Das Sachverständigenhonorar zum LKW- Kasko-Schaden-Gutachten – OLG Stuttgart, 2. Kammer, Az: 12 U 94/15 vom 26.01.2016 revidiert LG Stuttgart, Az: 27 O 221/12 vom 12.06.2015 und verurteilt den Versicherungsnehmer der Zurich Versicherung zur Zahlung des Sachverständigenhonorars –

Nach Rücksprache mit seinem Versicherer wird aufgrund eines Kasko-Schadens ein unabhängiger Sachverständiger beauftragt. Nachdem das Gutachten dem Versicherer vorliegt, reguliert die Zurich gerade einmal 10 % des erforderlichen Sachverständigen-Honorars. Da auch der Auftraggeber der Erfüllung des Werkvertrages nicht nachkommt, war Klage geboten.

Der Kläger fasst zum Sachverhalt für uns Leser von Captain HUK die Vorgänge wie folgt zusammen:

Der Kfz-Sachverständige im Werkvertragsverhältnis

Was vor dem LG Stuttgart – unter Zuhilfenahme des BVSK-Geschäftsführers sowie des Vorsitzenden des ATR-Rates des BVSK als Gerichtsgutachter – mit einem skandalösen Urteil vorläufig endete, wird im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart vollumfänglich ins rechte Licht gerückt.

Die Einzelrichterin des Landgerichtes offenbarte hierbei ihre ureigene Entdeckungsreise mit vielen Umwegen durch das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Vor der gerichtlichen Auseinandersetzung:

– sorgfältige Hinweise an Auftraggeber durch Werkstatt und Sachverständigenbüro zwecks Kostenabstimmung mit dem Kaskoversicherer

– ausdrücklicher Wunsch des Auftraggebers, dass das Gutachten durch unser Sachverständigenbüro erstellt werden soll

–  5 Tage nach der Fahrzeugbesichtigung wird schriftlicher Auftrag durch Fuhrparkleiter des Auftraggebers unterschrieben zurück gesandt, Büroindex und AGB’s wurden dem Auftraggeber zur Kenntnisnahme übermittelt

Ermittelte Werte im GA:

Reparaturkosten netto gerundet 92.000,00 €

Wiederbeschaffungswert brutto (regelbesteuert) 69.900,00 €

Restwert netto 9.000,00 €

Abrechnung als wirtschaftlicher Totalschaden

– Rechnung unseres SV-Büros über 4.639,54 € netto gesamt (entspricht 6,64% des Wiederbeschaffungswertes brutto), bzw. 5.521,05 € brutto gesamt,  Auftraggeberin ist vorsteuerabzugsberechtigt

– Kaskoversicherung reguliert lediglich 500,00 € auf unsere in Rechnung gestelltes Honorar

– Weitere Zahlungen auf SV-Kosten werden durch die Kaskoversicherung abgelehnt

– Schlichtungs-Angebot an den Versicherungsmakler des Auftraggebers:

Kostenfreie Stornierung des Auftrages gegen Rückgabe des Original- und Duplikat-Gutachtens und der Zusicherung, dass das Gutachten nicht elektronisch gespeichert ist => Angebot wird nicht angenommen

– Weiteres Schlichtungs-Angebot an Auftraggeber, dass wir mit Vorliegen einer signierten Abtretungserklärung über die SV-Kosten, die restlichen offenen Kosten selbst gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung einklagen => auch dieses Angebot wird nicht angenommen, eine Zahlung des Restbetrages durch den Kunden erfolgt ebenfalls nicht

Es folgt die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen unserem SV-Büro und dem Auftraggeber vor dem Landgericht:

– LG beauftragt ein Gerichtsgutachten zur Ermittlung des ortsüblichen SV-Honorars

– Gerichtsgutachter ist Mitarbeiter im BVSK-Verband, dem unser SV-Büro nicht angehört!

– Befangenheitsantrag gegen den Gerichts-GA wird nicht statt gegeben

– Gerichts-GA wird nicht vom beauftragten SV unterschrieben, sondern vom Geschäftsführer des BVSK-Verbandes!

–  Gerichts-GA befragt diverse SV-Büros mit den Werten 60.000,00 € als unstreitige (!) Schadenshöhe ohne Angabe von brutto oder netto (tatsächlich 69.900,00 € brutto), Fahrzeugalter knapp 4 Jahre (das Fahrzeug war zum Schadenszeitpunkt tatsächlich 34 Monate – also nicht einmal 3 Jahre alt!)

– 25 Büros werden befragt, davon sind lediglich 3 Büros in einem Umkreis von 50 km von unserem SV-Büro ansässig, ein Büro wird doppelt angeführt. Die 3 billigsten Anbieter kommen lt. dem Gutachten alle aus dem Großraum Stuttgart – einer der teuersten Regionen in Deutschland! Ein großes bekanntes SV-Büro in Stuttgart notiert sogar noch deutlich unter dem Minimumwert aus der BVSK-Umfrage bei Schäden bis 30.000,00 €. Die ermittelte Schadenhöhe liegt hier bei  mehr als dem Doppelten! Preislisten und AGB’s sind bei der Umfrage tatsächlich nur von einem SV-Büro offen gelegt worden.

– Ergebnis des Gerichts-GA waren durchschnittliche SV-Kosten von 2.469,71 € netto, bzw. 2.923,98 € brutto

– Beide Prozessparteien argumentieren gegen das „Ergebnis“ des Gerichts-Gutachtens: der Beklagten ist der „ermittelte“ Wert zu hoch, unser Büro argumentiert mit fehlerhafter Recherche durch die (absichtlich) falschen Werte – logischerweise müsste sich das SV-Honorar unter Zugrundelegung der korrekten Werte weiter erhöhen.

– Es wird ein weiteres Gerichtsgutachten beauftragt, zu erstatten durch eine Marketing-Agentur.

– Durch unser SV-Büro werden hier Bedenken angemeldet, dass eine Marketing-Agentur weder den Unterschied zwischen Haftpflichtschaden/Schadenersatzrecht und Kaskoschaden/Werksvertragsrecht, noch die Marktsituation in der Sachverständigenbranche oder die Auftragsstrukturen zwischen freien SV und SV mit Versicherungskooperationen bekannt ist. Statt dessen wird vorgeschlagen, einen namentlich bekannten Sachverständiger für Honorarstreitigkeiten zu beauftragen.

–  Das Gericht bleibt bei der Beauftragung der Marketing-Agentur

– Ergebnis des Gerichts-GA war ein durchschnittliches Grundhonorar von 1.243,75 € netto. Wir hatten ein Grundhonorar von 4.110,26 € und Nebenkosten i.H.v. 529,28 € in Rechnung gestellt. Das Gerichtsgutachten trifft aufgrund der vielfältigen Kriterien wie Anzahl Lichtbilder und Schreibseiten etc. keine Wert-Aussage zu den Nebenkosten.

–  Unsere Analyse des 2. Gerichtsgutachtens ergab im Wesentlichen: 41 SV-Büros im 30 km-Umkreis um Stuttgart wurden befragt (tatsächlich lassen sich schnell mehr als 80 Büros im besagten Umkreis recherchieren), zu 12 Büros konnte kein Kontakt hergestellt werden, 4 Büros machten lediglich Angaben als Haftpflichtschaden, nur 8 Büros machten Angaben als Kasko-Schaden. Die SV-Honorare haben eine Preisspanne zwischen 600,00 € und 2.500 €! Der TüV wurde insgesamt 3x aufgeführt, ein SV-Büro ist auf Gasanlagen, ein weiteres auf Zweiräder spezialisiert, 2 Büros sind in einem dritten aufgegangen. Auch innerhalb der Büros, welche nach BVSK abrechnen, ergab sich eine Preisspanne zwischen 800,00 € netto und 2.500,00 € netto.

– Ein Büro gab in der ersten Umfrage 1.100,00 € als komplette SV-Kosten und bei der 2. Befragung 2.300 € netto als Grundhonorar an. Erstaunliche Preisentwicklung in 1 ½ Jahren, selbst unter Berücksichtigung, dass der WBW nahezu 10.000 € höher lag.

Der Gerichts-GA der Marketing-Agentur bezeichnet die in Rechnung gestellten SV-Kosten als mehr als 100 % überhöht und betreibt als Geschäftsführer mit seiner Agentur, in dem er studentische Mitarbeiter einsetzt, selbst Preisdumping in seiner eigenen Branche!

Zusammenfassend waren beide Gutachten nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt wurden!

– Das Landgericht weist die Klage ab, mit der Begründung, unsere SV-Kosten liegen mehr als 100% über den üblicherweise für die vereinbarten Leistungen berechneten Preisen!

Das Urteil des LG Stuttgart

Ausfertigung

Aktenzeichen:
27 O 221/12

Landgericht Stuttgart

lm Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Werner Dory und Kollegen, Christophstraße 1, 73033 Göppingen

Gegen
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte :

wegen Forderung

hat das Landgericht Stuttgart – 27. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht Columbus – als Einzelrichterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2015 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.021,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Honoraransprüche wegen der Erstattung eines Sachverständigengutachtens geltend.
Die Klägerin ist ein Sachverständigenbüro mit Sitz in XXX. Die Beklagte vertreibt xxxprodukte und unterhält hierzu einen Fuhrpark mit Lkws. Fuhrparkleiter ist der Herr H. Einer dieser Lkw (amtliches Kennzeichen xxx, Erstzulassung 2/09, km-Stand 366.946 km) war im Jahr 2011 beschädigt und befand sich bei der Niederlassung der Werkstatt. Mitarbeiter dieser Werkstatt ist Herr J.
Am 13.12.2011 forderte die Werkstatt die Klägerin auf ein Schadensgutachten für einen Kaskoschaden zu erstellen. Ob dieses im Namen und im Auftrag der Beklagten erfolgte, ist streitig.
Mit E-Mail vom 15.12.2011 an Herrn H. übermittelte die Klägerin der Beklagten u. a. ein Auftragsformular (Anlage K 1). Am 20.12.2011 sandte die Beklagte per Fax (Fax-Kennung der Beklagten) das ausgefüllte Auftragsformular an die Klägerin zurück, wobei dieses von Herrn H. unterschrieben ist, das Datum vom 13.12.2011 trägt und mit einem Stempel der Beklagten versehen ist (Anlage K 2). Hierbei wurde mittels eines Kreuzes gekennzeichnet, dass ein Kaskogutachten anzufertigen ist. Außerdem enthält der Auftrag folgende Regelung:

„Der Unterzeichnende versichert, dass er rechtmäßiger Eigentümer/Fahrzeughalter des zu begutachtenden Fahrzeugs ist bzw. dass er zur Auftragserteilung im Namen und im Auftrag vom rechtmäßigen Eigentümer/Fahrzeughalter bevollmächtigt wurde“.

Mit Datum vom 21.12.2011 fertigte die Klägerin ein Schadensgutachten an und kam zu dem Ergebnis, dass an dem Lkw der Beklagen ein Fahrzeugschaden (Reparaturkosten) in Höhe von netto € 92.027,28 eingetreten sei und bei einem Wiederbeschaffungswert von brutto € 69.900.- ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. lm Gutachten führt die Klägerin aus, dass das Fahrzeug am 13.12.2011 besichtigt worden sei.

Am 21.12.2011 berechnete die Klägerin der Beklagten für die Erstellung des Gutachtens insgesamt € 5.521,05 brutto (Anlage K 6). Die Kaskoversicherung der Beklagten erstattete auf das Honorar der Klägerin einen Betrag von € 500.-, den diese direkt an die Klägerin überwies. Als Begründung führte die Kaskoversicherung aus, dass ein eindeutiger Totalschaden vorliege und „die Ermittlung des WBW und des RW ausreichend“ gewesen wäre (Anlage K 7).

Mit Schreiben vom 09.02.2012 forderte die Klägerin die Kaskoversicherung der Beklagten unter Fristsetzung bis 16.02.2012 auf, den Restbetrag von netto € 4.139,54 nebst Verzugszinsen zu bezahlen (Anlage K 8). Am 15.03.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Restbetrag von € 5.021,05 brutto nebst Verzugszinsen bis 29.03.2012 zu zahlen (Anlage K 9). Diese Aufforderung wiederholte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2012 unter Fristsetzung bis 30.05.2012 und forderte darüber hinaus die Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von € 459,40 (Anlage K12). Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin bringt vor, dass sie am 13.12.2011 Herrn J. (Werkstattmitarbeiter) darauf hingewiesen habe, dass vor der Beauftragung der Klägerin dieses mit der Versicherung vorab abzustimmen sei. Dieser habe jedoch erklärt, dass dies bereits seitens der Beklagten geschehen sei. Am 15.12.2011 habe sich die Klägerin direkt mit der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt. Mit Herrn H., der in der Vergangenheit sämtliche Kundendienste und Reparaturen bei der Werkstatt in Auftrag gegeben habe, sei nochmals besprochen worden, dass die Beauftragung im Kaskofall mit der Kaskoversicherung abzuklären sei, worauf dieser mitgeteilt habe, dass dieses bereits erfolgt sei. Die Klägerin habe der Beklagten per E-Mail den schriftlichen Auftrag, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Büroindex übermittelt und am 20.12.2011 den von der Beklagten unterschriebenen Auftrag erhalten. Es sei bei Unternehmen wie der Beklagten absolut üblich, dass für Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Fuhrpark der Fuhrparkleiter zeichnungsbefugt sei.
Zumindest sei ein Vertrag zwischen den Parteien nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu Stande gekommen.

Ausweislich der vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin könne diese ihre Vergütung aus dem Büroindex, der das Grundhonorar sowie die Nebenkosten enthalte, abrechnen. Ausgehend von der Schadenshöhe von € 70.000.- folge daher ein Grundhonorar von € 4.110,26 netto. Hinzu kämen auftragsbezogene Abrufkosten (EDV-Kosten), pauschale Nebenkosten, Kosten für angefertigte Lichtbilder und Schreibgebühren nebst Kopierkosten. Dieses Honorar sei vereinbart und zudem üblich und angemessen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liege nicht vor. Das Honorar liege im Rahmen der Veröffentlichung des Bundesverbands der Sachverständigen (BVSK).

Die Beklagte habe daher den Restbetrag von € 5.021,05 nebst Zinsen und Anwaltskosten
zu bezahlen.

Zu den sonstigen Ausführungen der Klägerin wird auf die Klagschrift vom 22.06.2012 (Bl. 1 – 5 d. A.) sowie den Schriftsätzen der Klägerin vom 21.08.2012 (Bl. 105 – 108 d. A.),
19.11 .2012 (Bl. 123 – 124 d. A.), 13.12.2012 (Bl. 135 d. A.), 19.06.2013 (Bl. 148 – 153 d.
A.), 17.07.2013 (Bl. 157 – 159 d. A.), 18.02.2014 (Bl. 186 – 188 d. A.), 27.02.2014 (Bl. 189 –
192 d. A.), 18.03.2014 (Bl. 203 – 204 d. A.), 09.04 .2014 (Bl. 208 d. A.), 25.04.2014 (Bl. 211
d. A.), 19.05.2014 (Bl. 215 – 216 d. A.), 17.12.2014 (Bl. 252 – 258 d. A.) und 13.04.2015
(Bl. 272 – 274 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 2, 113, 178, 264 d. A.):

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin €.5.021,05 nebst Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.03.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 459,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Ein Auftrag zur Gutachtenerstattung habe weder von Herrn J. (Werkstattmitarbeiter), der der Beklagten nicht bekannt sei, noch von Herrn H. (Fuhrparkleiter) wirksam erteilt werden können. Auch das behauptete Telefonat mit Herrn H. werde bestritten. Dieser sei für den Schadensfall nicht zuständig und habe mit der Versicherung zuvor nichts abgeklärt. Herr H. sei ohne Zeichnungsberechtigung für die Beklagte und habe den Auftrag mangels Vertretungsmacht nicht wirksam erteilen können. Die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht würden nicht greifen. Die Klägerin habe vor dem streitgegenständlichen Sachverhalt weder mit der Beklagten noch mit Herrn H. (Fuhrparkleiter) korrespondiert. Die Beklagte habe es auch nicht wissentlich geschehen lassen, dass Herr H. wie ein Vertreter für sie auftrete.

Die von der Klägerin berechneten Gutachterkosten seien heillos übersetzt und völlig unangemessen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass es sich um einen Kaskoschaden und einen Totalschaden handele. Ein Kaskogutachten müsse nicht sonderlich ausführlich sein und beschränke sich auf die für die Versicherung wesentlichen Daten wie den Restwert. Eine Schadenskalkulation sei nicht erforderlich gewesen. Es sei der Klägerin auch bekannt, dass nach den allgemeinen Bedingungen der Kfz-Versicherungen Kosten für einen Sachverständigen nur dann erstattet würden, wenn die Versicherung diesen beauftragt hat oder der Beauftragung zugestimmt hat. Die Klägerin sei daher zumindest nicht ihrer Aufklärungspflichten und der Pflicht zur Kostenminimierung nachgekommen. Die Klägerin habe nie annehmen können, die Kaskoversicherung werde Gutachterkosten in Höhe von € 5.000.- bezahlen. Die Klägerin habe sich daher bei der Vertragsanbahnung schadensersatzpflichtig gemacht. Mit diesem Schadensersatzanspruch in Höhe eines das übliche Honorar von € 1.309.- übersteigenden Betrags werde aufgerechnet. Selbst für ein Haftpflichtgutachten seien die berechneten Kosten übersetzt.

Darüber hinaus sei die Rechnung sittenwidrig überhöht und damit nichtig. Es liege ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor.

Zum übrigen Vorbringen der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 19.07.2012 (Bl. 95 –
100 d. A.), 21.08.2012 (Bl.109-110 d. A.), 01.10.2012 (Bl. 111 -112 d. A.), 02.11.2012
(Bl. 115 – 117 d. A.), 27.11.2012 (Bl. 131 – 132 d. A.), 28.12.2012 (Bl. 136 d. A.),
01.02.2013 (Bl. 135 d. A.), 05.06.2013 (Bl. 143 – 145 d. A.), 22.07.2013 (Bl. 160 – 161 d.
A.), 07.10.2013 (Bl. 166 a – 166 c d. A.), 21.10.2013 (Bl, 177 d. A.), 26.02.2014 (Bl. 193 –
196 d. A.), 18.03.2014 (Bl. 205 d. A.), 15.04.2014 (Bl. 209 – 210 d. A.), 14.05.2014 (Bl. 217
– 218 d. A.), 22.07.2014 (Bl. 227 d. A.), 24.11.2014 (Bl. 248 – 249 d. A.) und 20.04.2015
(Bl. 275 – 278 d. A.) verwiesen.

Die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart fand am 22.10.2012, 20.01.2014 und am 23.03.2015 statt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. MMM. vom BVSK e. V. zur Frage der Angemessenheit des von der Klägerin berechneten Honorars, der sein Gutachten am 16.05.2013 vorgelegt (Bl. 141 ff. d. A.) und in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2014 erörtert und ergänzt hat. Des Weiteren hat das Gericht ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Kfm. A. zum gleichen Beweisthema eingeholt. Dieses Gutachten hat der Sachverständige am 12.11.2014 (Bl. 230 ff. d. A.) vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2015 ergänzt und erörtert.

Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung, dem weiteren Vorbringen der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 113- 114, 178 – 183, 264 – 267 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung der geltend gemachten Vergütung gem. §632 BGB, weil zwar ein Werkvertrag über die Erstellung des Gutachtens zwischen den Parteien zu Stande kam, dieser jedoch gem. §138 Abs. 1 BGB nichtig und damit unwirksam ist.

1. Ein Vertrag über die Erstattung eines Sachverständigengutachtens wie hier ist nach ständiger Rechtsprechung ein Werkvertrag gem. §632 ff. BGB (vgl. Palandt-Sprau, BGB-Kommentar, 73. Aufl., Einf. v. §631 BGB Rdnr.24 ,,Gutachten“).

2. Mit der Unterschrift unter dem Auftrag mit Datum vom 13.12.2011 und der Übersendung des schriftlichen Auftrags an die Klägerin haben die Parteien einen Werkvertrag abgeschlossen. Auch wenn die Unterschrift unter diesem Vertrag unstreitig von Herrn H. (Fuhrparkleiter) ist, muss sich die Beklagte dieses nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

Der Vertrag kann nicht schon mit dem telefonischen Auftrag seitens des Herrn J. von der Werkstatt zu Stande gekommen sein, denn Herr J. ist – was der Klägerin zweifellos bekannt war – nicht Mitarbeiter oder vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten. Dass dieser – also Herr J. – gegenüber der Klägerin einmal für die Beklagte auftrat oder der Beklagten dieses bekannt gewesen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht.

Der Vertrag zwischen den Parteien kann daher frühestens mit dem schriftlichen Auftrag mit Datum 13.12.2011 (Anlage K2) zu Stande gekommen sein, denn die Klägerin wollte nach eigenen Vortrag ausdrücklich einen schriftlichen Auftrag, was sie telefonisch der Beklagten bzw. Herrn H. (Fuhrparkleiter) mitgeteilt hatte. Dieser schriftliche Auftrag trägt zwar das Datum vom 13.12.2011, dies kann jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht der Tag der Unterschrift sein, denn das entsprechende Auftragsformular war gem. den Angaben der Klägerin in der Klageschrift erst am 15.12.2011 per Fax (Anlage K 1) der Beklagten zugeleitet worden. Die Klägerin ging nach ihrem eigenen Vortrag in der Klage ersichtlich nicht davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt ein Auftrag bereits erteilt worden war, denn sonst macht der Hinweis, dass vor der Beauftragung dieses mit der Versicherung abzuklären sei, keinen Sinn. Die Rücksendung des unterschriebenen Auftrags erfolgte ausweislich des Fax-Aufdrucks von einem Fax-Gerät der Beklagten erst an 20.12.2011.

Auch wenn Herr H. als Leiter des Fuhrparks nicht das vertretungsberechtigte Organ der Beklagten ist, so konnte die Klägerin davon ausgehen und darauf vertrauen, dass dieser nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zur Unterschrift unter den Auftrag und Vertretung der Beklagten berechtigt und bevollmächtigt war. Eine ausdrückliche Vollmacht des Herrn H., für die Beklagte zu handeln ist bestritten und von der Klägerin nicht dargelegt. Dass Herr H. gegenüber der Klägerin bereits als Vertreter der Beklagten auftrat, dieses der Beklagten bekannt wurde und die Beklagte das Verhalten von Herrn H. duldete, hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt, so dass auch von einer Duldungsvollmacht nicht ausgegangen werden kann. Er; liegt jedoch eine Anscheinsvollmacht vor. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters zwar nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt- Ellenberger, a. a. O., §122 BGB Rdnr. 11, m.w. N.). Ein Unternehmen von der Größe der Beklagten ist in der Regel arbeitsteilig organisiert. Herr H. war Leiter des Fuhrparks der Beklagten und war – was der Klägerin über Herrn J. bekannt war – zuvor wiederholt bei der Beauftragung der Werkstatt anlässlich von Reparaturen und Wartungen der Fahrzeuge aufgetreten, was von der Beklagten nie beanstandet worden war. Typischer Weise ist ein Leiter eines Fuhrparks auch berechtigt, Aufträge im Zusammenhang mit genutzten Fahrzeugen, deren Reparaturen oder Wartungen, zu erteilen. Die Beauftragung der Klägerin mit der Gutachtenserstattung betraf auch einen Schaden an einem der Fahrzeuge der Beklagten. Selbst wenn sich die Geschäftsleitung der Beklagten die Abwicklung von Schäden mit der Versicherung und die Korrespondenz mit dieser vorbehielt, handelte Herr H. aus Sicht der Klägerin bei der Beauftragung zu einem Schadensgutachten im Rahmen seiner Tätigkeit als Fuhrparkleiter. Die Klägerin nahm über die geschäftliche Telefon- und Fax-Nummern der Beklagten Kontakt mit Herrn H. auf, der auch unter der Fax-Kennung der Beklagten den Auftrag an die Klägerin wieder zurück sandte. Hinzu kommt, dass Herr H. auch Zugriff zum Firmenstempel der Beklagten hatte, diesen auf den schriftlichen Auftrag setzte und somit zum Ausdruck brachte für die Beklagte zu handeln. Dass Herr H. unberechtigt den Firmenstempel in Besitz hatte, behauptet die Beklagte nicht. Damit konnte und durfte die Klägerin annehmen, die Unterschrift unter dem Auftrag stammt von einer hierzu von der Beklagten bevollmächtigen Person. Für den auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragsgegner besteht keine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht dahingehend, ob der Handelnde tatsächlich vertretungsbefugt ist (G. Maier-Reimer in: Erman BGB, Kommentar, §167 BGB Rdnr. 24, m. w. N.).

3. Dass die mit Rechnung vom 21.12.2011 berechnete Vergütung nicht den Vereinbarungen gem. dem schriftlichen Auftrag in Verbindung mit den übersandten AGB der Klägerin und deren Büroindex entspricht, behauptet die Beklagte nicht. Gleichwohl hat die Klägerin keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, weil diese sittenwidrig überhöht gem. §138 BGB und der Vertrag damit nichtig ist, so dass ein Anspruch auf Zahlung entfällt. Eine Aufrechterhaltung des Werkvertrags mit einer angemessenen Vergütung ist nicht möglich (vgl. Palandt-Ellenberger, a. a. O., §138 BGB Rdnr.7S, m. w. N.).

a. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Ein Sittenverstoß kann auch in einem Verhalten gegenüber dem Geschäftspartner bestehen, etwa wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist, was bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Leistung/Vergütung um ca. 100 % der üblichen und angemessenen Vergütung der Fall ist (BGH NJW 2001, 1127; BGH NJW 2002, 429; BGH NJW 2002, 3165). Neben diesem objektiven Tatbestand (dazu s. u. Buchstabe b) erfordert eine Sittenwidrigkeit auch ein subjektiv zu missbilligendes Verhalten wie die Ausnutzung der schwächeren Lage des Kunden, wobei dieses bei Vorliegen des objektiven Tatbestandes bei einer Überschreitung um 100% regelmäßig vermutet werden kann. Diese Vermutung greift jedoch dann nicht, wenn wie hier auf beiden Seiten gewerbliche Unternehmer oder Kaufleute tätig sind (vgl. BGH NJW 1991, 1810; BGH NJW 1995, 1022). In einem solchen Fall bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob sich der Vertragspartner nur aufgrund mangelnden Geschäftsgewandtheit auf das Geschäft eingelassen hat und ob seine Unterlegenheit bewusst vom anderen Vertragspartner zu dessen Vorteil ausgenutzt oder zumindest diese leichtfertig verkannt worden ist (BGH NJW 1991, 1810, m. w.N.). Auch dieser subjektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt (dazu unten Buchstabe c).
b. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der von der Klägerin vereinbarte Preis mehr als 100 % über die üblicherweise für die vereinbarten Leistungen berechneten Preise liegt.

Bei der Bewertung, ob eine Überhöhung des Honorars vorliegt, ist auf den üblicherweise für die beauftragten Leistungen auf dem Markt verlangten und gezahlten Preise auszugehen. Die übliche Vergütung ist diejenige, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach Art, Güte und Umfang für die gleiche Leistung nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreis am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., §632 Rdnr. 15). Es ist also zu fragen, welche Vergütung wird üblicherweise im konkreten Markt für die Leistungen verlangt und bezahlt. Bei der Bestimmung des üblichen Preises einer Leistung ist also auf den betroffenen Markt abzustellen. Dies hat der Bundesgerichtshof bei einer vergleichbaren Lage, nämlich der Frage, ob einem Geschädigten nach einem Unfallschaden betreffend von Mietwagen oder Sachverständigenkosten keine Marktforschung zuzumuten ist, ebenfalls angenommen (vgl. BGH 11.02.2014, VI ZR 225/13). Eine Honorarordnung wie bei Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Architekten gibt es bei Kfz-Gutachter nicht, es sei denn es greift bei gerichtlichen Gutachten das JVEG ein, was hier jedoch zu verneinen ist, da die Klägerin kein gerichtlich beauftragtes Gutachten erstellte. Denkbar ist auch, dass unter Grundlage des Ergebnis der jeweils aktuellen Honorarbefragung des Bundesverbands der freien und unabhängigen Sachverständigen e. V. auf die Üblichkeit des Sachverständigenhonorars geschlossen werden kann (vgl. BGH VersR 2007, 218). Dies ist aber schon deshalb nicht möglich, weil diese Honorarbefragungen Pkw-Schäden betrafen, während es vorliegend um die Bewertung eines Lkw-Schadens ging und die Höhe des Schadens über die BVSK-Tabelle hinausgeht.

Zur Frage des üblichen Honorars hat das Gericht zunächst das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. MMM., der Mitarbeiter des BVSK ist, vom 16.05.2013 eingeholt. Dieser kam zum Ergebnis, das üblicherweise das Honorar für die Leistungen der Klägerin mit € 3.000.- bis € 4.000.- brutto anzunehmen sei, einschließlich Kosten für Lichtbilder, Schreibgebühren und Fahrkosten. Dieses Ergebnis zu Grunde gelegt, wäre zwar von der Klägerin ein erhöhtes Honorar berechnet worden, jedoch würde diese Überhöhung lediglich objektiv zwischen 84 % und 38 % betragen, so dass eine objektiv sittenwidrige Überhöhung nicht vorliegen würde. Beiden Parteien ist jedoch insoweit zu folgen, als dass das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. MMM. an Ungenauigkeiten sowie fehlerhaften Annahmen leidet und Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens begründet sind. So hat der Sachverständige Dipl. Ing. MMM. tatsächlich in der Übersicht bei Pos. 3 und 4 (von oben gezählt) ausgehend vom angegebenen Nettobetrag den Bruttobetrag falsch berechnet und ist die Position 2 (Kfz-SV-Büro xxx) offensichtlich mit der Pos. 24 identisch und doppelt berücksichtigt und war die Anfrage selbst fehlerhaft, da der Wiederbeschaffungswert mit brutto 60.000.- angegeben wurde, statt richtiger Weise mit 69.900.- (gerundet € 70.000.-), dafür die Reparaturkosten mit ca. € 100.000.- genannt wurden, wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich um einen Brutto- oder Nettowert handelt, statt richtiger Weise mit netto € 92.027,28 = brutto € 109.512,46 und das Alter des Fahrzeugs mit 4 Jahren statt richtig mit knapp 3 Jahre angegeben wurde. Diese Fehler hat die Ergebnisse der Befragung sicher beeinflusst (z. B. bei der Entscheidung, ob die Reparaturkosten voll zu kalkulieren sind oder nicht). Es ist auch kaum vorstellbar, dass ein Geschädigter aus Stuttgart sich Gutachter sucht, die mehr als 100 km von Stuttgart entfernt liegen (z. B. Pos. 4/137 km, Pos.5/141 km, Pos.6/107 km, Pos.7/173 km, Pos. 11/sogar 220km!, Pos. 23/119 km).

Der Gutachter hat insofern den beteiligten Markt räumlich zu groß gefasst. Es ist nämlich möglich, dass in einem Ballungsraum andere – ggf. auch niedrigere Preise – verlangt werden, wie in ländlicheren Gebieten, weil zum einen eine andere Nachfrage an Gutachten besteht und zum anderen sich mehr Gutachter angesiedelt haben. Aus dem nahen Umkreis, nämlich Stuttgart, ist tatsächlich lediglich ein Büro (Pos. 8) vom Sachverständigen MMM. befragt worden, obwohl allein dem Gericht noch weitere ortsansässige und ebenso fachkundige Gutachter bekannt sind (… etc.). Bei einigen der Rückantworten, mal unterstellt, diese sind den Sachverständigenbüros richtig zugeordnet worden, ist nicht erkennbar ob es sich um Brutto- oder Nettobeträge handelt. Der Gutachter hat diese allesamt als Nettobeträge aufgefasst. Dies erscheint aber nicht zwingend. Eindeutig fehlerhaft war jedoch die Zuordnung der Antwort bei Pos. 22, denn die € 2.900.- war ein Bruttobetrag (s. Klammerzusatz). Aus den Antworten der Befragten lässt sich nicht entnehmen, ob und welche Nebenkosten die Gutachter einbezogen haben, so dass kaum eine Vergleichbarkeit mit der Rechnung der Klägerin herzustellen ist. Der Gutachter hat hier nach dem Nachtragsgutachten einen Aufschlag von € 1.500.- vorgenommen, ohne diesen jedoch näher begründen zu können. lm Hauptgutachten beträgt die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Wert des Grundhonorar (brutto € 2.923,98) zum vom Gutachter angemessen erachteten Wert von € 3.000.- bis € 4.000.- bis € 1.000.-, so dass die Angaben des Gutachters im Nachtragsgutachten nicht ganz nachvollziehbar sind. Gleichermaßen erscheint aber möglich, dass diese Kosten von den antwortenden Sachverständigen bereits eingerechnet waren, zumal in der Anfrage gerade darauf hingewiesen wurde, dass die übliche Zahl der Lichtbilder und die Fahrtkosten zu berücksichtigen seien. Insgesamt vermag das Gericht daher nicht vom Ergebnis des ersten eingeholten Gutachtens auszugehen.

Wie oben ausgeführt, stellt sich die Frage, ob auf dem konkreten betroffenen Markt, die von der Klägerin verlangte Vergütung sittenwidrig überhöht ist. Es ist daher zunächst die übliche Vergütung letztlich durch Marktforschung, nämlich Befragung der beteiligten Kreise zu ermitteln. Das Gericht folgt daher dem Ansatz des Sachverständigen Dipl. Kfm. A. Ein spezielles technisches Wissen ist hierfür nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Auch der Sachverständige MMM. ist so vorgegangen und hat – wenn auch unvollkommen – die seiner Auffassung nach beteiligten Kreise befragt. Es ist auch wie ausgeführt, auf den konkreten Markt abzustellen, vorliegend also Stuttgart und Umgebung. Die Klägerin hat zwar andere Gutachter als den beauftragten Marktforscher benannt, diese sind jedoch im Großraum München ansässig und müssten das konkrete Wissen für den Stuttgarter Großraum ebenfalls durch Befragung ermitteln. Der Sachverständige A. hat ausgehend von den konkreten Daten des vorliegenden Schadensfalls die im Großraum Stuttgart ansässigen Sachverständigenbüros befragt bzw. in zulässiger Weise, da es sich um untergeordnete Tätigkeiten handelte, durch Mitarbeiter befragen lassen. Hierbei mögen zwar wie im Schriftsatz der Klägerin vom 17.12.2014 ausgeführt, der TüV und Sachverständigenbüros, die im Büro S. aufgegangen sind, in der Befragtenliste mehrfach genannt sein. Dieses hat sich jedoch im Gutachterergebnis nicht entscheidend ausgewirkt. Denn soweit die Büros sich nicht mit Lkw befassen oder Büros mehrfach genannten wurden, haben diese keine verwertbaren Antworten auf die konkreten Fragen abgegeben. Insgesamt haben sich zu den vorgegebenen und entscheidenden Fragen des Honorars 8 Büros geäußert, bei denen das Grundhonorar zwischen € 600.- bis maximal € 2.500.- betrug, wogegen die Klägerin ein Grundhonorar von € 4.110,26 berechnete. lm Fall des den höchsten Betrag von € 2.500.- nennenden Büros xxx; sind im Honorar jedoch Lichtbilder, EDV und Anfahrt enthalten, während die Klägerin diese Kosten noch zusätzlich mit netto ca. € 530.- zusätzlich berechnet hat. Geht man zur Nivellierung von Ausreißern sowohl nach unten als auch nach oben von einem Durchschnittswert aus und setzt man darüber hinaus zu Gunsten der Klägerin bei Spannbreiten anders als der Sachverständige jeweils den höchsten Wert an, so errechnet sich ein durchschnittliches Grundhonorar von € 1.337,50. Die von den befragten Büros angegebenen Nebenkosten liegen nach den Ausführungen des Gutachters (Gutachten Seite 8 f.) durchweg unter den von der Klägerin berechneten Werten. Setzt man daher – ebenfalls zu Gunsten der Klägerin – die von dieser berechneten Nebenkosten von ca. € 530.- an, so würde sich ein durchschnittliches Gesamthonorar von netto € 1.867,50 berechnen, wogegen die Klägerin insgesamt netto € 4.639,54 angesetzt hat. Auch wenn letztlich nur 8 Gutachter von den Befragten konkrete Angaben zu den von ihnen berechneten Honorar machten, so erachtet das Gericht diese hinreichend um sich ein Bild von den durchschnittlich im Großraum Stuttgart verlangen Honorare in gleichgelagerten Gutachten zu machen. Damit errechnet sich eine Überhöhung der von des von der Klägerin berechneten Honorars zu dem üblicherweise angemessenen Honorar von ca. 148 %, also deutlich mehr als die von der Rechtsprechung geforderten 100 %.
Die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses bestätigt sich auch in einer anderen Überlegung. Die Klägerin hatte den Auftrag erst wie ausgeführt am 20.12.2011 abends gegen 18:00 Uhr erhalten und das Gutachten bereits am 21.12.2011 fertig gestellt. Sie kann daher eine Arbeitszeit von maximal einen Arbeitstag, folglich ca. 8 Stunden, für das Gutachten verwendet haben. Berücksichtigt man noch für die Besichtigung des Fahrzeugs einen Zeitaufwand von 2 Stunden (die Fahrkosten und sonstigen Kosten werden extra berechnet), so hat sie eine Arbeitszeit von maximal 10 Stunden aufgewendet, für die sie ein Grundhonorar von ca. € 4.100.- berechnete. Ein Stundensatz von mehr als € 400.- erachtet das Gericht für nicht angemessen und weit überhöht, selbst bei einem überdurchschnittlich qualifizierten Gutachter.

c. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Zwar kann wie ausgeführt bei Kaufleuten nicht ohne Weiteres; allein aus dem Umstand, dass eine Überschreitung um mehr als 100 % vorliegt nicht vermutet werden, dass eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners im Sinne des Ausnutzung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit des anderen Vertragspartners vorliegt. Hier ist aber eine sehr deutliche Überschreitung des üblichen Honorars gegeben. Hinzu kommen aber auch die Umstände der konkreten Vertragsanbahnung. Die Klägerin wurde letztlich von der Werkstatt der Beklagten vermittelt, vorherige geschäftliche Kontakte zwischen den Parteien sind nicht vorgetragen worden. Hieraus kann jedoch die Beklagte den Schluss gezogen haben, dass die Werkstatt die Klägerin kannte und auch deren Honorare als im Rahmen des üblichen ansah, so dass sie von näheren Überprüfungen Abstand nahm. Ein Umstand, den die Klägerin entweder ausgenutzt hat oder zumindest leichtfertig verkannt hat. Des Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Fahrzeug von der Klägerin zum Zeitpunkt des eigentlichen Vertragsschlusses bereits besichtigt war. Danach hat die Klägerin nämlich den Lkw schon am 13.12.2011 besichtigt, also an dem Tag, an dem Herr J. (Werkstattmitarbeiter) die Klägerin vom Schadensfall informierte. Das erklärt letztlich auch, warum wie oben bereits ausgeführt, der Gutachtensauftrag das Datum vom 13.12.2011 trägt. Ein wesentlicher Teil der Leistungen der Klägerin hatte diese also zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits erbracht, wovon auch Herr H. (Fuhrparkleiter) ausging, nachdem dieses im Auftragsformular so festgehalten war. Es liegt daher die Annahme nahe, dass so Herr H. in Zugzwang geriet und deshalb – ohne weitere Prüfung, ob andere Gutachter als die Klägerin ein Gutachten preiswerter erstellen – den Auftrag erteilte. Die Klägerin selbst hat im E-Mail vom 15.12.2011 um zeitnahe Rücksendung gebeten, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Zeitdruck aufgebaut war. Dieses Verhalten zeigt, dass es der Klägerin zumindest auch darum ging, ihre Preise auf dem Markt durchzusetzen.

4. Mangels Hauptforderung entfällt auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

5. Nebenentscheidungen :
Da die Klägerin in diesem Rechtsstreit unterliegt, hat sie auch die Kosten des Verfahrens zu tragen, §91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§704, 708 Nr. 11, 711ZPO.

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Die irrsinnige Rechtsauffassung der Landgerichts-Richterin wurde durch das OLG Stuttgart vollumfänglich korrigiert.

 Das Urteil des OLG Stuttgart

Ausfertigung

Aktenzeichen:
12 U 94/15
27 O 221/12 LG Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart
12. ZIVILSENAT

lm Namen des Volkes

Urteil

ln dem Rechtsstreit


– Klägerin und Berufungsklägerin –

ProzessbevolImächtigte :
Rechtsanwälte Werner Dory und Kollegen, Christophstraße 1, 73033 Göppingen

gegen


– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigte :

wegen Forderung

hat das Oberlandesgericht Stuttgart -12. Zivilsenat – durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Oleschkewitz,
Richter am Landgericht Dr. Schumann und
Richter am Oberlandesgericht Dr. Münch

auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2016

für Recht erkannt:

1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.06.2015 – 27 O 221112 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.021,05 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20.03.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2012.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§313a Abs.1, 540 Abs.2 ZPO,
§ 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht sittenwidrig, da es jedenfalls an der subjektiven Komponente der Sittenwidrigkeit gemäß §138 BGB fehlt. Die Vergütungsvereinbarung ist auch nicht unwirksam gemäß §§307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 oder 305c Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat auch keine vor- oder nebenvertraglichen Pflichten verletzt.

1 . Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vereinbarten Werklohns

Der Klägerin steht gemäß §631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergütung zu.

Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag (vgl. nur BGH NJW 2006, 2472).

a. Vertragsschluss

Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag zur Erstellung eines Gutachtens über die Schäden am verunfallten LKW aus dem Fuhrpark der Beklagten „unter Berücksichtigung der Kriterien für Kaskoschäden“ durch Übersendung des vom Fuhrparkleiter H. unterzeichneten Auftragsformulares (Anl. K2, Bl,7 d. A.) am 20.12.2011 und der konkludenten Annahme des Auftrags durch Erstellung und Übersendung des Gutachtens geschlossen worden.

Vereinbart wurden dabei ausdrücklich die AGB der Klägerin, die dem Fuhrparkleiter der Beklagten nebst sog. Büroindex in elektronischer Form per E-Mail vorn 15.12.2013 (Anl. K27 n. Bl. 159 d.A.) übermittelt wurden.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass der Leiter des Fuhrparks der Beklagten diese auch wirksam vertreten konnte bzw. sie sich dessen Erklärungen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss.

Die Beklagte ist die operative Holding des xxx-Konzerns. Das Unternehmen ist Europas größter Vermarkter von xxxprodukten nach xxx Art, das jährlich Produkte aus 17.000 t xxx und 13.000 t xxx in europäische Supermarktregale bringt und im Geschäftsjahr 2012/2013 einen Bilanzgewinn von knapp 23 Mio. € erwirtschaftete. Sie hat einen dementsprechenden Fuhrpark seinerzeit unterhalten. Der Fuhrparkleiter ist nach den eigenen Angaben der Beklagten für die Funktionsfähigkeit des Lkw-Bestandes verantwortlich gewesen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin an der Bevollmächtigung des Fuhrparkleiters zur Beauftragung eines Sachverständigen mit der Gutachtenerstellung nach einem Lkw-Schaden Zweifel hegen musste. Gegen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (auf den Seiten 8 u. 9 des Urteils) werden im Berufungsverfahren keine Einwände mehr erhoben.

b. Keine Sittenwidrigkeit

Der Vertrag ist nicht gemäß §138 BGB sittenwidrig und nichtig. Es kann dahinstehen, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Werklohn besteht, es fehlt jedenfalls an der subjektiven Komponente der Sittenwidrigkeit.

Nach §138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (§138 Abs. 2 BGB).

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75, Aufl., §138 BGB, Rn. 2, m.w.N.). Von den Nichtigkeitsgründen des §138 BGB kommen hier der Wuchertatbestand des §138 Abs. 2 BGB und das sog. wucherähnliche Rechtsgeschäft i.S.d. §138 Abs. 1 BGB in Betracht.

Beide Tatbestände erfordern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände wie die vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche des Benachteiligten im Falle des §138 Abs. 2 BGB oder das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des §138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2003, 2230, juris- Rn. 19 m.w.N.). Dabei sind die subjektiven Umstände der beiden Tatbestände häufig einem direkten Nachweis nicht zugänglich und können oft nur aus den objektiven Umständen erschlossen werden, wobei in manchen Fallgestaltungen Art und Ausmaß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale begründen (vgl. nur BGH NJW 2003, 2230, juris-Rn. 19, m.w.N.).

Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit des Vertrags begründet. Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rd. 100 % übersteigt (vgl. BGH NJW 2002, 3165, juris-Rn. 12: bei Grundstücksgeschäft genügt auch ein Überschreiten von knapp 100 %; vgl. auch Palandt/Ellenberger, a.a.o., §138 BGB Rn. 34a m.w.N.). Die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung gilt aber regelmäßig nicht, wenn der Benachteiligte Kaufmann ist (BGH NJW 2003, 2230, juris-Rn. 19). Die Vollkaufmanneigenschaft des Benachteiligten begründet in aller Regel die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH NJW 2003, 2230, juris-Rn. 19 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben können keine Umstände festgestellt werden, die auf die genannten subjektiven Merkmale sicher schließen lassen.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Klägerin eine deutlich über den als Vergleichswerten ermittelten Preisen liegende Vergütung für ihre Leistung beansprucht.

Es werden nicht nur die von den gerichtlich bestellten Sachverständigen genannten Durchschnittswerte überschritten, sondern auch die nach der BVSK-HUK-Coburg Honorarbefragung bis 2011 sich ergebenden (vgl. etwa die Tabelle, Bl. 126 u. in Anl. K 18 n. Bl. 153 d. A.). Hiernach werden bei einer Schadenshöhe von netto 30.000 € allenfalls brutto 1.890,00 € bzw.1.755,00 € beansprucht (wobei 90 % der Mitglieder der BVSK ihr Honorar unterhalb des letztgenannten Wertes nach den Anmerkungen zur Tabelle der Erhebung aus dem Jahr 2011 abrechnen). Das Büro xxx verlangt bei einem Schaden bis 60.000 € ein Grundhonorar bis 2.794,87 € netto (K 21 nach Bl. 161 d. A.), das Büro xxx 1.733 € netto bei einem Schaden von 30.000 € (K 21 nach Bl. 161 d. A.).

Vorliegend wurde der für die Honorarermittlung maßgebliche Wiederbeschaffungswert auf brutto 69.900,00 € (netto 58.739,50 €) im Gutachten der Klägerin bestimmt (Anl. K 3, Bl. 11 d. A.). Sie verlangt ein Grundhonorar von netto 4.110,26 € (Anl. K 6, Bl. 73 d. A.). Beim Büro xxx würde im Vergleich ein Grundhonorar von 3.260,68 € netto bei einem Schaden bis 70.000 € der Größenordnung nach verlangt werden (bei einem zur Vereinfachung der Berechnung zugrunde gelegten linearen Anstieg der Vergütung im Verhältnis zum Schaden zwischen 60 und 70 Tsd. €). Die Vergütung der Klägerin läge damit 26 % über derjenigen des Büros xxx.

Gemessen hieran oder an der – auf den Betrag von 70.000 € hochzurechnenden – Tabelle der BVSK läge jedenfalls eine Überhöhung in einem Bereich von weit unter 100 % vor. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin bewusst war, dass sie eine ggf. über 100 % der üblichen Vergütung liegende Vergütung beanspruchte.

Es steht der Klägerin – wie jedem Kaufmann – frei, eine hohe Vergütung zu verlangen. Es ist Sache des anderen Kaufmanns, die hohe Vergütung ggf. abzulehnen und den Vertrag nicht abzuschließen. lm Geschäftsverkehr muss sich grundsätzlich jeder selbst vergewissern, ob ein Vertrag für ihn von Vorteil ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., §347 HGB Rn. 23 m.w.N.). So trifft den Verkäufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und die Angemessenheit des Kaufpreises keine Aufklärungspflicht (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., §347 HGB Rn. 23 m.w.N.).

Es stehen vorliegend keine Umstände fest, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung, etwa im Sinne des Ausnutzens einer Zwangslage oder der Unerfahrenheit des anderen Vertragspartners sicher geschlossen werden könnte.

Dass die Klägerin – wie die Beklagte auch – Beziehungen zur Werkstatt pflegte und diese unsittlich zu Lasten der Beklagten ausgenutzt hätte, kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin durch einen Mitarbeiter der Werkstatt empfohlen wurde.

Eine Aufklärungspflicht der Klägerin über die Erstattung der Gutachterkosten durch die Versicherung der Beklagten bestand nicht, weshalb dahinstehen kann, ob eine solche Aufklärung erfolgt ist. Eine Beweiserhebung ist diesbezüglich nicht durchzuführen.

Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Besteller bestehen nur hinsichtlich des in Auftrag gegebenen Werks und damit zusammenhängender Umstände (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., §631 BGB, Rn. 14 m.w.N.). Bestand und Intensität von Pflichten hängen insbesondere auch von der beruflichen Sachkunde des einen und der Aufklärungsbedürftigkeit des anderen ab (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., §347 HGB Rn.23 m.w.N.).

Die Klägerin musste vorliegend nicht davon ausgehen, dass der Fuhrparkleiter der Beklagten keine Kenntnis über den Inhalt des Versicherungsvertrages, den sein Unternehmen für die von ihm betreuten Fahrzeuge geschlossen hat, hatte und überhaupt aufklärungsbedürftig war. Einem für die Funktionsfähigkeit der Fahrzeugflotte verantwortlichen Fuhrparkleiter muss bekannt sein, dass er einen Sachverständigen nur nach vorheriger Zustimmung der Versicherung beauftragen darf, wenn er später eine Kostenerstattung von dieser erhalten möchte. Es dürfte bereits zum allgemein bekannten Wissen von Kraftfahrern wie auch von Fuhrparkleitern gehören, dass nicht ohne weitere Rücksprache mit der Versicherung ein Sachverständigenbüro beauftragt werden kann.

Der Klägerin kann – entgegen dem Landgericht – auch nicht vorgeworfen werden, dass sie „leichtfertig verkannt oder ausgenutzt“ habe, dass der Eindruck vermittelt worden sei, dass die Werkstatt die Klägerin kannte und deren Honorare „als im Rahmen des Üblichen“ angesehen habe.

Mit welchen Erklärungen der Werkstattleiter J. die Klägerin im Einzelnen empfohlen hat, ist nicht bekannt. Insbesondere wird nicht behauptet, dass von dort eine Erklärung zur Üblichkeit der Preise der Klägerin abgegeben wurde. Unterstellt, eine solche Erklärung wäre abgegeben worden, wäre wiederum weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Klägerin dies gewusst hätte.

Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Beklagten in verwerflicher Weise unter Zeitdruck gesetzt hätte.

Durch die Angabe des Datums für den Gutachtenauftrag „13.12.2011″ war der Fuhrparkleiter H. in keiner Weise gehalten oder gedrängt, sofort einen Auftrag zu erteilen, auch nicht durch die Bitte um „zeitnahe Rücksendung“ des Auftragsformulars. So hat er auch erst am 20.12.2011 den Auftrag erteilt, also am 5. Tag nach Übersendung des Formulars. Es hätte ihm frei gestanden, den Auftrag der Klägerin nicht zu erteilen und stattdessen einen anderen Sachverständigen um die Begutachtung zu bitten. In diesem Fall wäre es mit der Klägerin heimgegangen, dass sie zuvor das Fahrzeug bereits besichtigt hatte.

lm Ergebnis ist daher nicht feststellbar, dass eine vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Benachteiligten oder das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten vorliegt. Somit ist weder der Wuchertatbestand des §138 Abs. 2 BGB erfüllt noch ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S.v. §138 Abs. 1 BGB gegeben.

c. Höhe der Vergütung

aa. Keine Unwirksamkeit der Geschäftsbedingungen der Klägerin

Die Geschäftsbedingungen der Klägerin sind nicht unwirksam.

(1) Keine überraschende Klausel gemäß § 305c BGB

Die Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der überraschenden Klausel gemäß
§ 305c BGB an der Berechnung entsprechend den vereinbarten Bedingungen gehindert.

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach dem Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305 c Abs. 1 BGB). Die Norm gilt auch bei der Verwendung gegenüber Unternehmern (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 c BGB Rn. 2 m.w.N.).

Eine ungewöhnliche Klausel im Sinne der Norm liegt vor, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Ob das der Fall ist, ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen. Die Ungewöhnlichkeit kann sich aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild, der Höhe des Entgelts, einem Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders, einer erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht oder von den üblichen Vertragsbedingungen, aber auch aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ergeben. Es genügt nicht, dass die Klausel unbillig ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., §305 c Rn. 3 m.w.N.).

Zu dem empirischen Tatbestandsmerkmal „ungewöhnlich“ muss als zweite normative Voraussetzung hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel „nicht zu rechnen braucht“. Der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Dabei ist ein durch subjektive Umstände überlagerter genereller Maßstab anzuwenden. Ob die Klausel überraschend ist, beurteilt sich in der Regel nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 c BGB, Rn. 4, m.w.N.). Eine überraschende Klausel liegt danach nicht vor, wenn eine ohne Weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., §305 c BGB, Rn.4, m.w.N.).

Nach § 8 der AGB der Klägerin wird der Büroindex, nach dem das Grundhonorar der Klägerin bestimmt wird, im Reparaturfall auf Basis der ausgewiesenen Reparaturkosten netto zzgl. einer Wertminderung und bei einem Totalschaden nach dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs brutto unmittelbar vor dem Schadensereignis berechnet.

Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass es bei der Honorarfindung unüblich ist, bei Totalschäden den Wiederbeschaffungswert einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 2006,2472 juris Rn. 18 m.w.N.; BGH VersR 2007, 560 m.w.N:; vgl. so auch: OLG Saarbrücken, Schaden-Praxis 2003, 436; AG Wiesbaden Schaden-Praxis 2004, 314; AG Homburg Schaden-Praxis 2006, 436; Hörl, NZV 2003, 305, 309 m.w.N.; Roß NZV 2001, 321) ist es nicht zu beanstanden, dass ein Sachverständiger sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert. Dies wird (jedenfalls teilweise) sogar als üblich angesehen (vgl. nur Hörl, NZV 2003, 305, 309 m.w.N.). Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2007,1450 juris-Rn.20 m.w.N.).

So wird auch bei den Kfz-Sachverständigen xxx und xxx (Anl. K 21,n. Bl. 161 d. A.) der Wiederbeschaffungswert einschließlich Umsatzsteuer der Honorarberechnung zugrunde gelegt.

Der Umstand, dass mehrere Honorartabellen vorliegen, nach denen im Falle eines Totalschadens in gleicher Weise abgerechnet wird wie durch die Klägerin, spricht dafür, dass es sich vorliegend nicht um eine in der Branche ungewöhnliche Klausel handelt, mit der nicht zu rechnen wäre.

Es könnte nun argumentiert werden, dass es dem gesetzlichen Leitbild des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (bei der Beschädigung einer Sache schließt der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist) widerspricht, wenn im Falle des Totalschadens der Schadensbetrag auf Bruttobasis der Abrechnung zu Grunde gelegt wird, obwohl der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist (§§2, 2a, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). In diesem Fall ist nämlich die Schadenshöhe, an der sich die Vergütung für den Sachverständigen orientieren darf (BGH NJW 2007, 1450 juris-Rn. 20 m.w.N.), nicht nach dem Bruttowiederbeschaffungswert, sondern nach dem Nettowiederbeschaffungswert zu bestimmen (abzüglich Restwert).

lst es in der Branche allerdings nicht unüblich, wie u. a. die vorgelegten Vergütungstabellen der Sachverständigen xxx und xxx zeigen, nach dem Bruttowiederbeschaffungswert bei Totalschäden abzurechnen, fehlt es am Überraschungsmoment, d. h. es handelt sich damit nicht um eine Klausel, mit der der andere Teil „nicht zu rechnen braucht“. Es liegt somit jedenfalls kein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt vor. Es kann damit nicht von einer überraschenden Klausel i.S.v. §305c Abs. 1 BGB ausgegangen werden.

(2) Keine Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB

Die streitgegenständliche Klausel ist auch nicht gemäß §307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam.

Eine zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung ist nach dieser Norm im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Norm gilt auch bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., §307 BGB Rn. 38 m,w.N.).

Auszugehen ist von den Vorschriften des dispositiven Rechts, die ohne die Klausel gelten würden (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., §307 BGB Rn. 12 m.w.N.).

Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung von §307 BGB setzt voraus, dass die Abweichung vom dispositiven Recht Nachteile von einigem Gewicht begründet. Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in der die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen der Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., §307 BGB, Rn. 12, m.w.N.).

Vorliegend ist es bereits fraglich, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht festgestellt werden kann. § 631 Abs. 1 BGB sieht keinen Maßstab für die Vergütungsregelung vor. § 632 Abs. 2 BGB stellt bei fehlender Vergütungsregelung (mangels Taxe u.a.) auf die übliche Vergütung ab. Diese soll, folgt man etwa Hörl (NZV 2003, 305, 309 m.w.N.), sich gerade an der Schadenshöhe orientieren.

Wie bereits dargetan, orientiert sich die Klägerin bei Festsetzung der Vergütung im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens am Bruttoschadenswert. Dies steht in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der die Mehrwertsteuer nur dann dem Schadensersatzanspruch, an dem sich der Sachverständige orientieren darf (BGH NJW 2007, 1450 juris-Rn. 20), zuzurechnen ist, wenn sie tatsächlich anfällt.

Es ist allerdings zu beachten, dass es vorliegend nicht um Schadensersatzansprüche geht, sondern um die Ermittlung der vereinbarten Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB. Auch ist es nahe liegend, dass eine Mischkalkulation Grundlage der Vergütungstabelle ist. Der Sachverständige setzt hiernach nämlich in anderen Fällen, in denen kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, lediglich die Nettoreparaturkosten an, auch wenn der Kunde einen höheren Anspruch hat. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – in den Verkehrskreisen der Gutachter nicht unüblich, so abzurechnen. Die Ermittlung der Vergütung für den Kunden ist des Weiteren auch transparent.

Eine solche Pauschale, hier nicht nach Netto- und Bruttokosten differenzierende Regelung ist daher im Ergebnis nicht als unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und Abs.2 Nr. 1 BGB anzusehen.

bb. Abrechnung der Klägerin

Der Klägerin steht die mit Rechnung vom 21.12.2011 (Anl. K 6, Bl. 73 d. A.) geltend gemachte Vergütung in Höhe von 5.521,05 € (500,00 € wurden vom Versicherer bereits beglichen) zu.

Es ist zwischen den Parteien nicht im Streit, dass bei Zugrundelegung der Abrechnung nach den vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin der Betrag richtig ermittelt wurde.

2. Kein Anspruch aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten

Der Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 BGB oder wegen der Verletzung von Nebenpflichten gemäß § 280 Abs.1 BGB zu.

a. lm Hinblick auf die angeblich fehlende Belehrung durch die Klägerin bezüglich der Nichterstattung von Sachverständigenkosten durch die Kaskoversicherung wurde bereits oben dargetan, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, die Beklagte darüber zu belehren, dass sie mit einer Kostenerstattung durch die Versicherung nur rechnen kann, wenn diese vorher dem Vertragsschluss zugestimmt hat.

b. Auch eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erstellung des vereinbarten Gutachtens für „Kaskoschäden“ (vgl. Auftragsformular, Anl. K 2) dahingehend, dass möglicherweise ein für diese Schadenskategorie zu hoher Aufwand betrieben wurde, liegt nicht vor.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Verhandlungstermin vom 12.01.2016 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass auch etwa hinsichtlich der Kaskoschäden die erfolgten Feststellungen im Gutachten zu den Reparaturkosten im Einzelnen erforderlich waren. Zwar entfallen im Kaskogutachten Festsetzungen für eine Nutzungsentschädigung oder die Ermittlung eines Minderwertes, weil diese Positionen im Rahmen der Kaskoversicherung nicht erstattet werden, doch kann eine erfolgversprechende Ermittlung des Restwertes des Fahrzeugs über entsprechende Börsen nur dann vorgenommen werden kann, wenn eine Kalkulation der Schäden vorliegt, weil ansonsten für den möglichen Bieter jegliche Grundlage für ein Bieten für das beschädigte Fahrzeug fehlt.

3. Nebenforderungen

Verzugszinsen auf die Entgeltforderung der Klägerin können gemäß § 288 Abs. 2 BGB i.V.m. 286, 280 Abs. 2 BGB verlangt werden. Die Beklagte hat durch ihre Versicherungsmakler mit Schreiben vom 20.03.2012 den Anspruch der Klägerin ernsthaft und endgültig abgelehnt (Anl. K 11, Bl. 79 d. A.).

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind ebenfalls als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2,
286 BGB in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2012 (Fristsetzung gemäß Schriftsatz vom 18.05.2012 zum 30.05.2012, Anl. K 12, Bl. 80 d. A.) zu bezahlen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2  ZPO nicht vorliegen.

—————————————————————

Schlussbemerkungen des Klägers

Insbesondere der Umstand, dass von der Beklagten weder das Angebot zur kostenlosen Auftragsstornierung, noch das Angebot der Abtretung/Freistellung der Ansprüche aus dem Kaskovertrag angenommen wurde, lässt zweifelsfrei darauf schließen, dass sich hier der Versicherungsnehmer seitens seines Versicherers (vorliegend die Zurich Versicherung) zu einem Musterprozess hat benutzen lassen. Dies mit dem Ziel, das Werkvertragsrecht zu unterlaufen.

Welche Interessen sollte sonst ein Auftraggeber in der Größe eines Konzerns an einem lapidaren SV-Honorarstreit haben?

Das Fazit des Klägers

1.       Das OLG hat klar erkannt, dass der Aufwand bei Haftpflichtschadens- und Kaskogutachten weitestgehend derselbe ist und folglich das Sachverständigenhonorar auch in gleicher Höhe ausfallen kann.

2.       Es fällt auf, dass hier der Geschäftsführer des BVSK als Berufsverband von Sachverständigen geradezu gegen die angemessene Bezahlung der Sachverständigen gearbeitet hat.
Nach dessen Ausführung soll ein renommiertes Stuttgarter Sachverständigenbüro Schadensgutachten für 1.100,00 € erstellen. Das zweite Gutachten weist beim selben Büro einen Gutachten-Homorar i.H.v. 2.300,00 € aus. Beide Gerichtsgutachten bleiben die Beweise für diese Angaben schuldig. Der Geschäftsführer des renommierten Sachverständigenbüros gibt an, dass er von derartigem Preisdumping seines Büros keine Kenntnis besitzt.

3.       Das Ergebnis der Gerichtsgutachten zeigt, dass es wichtig ist, dass in Gerichtsprozessen ein Sachverständiger für Honorarstreitigkeiten beauftragt wird.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

 

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31 Antworten zu Das Sachverständigenhonorar zum LKW- Kasko-Schaden-Gutachten – OLG Stuttgart, 2. Kammer, Az: 12 U 94/15 vom 26.01.2016 revidiert LG Stuttgart, Az: 27 O 221/12 vom 12.06.2015 und verurteilt den Versicherungsnehmer der Zurich Versicherung zur Zahlung des Sachverständigenhonorars –

  1. Jörg sagt:

    Das LG Urteil ist ja grauenhaft. So ein Müll. Meinen Respekt und Anerkennung dem Kläger für seine Ausdauer und dem bewiesenen Mut das doch noch zum guten Ende zu bringen. Bedauerlich mal wieder die Rolle die diese sogenannte „Interessenvereinigung“ der Sachverständigen, BVSK hier geleistet hat. Wie blind muss man sein, um dort noch Beitrag zu zahlen und den Funktionären ihre Taschen zu füllen?

  2. Benno sagt:

    Hallihallo, da war also wieder der BVSK-Geschäftsführer ELMAR FUCHS und sein ATR -Ausschuß mit einer schwachverständigen Beurteilung im Spiel, die das OLG Stuttgart auf den Boden der Realität gerade- richten musste, was mit der gebotenen Deutlichkeit auch gelungen ist. Dieser Vorgang zeigt nun mehr als deutlich, dass auch die BVSK-Honorarbefragung 2015 nicht das ist, was sie vorzugeben versucht und so kann man eigentlich nur fragen, wieso einige Gerichte dennoch darauf fixiert sind.

    Benno

  3. BGH Leser sagt:

    Respekt gebührt auch dem erkennenden 12. Zivilsenat des OLG Stuttgart sowie dem Klägervertreter dem es offensichtlich gelungen ist 2 S(chw)achverständigengutachten zu entkräften.

  4. Gottlob Häberle sagt:

    @ Virus

    Danke für diesen Beitrag.
    Bezüglich des erstinstanzlichen LG-Urteils finde ich es zum Ko..en, dass schon wieder derartiger juristischer Sondermüll aus dem Schwabenland kommt. Ist die Richterin Columbus Spanierin???
    Zumindest kommt einem das Urteil sehr spanisch vor. Ansonsten muss man sich ja langsam schämen Schwabe zu sein.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  5. Ra Imhof sagt:

    Harter Kampf mit gutem Ausgang.
    Die geleistete Arbeit des Klägers und seiner anwaltlichen Vertretung verdienen Respekt und Anerkennung.
    Kritik:
    Weshalb definiert selbst der Kläger den Gegenstandswert für die Bemessung des Grundhonorars im Reparaturfall als Instandsetzungskosten netto und nur im Totalschadensfall als WBW brutto?
    Das ist falsch,weil §249 II,2 BGB einen „systemwidrigen Ausnahmetatbestand“ ohne jede Analogiefähigkeit darstellt,vgl. BGH VI ZR 69/12 und VI ZR 401/12.
    Korrekt wäre es,den Gegenstandswert einheitlich im Reparatur-und im Totalschadensfall als Bruttowert zu definieren,weil selbst der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte Werklöhne an seine Reparaturwerkstatt und an seinen Sachverständigen oder Kaufpreise für Ersatzbeschaffungen brutto und nicht netto schuldet.
    Würde man die Schadenshöhe danach definieren,was der Schädiger zu regulieren schuldet,dann würde der SV das Risiko sogar einer schadensersatzrechtlichen Mithaftung seines Auftraggebers tragen und, würde sich im Nachhinein z.B. herausstellen,dass der Auftraggeber garkeinen Schadensersatzanspruch besitzt,dann bestünde auch kein Honoraranspruch des SV?
    Richtigerweise bildet daher derjenige Betrag,der vom Geschädigten für die Reparatur oder für die Ersatzbeschaffung als Werklohn bzw. Kaufpreis aufgewendet werden muss,den Gegenstandswert für die Bemessung des Grundhonorars.
    Wie der BGH -vom OLG richtig erkannt- ausführt,schuldet der SV die korrekte Schätzung der für eine fachlich einwandfreie Reparatur vom Geschädigten zu bezahlenden Reparaturkosten bzw.die korrekte Schätzung des WBW,wofür der SV gegenüber seinem Auftraggeber selbstverständlich auch einzustehen hat.
    Die Höhe der Vergütung ist daher an der geschuldeten Werkleistung zu messen aber sicher nicht an der Höhe des vom Schadensersatzschuldner zu leistenden Ersatzes.
    Ich frage mich deshalb:
    Was treibt den BVSK dazu,den Gegenstandswert im Reparaturfall als Nettoreparaturkosten zu definieren?
    Weshalb erfolgt überhaupt die Differenzierung zwischen Reparaturschaden,der als Nettobetrag die Höhe des Gegenstandswertes definieren soll und einem Totalschaden,der als Bruttobetrag die Höhe des Gegenstandswertes definieren soll?
    Weshalb erfolgt gem. BVSK im Totalschadensfall kein Abzug des vorhandenen Restwertes für die Bestimmung der Höhe des Gegenstandswertes?
    Es ist zu vermuten,dass sich für solche „Differenzierungen“ lediglich Andere als juristisch schlüssige Begründungen finden lassen werden.

  6. SV Wehpke sagt:

    Das war im klassischen Sinn keine Entscheidung zu einem Kaskoschadenfall, sondern ein Werkvertragsstreit über die Höhe einer Entlohnung.

    Wehpke Berlin

  7. Von der Laientruppe sagt:

    @RA Imhof:
    Die alten HUK-Kostenermittlungen SV-Honorare von 199? hatten Nettoschadenhöhen. Dann war da plötzlich eine andere Definition. Die SV konnten dann bei Totalschaden mit höheren Bruttowerten in die Nettoschaden-Tabelle gehen und dann bei den höheren Werten auch höhere Honorare ablesen. Das könnte bei Honorarverhandlungen ein Ausgleich (Geschenk?) anstelle einer höheren Tabelle gewesen sein. Inkonsequent ist das Vermischen von netto und brutto auf jeden Fall. Das haben die Versicherungsanwälte noch gar nicht richtig angegriffen.

  8. H.R. sagt:

    @Von der Laientruppe
    „Inkonsequent ist das Vermischen von netto und brutto auf jeden Fall. Das haben die Versicherungsanwälte noch gar nicht richtig angegriffen.“

    Ja, die wären ja auch schön blöd, wenn sie ihre Auftraggeber so unbedacht ins Knie schießen würden,
    denn was Du ansprichst, trifft aber in weitaus größerem Umfang für das HUK-Tableau 2012 zu, denn auch da ist die Bezugsgröße netto, der Abgriff brutto und das dann auch noch incl. Mwst. und Nebenkostenanteil, der sich überhaupt nicht nach der Schadenshöhe abgreifen läßt bzw. von der Schadenhöhe unabhängig ist. Die Bemessungsgrundlage für ein „Schaden“gutachten bezieht sich unabhängig davon nur auf den Prognoseteil eines vollständigen Beweissicherungs-Gutachtens, nicht jedoch auf den gleichermaßen zumindest ebenso wichtigen Teil mit der beweissichernden Tatsachenfeststellung als Grundlage für alle Prognosen überhaupt. Dieses Fundament lässt sich hinsichtlich seiner Bedeutung für die Honorierung bisher überhaupt noch nicht bewerten, wie gleichermaßen die ebenso wichtige Unabhängigkeit eines beauftragten Sachverständigen. Auch diese beurteilungsrelevanten Randbedingungen verdeutlichen einmal mehr, dass eine Bewertung der Erforderlichkeit anhand von Honorarerhebungen themaverfehlend ist und von daher das Überprüfungsverbot lt. BGH auch Sinn macht. Deshalb sind die Einwendeungen der bekannten Art und in dem bekannten Umfang auch nicht als erheblich zu bewerten.

    H.R.

  9. Gottlob Häberle sagt:

    @ RA Imhof
    „Weshalb definiert selbst der Kläger den Gegenstandswert für die Bemessung des Grundhonorars im Reparaturfall als Instandsetzungskosten netto und nur im Totalschadensfall als WBW brutto?“

    @ Von der Laientruppe
    „Inkonsequent ist das Vermischen von netto und brutto auf jeden Fall.“

    Da gebe ich Ihnen grundsätzlich recht, trotzdem ist die Vermischung für den SV sinnvoll.
    Dies vor allem deshalb, weil die Rechtsprechung inkonsequent ist.
    Für den Auftraggeber bzw. Geschädigten ist die Vermischung regelmäßig unschädlich.

    Folgende Beispiele hierzu:
    Ein AG urteilt in einem SV-Honorarstreit, das bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auch nur die Nettoreparaturkosten als Berechnungsgrundlage dienen können, da ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch (gemeint war die Mehrwertsteuer) für den Geschädigten auch nicht besteht.
    Meines Erachtens juristischer Sondermüll – aber so inkonsequent ausgeurteilt.
    Warum also sollte der SV nach Bruttoreparaturkosten abrechnen?

    Beispiel Totalschadenabrechnung:
    Der SV berechnet nach WBW brutto. Dies macht Sinn, da es unterschiedlicher Besteuerungsmodelle gibt.
    Würde die Abrechnung nach Nettobeträgen erfolgen ergäben sich folgende
    WBW 20.000 € mehrwertsteuerneutral = Abrechnungsgrundlage 20.000 €
    WBW 20.000 € regelbesteuert 19% = Abrechnungsgrundlage 16.806,72 € netto
    WBW 20.000 € differenzbesteuert 2,5% = Abrechnungsgrundlage 19.512.19 € netto
    Warum also sollte der SV nach Netto-WBW abrechnen?

    Maßgeblich ist also nicht die Inkonsequenz der Sachverständigen sondern vielmehr die juristische Inkonsequenz.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  10. Jörg sagt:

    Waaaooohh – H.R. …“Die Bemessungsgrundlage für ein „Schaden“gutachten bezieht sich unabhängig davon nur auf den Prognoseteil eines vollständigen Beweissicherungs-Gutachtens, nicht jedoch auf den gleichermaßen zumindest ebenso wichtigen Teil mit der beweissichernden Tatsachenfeststellung als Grundlage für alle Prognosen überhaupt.“

    ??? — ??? ..jetzt hab ich das endlich kapiert. — Danke!

  11. Ra Imhof sagt:

    @Von der Laientruppe
    Schöne Erklärung,erhärtet meinen Verdacht!
    Totrechnungssondervergütung………….,wer da nicht „schwach“ wird,hat wohl im Lotto gewonnen,oder?
    Dazu passt:
    Unter Totalschaden im Sinne des HUK-Tableaus ist wohl auch der unechte Totalschaden zu verstehen.
    Mögliche Folge:Bei WBW brutto von 20.000.-€ und Repko.brutto von 19.000.-€ bei einem RW von 5000,-€
    ist der Gegenstandswert für den Ansatz des Grundhonorars dann der WBW i.H.v.20.000.-€ und nicht lediglich die Nettoreparaturkosten i.H.v.15.966,38€
    Und die HUK legt im Tableau auch noch 20,-€ drauf,wenn die RW-Börse genutzt wurde.
    Findet sich so ein ähnliches kick-back-System nicht auch im DEKRA- Gebührenhandbuch?
    Wahrscheinlicher Hintergrund auch für den brutto-netto-Unsinn also:
    Wenn der hörige SV durch Ansatz eines möglichst hohen Börsenrestwertes den Schaden zu einem unechten Totalschaden(Repko.brutto plus MWM höher als WBA brutto) hinrechnet,dann bekommt er gnädigerweise 20,-€ mehr und darf gnädigerweise nach dem WBW brutto abrechnen und nicht nur nach den Repko. netto.
    Wenn ich daran erinnere,wieviele Geschädigte sich auch Heute noch mit der schnellen Regulierung des WBA netto gänzlich abspeisen lassen,obwohl sie den sofort fälligen Anspruch auf die Nettoreparaturkosten(endgültig bei Weiternutzung über 6 Monate) haben,dann wird nachvollziehbar,dass dieses System der Versicherungsbranche alljährlich Regulierungsaufwand in Millionenhöhe „erspart“.
    Steckt die Erreichung dieses Zieles wohlmöglich hinter der juristisch jedenfalls abwegigen brutto/netto-Differenzierung?
    Der Kläger in diesem Verfahren des OLG Stuttgart sollte darüber einmal nachdenken und auch vielleicht mit Berufskollegen diskutieren.
    Ich lade Ihn hiermit herzlich dazu ein,als Gast an dem Sachverständigentag des VKS in München am 30.04.2016 teilzunehmen.
    Bei Interesse bitte über die VKS-Geschäftsstelle anmelden.

  12. Gottlob Häberle sagt:

    @ RA Imhof

    ich kann ihren vorhergehenden Beitrag leider nicht nachvollziehen.
    Ich verstehe diverse Ausführungen nicht und bitte daher um rechnerische Beispiele.
    Was das ganze mit der Höhe eines Restwertes zu tun hat vermag ich nicht nachzuvollziehen.

    Es ist doch völlig Wurst, ob der SV seine Honorartabelle nach Reparaturkosten netto oder brutto gestaltet.
    Beispiel:
    Schadenhöhe netto 5.000,- € ergibt ein Grundhonorar von z. B. 400,- €
    alternativ
    Schadenhöhe brutto 5.950,- € ergibt ein Grundhonorar von z. B. 400,- €
    Was macht da den Unterschied???
    Übrigens: Unabhängige SV’s arbeiten nicht mit Restwertbörsen, insofern verstehe ich ihre Ausführungen zu einem „20,- € kick-back-System“ nicht. Um Aufklärung wird daher gebeten.

    Nach den Erfahrungen des Klägers in diesem Verfahren mit „Berufsverbänden“ könnte ich mir durchaus vorstellen, dass dieser kein Interesse an der Teilnahme an Sachverständigentagen hat.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  13. Iven Hanske sagt:

    # RA. Imhof
    Ich glaube Sie machen, mit Ihren nachvollziehbaren brutto / netto Argumenten, einen Fehler, da Sie nicht differenzieren zwischen Gesetz zum Steuerabzug bei fiktiven Schadensersatz und einer nicht genormten Honorartabelle bzw. Honorarbefragung die jeder nach seinen betriebswirtschaftlichen Kalkulationen und seinem Muster erstellen kann.
    Es ist völlig egal ob das Muster brutto, netto oder beides oder plus Wertminderung oder minus Restwert oder geteilt durch zwei oder mal……, denn es dient lediglich der nachvollziehbaren Preisvergleichbarkeit oder der Preisvereinbarung, damit keiner unerwartet auf die Nase fällt.
    Eine von Ihnen erklärte Bruttokalkulationsnorm zur Preisvereinbarung oder Preisanfrage ist mir nicht bekannt und bringt auch Schwirigkeiten bei der Wertminderungskomponente (brutto, netto, steuerneutral oder differenzbesteuert), denn die versteht ein Laie nicht, worauf es aber bei einer Preisermittlung bzw. Preisvereinbarung ankommt. Also bitte nicht die gesetzlich vorgeschriebene Steuerregulierung mit der normfreien Preisvereinbarung oder Preisbefragung in einen Topf schmeißen, dass heizt diesen Hexenkessel nur noch mehr an und dabei geht es doch schlicht nur um übliche Preise, die zur Ermittlung einer oder keiner Evidenz oder sittenwidrigen Abrechnung dienen. Hierbei ist der Rechnungsinhalt oder der Berechnungsweg, wenn das Transparenzgebot beachtet wird, völlig egal, wenn unter dem Strich ( Gesamtschau ) für den Laien aus ex anter Sicht eine Evidenz zum Erforderlichen nicht erkennbar ist bzw. keine Sittenwidrigkeit vorliegt.

    Auch meine Anerkennung möchte ich dem hiesigen Kläger für diesen Kampf aussprechen. Ich habe schon viel Schrott vom LG Stuttgart lesen müssen von daher Danke für diese erstrittene OLG Stuttgart Entscheidung, welche hoffentlich vom LG Beachtung findet.

    Habe ich das richtig verstanden, dieser einzigste Geschäftsführer vom, wegen Preisabsprachen abgemahnten BVSK, Herr Elmar Fuchs (der eh bald zu den Versicherern wechselt) hat hier einen für die Versicherungen inszenierten Prozess geführt und gleichzeitig dieses BVSK Schrottgutachten unterschrieben?

    Wer jetzt noch den BVSK bedient oder gar diesen als seriöse Schätzgrundlage annimmt, hat nicht mehr alle Nadeln auf der Tanne, oder? Spätestens mit der gefegten 2015 BVSK Befragung war doch für jeden Seriösen dieses gekaufte Elmar Fuchs Spiel bekannt, oder? Ob nun, da dieses Spiel entlarvt wurde, der GDV noch Interesse an Herrn Fuchs hat?

  14. Ra Imhof sagt:

    @Gottlob Häberle
    siehe VKS/BVK Honorarumfrage:
    Grundhonorarbandbreite bei 5000,-€ ist niedriger als bei 5950,-€
    Unterschied verstanden?
    Unabhängige SV sollen m.E. von dem 20,-€-Zuschlag und von dem WBW-brutto als Gegenstandswert beim unechten Totalschaden in „Versuchung“ geführt werden.
    Ich hoffe,dass die Unabhängigen das durchschauen und der Versuchung widerstehen.
    @Iven Hanske
    1.siehe oben.
    2.WM ist immer ein Bruttowert(LG MünchenI DAR 2008,591 f. sowie Himmelreich/Halm Kap.4 Rz. 464,465)
    3.Gegenstandswert ist nicht der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz,sondern der vom Geschädigten für die Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes aufzuwendende Geldbetrag.

  15. Gottlob Häberle sagt:

    @ RA Imhof

    „siehe VKS/BVK Honorarumfrage:
    Grundhonorarbandbreite bei 5000,-€ ist niedriger als bei 5950,-€
    Unterschied verstanden?“

    Die VKS Tabelle weist nur den Brutto-Gegenstandswert aus. Wer bei dieser Tabelle nicht 5.000,- € brutto von 5.950,- € brutto zu unterscheiden vermag begeht schlicht und einfach einen Ablesefehler oder vorsätzlich einen Betrug. Sie vergleichen m. E. daher Birnen mit Äpfel.

    Ein SV-Büro kann doch selbst seinen Büroindex gestalten. Und ob der SV eine Preisliste gestaltet in dem er 400.- € Netto-Grundhonorar aus 5.000,- € Netto-Reparaturkosten oder in dem er 400,- € Netto-Grundhonorar aus 5.950,- € Brutto-Reparaturkosten ist doch völlig Wurst.
    Ich kann daher leider den von ihnen angeführten „Unterschied“ immer noch nicht verstehen.
    Naja, vielleicht bin ich ja auch einfach nur zu doof dafür.
    Schönes Wochenende und

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  16. BORIS sagt:

    Ist der BVSK-GF E.F. ein schräg aufgestellter Vogel? Wenn das zutreffen würde, so sollten die Gerichte das BVSK-Tableau 2015 unverzüglich dezidiert hinterfragen. Wurden ihnen die unterschiedlichen Ergebnisse nach den verschiedenen Postleitzahlbereichen zur Verfügung gestellt? Wenn das nicht der Fall ist, wäre die Vorgehensweise des Herrn Fuchs ggf. als Umgehungshandlung zu dem im § 1 GWB enthaltenen Preiskartellverbot einzuordnen, weil dadurch Bestrebungen erkennbar sein könnten, den Willen der Richterinnen und Richter an den Gerichten im bestimmten Sinne zu beeinflussen. Eine solche Bestimmungstendenz zu gleichförmigem Verhalten läge dann unter Berücksichtigung nicht vollständiger Informationsvermittlung bzw. unter Zurückhaltung aufklärender Informationen auf der Hand.
    Das Bundeskartellamt hat bereits im Tätigkeitsbericht für das Jahr 1970 zur Problematk folgendes ausgeführt:

    „…Die Herausgabe eines Honorarverzeichnisses kann allenfalls dann als eine ohne Beeinflussungsabsicht erteilte Information angesehen werden, wenn es sich um Rahmensätze bisher üblicher Entgelte handelt, die nicht von dem Verfasser nach seinem Ermessen unter einer Vielzahl verschiedener bisher vereinbarter Honorare ausgewählt werden, sondern auf einer neutralen, nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommenen repräsentativen Befragung der in Betracht kommenden Berufsangehörigen beruhen.“

    Eine nur teilweise „Befragung“ unter Vorgaben und Beschränkungen verschiedenster Art kann allein schon deshalb nicht als repräsentativ klassifiziert werden, wenn sie sich auf deutlich weniger als 7% aller in der BRD als Kraftfahrzeugsachverständige tätigen Personen eines einzigen Berufsverbandes beschränkt, dessen Nähe zur Versicherungswirtschaft zumindest unter Insidern hinreichend bekannt ist (siehe Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg-Vers. und Kontaktierung div. Versicherungen, so u.a. DEVK und Provinzial der Sparkassen durch Herrn Fuchs zu Honorarfragen).

    BORIS

  17. @BORIS…..solange Richter und Anwälte in Vorträgen und Seminaren von „gesteuerten Pferdeflüsterern“ und einseitig orientierten „VS-Posaunen“ geimpft werden, so lange wird sich tendenziell die Kugel nur in eine Richtung bewegen….!

  18. Boris sagt:

    @ Buschtrommler

    „…..solange Richter und Anwälte in Vorträgen und Seminaren von „gesteuerten Pferdeflüsterern“ und einseitig orientierten „VS-Posaunen“ geimpft werden, so lange wird sich tendenziell die Kugel nur in eine Richtung bewegen….!“

    Bonis nocet, qui malis parcit. Vivere est miitare.

    BORIS

  19. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @ Buschtrommler

    „Die intelligenteste Weise zu verdummen, ist durch ein System.“
    Wenn wir das zu begreifen in der Lage sind, weil es auch um die zu wahrende Unabhängigkeit geht, lässt sich auch feststellen, dass die Individualität die eigentliche Quelle allen Fortschritts ist und der marschiert nun einmal nicht in Reih und Glied. Geben wir auch dem Lassen eine Chance, weil es kein goldene Regel gibt.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  20. Was ich noch sagen wollte... sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    wenn hier ein Rechtsanwalt als GF des BVSK ein Honorar“gutachten“ des „Technischen Ausschusses“ unterschrieben hat, das zudem noch unzutreffend war, so stellt sich die Frage, wie ein Gericht eine solche Handhabung überhaupt akzeptieren konnte, abgesehen davon, dass in diesem ATR nach meinen Informationen keine öffentlich bestellten und vereidigten Honorarsachverständigen sitzen. Offensichtlich war diese „Expertise“ aber nicht nur falsch, sondern auch unqualifiziert angelegt. Da müsste eigentlich jeder Richter und jede Richterin sich denknotwendig die Frage stellen, ob es dann mit den BVSK-Honrarbefragungen bzw. mit den BVSK-Honorartableaus besser bestellt ist. Davon kann nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgegangen werden.

    Institutionen, die mit der Durchführung von Honorarvergleichen befasst sind, sollten Gewähr für Unabhängigkeit und Objektivität bieten. Die Erfordernisse dürfen nicht durch den Zweck der Untersuchung infrage gestellt werden.

    Die Erhebungen müssen objektiv und nach einwandfreien, nachprüfbaren Methoden erfolgen.

    Die in den Vergleich einbezogenen Dienstleistungen müssen identisch sein. Sofern Sonderkonditionen einbezogen sind oder einbezogen werden könnten, müssen diese gesondert und verständlich gekennzeichnet werden.

    Die Erhebung muss sich auf tatsächlich geforderte Preise von Dienstleistungen beziehen und verständlich darlegen, ob diese ggf. von der Art des Auftraggebers abhängig sein könnten.

    Das Ergebnis der Honorarerhebungen muss objektiv wiedergegeben werden und allgemein verständliche Hinweise enthalten, dass sich unterschiedliche Konditionen durch die Ausgestaltung der Dienstleistungen und durch die Qualifikation der Dienstleistungsanbieter sowie deren Status im Markt ergeben könnten, die mit einer Honorarbandbreite einhergehen müssen.

    Es muss darauf hingewiesen werden, dass aus den Honorarbefragungen nicht der Schluss gezogen werden darf, dass Anbieter mit niedrigsten Preisen insgesamt besonders preisgünstig oder andere Anbieter generell deutlich teurer bzw. zu teuer sein würden.

    Preisvergleiche müssen ungehindert und problemlos anhand aller Erhebungsunterlagen nachprüfbar sein. Marksegmentierungen und Sonderkonditionen müssen dabei zweifelsfrei erkennbar sein.

    Bei fehlerhaften oder unter besonderen Zielsetzungen angepassten Honorarerhebungen kann auf Grund des Deliktrechts des BGB vorgegangen werden und zwar unter dem Gesichtspunkt in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In diesem Fall besteht ein Schadenersatzanspruch nach § 823 BGB oder ein Beseitigungs-und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.

    Bei unwahren Behauptungen kommen ggf. Ansprüche nach § 824 und 823 II BGB in Verbindung mit § 187 StGB in Betracht.

    Wer systematisch unvollständig auswählend und zudem diskriminierend und irreführend Konditionen behauptet, die realiter unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht abgreifbar sind, kann nicht den Schutz in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen seien gar nicht damit beabsichtigt.

    § 824 BGB (Kreditgefährdung) betrifft nur die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen.

    § 823 I BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) und § 826 BGB (Boykottaufruf) eröffnen hingegen auch Ansprüche gegen wertende Meinungsäußerungen.

    Was ich noch sagen wollte…

  21. HUK-Drohne sagt:

    BVSK-Honorar“befragung“ 2015

    „Eine Nebenkostenbefragung erfolgte aufgrund der Vorgaben des Bundesgerichtshofes nicht.“

    Habe ich etwa versäumt, etwas vollständig zu lesen? Um welche „Vorgaben des Bundesgerichtshofes“
    soll es sich denn konkret handeln ? M.E. wird der schwarze Peter für diese Vorgehensweise jetzt auf den BGH abgewälzt und dient mit einer Art Alibifunktion für eine angebliche „Vorgabe“ von „ganz oben“. Auf Grund dieser vermeintlichen Vorgabe hält sich des GF des BVSK für legitimiert, diese „Vorgabe“ durch eine eigene Vorgabe zu bedienen. Kein seriöser Berufsverband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen wird sich jedoch dazu verleiten lassen mit ähnlichen Vorgaben gegen das Kartellrecht zu verstossen. Eine Ermahnung des Bundeskartellamtes hat bisher wohl noch nicht nachhaltig beim BVSK gefruchtet, so dass jetzt auf einem anderen Weg die verfolgte Zielsetzung verwirklicht werden soll.

    HUK-Drohne

  22. Iven Hanske sagt:

    #BORIS,
    Rote Karte an den BVSK wegen Preisabsprachen!
    Wisst Ihr eigentlich wie unseriös die BVSK Mitglieder zur Befragung aufgefordert wurden?
    „Um die Grundhonorare später auswerten zu können, haben wir die Nebenkosten vorgegeben. Dies bedeutet, dass Sie unter Berücksichtigung der nachfolgend angegebenen von uns vorgegebenen Nebenkosten Ihr Grundhonorar ggf. anpassen müssen.“
    Beweis:
    • Preistabelle und Honorarbefragungen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier)

    Wisst Ihr eigentlich wie viele BVSK Deppen Ihre Abrechnungen aus 2013, 2014 und 2015 nach Elmar Fuchs (nein GDV) Diktat angepasst (gefakt) haben und wie ist diese Anpassung zu werten?
    Alle BVSK Mitglieder die ich kenne haben nicht die Befragung 2015 abgegeben und da diese nicht real sondern angepasst ist, so ist diese auch nicht verwertbar!

    Wisst Ihr eigentlich ob die verbotenen Preisabsprachen (Gesprächsergebnisse) in den Befragungen berücksichtigt wurden?
    Beweis:
    • Gesprächsergebnisse (http://www.sofort-vor-ort.de/1/7/ oder klick hier).

    Ich denke ja, da in der Befragung keine Unterscheidung zwischen Partner (Gesprächsergebnisse) und Nichtpartner verlangt wurde.

    Lässt nun der OLG München rechtswidrig entgegen dem BGH den Sondermarkt und den BVSK als Schätzgrundlage zu?
    Ich denke, ja.
    Wenn das OLG München nach klagender Geschädigter und klagender Abgetretener (entsprechend der BGH Entscheidungen aus 2014) unterscheidet, so ist auch hier die Abtretungsform entscheidend, da
    • erfüllungshalber (Geschädigter bleibt in Haftung) = abgetreten klagender Geschädigter zum Erforderlichen mit Vorteilsausgleich
    und
    • erfüllungsstatt (Geschädigter bleibt nicht in Haftung) = neuer Forderungsinhaber zum Üblichen ist.

    Bei Abtretung erfüllungshalber bleibt es also beim BGH 02.2014.

    Bei Abtretung erfüllungsstatt bleibt es also beim 07.2014 BGH. Nur dass das OLG München die BVSK 2015 Befragung entgegen dem BGH als geeignete Schätzgrundlage erklärt, so dass der BVSK 2015 zum Üblichen, wie auch von #BORIS beschrieben, klargestellt verneint werden muss, da gefakt.

    Die Schlüsselbaustelle der Lobbyisten bleibt der BVSK, so dass ich nicht verstehe, warum z. B. hier die zahlreichen seriösen unabhängigen Gutachter nicht Ihre Honorartabellen veröffentlichen und schon sind die gefakten Versuchungen des BVSK, da reale Vergleichbarkeit zur Evidenz der seriösen unabhängigen Gutachter gegeben ist, gescheitert.
    Hier meine Tabellen im Vergleich zu den bekannten Befragungen (Kennwort gibt es per Tel. 0345-5250030) und wo bleibt Euer Link (ist doch so einfach):
    • Preistabelle und Honorarbefragungen (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier).

    Auch wäre es hilfreich, wenn der VKS-BVK seine neuen Befragungen veröffentlicht und die Wettbewerbszentrale gegen den BVSK beauftragt, oder haben auch dort die Lobbyisten die Führung übernommen?
    Ich wünsche einen schönen Sonntag und denkt mal über die Veröffentlichung Eurer Honorartabellen nach, denn solange keine Evidenz ersichtlich ist, sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen unterschiedliche Angaben und Höhen nicht zu beanstanden.

  23. Knurrhahn sagt:

    DAS muss man mindestens 3 x in aller Ruhe verinnerlichen, wenn es da heißt:

    „– Gerichts-GA wird nicht vom beauftragten SV unterschrieben, sondern vom Geschäftsführer des BVSK-Verbandes!

    – Gerichts-GA befragt diverse SV-Büros mit den Werten 60.000,00 € als unstreitige (!) Schadenshöhe ohne Angabe von brutto oder netto (tatsächlich 69.900,00 € brutto), Fahrzeugalter knapp 4 Jahre (das Fahrzeug war zum Schadenszeitpunkt tatsächlich 34 Monate – also nicht einmal 3 Jahre alt!)

    – 25 Büros werden befragt, davon sind lediglich 3 Büros in einem Umkreis von 50 km von unserem SV-Büro ansässig, ein Büro wird doppelt angeführt. Die 3 billigsten Anbieter kommen lt. dem Gutachten alle aus dem Großraum Stuttgart – einer der teuersten Regionen in Deutschland! Ein großes bekanntes SV-Büro in Stuttgart notiert sogar noch deutlich unter dem Minimumwert aus der BVSK-Umfrage bei Schäden bis 30.000,00 €. Die ermittelte Schadenhöhe liegt hier bei mehr als dem Doppelten! Preislisten und AGB’s sind bei der Umfrage tatsächlich nur von einem SV-Büro offen gelegt worden.

    – Ergebnis des Gerichts-GA waren durchschnittliche SV-Kosten von 2.469,71 € netto, bzw. 2.923,98 € brutto

    – Beide Prozessparteien argumentieren gegen das „Ergebnis“ des Gerichts-Gutachtens: der Beklagten ist der „ermittelte“ Wert zu hoch, unser Büro argumentiert mit fehlerhafter Recherche durch die (absichtlich) falschen Werte – logischerweise müsste sich das SV-Honorar unter Zugrundelegung der korrekten Werte weiter erhöhen.“

    Da ist die Qualität der Bestandteile in Kuhmist ja noch Gold gegen.

    Wie kann ein Gericht einen solchen unnützen Dreck überhaupt akzeptieren.

    Zumindest in HONORARFRAGEN und einer qualifizierten sowie unabhängigen Beurteilung ist der BVSK auch mit seinen Befragungen und Tableaus längst obsolet, weil beweisrechtlich nicht anwendungsgeeignet, was schadenersatzrechtlich aber auch nicht von Bedeutung ist. Wer dennoch in Kenntnis des OLG-Urteils Stuttgart der BVSK-Erhebung 2015 das Wort redet, wird eine solche nach dem Gesetz deutlich abdriftende Vorgehensweise erklären müssen.

    Knurrhahn

  24. Bettina K. sagt:

    Betr.: Erläuterungen zur BVSK-Honorarbefragung 2015

    Alles Sprechblasen, die einer näheren Überprüfung nicht standhalten.
    Gewinnanteile im Nebenkostenbereich verlagern in das Grundhonorar? Was ist das denn für eine manipulative Masche? Das soll dann eine „maßvolle“ Erhöhung des Grundhonorars erklären? Jeder der nur etwas rechnen kann, wird schnell merken, dass es sich hier im wahrsten Sinne des Wortes um einen billigen Taschenspielertrick handelt, zumal Nebenkosten von der Schadenhöhe unabhängig sind. Wer gesetzestreu handelt und das Schadenersatzrecht respektiert, fühlt sich durch solche Versuche, der Versicherungswirtschaft dienlich zu sein, verraten, hinters Licht geführt und möglicherweise sogar diskriminiert und geschädigt.

    Bettina K.

  25. Oskar F. sagt:

    @Iven Hanske
    Welche Fragen wurden denn seitens der BVSK-Experten den Kollegen gestellt und wurde ihnen das Gutachten, um dessen Abrechnung es geht, auch zur Verfügung gestellt? Wieviele der befragten Sachverständigen waren BVSK- Mitglieder und wieviele öffentlich bestellt und vereidigt ?

    Oskar F.

  26. Jan Stoffel sagt:

    Es gibt Irrtümer,es gibt Fälschungen und es gibt ein BVSK Tableau 2015.

    Jan Stoffel

  27. Juri sagt:

    @Iven Hanske …Auch wäre es hilfreich, wenn der VKS-BVK seine neuen Befragungen veröffentlicht und die Wettbewerbszentrale gegen den BVSK beauftragt, oder haben auch dort die Lobbyisten die Führung übernommen?“
    —————-
    Nach hiesiger Kenntnis ist der BVSK Mitglied bei der „Wettbewerbszentrale“ und der Herr GF des BVSK ein Duzfreund des Herrn Dr. Andreas Ottofülling. dem Chef der „Wettbewerbszentrale“, die auch nichts weiter als ein übler Lobbyistenverein ist, bei dem die Doofen – ebenso wie beim BVSK – dafür sorgen, dass der Herr Dr. Ottofülling ein sehr ordentliches Gehalt bekommt.

    Das ist daher völlig untauglich mittels „Wettbewerbszentrale“ gegen den BVSK vorzugehen. Höchstens dass sie sich in Postdam und München über ein solches Ansinnen kaputt lachen. Aber leider wird auch das nicht sein.

  28. Iven Hanske sagt:

    # Oscar F
    Dieser Fragebogen ist der Veröffentlichung (letzte Seite) beigefügt.
    http://www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf

    Bei der Schadenhöhe ist von den Reparaturkosten netto zzgl. Wertminderung bzw. im Totalschadenfall vom Wiederbeschaffungswert brutto auszugehen.
    Um die Grundhonorare später auswerten zu können, haben wir die Nebenkosten vorgegeben. Dies bedeutet, dass Sie unter Berücksichtigung der nachfolgend angegebenen, von uns vorgegebenen Nebenkosten Ihr Grundhonorar ggf. anpassen müssen.
    1. Fotosatz
    2. Fotosatz Porto/Telefon
    2,00 € pro Bild
    Fahrtkosten Schreibkosten Kopie
    0,70 € pro km 1,80 € pro Seite 0,50 € pro Kopie
    1 2 3 4 5
    52 53 54 55 56
    0,50 € pro Bild 15,00 € pauschal
    Nr.

    Schadenhöhe
    Grundhonorar (ohne Nebenkosten)

    500,00 €

    750,00 €

    1.000,00 €

    1.250,00 €

    1.500,00 €

    26.000,00 €

    27.000,00 €

    28.000,00 €

    29.000,00 €

    30.000,00 €

    P1 P2
    Zusätzliche Kosten:

    Achsvermessung

    Karosserievermessung

    es sich nicht um eine Fremdleistung handelt, sondern die Dienstleistung vom Sachverständigen selbst erbracht wird.

    Beide Positionen bitte nur angeben, wenn
    Weitere Daten: PLZ
    (auch mehrere per Komma getrennt)

    (die Werte können ohne Mitgliedsnummer leider nicht berücksichtigt werden.)

    Mitgliedsnummer/Name

  29. Iven Hanske sagt:

    # Juri
    Ist ja erschreckend diese Vetternwirtschaft! Passt aber zu meinen Erfahrungen, denn ich musste auch vor dem OLG Naumburg gegen diese Wettbewerbsbande erfolgreich kämpfen, denn die wollten mich vor Ca. 15 Jahren scheinheilig vom Markt drängen um Ihren Gutachtern (die mich feige und anonym angezeigt haben) den Weg freizuräumen. Trotzdem oder gerade wegen der Verquickung ist eine Anzeige fällig um für Klarheit zu sorgen. Auch wenn das angeblich neutrale Lager der Wettbewerbszentrale personell Federn lassen muss.

  30. HUK-Observer sagt:

    Warum meckert Ihr eigentlich permanent, wo doch alles geregelt abläuft, wie man nachlesen kann und wo es heißt:
    Zitat Wolfgang Wellner, BGH-Richter, 6. Senat:
    “Die von den Versicherungen vielfach angewandte Praxis, das Recht geschädigter Autofahrer bei der Unfallabwicklung einzuschränken, sei nicht hinnehmbar.”

    Beim Karlsruher Verkehrsrechts-Forum äußerte Wolfgang Wellner, Mitglied des für Fragen des Schadenersatzrechts zuständigen Senats beim Bundesgerichtshof (BGH), die Entscheidungsfreiheit des Verkehrsopfers dürfe nicht beeinträchtigt werden.

    Der Schädiger und seine Versicherung seien nicht befugt, z. B. die Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt oder unabhängiger Gutachter auf niedrigere Vergleichskosten anderer zu mindern (BGH, Urteile vom 29.04.2003, VI ZR 393/02 u. VI ZR 398/02).

    Die von den Versicherungen vielfach angewandte Praxis, das Recht geschädigter Autofahrer bei der Unfallabwicklung einzuschränken, sei nicht hinnehmbar.

    Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung 12/2003/Nr. 286 (Auszug)
    Bravo! Recht hatte er damals, aber das war auch noch 2003 und danach hat man wohl bei der Assekuranz die Gefahr erkannt und Herrn Wellner besänftigen können.
    War da nicht schon mal einer, der gesagt hat: „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern“ ?
    Richtig, das war Konrad Adenauer.-

    Aber er hat auch ausgesprochen: „Ich bin wie ich bin. Die einen kennen mich, die anderen können mich.“
    Vielleicht ist das jetzt die Devise von Herrn Wellner?….. Natürlich im positiven Sinne eines Gutmenschen und Messias gemeint.-

    HUK-Observer

  31. Sabrina J. sagt:

    Hi, Huk-Observer,
    da hab ich noch was Interessantes zum lesen gefunden:

    „Lobbyismus höhlt die Demokratie aus: Zehn Thesen zu Lobbyismus in Deutschland

    Warum ist Lobbyismus überhaupt ein Problem? In unserem Lobbyreport 2013 haben wir in 10 Thesen unsere Perspektive auf den heutigen Lobbyismus in Deutschland und der EU dargestellt:

    1) Lobbyismus in Deutschland und der EU findet vor dem Hintergrund wachsender gesellschaftlicher Ungleichheiten und verfestigter Machtstrukturen statt.
    Diese spiegeln sich im Feld des Lobbyismus wider und sorgen für ungleiche Ausgangsbedingungen. Ohne politische Gegenkräfte oder institutionelle Schranken begünstigt diese ungleiche Verteilung der Ressourcen große, einflussreiche Akteure und gefährdet einen demokratischen, am Gemeinwohl orientierten Interessenausgleich. Das pluralistische Ideal einer ausgewogenen und gleichberechtigten Interessenvertretung, bei der sich praktisch von selbst das beste Argument durchsetzt, ist eine Illusion.

    2) Lobbyismus in seiner gegenwärtigen Form benachteiligt diejenigen, die über weniger Ressourcen oder Zugänge verfügen.
    So droht etwa die wachsende Lobbyübermacht der Unternehmen und Wirtschaftsverbände, ökologische und soziale Belange an den Rand zu drängen. Auch Machtgefälle innerhalb und zwischen einzelnen Wirtschaftsbranchen führen zu unausgewogenen Entscheidungen. Ein Beispiel: Die Deregulierung des Finanzsektors – als eine der Ursachen der jüngsten Wirtschafts- und Finanzkrise – wurde maßgeblich von der Finanzlobby vorangetrieben. Dennoch hat die gesamte Gesellschaft die Kosten der Krise zu tragen.

    3) Der Lobbyismus ist vielfältiger, partikularer und professioneller geworden. Mit dem Regierungsumzug nach Berlin und der vertieften europäischen Integration hat sich die Landschaft der Lobbyakteure erweitert und diversifiziert. Die klassischen Verbände verlieren an Bedeutung. Stattdessen unterhalten viele große Unternehmen eigene Lobbybüros in Berlin, um direkt Einfluss zu nehmen. Viele spezialisierte und hochprofessionelle Lobbydienstleister verkaufen ihr Können an zahlungskräftige Kunden.
    Neben Lobbyagenturen mischen auch Anwaltskanzleien, Beratungsunternehmen oder intransparent finanzierte Denkfabriken im politischen Geschäft mit. An privaten Hochschulen bekommen Lobbyist/ innen und solche, die es werden wollen, das Handwerkszeug moderner Lobbyarbeit vermittelt. Im Ergebnis ist Lobbyarbeit aufwändiger, teurer und undurchsichtiger geworden – dies begünstigt finanzstarke Akteure und erschwert politische Abwägungsprozesse.

    4) Lobbyismus ist mehr als die direkte Beeinflussung politischer Entscheidungsträger: Wissenschaft, Medien und die breite Öffentlichkeit sind längst im Fokus von Lobby- und PR-Kampagnen.
    Lobbystrategien umfassen heute die gezielte Ansprache relevanter Gruppen auch außerhalb der offiziellen Politik: Wissenschaftler/innen, Journalist/innen, Bürger/innen und selbst Kinder und Jugendliche. Dabei geht es darum, den politischen Diskurs langfristig zu beeinflussen. Es werden z. B. bestimmte Botschaften platziert („Sozial ist, was Arbeit schafft!“), oder das Image wird aufpoliert, um politischer Regulierung zu entgehen („Greenwashing“). Stimmungen und Trends zu einer konkreten politischen Entscheidungsfrage sollen gezielt verstärkt oder abgeschwächt werden.

    5) Der Staat öffnet sich mehr und mehr für Lobbyeinflüsse.
    Angesichts vielfältiger und kleinteiliger Versuche der Einflussnahme müssten die demokratischen Institutionen auf Distanz achten und für ausreichende eigene Kapazitäten zur Abwägung unterschiedlicher Argumente und Interessen sorgen. In der Tendenz erleben wir das Gegenteil. Staat und Parteien binden private Akteure und Lobbyisten immer enger in Entscheidungsprozesse ein. Wenn politische Entscheidungen in Expertengremien und Kommissionen ausgelagert oder Gesetzestexte gleich vollständig von Anwaltsfirmen geschrieben werden, untergräbt der Staat seine Verantwortung für einen fairen und transparenten Interessenausgleich.
    Diese Entwicklungen sind zum einen Ausdruck grundlegender Machtverschiebungen zwischen Markt und Staat, deren strukturelle Ursachen in einer marktorientierten Globalisierung, Liberalisierung und Deregulierung liegen. Zum anderen entsprechen sie einem Staatsverständnis, nach dem Politik als Management betrieben wird und der Staat eher eine moderierende denn eine gestaltende Rolle hat. Triebkräfte dieses
    Staatsverständnisses wiederum sind diejenigen, die vom Politikoutsourcing profitieren.

    6) Zunehmende finanzielle und personelle Verflechtungen gefährden die Unabhängigkeit demokratischer Institutionen und die Ausgewogenheit politischer Entscheidungen.
    Seitenwechsel ehemaliger Regierungsmitglieder, lukrative Nebentätigkeiten von Abgeordneten, externe Mitarbeiter/innen in Ministerien oder das Outsourcing von Gesetzesformulierungen an private Anwaltskanzleien können zu Interessenkonflikten („Diener zweier Herren“) führen und privilegierte Zugänge für Einzelne schaffen. Politische Entscheidungen werden dann mit einem Seitenblick auf andere Arbeitgeber, Kunden oder Finanziers getroffen.“

    Weiterlesen >>>>>

    Quelle: LobbyControl – Initiative für Transparenz und Demokratie e.V., Am Justizzentrum, 750939 Köln

    Schöne Feierabendlektüre, bevor die ersten bunten Ostereier im Wald versteckt werden.

    Einen gelassenen Wochenanfang wünscht

    Sabrina J.

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