Das „Schrotturteil“ des Jahres 2016: AG Nauen entscheidet mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 27.6.2016 – 14 C 181/16 – zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem prima Urteil des AG Wiesbaden stellen wir Euch heute abend noch ein „Mega-Schrotturteil“ aus Nauen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherten persönlich vor. Der Einsender titulierte es als SCHROTTURTEIL DES JAHRES 2016. So ganz unrecht hat er dabei nicht, wie wir meinen. Bei so viel Fehlern entfällt auch jegliches sachliches Vorwort von mir, denn in diesem Urteil wurde das Schadensersatzrecht wohl wieder mit „fußpilzüberwucherten Füßen“ getreten? Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Az.: 14 C 181/16

Amtsgericht Nauen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

hat das Amtsgericht Nauen durch die Richterin am Amtsgericht E. im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 27.06.2016 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine restlichen Sachverständigenkosten gegenüber dem Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 08.02.2016 zu.

Zwar mag die Abtretung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten L. an den Kläger in Bezug auf die Gutachterkosten ausreichend bestimmt sein, so dass der Kläger aktivlegitimiert ist.

Der Kläger hat jedoch keinen weiteren Anspruch auf den Betrag von 28,56 EUR, da er die Erstellung seines Gutachtens jedenfalls in dem genannten Betrag überhöht abgerechnet hat. Der Beklagte war nicht gehindert, diesen Einwand als Einwand auf Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB geltend zu machen.

Insofern kann dahinstehen, ob grundsätzlich die Kosten eines privaten Gutachters an denen des JVEG zu bemessen sind. Allerdings verstößt der Geschädigte gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er einen Sachverständigen beauftragt, der neben der Geltendmachung eines pauschalen Honorars Fahrtkosten pauschal geltend macht und zudem Lichtbildkosten pro Lichtbild in Höhe von 2,00 EUR verlangt.

Der Sachverständige war in Berlin ansässig. Auch der Verkehrsunfall hat sich in Berlin abgespielt. Es können erhebliche Fahrtkosten des Sachverständigen nicht angefallen sein. Pauschale Fahrtkosten können daher nicht abgerechnet werden.

Zudem werden Sachverständigengutachten computertechnisch erarbeitet und sodann ausgedruckt. Eine Bildentwicklung findet nicht mehr statt. Lichtbilder werden über den Computer in das Sachverständigengutachten eingespielt und sodann ausgedruckt, so dass die pauschale Geltendmachung von 2,00 EUR pro Lichtbild nicht verlangt werden kann. In Anbetracht dieser Tatsache kommt die weitere Geltendmachung eines Betrages von 28,56 EUR nicht in Betracht.

Die Nebenentscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Feststellungsantrag auf Zahlung von Zinsen auf Gerichtskosten war daher ebenfalls abzuweisen.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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13 Antworten zu Das „Schrotturteil“ des Jahres 2016: AG Nauen entscheidet mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 27.6.2016 – 14 C 181/16 – zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten.

  1. Juri sagt:

    Dass man in so wenigen Sätzen einen solchen Mist unterbrigen kann, ist schon fast eine Leistung.

    Eine solche Schlechtleistung verdient wahrlich das Attribut >“SCHROTTURTEIL DES JAHRES 2016″< und mein tiefes Mitleid, hervorgerufen durch die hier eindrucksvoll nachgewiesene blamabele Unfähigkeit für's Richteramt.

    Wer schützt die Bürger vor solchen Tussis – die sich als Richter aufspielen dürfen?

  2. virus sagt:

    Vorhin im Fernsehen:

    1 Liter Druckerfarbe kostet 1000 Euro, in der Herstellung Cents. Rasierklingen werden für 6 Euro das Stück verkauft. Herstellungskosten 30 Cent.

    Schon vor längerer Zeit gelesen: Das Handy-Abfallprodukt SMS schlägt im Preis jedes Telegramm.

    Strom gibt es an der Börse für 1 Cent die Kilowattstunde. Wenn ich auf meine Stromrechnung schaue wird mir schlecht, auch dank der EEG-Umlage, die ich für die Lobby-Konzerne mit auf das Auge gedrückt bekommen habe, womit sich der Rechnungsbetrag mehr als verdoppelt.

    Zu Zeiten als Öl teuer war und Gas billig, da wurde flugs der Gaspreis an den Ölpreis gekoppelt. Seit Jahren ist der Öl-Preis um mehr als die Hälfte gefallen, nur dass die Gaspreis und Ölpreis seit dieser Zeit wieder getrennte Wege gehen. Der Bürger kann sich entscheiden, entweder frieren oder abzocken lassen.

    Meine 14-tägig volle Blaue Tonne hat einen Wert von 200 Euro, Müllgebühren werden trotzdem fällig.

    … und da faselt der Richter im Namen des Volkes was von Schadenminderungspflicht.

  3. Bösewicht sagt:

    Aktuell erreichte mich ebenfalls völliger Oberschrott aus Hagen. Der vorsitzende Richter hatte vermutlich zwei drei Schnäpse zu viel. Er hatte unter Anderem die Kommunikationspauschale von 15€ mit der Begründung gestrichen, dass man diese bei den heutigen Preisen vernachlässigen kann. Er hat gnädigerweise sodann eine „Erinnerungspauschale“ von sage und schreibe 1€ zugesprochen!?!?

    Jetzt kommt meine interne Rechnung:

    VoIP-Telefonanlage Kosten pro Monat 150€
    Internet-Basisanschluss pro Monat 35€
    Handys der Mitarbeiter mit Flatrate pro Monat 245€
    Wartung Hard.- und Software pro Monat rund 80€

    Was ein Glück hält der Euro vom AG Hagen mir das alles in Erinnerung ….

  4. Luwig J. sagt:

    @virus
    Interessant. Konkret wo welche Sendung ? Im Nachhinein noch abrufbar?
    Ludwig J.

  5. HR sagt:

    @Bösewicht
    AG und LG Hagen scheinen ein schlüpfriges Pflaster für Honorarklagen zu sein. Da wollte doch tatsächlich mal ein Dr. ???? ein Gutachten zur Höhe der SV-Kosten einholen, entweder mit einem KV von 40.000 DM oder 40.000,00 €; ich weiß es nicht mehr. Jedenfalls haben wohl beide Parteien gezuckt und der Richter hat sich so seiner Aufgabenstellung schnell entledigt. Dein Beispiel zeigt aber mal wieder sehr deutlich, dass fälschlicherweise einige Gerichte ensthaft ihre Aufgabenstellung darin sehen, unter werkvertraglichen Gesichtspunkten die Höhe der als überhöht behaupteten Rechnung zu überprüfen und das meist auch noch unter Heranziehung fragwürdiger Überlegungen, die schadenersatzrechtlich nicht von Belang sind. So hat in Deinem Fall ein Richter in einer unzulässigen ex post-Beurteilung dem Unfallopfer noch 1 € an Schadenersatz zugebilligt. Es ist eine Posse. Wenigstens die Unterscheidung zwischen werkvertraglicher und schadenersatzrechtlicher Perspektive sollte zumindest ein Richter kennen und auch Klarheit darüber besitzen, unter welchen Voraussetzungen eine Schätzung nicht veranlasst ist. Es kann doch nicht soooo
    schwierig sein folgende Grundsätze der Schadenersatzverplichtung zu verinnerlichen und sachgerecht anzuwenden, denn 100 % Haftung bedingen regelmäßig auch 100 % Schadenersatz, wenn man den § 249 S.1 BGB kennt und seinem Inhalt nach objektiv respektiert, wie auch „rahmend“ zur Verdeutlichung:

    Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Auflage 2016, § 249, Rand-Nr. 58).

    Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm diese Haftung, unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    Der dem Geschädigten abzuverlangende Aufwand zur Schadensbeseitigung ist daher in vernünftigen Grenzen zu halten, wobei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, AZ.: VI ZR 225/13).

    HR

  6. Jörg sagt:

    Die Richterin E. vom AG Nauen lieferte mal wieder einen krassen Fall von Rechtsbeugung und Willkür ab.

    Und Glückwunsch dem Kläger dass es nur um eine Honorarkürzung ging.

    Es ist schlichtweg erbärmlich was da als „Urteil“ im „Namen des Volkes“ von Frau Richterin E. verzapft wurde. Es ist ein armes Volk das solche Richter hat, die sich als fleißige Totengräber des Rechts und der Demokratie erweisen.

  7. SV Wehpke sagt:

    Zweifelsfrei ein Fall für den Arzt! Da muss Verwirrung o.ä. vorliegen. Anders ist das nicht erklärbar.

    Zitat: „Der Sachverständige war in Berlin ansässig. Auch der Verkehrsunfall hat sich in Berlin abgespielt. Es können erhebliche Fahrtkosten des Sachverständigen nicht angefallen sein. Pauschale Fahrtkosten können daher nicht abgerechnet werden.“… Usw.

    Wehpke Berlin

  8. Graf Zahl sagt:

    Die Äußerung, ob es nicht noch dämlicher geht, scheinen einige Richter/in als Ansporn zu nehmen.

    @Bösewicht
    Das ist der Gipfel der Selbstherrlichkeit eines Richters der im Namen des Volkes so eine „Leistung“ abliefert. Unglaublich.

  9. Bösewicht sagt:

    @HR

    Es handelt sich um Richter Dr. B….. !

    @Graf Zahl

    Es kommt ja noch besser. Am AG Düsseldorf setzen einige Richter aktuell Urteile zu pauschalierten Nebenkosten mit 25% vom Grundhonorar ab.

    Es wird richtig widerlich!

    Gruß
    Der Bösewicht

  10. Benny near Nauen sagt:

    Heißt die Dame etwa H. E.?

    Bei diesen Überlegungen der Richterin wäre wohl auch eine Gehörsrüge fällig gewesen. Davon wurde aber wohl kein Gebrauch gemacht.
    Wurden von dem bemerkenswerten Urteil nicht die Presse in der Region Nauen unterrichtet und der Direktor des Amtsgerichts?

    Benny near Nauen

  11. Jörg sagt:

    @Benny near Nauen. Die sogenannte Richterin heißt E., so nachzulesen in der Geschäftsverteilung des AG.
    Und was soll da noch eine Gehörsrüge, über die sie dann selbst zu entscheiden hat? Und ihr Freund, der AG-Direktor? Was soll das denn ? Zeit und Geldverschwendung – und sonst gar nichts.

    Solche Ratschläge kommen regelmäßig von Leuten die das nur vom Hörensagen und nicht aus eigener Erfahrung kennen. Also – selbst mal probieren und spätestens dann läßt man solche „klugen“ Ratschläge, weil man sich damit nur blamiert.

  12. Benny near Nauen sagt:

    @Jörg
    Nicht gemerkt, dass diese Richterin E. auch einen Vornamen hat?
    Einer solch überragenden Beurteilungskompetenz auf deiner Seite möchte ich jedoch nichts entgegensetzen, denn das wäre auch Zeitverschwendung. Dennoch ist es schön, dass es dich gibt.-
    Benny near Nauen

  13. Aus eigener Erfahrung sagt:

    @Jörg
    Wer nicht kämpft hat schon verloren.
    @Benny n.N.
    Wer kämpft kann verlieren, siehe hier Beitrag vom 11.1.17 (AG Berlin Mitte…) dort Kommentar 8 vom 5.2.17 mit dem Beschluß des AG Mitte zur Gehörsrüge der Huk !

    http://www.captain-huk.de/urteile/amtsgericht-mitte-in-berlin-verurteilt-huk-coburg-allgemeine-versicherung-ag-zur-zahlung-restlicher-abgetretener-sachverstaendigenkosten-mit-lesenswertem-urteil-vom-29-12-2016-4-c-312916/#comment-199767

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