkehrsunfall wurde nämlich der Kleintransporter des Klägers erheblich beschädigt. Der Kläger hatte diesen Kleintransporter teilweise gewerblich als Veranstalter von Diskotheken, teilweise aber auch privat genutzt. Die Reparatur seines bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges führte der Kläger überwiegend selbst durch. Zur konkreten Reparaturdauer hat er keine Angaben gemacht.
Dem Vorbringen des Klägers läßt sich jedoch entnehmen, dass er die geschätzte Reparaturdauer überschritten hat. Ein von der Beklagten zu 2. (Haftpflichtversicherer) beauftragter Privatsachverständiger hatte angegeben, dass die reine Reparatur durch eine Fachwerkstatt 12 bis 14 Arbeitstage erfordert. Der Kläger fordert Nutzungsausfallentschädigung für 14 Wochentage á 65,00 €.
Der Kläger macht weiterhin Aufwendungen für die Reparatur von Teilen der Musikanlage geltend. Am Unfalltage transportierte er in seinem Anhänger eine im Eigentum der Mobildisko DJ-Service GmbH stehende Musikanlage. Diese Musikanlage sei durch Gurte gesichert gewesen. Durch den Unfall seien vier Lautsprecherboxen, die Frontplatte eines Verstärkers, Leuchtmittel und fünf Scheinwerfer beschädigt worden. Die zur Gerichtsakte gereichten Reparaturrechnungen hatte der Eigentümer der Anlage bezahlt. Diesen Betrag hat der Kläger dem Eigentümer erstattet.
Das Landgericht hat beide Schadenspositionen als unbegründet erachtet. Die gegen das Urteil des Landgerichtes gerichtete Berufung ist zulässig und hat im Ergebnis Erfolg.
I. Nutzungsausfallentschädigung
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer 910,00 € Nutzungsausfallentschädigung. Die Voraussetzungen für einen Anspruch sind dem Grunde nach erfüllt. Durch den Unfall und damit verbundene unfallbedingte Beschädigung des Kraftfahrzeuges ist dem Kläger vorübergehend dessen Gebrauch verhindert worden. Der auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesene und nutzungsgewillte Kläger erlitt hierdurch fühlbare Beeinträchtigungen und soll deshalb nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der in dieser Situation ein Ersatzfahrzeug angemietet hätte. Der Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung steht auch nicht entgegen, dass das beschädigte Fahrzeug nicht vollständig zu privaten Zwecken genutzt wird. Es ist trotz ernstzunehmender dogmatischer Bedenken gewohnheitsrechtlich seit mehreren Jahrzehnten anerkannt, dass zumindest der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Fahrzeuges eingebüßt hat und bei bestehendem Nutzungswillen gleichwohl auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung hat (vergl. Palandt-Heinrichs Vorbemerkung § 249 Randnummer 20 mit weiteren Nachweisen). Mit dem Beschluss vom 09.07.1986 hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH die Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfalles jedenfalls für diejenigen Fälle bestätigt, in denen ein Eigentümer eine selbst genutzte Sache infolge eines deliktischen Eingriffs nicht nutzen kann. (vergl. BGHZ 98, 212 = NJW 1987, 50). Diese Schadensmöglichkeit wurde begrenzt auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit der Eigentümer für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung derart angewiesen ist wie auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges oder, wie im damals entschiedenen Fall eines selbstbewohnten Eigenheimes.
In Literatur und Rechtsprechung ist hieraus der Schluss gezogen worden, dass bei nicht privat genutzten, sondern gewerblich genutzten Fahrzeugen kein Bedarf für eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung bestehe, weil der Schaden typischerweise als zusätzliche Kosten oder als entgangener Gewinn geltend gemacht werden könne (vergl. OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm NJW-RR 2001, 165; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Gegenansicht hält diesen Umkehrschluss für nicht gerechtfertigt, weil auch bei einer gewerbliche Nutzung gelte, das § 252 BGB den Inhalt des Schadensersatzanspruches nicht abschließend regele und dass es auch im Rahmen gewerblicher Nutzung Sachen gebe, auf deren ständige Nutzungsmöglichkeit der gewerblich Tätige typischerweise angewiesen ist. Diese Ansicht beruft sich unter anderem auf eine Entscheidung des 6. Zivilsenates des BGH (NJW 1985, 2471-Krankenwagen der Bundeswehr), die durch den nachfolgenden Beschluss des Großen Senates nicht abgeändert worden sei (vergl. auch OLG München NZV 1990, 348-Polizeifahrzeug; OLG Köln NZV 1995, 400; OLG Stuttgart NZV 2005, 309-Polizeifahrzeug; OLG Stuttgart NJW 2007, 1696-Zahntechniker-Kfz). Der 6. Zivilsenat des BGH hat bestätigt, dass nach seiner bisherigen Rechtsprechung eine Entschädigung auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen Nutzungsausfallentschädigung in Betracht kommt (NJW 2008, 913). Der erkennende Senat des OLG Naumburg schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Jedenfalls in den Fällen, in denen dem Eigentümer eines ganz oder, wie hier, nur teilweise gewerblich genutzten Pkw keine zusätzlichen Kosten entstehen, weil er auf die wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, kann die entfallende Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Nutzungsausfall bei einem gewerblich genutzten Pkw rechtlich anders zu behandeln sein soll, als der Nutzungsausfall bei einem privat genutzten Pkw. In beiden Fällen ist der Eigentümer auf die ständige Verfügbarkeit des Pkw in gleicher Weise und vor allem in gleicher Intensität angewiesen. Ebenso wie bei der privaten Nutzung des Pkw kann es bei der gewerblichen Nutzung des Fahrzeuges Fallkonstellationen geben, in denen trotz Nutzungsausfall keine Einnahmeverluste entstehen, bzw. diese nicht beziffert werden können. So liegt der zu entscheidende Fall. Der Käger hat seine in der Regel auf die Wochenenden beschränkte Gewerbetätigkeit fortgeführt, ihm sind offensichtlich keine Einnahmeverluste entstanden. Jedenfalls sind sie für ihn nicht bezifferbar und werden deshalb nicht geltend gemacht. Ihm steht daher gewissermaßen als Mindestschaden eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese wird von dem Kläger mit mindestens 14 Wochentagen angenommen. Der private Sachverständige der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung hat bei zügiger Durchführung der Reparaturen durch eine Fachwerkstatt 12 bis 14 Arbeitstage für erforderlich erachtet. Es ist daher lebensfremd, bei einer Reparatur durch einen Laien, selbst handwerkliche Fertigkeiten unterstellt, von einer kürzeren Reparaturzeit auszugehen. Der Ansatz von 65,00 € pro Tag ist angemessen. Das Fahrzeug war zur Unfallzeit 2 1/2 Jahre zugelassen und wies eine Laufleistung von rund 63.500 km auf. Nach der Tabelle Küppersbusch (NJW 2005, 32) ist das Fahrzeug daher als neues Fahrzeug einzuordnen. Das Fahrzeug ist in dieser Liste zwar nicht ausdrücklich aufgeführt, vergleichbare Kleintransporter sind jedoch der Gruppe H (65,00 €) zugeordnet. Dementsprechend steht dem Kläger die geltend gemachte Nutzungsentschädigung noch zu.
Der Kläger hat gegen die Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Ersatz der behaupteten Aufwendungen für die Reparatur der Musikanlage. Im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich der Sachvortrag des Klägers im Kern bestätigt. Das Landgericht hatte eine Beweisaufnahme zu dieser Schadensposition fehlerhaft unterlassen, so dass der Senat dies nunmehr nachzuholen hatte. Bereits in erster Instanz war das Vorbringen des Klägers zu dieser Schadensposition schlüssig. Die Beweisaufnahme hat auch gezeigt, dass Teile der Musikanlage durch den Verkehrsunfall beschädigt worden sind. Hierzu hatte der Senat Zeugen gehört. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme war der Senat auch davon überzeugt, dass dem Kläger ein Mitverschulden an der Beschädigung der Musikanlage durch den Unfall nicht anzulasten ist. Die Ladung war für den Transport ausreichend mit Festzurrgurten gesichert. Die Aufwendungen zur Reparatur der Musikanlage waren auch erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 BGB. Der Senat sieht die Höhe der einzelnen Aufwendungen für Instandsetzung bzw. Wiederbeschaffung der beschädigten Teile unter Berücksichtigung des § 287 ZPO als nachvollziehbar und erwiesen an.
Mit diesem Urteil hat ein Obergericht eine fiktive Nutzungsausfallentschädigung, also Nutzungsausfallentschädigung auch bei in Eigenregie durchgeführter Reparatur, zugesprochen. Bemerkenswert ist, dass diese Nutzungsausfallentschädigung auch bei zumindest teilweise gewerblicher Nutzung des Kleintransporters erfolgte.
Dass der Nutzungsausfall in diesem Fall zu Recht zuerkannt wurde, lässt sich allein schon daraus ableiten, dass das Fahrzeug teilweise privat genutzt wurde.
Die private Nutzung muss sich der Nutzer steuerlich anrechnen lassen. Es entstehen also Kosten genau so, als ob es ein 100% Privatfahrzeug wäre.
Mein eigenes Fahrzeug, das ich ebenfalls privat nutze und somit auch den Vorteil versteuere, hatte vor zwei Jahren einen Unfall. Ich habe seinerzeit den Nutzungsausfall geltend gemacht. Die Versicherung zahlte nach Klagandrohung…
Grüße
Andreas