Der BGH zur Preisauszeichnungspflicht, AZ: I ZR 99/08, verkündet am 29. April 2010

Das nachfolgende BGH-Urteil befasst sich zwar mit unrichtiger Preisauszeichnung. Überträgt man es jedoch auf Reparaturwerkstätten, die darauf verzichten, gut sichtbar im Kundenkorridor auch den jeweiligen Versicherer-Preis anzuschlagen, bedarf es keinerlei Ausforschung von K u. L-Betrieben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I ZR 99/08 Verkündet am:
29. April 2010

in dem Rechtsstreit

Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1; UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 2

a) Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.

b) Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.

BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Freiburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der ebenso wie sie mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, wegen einer Werbung für Gebrauchtfahrzeuge in Anspruch, bei der die Preise ohne Umsatzsteuer angegeben waren.

Beide Parteien vertreiben die von ihnen angebotenen Gebrauchtfahrzeuge unter anderem über die Internetplattform „mobile.de“. Der Beklagte bot dort am 10. August 2006 zehn gebrauchte Fahrzeuge zu Preisen zwischen 10.550 € und 26.650 € an. Die dem jeweiligen Angebot vorangestellte Preisangabe enthielt nicht die Umsatzsteuer und war vom übrigen Fließtext abgesetzt. Im Fließtext der Anzeigen befanden sich unter der Überschrift „Beschreibung“ die Angaben „Preis Export-FCA“ oder „Preis-Händler-Export-FCA“.

Die Klägerin sieht in den Preisangaben ohne Umsatzsteuer einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Werbeadressaten. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, er verkaufe Gebrauchtfahrzeuge ausschließlich an Händler oder biete diese nur für den Export an. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung seien daher auf seine Angebote nicht anwendbar. Privatkunden würden auch nicht getäuscht. Aus den Zusätzen „Preis Export-FCA“ oder „Preis-Händler-Export-FCA“ ergebe sich für jeden Leser der Anzeigen, dass kein Verkauf an Privatkunden erfolge.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Endpreisen zu werben, welche die Mehrwertsteuer nicht enthalten, wie dies in den Anzeigen des Beklagten geschehen ist, die sich am 10. August 2006 auf der Internetseite www.mobile.de befanden.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 147). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte verstoße mit der Angabe von Preisen, die die Umsatzsteuer nicht enthielten, sowohl gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV als auch gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG 2004. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Anzeigen des Beklagten enthielten Angebote i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, die sich nicht nur an Händler, sondern auch an Letztverbraucher richteten. Wie ein Angebot zu verstehen sei, bestimme sich nach der Auffassung der Verkehrskreise, an die die Werbung gerichtet sei. Maßgeblich sei das Verständnis derjenigen Personen, die üblicherweise auf die Angebote von Gebrauchtfahrzeugen bei „mobile.de“ zugreifen würden. Auf die Frage, ob der Beklagte die angebotenen Fahrzeuge tatsächlich auch an Privatkunden veräußern wolle, komme es daher nicht an. Die in Rede stehenden Angebote des Beklagten seien für einen durchschnittlichen Leser so zu verstehen, dass sie sich auch an Privatkunden richteten. Die Internetseite www.mobile.de sei für Privatkunden und Händler in gleicher Weise zugänglich. Es werde nicht zwischen Angeboten nur für Privatkunden und anderen Angeboten unterschieden, die sich an Händler richteten. Die Angebote des Beklagten enthielten keine ausreichenden Hinweise, dass sie ausschließlich für Händler gedacht seien. Die Angaben „Preis Export-FCA“ oder „Preis-Händler-Export-FCA“ im Fließtext seien für einen durchschnittlichen Privatkunden, der sich für die Angebote des Beklagten interessiere, nicht verständlich.

Die Internetangebote des Beklagten verstießen zugleich gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG 2004, die neben den Vorschriften der Preisangabenverordnung anwendbar sei. Die Angabe eines Endpreises ohne Umsatzsteuer sei jedenfalls für Privatkunden irreführend.

Die Internetangebote des Beklagten stellten unlautere Wettbewerbshandlungen i.S. von § 3 UWG 2004 dar, da sie – zumindest auch – zum Ziel hätten, den Absatz von Gebrauchtfahrzeugen an Privatkunden zu ermöglichen oder zu erleichtern. Für den Begriff der Wettbewerbshandlung komme es bei einer Werbung gegenüber Privatkunden nicht darauf an, ob tatsächlich ein Verkauf an diese erfolge. Die in Rede stehenden Angebote seien auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern zu beeinträchtigen. Es komme nicht darauf an, ob sich der Werbende subjektiv vorbehalte, den Erfolg einer Irreführung nicht auszunutzen. Die beanstandete Werbung des Beklagten eigne sich auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Mitbewerber.

Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG 2004, da sie beide mit Gebrauchtfahrzeugen handelten und diese insbesondere über die in ganz Deutschland abrufbare Internetplattform www.mobile.de vertrieben. Auf den Geschäftssitz der Parteien komme es daher nicht an.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Gegenstand des Streits ist nur noch der in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellte Unterlassungsantrag, der die konkret beanstandete Werbung zum Gegenstand hat und auf die vorgelegten Internetangebote vom 10. August 2006 Bezug nimmt.

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel gegeben, wenn der Kläger lediglich ein Verbot der konkret beanstandeten Handlung begehrt (BGH, Urt. v. 26.10.2000 – I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 – TCM-Zentrum; Urt. v. 16.7.2009 – I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Tz. 10 = WRP 2009, 1377 – Betriebsbeobachtung). Der Antrag ist mit der Formulierung „wie dies in den Anzeigen des Beklagten geschehen ist, die sich am 10. August 2006 auf der Internetseite www.mobile.de befanden“ auf die konkrete Verletzungsform beschränkt.

3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zusteht.

a) Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu Zuwiderhandlungen des Beklagten aus dem Jahre 2006, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004, vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) geändert worden. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 29.7.2009 – I ZR 77/07, WRP 2010, 518 Tz. 8 – EKW-Steuerberater; Urt. v. 14.1.2010 – I ZR 138/07, GRUR 2010, 259 Tz. 13 = WRP 2010, 374 – Zimtkapseln).

Die für die Entscheidung des Streitfalls maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 22.4.2009 – I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 24 = WRP 2009, 1510 – 0,00 Grundgebühr). Im Hinblick darauf, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern, insbesondere die gegenüber Verbrauchern bestehenden Informationspflichten, abschließend regelt, kann ein Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG allerdings nur dann begründen, wenn die von der Preisangabenverordnung aufgestellten Informationspflichten eine Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2005/29/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., Vorb. PAngV Rdn. 6a).
Soweit die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Unternehmer zur Angabe der Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer verpflichtet, hat sie ihre Grundlage in Art. 1 und 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Nach diesen Bestimmungen ist bei Erzeugnissen, die Händler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben, der die Umsatzsteuer einschließt (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 25 – 0,00 Grundgebühr).

b) Die Klägerin ist als Mitbewerberin des Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S. des § 2 Nr. 3 UWG 2004, weil beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Tz. 9 = WRP 2009, 1246 – E-Mail-Werbung II, m.w.N.). Beide Parteien bieten auf der Internetplattform www.mobile.de gebrauchte Kraftfahrzeuge zum Verkauf an. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für das Wettbewerbsverhältnis nicht darauf an, dass der Beklagte nach seinem Vortrag nur an Händler verkauft. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe tätig sind (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 16; BGH, Urt. v. 26.11.1992 – I ZR 108/91, GRUR 1993, 563, 564 = WRP 1993, 390 – Neu nach Umbau; Urt. v. 15.7.1999 – I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 – EG-Neuwagen I). Unterschiedliche Wirtschaftsstufen sprechen nur dann gegen die Klageberechtigung, wenn eine wechselseitige Behinderung im Absatz und eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen von vornherein ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 14.4.1965 – Ib ZR 72/63, GRUR 1965, 612, 615 = WRP 1965, 253 – Warnschild, insoweit nicht in BGHZ 43, 359). Da die Parteien im Streitfall ihre Waren auf derselben Internetplattform anbieten, sind Beeinträchtigungen der geschäftlichen Interessen der Klägerin durch die vermeintlich günstigeren Angebote des Beklagten nicht von vornherein auszuschließen, auch wenn der Beklagte – wie er behauptet – nicht an Endverbraucher verkauft.

Der Umstand, dass der Geschäftssitz der Klägerin von dem des Beklagten mehrere hundert Kilometer entfernt liegt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nehmen Kunden bei Gebrauchtwagen, die mehr als 10.000 € kosten, größere Entfernungen zum Händler in Kauf. Diese Einschätzung widerspricht nicht der Lebenserfahrung und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

c) Die Angebote des Beklagten stellen sowohl eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, aus welchen Abnehmerkreisen die Kunden stammen, denen der Beklagte die von ihm angebotenen gebrauchten Kraftfahrzeuge veräußern will. Maßgeblich ist vielmehr, dass er die beanstandeten Anzeigen mit dem Ziel geschaltet hat, zugunsten seines Unternehmens den Warenabsatz zu fördern, und dass die Anzeigen mit der Förderung des Absatzes objektiv zusammenhängen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 – I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 10 f. = WRP 2009, 1089 – Überregionaler Krankentransport). Dies ist bei Verkaufsanzeigen regelmäßig der Fall.

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beanstandeten Anzeigen des Beklagten auf der Internetplattform www.mobile.de gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen. Danach hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zu zahlenden Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben.

aa) Die Anzeigen des Beklagten, die bei den Preisangaben unstreitig nicht die Umsatzsteuer enthielten, richteten sich an private Letztverbraucher. Darunter sind Personen zu verstehen, die die Ware oder Leistung nicht weiter umsetzen, sondern für sich verwenden (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Vorb. PAngV Rdn. 11; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf. PAngV Rdn. 17). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 PAngV sind die Vorschriften der Verordnung allerdings nicht auf Angebote oder Werbung gegenüber Letztverbrauchern anzuwenden, die die Ware oder Leistung in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden. Zu dem von der Preisangabenverordnung erfassten Personenkreis gehören demnach Interessenten, die ein Gebrauchtfahrzeug allein oder zumindest auch für die private Nutzung erwerben wollen. Die Frage, ob sich ein Angebot oder eine Werbung nur an Wiederverkäufer und Gewerbetreibende oder zumindest auch an private Letztverbraucher richtet, ist aus der Sicht der Adressaten der Werbung zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, an welchen Abnehmerkreis der Werbende die Anzeige richten wollte (BGH, Urt. v. 30.11.1989 – I ZR 55/87, GRUR 1990, 617, 623 = WRP 1990, 498 – Metro III). Bei Internetangeboten, die für jedermann zugänglich sind, ist davon
auszugehen, dass sie zumindest auch Privatkunden ansprechen, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung auf Wiederverkäufer enthalten (vgl. Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza aaO Einf. PAngV Rdn. 17).

bb) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Anzeigen des Beklagten im für Privatkunden und Händler gleichermaßen zugänglichen „öffentlichen“ Bereich der Internetseite www.mobile.de platziert. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der durchschnittliche Privatkunde die Hinweise im Fließtext „Preis Export-FCA“ oder „Preis-Händler-FCA“ nicht dahingehend verstehen wird, dass sich die Angebote des Beklagten ausschließlich an Händler richteten. Ebenso wenig kann den Zusätzen im Fließtext entnommen werden, dass der Beklagte seine Gebrauchtfahrzeuge nur für den Export anbieten wollte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein Privatkunde werde die in Rede stehenden Angaben im Fließtext aufgrund der Gestaltung der Anzeigen und des Gesamtzusammenhangs der Formulierungen so verstehen, dass sie etwas mit der Art und Weise der Preisbildung zu tun hätten, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Der Beklagte muss, wenn er nur für Wiederverkäufer bestimmte Angebote in den öffentlich zugänglichen Bereich eines Internetportals stellt, einen deutlich hervorgehobenen und klar verständlichen Hinweis auf die Beschränkung anbringen (etwa „Verkauf nur an Händler“).

Da die in Rede stehende Werbung des Beklagten unter Angabe von Preisen erfolgte, unterlag sie den Vorschriften der Preisangabenverordnung. Die Preisangaben entsprachen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, weil sie – unstreitig – nicht die Umsatzsteuer enthielten.

e) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Anzeigen des Beklagten auch dann vom Schutzzweck der Preisangabenverordnung erfasst, wenn der Beklagte die von ihm beworbenen Fahrzeuge tatsächlich nicht an Letztverbraucher veräußert. Ein Unternehmer, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, unterliegt zwar nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung, wenn er durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellt, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, Käufe für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 – I ZR 179/75, GRUR 1978, 173, 177 – Metro I; BGH GRUR 1990, 617, 623 – Metro III). Hier liegt der Fall indes umgekehrt. Der Beklagte wendet sich mit seiner nicht die Umsatzsteuer ausweisenden Werbung aus der insoweit maßgeblichen Sicht der mit angesprochenen privaten Letztverbraucher von vornherein an den allgemeinen Verkehr. In einem solchen Fall ist die Preisangabe nach den für den geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern maßgeblichen Vorschriften der Preisangabenverordnung zu gestalten (BGH GRUR 1990, 617, 623 – Metro III). Denn bereits durch eine nicht den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ausweisende Werbung wird der Zweck der Preisangabenverordnung beeinträchtigt, es dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Preisvorstellungen anhand untereinander vergleichbarer Preise zu gewinnen. Wer Letztverbrauchern Angebote unterbreitet, kann sich nicht darauf berufen, dass die Vorschriften der Preisangabenverordnung keine Anwendung fänden, weil er nicht bereit sei, die angebotenen Waren an Endabnehmer für deren privaten Bedarf zu veräußern.

f) Das Berufungsgericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass die Anzeigen des Beklagten ohne Angabe des Endpreises i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV auch geeignet sind, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Allerdings stellt nicht jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Vielmehr bedarf es im Einzelfall der Feststellung, dass die beanstandete Preisauszeichnung zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S. des § 3 UWG führt. Bagatellverstöße gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit reichen dafür nicht aus (BGH, Urt. v. 4.10.2007 – I ZR 182/05, GRUR 2008, 442 Tz. 15 = WRP 2008, 659 – Fehlerhafte Preisauszeichnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.58a; Schaffert in MünchKomm.UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 306). Es kommt mithin vornehmlich darauf an, ob die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert werden. Der Beklagte hat auf dem Internetportal www.mobile.de zum selben Zeitpunkt zehn Gebrauchtfahrzeuge mit Preisen beworben, die nicht die Umsatzsteuer enthielten. Eine solche Verhaltensweise erschwert dem privaten Letztverbraucher die Preisvergleichsmöglichkeiten mit anderen an ihn gerichteten Angeboten spürbar. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Interessenten nach einer Kontaktaufnahme mit dem Beklagten erfahren, dass er nur an Händler verkauft.

4. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher durch die beanstandete Werbung irregeführt wird (§ 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 UWG 2004 und § 5a Abs. 2 UWG 2008).

a) Die angegriffenen Werbeanzeigen erwecken den unzutreffenden Eindruck, bei dem jeweils angegebenen Preis handele es sich um den vom Letztverbraucher zu bezahlenden Endpreis. Der Verkaufspreis erscheint am Anfang der jeweiligen Anzeige in hervorgehobener Stellung. Der mit den Anzeigen auch angesprochene Privatkunde geht in der Regel davon aus, dass in den ihm gegenüber anzugebenden Endpreisen die Umsatzsteuer enthalten ist. Hierfür spricht im Streitfall zusätzlich der Umstand, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin des Internetportals „mobile.de“ die Preise der Angebote im „öffentlichen“ Bereich die Umsatzsteuer enthalten müssen.

b) Die bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufene Fehlvorstellung ist wettbewerbsrechtlich relevant. Es ist zwar nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, den Verbraucher vor jedweder Fehlvorstellung zu schützen, solange diese sich nicht auf seine geschäftlichen Entscheidungen auswirkt (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1999 – I ZR 149/97, GRUR 2000, 239, 241 = WRP 2000, 92 – Last-Minute-Reise). Nach seinem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vortrag ist der Beklagte nicht bereit, die von ihm angebotenen Gebrauchtfahrzeuge an Privatkunden zu veräußern. Die Fehlvorstellung des Verbrauchers hat danach keine unmittelbare Auswirkung auf seine Kaufentscheidung. Sie erzeugt auch keine mittelbare Auswirkung auf den Kaufentschluss in der Weise, dass die Anlockwirkung des geringeren Preises – trotz späterer Richtigstellung – den Kunden veranlasst, sich mit dem Angebot näher zu befassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16.7.2009 – I ZR 140/07, GRUR 2010, 251 Tz. 15, 19 = WRP 2010, 245 – Versandkosten bei Froogle). Denn es kommt nicht zu einem Kauf beim Beklagten. Die wettbewerbliche Relevanz braucht sich jedoch nicht in einem Umsatzgeschäft des Werbenden mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die irreführende Werbung geeignet ist, Mitbewerber zu beeinträchtigen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.195).

Im Streitfall erhält der Verbraucher, der sich – möglicherweise noch ohne konkrete Kaufabsicht – in einer bestimmten Preiskategorie über alle auf der Plattform eingestellten Angebote einer Fahrzeugart informieren möchte, kein zuverlässiges Bild über den Marktpreis. Die Angebote der Mitbewerber des Beklagten werden in ein ungünstiges Licht gerückt, weil deren Preise teuer erscheinen. Schon dies beeinträchtigt die Interessen der Mitbewerber und muss nicht hingenommen werden. Der Beklagte kann zudem nicht zuverlässig ausschließen, dass er letztlich doch an einen Verbraucher verkauft, weil er nicht verlässlich feststellen kann, ob es sich bei einem Kaufinteressenten um einen Händler oder um einen privaten Letztverbraucher handelt.

c) Die Werbung verstößt auch gegen § 3 i.V. mit § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG 2008. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Zu den wesentlichen Informationen gehört nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008 bei einer Werbung, die konkret zum Kauf von Waren auffordert, die Angabe des Endpreises, der die Umsatzsteuer enthalten muss (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO Vorb. PAngV Rdn. 6; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rdn. 34; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rdn. 54).

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Werbung nicht. Die Gebrauchtfahrzeuge wurden in den Internetanzeigen des Beklagten so angeboten, dass ein durchschnittlich informierter Verbraucher das Geschäft abschließen konnte. Hierfür ist kein bindendes Angebot i.S. von § 145 BGB erforderlich. Es reicht aus, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt sind (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rdn. 30). Daher ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte die von ihm angebotenen Gebrauchtfahrzeuge entgegen seiner Ankündigung in den Werbeanzeigen nicht an Letztverbraucher veräußert. Denn beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG 2008 wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rdn. 5). Zudem kann der Beklagte – wie bereits ausgeführt – nicht ausschließen, dass es nicht doch zu einem Vertragsabschluss mit einem privaten Letztverbraucher kommt.

5. Entgegen der Ansicht der Revision greift der Klageantrag nicht zu weit, indem er umfassend auf „Kraftfahrzeuge“ abstellt und Angebote auch außerhalb der Internetplattform www.mobile.de erfasst. Der Antrag geht damit nicht über den Kernbereich der Verletzungsformen hinaus. Durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie“ wird deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die in Rede stehenden Anzeigen sein sollen, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen (BGH, Urt. v. 2.6.2005 – I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 14 = WRP 2006, 84 – Aktivierungskosten II). Dem Klagevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass von dem Verbot darüber hinaus Handlungen erfasst sein sollen, die wettbewerbsrechtlich zulässig sind oder einen ganz anderen Charakter als die angegriffenen Internetangebote der Beklagten haben. Die Wiederholungsgefahr erstreckt sich im Streitfall auch auf Internetangebote auf anderen Plattformen und auf Kraftfahrzeuge anderer Art als die in den angegriffenen Anzeigen beschriebenen Limousinen, Kombis und Geländewagen.

In den verallgemeinernden Teil des Unterlassungsantrags musste – anders als die Revision meint – auch nicht die Beschränkung „gegenüber Letztverbrauchern“ aufgenommen werden, da es nicht Sache des Klägers ist, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Angaben gegenüber einem auf Händler beschränkten Personenkreis nicht zu beanstanden gewesen wären (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 – vossius.de; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 51 Rdn. 25; Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., Vor § 12 Rdn. 108). Entgegen der Ansicht der Revision war auch eine nähere Umschreibung der Verletzungsform im Klageantrag nach Maßgabe der Entscheidung „Versandkosten“ (BGH, Urt. v. 4.10.2007 – I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 19 = WRP 2008, 98) nicht erforderlich. Anders als bei dem dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist im vorliegenden Fall aus der zur Auslegung des Klageantrags mit heranzuziehenden Klageschrift ohne weiteres ersichtlich, dass es bei dem Endpreis ohne Umsatzsteuer um die am Anfang des jeweiligen Angebotstextes hervorgehobene Preisangabe geht.

III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Kosten nicht anteilig der Klägerin aufzuerlegen, weil sie in der mündlichen Verhandlung über die Berufung ihren Unterlassungsantrag neu gefasst hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass in der Ersetzung der Wendung „fehlerhafte Endpreise“ durch „Endpreise, die die Mehrwertsteuer nicht enthalten“, keine Klageänderung, sondern nur eine Klarstellung des erstinstanzlich gestellten Antrags liegt. Denn die Klägerin hat von vornherein nur ein Verbot der Werbung mit Endpreisen ohne Einschluss der Umsatzsteuer erstrebt. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, in der sich die Klägerin nicht allgemein gegen das Fehlen von Preisbestandteilen, sondern allein gegen die unterlassene Berücksichtigung der Umsatzsteuer wendet.
Soweit der ursprüngliche, auch noch mit der Berufungsbegründung angekündigte Antrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt war, mag in der Neufassung des Antrags in der Berufungsverhandlung eine Teilrücknahme der Berufung liegen. Der in erster Instanz gestellte Antrag nahm auf die beanstandeten Anzeigen nur beispielhaft Bezug („insbesondere wie am 10. August 2006 unter www.mobile.de“) und konnte deshalb so ausgelegt werden, dass er die konkret beanstandete Verletzungsform nur als Minus enthielt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 – Aktivierungskosten; Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 36 = WRP 2008, 1104 – Internet-Versteigerung III). Diesem Umstand hat das Berufungsgericht jedoch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass es die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 ZPO gestützt hat.

Bornkamm                                      Pokrant                                    Schaffert
Bergmann                                     Koch

Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 27.04.2007 – 12 O 15/07 –
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.05.2008 – 4 U 90/07 –

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21 Antworten zu Der BGH zur Preisauszeichnungspflicht, AZ: I ZR 99/08, verkündet am 29. April 2010

  1. Willi Wacker sagt:

    Guten Abend allerseits!
    Ich glaube nicht, dass man dieses Preisauszeichnungs-Urteil, das aufgrund der Preisangabenverordnung ergangen ist, auf Firmenschildchen, die mit „Partnerwerkstatt“ oder „Referentwerkstatt der Versicherung XYZ“ werben, ausdehnen kann. Diese Schilder haben mit Preisauszeichnungen nichts zu tun und haben ihre Grundlage auch nicht in der PreisAngVO. M.E. bleibt nur der Weg, die Werkstätten, die vorher das Schild aufwiesen und jetzt entfernt haben, zu listen, denn mit dem Abhängen der Schilder hat sich ihre Beziehung zu der Versicherung nicht geändert. Mit dieser Sammlung lässt sich dann das Werkstattnetz der Versicherer dokumentieren. Damit ist dann auch das Unterlaufen der Versicherer der Unzumutbarkeit wegen nicht marktüblicher Preise, wie der BGH bereits im VW-Urteil angeführt hat, hinfällig und das mühsam aufgebaute Werkstattnetz, lt. Angabe des Herrn Heitmann bei HUK ca. 1500 Werkstätten, umsonst aufgebaut worden.
    Gute Nacht allerseits

  2. virus sagt:

    Hallo Willi,

    § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV ist selbst für einen Laien unmissverständlich.

    § 1. Grundvorschriften

    (1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

  3. Glöckchen sagt:

    Hallo virus
    ich glau´b,du hast dir n´en Trojaner oder noch was Schlimmeres eingefangen!
    Wieso soll denn der Partnerbetrieb die Vorschrift des §1 der Preisangabenverordnung gegenüber der HUK beachten müssen???
    Seit wann geniesst die HUK denselben Schutz wie ein Letztverbraucher???
    Versichererpreise werden Versicherern in Rechnung gestellt,nicht den Unfallopfern!
    Oder hast du schonmal einen Partnerbetrieb gesehen,der die Reparaturrechnung auf den Geschädigten und nicht auf die Versicherung ausstellt?

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    nun aber letztmalig. Woraus soll sich aus § 1 der PreisAngVO. die Verpflichtung ergeben, dass die Werkstatt verpflichtet sei, ein Schild aufzuhängen, dass sie Referenz- oder Partnerwerkstatt der Versicherung XYZ sei? Sie ist lediglich verpflichtet, auf ihre (markt-)üblichen Preise hinzuweisen, ggefls. mit einem Zusatz, dass u.U. Rabatte eingeräumt werden. Ich kenne Sachverständige, die qualifizieren sich als freie und unabhängige Sachverständige und nehmen auch Aufträge von der Versicherung an, oder arbeiten sogar für Versicherungen.Da müssen die Sachverständigen auch nicht ein Schild aufstellen, dass sie auch für Versicherungen arbeiten würden.

    Viel wichtiger ist, dass die bereits erwähnte Liste der Referenz- und Partnerwerkstätten erstellt wird. Ich hatte bereits in einem Beitrag auf eine Werkstatt hingewiesen. Eine weitere ist mir bekannt gegeben worden. Aus Bad.-Württ. und aus Berlin ist mir je eine bekannt.

    Die Schilder mit der Partnerwerkstatt waren damals als besonderer Werbeeffekt geplant und schlagen nach dem VW-Urteil nunmehr, quasi wie ein Bumerang, als Negativmerkmal zurück. Deshalb ganz schnell die Aktion mit dem Abbau der Schilder. Die Versicherungen sind ja nicht dumm. Aber wir, denke ich, auch nicht.–> Referenzwerkstattliste.

    Da der Schädiger für die Zumutbarkeit der Verweisung darlegungs- und beweispflichtig ist, wird er die Preise der Referenzwerkstatt als günstigere Preise angeben. Daraufhin bestreitet der Geschädigte dies und bezieht sich darauf, dass es sich bei der Werkstatt XYZ um eine Partnerwerkstatt handelt. Dabei sind sämtliche in der ZPO erwähnte Beweismittel erlaubt. Dann muss das Gericht Beweis erheben, wie es das AG Holzminden, das Urteil ist hier bekannt gegeben worden,. getan hat und den Firmeninhaber als Zeugen vernommen. Wahrheitsgemäß musste er die vertraglichen Beziehungen zur Beklagten bejahen. Die eidliche oder auch die uneidliche Aussage stehen bei Falschaussage unter Strafe. Packen wir es also an mit der Sammlung.

  5. Hunter sagt:

    @Glöckchen
    @Willi Wacker

    Beim Schadensersatz eines Haftpflichtschaden wird die Rechnung seitens der Partnerwerkstatt möglicherweise direkt an die Versicherung gesandt, muss aber zwingend auf den Auftraggeber (Geschädigten) ausgestellt werden. Ansonsten handelt es sich um ein Steuervergehen. Denn Leistungsempfänger ist nicht die Versicherung, sondern der Geschädigte. Der Schadensersatz erfolgt erst als Schritt 2, nach der Rechnungslegung. Aus steuerlicher Sicht macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Rechnung auf einen Endverbraucher (Geschädigten) ausgestellt wird oder auf einen Vorsteuerabzugsberechtigten. Besonders delikat wird die Sache deshalb, wenn die Rechnung, im Falle eines Haftpflichtschadens, tatsächlich auf die Versicherung ausgestellt werden sollte und die Mehrwertsteuer aus der Rechnung dann seitens der Versicherung noch als Vorsteuer geltend gemacht würde => Steuerhinterziehung.

    Auf alle Fälle hat der Auftraggeber als Endverbraucher grundsätzlich Anspruch darauf, dass die bei ihm (für den jeweiligen Fall) in Rechnung gestellten Stundenverrechnungssätze durch Aushang öffentlich gemacht werden. Der Aushang dient ja gerade dem Verbraucherschutz und der ist eben nur gewährleistet, wenn der Verbraucher weiß, was die jeweilig geforderte Leistung kosten soll. Denn wenn er feststellt, dass die Werkstatt anstatt EUR 90,00 nur EUR 55,00 / Std. nimmt, für den Fall, dass z.B. die HUK Schadensersatz für sein Fahrzeug zu leisten hat, dann würde eine Vielzahl von Geschädigten – mit hoher Wahrscheinlichkeit – Abstand von einer solchen Billigreparatur oder gar von der enstprechenden Werkstatt nehmen (Transparenz = Sinn des Verbraucherschutzes).

    Deshalb ist es recht einfach, dem gesamten aktiven „Natural-Schadensmanagement“ der Versicherer den Garaus zu machen. Man muss nur die Partnerwerkstätten ausfindig machen und ggf. mit Abmahnung/Unterlassung wg. Missachtung der Preisauszeichnungspflicht in Anspruch nehmen.

    Mit derart trivilanen Mitteln zwingt man das gesamte System der Partnerwerkstätten (über kurz oder lang) zur Aufgabe des Partnervertrages. Denn wenn die Partnerwerkstätten sämtliche „Billiglöhne“ diverser Partnerversicherungen (gut sichtbar) aushängen müssen, wird es wohl kaum einen Endverbraucher geben, der bereit ist, künftig den teuren „Normallohn“ zu bezahlen. Und wenn die Werkstatt ihren „Normallohn“ am Markt nicht mehr durchsetzen kann, dann bricht das existenziell wichtige Kartenhaus der „Mischkalkulation“ zusammen.

    Sollte es tatsächlich zutreffen, dass Rechnungen (beim Haftpflichschadensfall) auf Versicherer ausgestellt werden => Anzeige beim Finanzamt.

  6. Andreas sagt:

    Ist eine Versicherung vorsteuerabzugsberechtigt? Auf Versicherungsbeiträge wird zwar eine Versicherungssteuer erhoben, aber keine MwSt, oder?

    Die Versicherung als solches ist meines Wissens nach gerade nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Grüße

    Andreas

  7. Glöckchen sagt:

    Hi Hunter
    und genau da liegst du falsch!
    Der Versicherer beauftragt die Reparatur;die Rechnung wird auf den Versicherer ausgestellt!
    Ergebnis:Vorsteuerabzugsvorteil für den Versicherer,und das völlig legal!
    Zeig mir eine einzige Rechnung,die auf den Geschädigten ausgestellt wird,wenn der Reparaturauftrag von der Partnerversicherung an die Partnerwerkstatt erteilt wird,und ich werde meine Meinung sofort ändern!
    Ich schick dir gleich mal ne mail.LG Glöckchen

  8. wesor sagt:

    Na Hunter, hier sind wohl viele Gedanken eingeflossen ohne besondere Kenntnis der Steuerrechte. Ebenso kann eine Werkstatt die gewerbliche Preisauszeichnungspflicht durchführen und dem Kunden abweichend davon einen niedrigen Preis berechnen.
    Mir ist kein KostenVoranschlag der Partnerwerkstatt bekannt mit dem hohen Stundenlohn. Im Gegenteil die mir bekannten Partnerwerkstätten machen allen von der Versicherung geschickten KV mit dem vereinbarten Versicherungsstundensatz. Das wurmt schon viele Partnerwerkstätten selbst, kostenfreie KV für die Versicherungskunden erstellen und dann hinterher keinen Auftrag zu bekommen, weil der Geschädigte nach dem niedrigen KV der Partnerwerkstatt mit der Versicherung abrechnet. Der Geschädigte hat ja keine Ahnung von dem ihn zustehenden richtigen Markenwerkstattlohn. Die mir gut bekannte P-Werkstatt tippt 20 KV und bekommt davon ca. 4 Aufträge. Dort ist man schon ganz schön depremiert und fühlt sich als kostenloser Hausel der Versicherer. Zudem noch die Reibereien mit dem Geschädigten der dann in seine Markenwerkstatt fährt und dort einen richtigen Kostenvoranschlag mit allen Positionen erhält unter auslesen des Fehlerspeichers.

    Nicht so schnell mit Anzeige beim Fiskus!

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    mit Deiner Argumentation liegst Du falsch. Mir liegt ein Partnervertrag zwischen Autohaus XYZ in Abc. vor. In Ziffer 1 Vertragsgegenstand heißt es: … Geregelt werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (Autohaus XYZ mit HUK-Coburg in Coburg, nachstehend: Auftraggeber genannt) bei der Bearbeitung von Reparaturfällen in ihrer Eigenschaft als Auftraggeber und Auftragnehmer (gemeint ist das Autohaus XYZ in Abc.). In diesen Fällen schließt der Fahrzeughalter keinen Reparaturvertrag mit dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber (HUK-Coburg) legt in einer Leistungsvereinbarung mit dem Geschädigten fest, ob Nebenleistungen wie Ersatzwagen oder ein Hol- und Bringdienst zu erbringen sind und gibt sie dem Auftragnehmer (Autohaus)zur Kenntnis…
    So der wesentliche Teil des Partnervertrages.
    Auftraggeber der Reparatur ist mithin nicht der Geschädigte, sondern die HUK-Coburg als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung. Dementsprechend erhält der Geschädigte auch keine Rechnung.
    Die Überlegung von Glöckchen und mir ist daher nicht abwegig. Wir sollten aber das weitere nicht mehr ganz so öffentlich ausbreiten, da einige Brisanz in dem Thema liegt. Du solltest mit Glöckchen telefonieren.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  10. Hunter sagt:

    @Andreas

    Ist eine Versicherung vorsteuerabzugsberechtigt?

    Eigentlich nicht! Aber Banken eigentlich auch nicht – oder?

    @Glöckchen

    Der Versicherer beauftragt die Reparatur;die Rechnung wird auf den Versicherer ausgestellt!
    Ergebnis:Vorsteuerabzugsvorteil für den Versicherer,und das völlig legal!

    Wenn dem (im Haftpflichtfalle) nachweislich so ist, dann ist die Rechnungslegung steuerrechtlich falsch und der Vorgang demnach mitnichten „legal“. Insbesondere dann, wenn es einen möglichen Vorsteuerabzug betrifft. Feuer frei! Das Finanzamt wartet.

    @Wesor

    1. Absatz:

    Thema verfehlt!

    Nicht so schnell mit Anzeige beim Fiskus!

    Klar doch. Wir machen es wie die Masse der „Helden“ der vergangenen Jahre. Immer schön aus der sicheren Deckung warten, bis die Mauschelei als „übliche Verkehrssitte“ geadelt ist.

    @Willi Wacker

    mit Deiner Argumentation liegst Du falsch.

    Die Argumentation ist schon richtig.
    An der Rechtslage ändert auch irgend ein Partnervertrag der HUK, oder wem auch immer, nichts. Falsch ist nur, dass hier permanent Fakten zerredet werden, anstatt endlich zu handeln. Und falsch ist auch, „brisante Themen“ nicht aufzugreifen.

    Macht was draus – oder diskutiert meinetwegen die „goldenen Hebel“ an die Wand.

  11. J.U. sagt:

    @Hunter

    Macht was draus – oder diskutiert meinetwegen die “goldenen Hebel” an die Wand.
    ……
    Ja, Hunter,

    Deinen Überlegungen stimme ich uneingeschränkt zu. Spiegel, Focus und Stern sowie die verschiedensten Magazine im Deutschen Fernsehen leben auch davon,
    dass sie gerade „brisante“ Themen aufgreifen. Reden –> Arbeitsgruppe –> Handeln, denn nur wer endlich anfängt zu maschieren, kommt auch erkennbar vorwärts und das lehrt schon die Geschichte mehr als deutlich. Alles andere ist nicht mehr als ein harmloses Geplänkel. Die Redaktion ist ein gutes Beispiel dafür, wie man weiter kommt. Allein eine Klagemauer brauchen wir nicht und hilft auch nicht weiter.
    Also: „Wir wissen und erkennen und handeln danach“. Das aber bitte mit Schnellstart und dem erfrischenden Schwung.
    Nur das zählt und wird letztlich respektiert.

    J.U.

  12. Glöckchen sagt:

    Hi Hunter
    Gem.§249 I BGB schuldet der Schädiger die Wiederherstellung des früheren Zustandes in Natura.
    Gem.§249 II,S1 BGB kann der Geschädigte-nur beim Personen-oder Sachschaden-den Geldbetrag verlangen,den die Herstellung des früheren Zustandes bei Selbstvornahme der Widerherstellung erfordert.
    Schadensmanagement und Partnerwerkstätten arbeiten nach dem Prinzip der Alternative gem.§249 I BGB!
    Die beschädigte Sache wird dem Schädiger anvertraut und der alleine kümmert sich um die Wiederherstellung,indem ER die Werkstatt SEINER Wahl mit der Reparatur beauftragt!
    Die Reparaturrechnung wird dem Auftraggeber gestellt.
    Versicherer erhalten so über die Möglichkeit des Vorsteuerausgleiches de facto eine Rabattierung der Reparaturkosten in Höhe der Umsatzsteuer.
    Ob das steuerrechtlich i.O.ist,vermag ich nicht zu beurteilen.
    virus liegt aber mit seinem Vergleich falsch,weil ihm diese Grundzüge leider unbekannt sind.
    Klingelingelingelts

  13. Hunter sagt:

    Demnach ist doch alles gesetzeskonform?

    Versicherer betreiben natürlich keinen Unfallhelferring. Der Schädiger kümmert sich lediglich pflichtgemäß mit „aktivem Fullservice“ um die Beseitigung des Schadens gemäß § 249 BGB. Der Fiskus schaut bei der Schädigerfakturierung ggf. selbstredend in die Röhre. Das Partnerwerkstattnetz verstößt nicht gegen das Kartellrecht. „Partnerverträge“ stehen inzwischen über dem Gesetz. Als Folge davon ist die Preisauszeichnungspflicht natürlich auch nicht tangiert. Die Kostenvoranschläge der Partnerwerkstätten gemäß Partnervertrag nebst „Beratung“ der Geschädigten sowie die komplette Unfallabwicklungen durch die Schädigerpartner sind selbstverständlich keine Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten. Die Bestimmung der Wertminderung und der Nebenkosten durch die Schädigerpartei ist natürlich auch kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). So zumindest die Erkenntnis aus der groben Zusammenfassung diverser destruktiver Meinungen (nicht nur aus diesem Beitrag).

    Ist doch alles bestens. Wozu dann jammern?

    Versicherer müssen nur lange genug den Markt rechtswidrig „zudröhnen“ und schon folgt der Tross dem vorgegebenen Kurs.

    Bestes Beispiel dafür ist doch das Urheberrecht.
    Da gibt es ein mehr als eindeutiges BGH-Urteil; doch einige Versicherer machen genauso weiter, wie vorher.

    – Wer wehrt sich gegen die Urheberrechtsverstöße der Versicherer?
    – Wer wehrt sich überhaupt gegen das grundsätzliche Einscannen der kompletten Gutachten?
    – Wer wehrt sich gegen die Beschädigung/Zerstörung des Original-Gutachtens?

    Oder wie viele Anwälte fordern z.B. das Original-Gutachten zurück?

    Versicherer = Gehirnwäsche vom Feinsten, die offensichtlich auch schon hier im Blog Einzug gehalten hat?

  14. Joachim Otting sagt:

    § 4 Umsatzsteuergesetz füllt mehrere Seiten Gesetzestext. Kämpft man sich durch, stößt man auf dessen Ziffer 10 a. Sein Ergebnis: Der Versicherer kann weder Umsatzsteuer berechnen noch als Vorsteuer geltend machen.

    Und damit haben sich alle Überlegungen zur Umsatzsteuermanipulation erledigt.Hier wird eine Phantomdiskussion geführt, weil sie mit der steuerlichen Regelung nichts gemein hat.

    Hält man sich vor Augen, dass Kasko mit Werkstattbindung überwiegend ein Thema ist, das auf private VN zielt, kann ein Versicherer mit dem Nachteil leben, für die wenigen zum Vorsteuerabzug berechtigten VN den Bruttobetrag statt nur den Nettobetrag zahlen zu müssen. Denn bei den anderen hat er um ein Vielfaches mehr gespart. Wenn man nur die Hälfte bezahlt, kann man sich den Mehrwertsteuernachteil leisten.

    Anders als hier gewähnt wird, geht das dann zugunsten des Staates aus: Die Werkstatt führt die USt ab, der Versicherer kann sie nicht ziehen. Das ist ein Plus für den Fiskus.

    Wenn der VN oder auch der Geschädigte einverstanden ist, dass der Versicherer statt seiner als Auftraggeber der Werkstatt auftritt, kann ich daran nichts illegales entdecken.

  15. Andreas sagt:

    Hunter schrieb: „An der Rechtslage ändert auch irgend ein Partnervertrag der HUK, oder wem auch immer, nichts. Falsch ist nur, dass hier permanent Fakten zerredet werden, anstatt endlich zu handeln.“

    Dann schlage ich vor, dass Du mit gutem Beispiel voran gehst und dem für die HUK zuständigen Finanzamt Meldung machst was läuft.

    Ich weiß nicht wie die Versicherer abrechnen und ich kann mir nicht vorstellen, dass ein MwSt-Abzug erfolgt, wenn die Rechnung auf eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Institution ausgestellt.

    Grüße

    Andreas

  16. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    1.) Ging es bei der Diskussion nur um die Abwicklung von Haftpflichschäden.

    2.) Das „Kerngeschäft“ der Versicherer ist in der Tat von der Umsatzsteuer befreit.

    Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

    10.a. die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;

    Dies deckt sich durchaus mit den obigen Ausführungen:

    „Ist eine Versicherung vorsteuerabzugsberechtigt?

    Eigentlich nicht! Aber Banken eigentlich auch nicht – oder?“

    Das war doch Hinweis genug.
    Soll hier wirklich ausgeführt werden, wie es dennoch geht?

    Wohl kaum!

    Wie wir alle wissen, sind Versicherer „unersättlich“ wenn es um Einsparungen geht. Die Hälfte des Schadens ist den Entscheidungsträgern in der Regel immer noch nicht genug? Insbesondere wenn sich die Möglichkeit eröffnet, anteilige Mehrwertsteuer irgendwie „einzusacken“. Und die gesamte strategische Ausrichtung der „Abrechnungsmaschinerie“ deutet in diese Richtung. Auch „Glöckchen“ bewegen offensichtlich ähnliche Gedanken?

    3.) Die einen nennen die Auseinandersetzung mit diesen Themen Phantomdiskussion – andere nennen es kreative Betrachtung der differenzierten Möglichkeiten mit Blick und Gespür für die Zukunft.

    @Andreas

    Dann schlage ich vor, dass Du mit gutem Beispiel voran gehst und dem für die HUK zuständigen Finanzamt Meldung machst was läuft.

    Ja, ja, frei nach dem Motto: Leute seid nicht feige und lasst mich auch mal hinter´n Baum?
    Der Hunter war bisher bei vielen Themen „Vorreiter“ oder „beteiligter Vorreiter“ und ist (schon immer) – nach Kenntnis rechtswidriger Vorgänge – mit „gutem Beispiel“ voran gegangen! Und wird auch hier wieder tätig, sobald sich die Sache manifestiert und ausreichend Material vorliegt. In der Ruhe liegt die Kraft (des Sammlers).
    Warum gehen eigentlich andere nie mit „gutem Beispiel“ voran – oder zumindest mit?

  17. Andreas sagt:

    „Ja, ja, frei nach dem Motto: Leute seid nicht feige und lasst mich auch mal hinter´n Baum?“

    Nö, nicht nach diesem Motto, aber Du weißt anscheinend wie es funktioniert, dass sich die Versicherung die MwSt. sparen kann, ich bin da wohl zu blöd oder habe zu wenig betriebswirtschaftliche Ahnung.

    Mir mangelt es weder an Mut noch an Tatendrang, aber gegen was soll ich denn vorgehen? Bevor ich was machen kann, sollte ich doch erst einmal wissen wie es die Gesellschaften falsch machen, oder?

    Grüße

    Andreas

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    Deinen Kommentar vom 16.11.2010 00.01h kann ich nicht unwidersprochen stehen lassen, soweit er mich betrifft. „Falsch ist nur, dass hier permanent Fakten zerredet werden, anstatt endlich zu handeln. Und falsch ist auch, “brisante Themen” nicht aufzugreifen.“ Ich habe nicht vor, Fakten zu zerreden. Habe ich noch nie getan. Handeln, so einfach ist das nicht. Der Weg ist natürlich wichtig und sollte gut durchdacht sein. Die Anzeige beim Fiskus dürfte in meinen Augen kein Weg sein. Ich bin durchaus auch dafür „brisante Themen“ aufzugreifen. Wegen des hier vorliegenden Partnervertrages mit allen Details hatte ich darauf hingewiesen, dass es besser ist manche Sachen erst telefonisch abzuklären. Darin liegt kein Mauern, sondern eher zurückhaltende Vorsicht. Oder würdest Du Deine nächsten Schritte, wenn Du gegen die Versicherung YZ vorgehen willst, vorher schon im Blog warnen? Zumal die Herren der Versicherungen mitlesen. Auch das wollte ich nur mal so gesagt haben.
    Dann macht mal schön, das hätte unser Alt-Präsident Theodor Heuss gesagt.

  19. wesor sagt:

    Noch zu Teil-und Vollkasko, dort wird im V-Vertrage gefragt, sind sie Vorsteuerabzugsberechtigt? Das heist der Versicherer kann sehr wohl in der Partnerwerkstatt die Rechnungslegung steuern. Bei Vorsteuerabzugsberechtigung Rechnung auf den Kunden, bei NICHT Vorsteuerabzugsberechtigung Rechnung an die Versicherung.
    Ich denke das entspricht auch Otting`s Beitrag.

  20. Frank sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    -……gut Ding will Weile………..oder so.

  21. virus sagt:

    @ Willi Wacker, Montag, 15.11.2010 um 16:50

    „Hallo Virus,
    nun aber letztmalig. Woraus soll sich aus § 1 der PreisAngVO. die Verpflichtung ergeben, dass die Werkstatt verpflichtet sei, ein Schild aufzuhängen, dass sie Referenz- oder Partnerwerkstatt der Versicherung XYZ sei?“

    Hallo Willi,

    in der BGH-Urteilsbegründung heißt es:

    „e) Entgegen der Ansicht der Revision werden die Anzeigen des Beklagten auch dann vom Schutzzweck der Preisangabenverordnung erfasst, wenn der Beklagte die von ihm beworbenen Fahrzeuge tatsächlich nicht an Letztverbraucher veräußert. Ein Unternehmer, der sich mit seinem Angebot ausdrücklich nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Wiederverkäufer wendet, unterliegt zwar nicht den Vorschriften der Preisangabenverordnung, wenn er durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellt, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können, Käufe für den privaten Bedarf jedoch nicht vollständig unterbinden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.1977 – I ZR 179/75, GRUR 1978, 173, 177 – Metro I; BGH GRUR 1990, 617, 623 – Metro III). Hier liegt der Fall indes umgekehrt. Der Beklagte wendet sich mit seiner nicht die Umsatzsteuer ausweisenden Werbung aus der insoweit maßgeblichen Sicht der mit angesprochenen privaten Letztverbraucher von vornherein an den allgemeinen Verkehr. In einem solchen Fall ist die Preisangabe nach den für den geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern maßgeblichen Vorschriften der Preisangabenverordnung zu gestalten (BGH GRUR 1990, 617, 623 – Metro III). Denn bereits durch eine nicht den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ausweisende Werbung wird der Zweck der Preisangabenverordnung beeinträchtigt, es dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Preisvorstellungen anhand untereinander vergleichbarer Preise zu gewinnen. Wer Letztverbrauchern Angebote unterbreitet, kann sich nicht darauf berufen, dass die Vorschriften der Preisangabenverordnung keine Anwendung fänden, weil er nicht bereit sei, die angebotenen Waren an Endabnehmer für deren privaten Bedarf zu veräußern.“

    Die Aushängung eines Partnerwerkstattschildes ergibt sich nicht aus dem Urteil oder der Preisangabenverordnung. Das habe ich auch nie behauptet. Thema war die Pflicht zur Auszeichnung der unterschiedlichen Stundenverrechnungssätze.

    Wenn also eine Werkstatt, wie es häufig vorkommt, diversen Versicherern Preisnachlässe einräumt, werden diese gegenüber dem Haftpflichtgeschädigten (Endverbraucher) durch die Partnerwerkstatt in Ansatz gebracht. Sei es in einem Kostenvoranschlag, sei es bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Kostenvoranschläge z. B. werden nicht auf den Versicherer ausgestellt bzw. nicht jede Reparatur unterliegt einer 100%igen Haftung, sodass Teile der Reparaturrechnung dann doch vom „Geschädigten“ zu bezahlen sind. Daher sind – dem obigem Urteil folgend – alle zwischen Versicherern und Werkstätten ausgehandelten Preise in der Werkstatt gut sichtbar anzuschlagen, da sie auch auf den Endverbraucher Wirkung entfalten.

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