So zumindest berichtet ein gerichtlich bestellter Kfz-Sachverständiger (offensichtlich ein BVSK-Mitglied) – auch nach Nachfrage – in einem Gerichtsprozess zum Sachverständigenhonor.
Erwähnenswert zu dem gegenständlichen Prozess wäre vielleicht noch, dass das Gericht den Honoraranspruch im Schadensersatzprozess durch Einholung eines kosteninensiven Sachverständigengutachtens nach werkvertraglichen Gesichtspunkten überprüfen lässt und dadurch die schadensersatzrechtlichen Grundsätze – entgegen dem Vortrag des Klägervertreters – schlichtweg missachtet.
Werkvertrag ist Werkvertrag und gilt nur im Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber (Geschädigten) und dem beauftragten Kfz-Sachverständigen. Beim Schadensersatzrecht haben werkvertragliche Gesichtspunkte jedoch nichts zu suchen. Vielmehr geht es hierbei nur um die Frage der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung. Sofern keine offensichtliche Überhöhung des Sachverständigenhonorars oder kein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt, bzw. der Geschädigte eine mögliche Überhöhung des SV-Honorars ohne Weiteres nicht erkennen konnte, ist dieser Teil der Schadensersatzforderung – ohne wenn und aber – vollumfänglich auszuurteilen.
Der Schädiger ist hierbei keinesfalls rechtlos gestellt. Sofern er die Vergütung für überhöht hält, kann er vom Geschädigten gemäß § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung ggf. auseinandersetzen, wobei jedoch dann der Ersatzpflichtige die Beweislast für eine mögliche Überhöhung trägt.
Die Überprüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars im Schadensersatzprozess ist schlichtweg falsch. So richtig grottenfalsch wird es aber dann noch, sofern das Gericht zusätzlich ein teures Sachverständigengutachten zur Angemessenheit des Sachverständigenhonorars einholt. Denn was sollte der Geschädigte ex ante wissen, wofür ein Richter im Prozess ein Gutachten benötigt, da das Gericht eine mögliche Überhöhung des SV-Honorars offensichtlich selbst nicht erkennen kann?
Es ist absolut unverständlich, weshalb viele Richter (und Richterinnen) die Differenzierung zwischen Schadensersatzrecht und Werkvertragsrecht – selbst nach dezidierter Darlegung durch die Parteianwälte – einfach nicht auf die Reihe bekommen? Selbst für den juristischen Laien ist der Unterschied doch ohne weiteres erkennbar, da so was trivial?! Eigentlich ist es nicht nur unverständlich, sondern eine Bankrotterklärung in Teilen der Justiz.
Bei derat grober Fahrlässigkeit durch offensichtliche Fehler der Justiz, stellt sich unwillkürlich die Frage nach der Haftung der Gerichte, da durch die Einholung unsinniger Gutachten die Kosten eines Prozesses – teilweise sogar vorsätzlich – künstlich in die Höhe getrieben werden und es somit zu einem nicht unerheblichen volkswirtschaftlicher Schaden zu Lasten der Parteien kommt.
Hier nun als kleine Pfingstlektüre das Sitzungsprotokoll des AG Stade vom 30.04.2013 zur Befragung des gerichtlichen Sachverständigen. Nach Auskunft des klägerischen Rechtsanwaltes war die ergänzende Anhörung des Sachverständigen erfolgt, nachdem das schriftliche Gutachten mit Mängeln behaftet war.
Amtsgericht
Stade
63 C 639/12 Stade, 30.04.2013
Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts
Gegenwärtig: Richterin …
– ohne Protokollführer/in –
In dem Rechtsstreit
… gegen … erschienen bei Aufruf der Sache:
1.) für die Klägerin – Herr Rechtsanwalt …
2.) für die Beklagte – Herr Rechtsanwalt …
3.) als Sachverständiger …
Das Gutachten des Sachverständigen … vom 23.12.2012 lag vor und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Beschlossen und verkündet:
Der Sachverständige soll ergänzend zu seinem Gutachten angehört werden.
Der Sachverständige wurde darüber belehrt, dass er das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten bzw. zu erläutern hat.
Er wird zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Beeidigung hingewiesen sowie über die Strafbarkeit einer falschen eidlichen und uneidlichen Begutachtung belehrt.
Der Sachverständige erklärt:
Zur Person:
Ich heiße … bin … Jahre alt, von Beruf … und Sachverständiger, wohnhaft … . Mit den Parteien nicht verwandt oder verschwägert.
Zur Sache:
Ich nehme Bezug auf mein schriftliches Gutachten, das ich auf Befragung wie folgt ergänzend erläutere:
Der Sachverständige erklärt:
Wenn ich darstellen soll, wie ich zu dem Ergebnis in meinem Gutachten gekommen bin, kann ich sagen, dass ich in die Tabelle BVSK-Honorarliste geschaut habe. Vergleicht man die Liste mit dem Sachverständigenhonorar in dieser Sache, dann ist das Honorar zu hoch, aber der Sachverständige ist nicht an eine Liste gebunden.
Die BVSK-Liste hat ein Rechtsanwalt F. erstellt und der hat sie in Zusammenarbeit mit der HUK-Coburg erstellt. Ich für meinen Teil wurde dann diese Liste in diesem Verfahren nicht zugrunde legen wollen, da die HUK-Coburg ja die Partei dieses Rechtsstreits ist.
Auf Nachfrage:
Es gibt verschiedene Listen, in die man schauen kann, z. B. die von mir erwähnte BVSK-Liste, des Weiteren gibt es auch die GTÜ-Liste oder die TÜV-Rheinland- oder die VKS-Liste. Wenn ein Sichverständiger zu einer dieser Organisationen gehört, dann muss er für die Erstellung seiner Gutachten diese Liste anwenden.
Auf Nachfrage:
Das Sachverständigenbüro … ist ein freies Sachverständigenbüro, d. h., dieses kann die Honorare selbst erstellen wie es das möchte. In diesem Fall schaue ich mir den Markt in einem Radius von ca. 30 km an. In diesem Fall habe ich mit dem „System plus“ gearbeitet. Das ist ein Sachverständigenprogramm, mit dem die Gutachter arbeiten, um ihre Gutachten zu erstellen.
Wenn ich also von diesem freien Markt ausgehe, dann ist das Honorar der Sachverständigen hier okay.
Auf Nachfrage:
Für den Umfang der Begutachtung erstellte sich ein Honorarrahmen zwischen 400,00 € und 750,00 €. Der Gutachter, der hier 631,25 € für sein Sachverständigengutachten begehrt, liegt somit in diesem Rahmen.
Auf Nachfrage:
Bei der Erstellung des Gutachtens habe ich sieben bis acht Listen zugrunde gelegt. Nach jeder dieser Liste war der Sachverständige hier zu teuer. Aber ich muss sagen, dass der Sachverständige hier sich eben auch nicht an diese Listen halten muss. Er ist in seiner Honorarbemessung frei.
Auf Nachfrage:
Ich bin bei der Erstattung meines Gutachtens davon ausgegangen, dass ich die Sachverständigenlisten zugrunde legen soll und anhand derer die Ortsüblichkeit ermitteln soll.
Auf Frage des Kläger-Vertreters:
Das Grundhonorar des Sachverständigen hier war in Ordnung, aber die Nebenkosten waren zu hoch.
Auf Vorhalt der VKS-Liste (Bl. 62 d. A.) und BVSK-Honorarbefragung 2011 (Bl. 63 d. A.):
Es ist richtig, dass sich die Kosten für den ersten Fotosatz der Lichtbilder im Rahmen dieser zwei Listen halten.
Ein zweiter Lichtbildsatz mag üblich sein, aber da fehlte in diesem Gutachten die Begründung.
Wenn mir jetzt erläutert wird, dass dieser dazu da war, um das Gutachten mit den Lichtbildern auch dem Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen, dann sind die Kosten für einen zweiten Fotosatz in Ordnung. Das hat in dem Gutachten als Erläuterung nicht dabei gestanden. Deswegen waren diese Kosten nicht schlüssig für mich.
Auf weitere Frage:
Die Fahrtkostenpauschale des Sachverständigen ist zu hoch. Normal sind 30 Cent je Kilometer.
Auch wenn der Kläger-Vertreter der Auffassung ist, die Kosten für die Fahrten müssten sich danach richten,, wie hoch die Fahrtkosten des nächsten Sachverständigen wären, dann kann ich sagen, dass man das hier nicht verallgemeinern kann. Bei uns sind 30 Cent/km ortsüblich.
Auf Frage des Beklagten-Vertreters:
Ich habe bei dem Anbieter „System plus“ angerufen und mich ausgewiesen und dann haben die mir eine Tabelle zugeschickt mit Sachverständigengebühren und Honoraren dazugehörend im Umkreis von 30 km.
Wer sich hinter „System plus“ verbirgt, das weiß ich nicht. Das ist ein großer Programmierer.
Auf weitere Nachfrage:
Selbst befragte habe ich die in dieser Tabelle aufgeführten Sachverständigen nicht.
Auf Vorhalt des Beklagten-Vertreters:
Die BVSK-Liste sei aufgrund einer Befragung von div. Sachverständigen erstellt worden, die ihre Daten dort hingegeben haben, an dem die HUK-Coburg nicht beteiligt sei, antwortet der
Sachverständige:
Wenn Herr F. für uns Lehrgänge hält, dann erwähnt er in jedem Lehrgang, dass die BVSK-Liste in Zusammenarbeit mit der HUK-Coburg erstellt wurde.
Auf Nachfrage und Vorlage der Anlage B 2 (Bl. 38 d. A.):
Nein, ich verwechsele die mir jetzt vorgelegte Liste nicht mit den Angaben von Herrn F. . Ich meine, er hat gesagt, die BVSK-Liste sei in Zusammenarbeit mit der HUK-Coburg erstellt worden.
Auf weitere Frage:
Im „System plus“ sind sowohl die reinen Sachverständigen, als auch die verbandszugehörigen Sachverständigen aufgeführt. Man kann im Vorwege angeben, dass man nur eine bestimmte Sachverständigengruppe haben möchte.
Auf weitere Nachfrage:
Die Spanne, die ich hier ermittelt habe, die Honorarspanne von 400,00 € bis 750,00 € ist zwar sehr groß, aber das ist so in Ordnung.
Auf Nachfrage:
Die beinhaltet nur die freien Sachverständigen.
Wenn man die verbandszugehörigen Sachverständigen mit dazu nimmt, dann ergibt sich eine Spanne von 545,00 € bis 670,00 €.
Laut diktiert und genehmigt, auf nochmaliges Vorspielen wurde verzichtet.
Der Sachverständige wird um 10.00 Uhr unvereidigt entlassen.
Nach Beendigung der Beweisaufnahme wurde der Sach- und Streitstand sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erneut erörtert.
Die Parteien verhandelten über das Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sache mit den im Termin vom 16.10.2012 gestellten Anträgen.
Beschlossen und verkündet:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, 21. Mai 2013, 9.00 Uhr, Saal 260, Nebengebäude.
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Speichermedium:
…
Justizangestellte
Nun stellt sich doch hier die Frage:
Wer steckt hinter dem „System plus“ und wie ist man dort an Honorardaten von Sachverständigen gekommen?!!!
Hallo, Hans Dampf,
nach dem Protokollinhalt war der vom Gericht mit einem Gutachten beauftragte Sachverständige mit Sicherheit kein Honorarsachverständiger. M.E. bestand hinreichender Anlaß , der Verwertung dieses „Gutachtens“ entgegenzutreten.Unglaublich aber auch schlicht grauenvoll. Da war ja wohl noch nicht einmal ein Minimum an Sachkunde erkennbar- Ein berufserfahrener öffentlich bestellter und vereidigter Kollege hat soche Pamphlete kurz und zutreffend einmal als „Spökenkiekerei“ bezeichnet und das trifft dann wohl auch hier den Kern.
Dennoch frohe Pfingstage
L u c a s
@
„Auf weitere Nachfrage:
Die Spanne, die ich hier ermittelt habe, die Honorarspanne von 400,00 € bis 750,00 € ist zwar sehr groß, aber das ist so in Ordnung.
Auf Nachfrage:
Die beinhaltet nur die freien Sachverständigen.
Wenn man die verbandszugehörigen Sachverständigen mit dazu nimmt, dann ergibt sich eine Spanne von 545,00 € bis 670,00 €.
Laut diktiert und genehmigt, auf nochmaliges Vorspielen wurde verzichtet.“
Wo sind die höheren Spannen € 400- € 750.- geblieben??
Warum wird dieser Scharlatan nicht abgemahnt bzw. wegen Falschaussage nicht sofort angezeigt?
Weshalb wurde dieser BVSK -ler als Gerichtssachverständiger überhaupt zugelassen?
Gem. § 404 II ZPO hat das Gericht einen öffentlich bestellten Sachverständigen für das spezielle Fachgebiet zu ernennen und darf davon nur abweichen,wenn „besondere Umstände dies erfordern“!
Wenn in einer Arzthaftungssache die lege artis Implantation einer Hüftprothese beweisbedürftig ist,dann ist der Gerichtssachverständige der das beurteilt mit absoluter Sicherheit weder Hausarzt, Neurochirurg oder Herzspezialist,sondern Professor und Leiter einer endoprothetischen Spezialklinik.
Aber hier ging es ja nur um gekürzte Gutachterkosten;da macht es ja nichts,wenn man es bei der Wahl des Gutachters einmal nicht so genau nimmt.
Das Ergebnis ist dann halt grottenfalsch.
Unfassbar dilettantisch!
Wie wär´s mit LESEN und VERSTEHEN,zum Beispiel OLG Düsseldorf SP 2008,340 Rz. VIII,oder auch nur Palandt,71.Auflage 2012 §249 BGB Rz.58 ?? oder hier im Blog z.B. LG Bonn oder LG Koblenz oder LG Bochum,oder,oder,oder……??
Alles leichte juristische Kost,oder z.B.den Aufsatz von Dr.Mihai Vuia,Richter am AG Bad Segeberg in der NJW 2013,1197ff.
Es soll schon Juristen gegeben haben,die -zumeisst illegal bei der Abfassung ihrer Doktorarbeit-noch wussten,wo sie was abschreiben konnten.
Da ziehts mir die Schuhe aus bei soviel Unverstand. Vom Richter, der das Gutachten in Auftrag gibt, abgesehen:
* keine Ahnung von Honorierung
* ungefragtes Verwenden von Listen ohne deren Entstehung zu kennen
* Verwendung von fragwürdigen Informationen (System plus – was ist das denn, wo kommen die Daten her)
* keine eigene Erhebung
* keine Ahnung vom 2. Fotosatz
* …
Viele Grüße
Andreas
Aufschlußreich.
„Wenn Herr F. für uns Lehrgänge hält, dann erwähnt er in jedem Lehrgang, dass die BVSK-Liste in Zusammenarbeit mit der HUK-Coburg erstellt wurde.“
@B.D.
Aufschlußreich.
“Wenn Herr F. für uns Lehrgänge hält, dann erwähnt er in jedem Lehrgang, dass die BVSK-Liste in Zusammenarbeit mit der HUK-Coburg erstellt wurde.”
Na, da weiß man doch jetzt noch etwas genauer, unter welcher Flagge der Herr RA F. tatsächlich segelt und die bekannten Schreiben des BVSK an den Vorstand der HUK-Coburg sind dann nicht mehr als ein plumpes Täuschungsmanöver und zwar auch gegenüber dem Bundeskartellamt. Ein feiner Verband der angeblich unabhängigen Kfz.-Sachverständigen. Würde man hier mal den Samtvorhang von der Stange reißen, würden sich so manches Gericht, so macher Richter und so manche Richterin im Nachhinein verwundert die Augen reiben, was die Punkte Qualifikation und Unabhängigkeit angeht. Der BVSK ist für mich eine Luftblase, der sich in der Öffentlichkeit irreführend als unabhängig darstellt. Allerdings gibt es auch dort einige wenige qualifizierte und unabhängige Sachverständige, was nicht verschwiegen werden darf und die es auch nicht nötig haben, ihre Unabhängigkeit ins rechte Licht zu rücken, denn sie überzeugen durch ihre tägliche Arbeit.
Leicaflash
“Wenn Herr F. für uns Lehrgänge hält, dann erwähnt er in jedem Lehrgang, dass die BVSK-Liste in Zusammenarbeit mit der HUK-Coburg erstellt wurde.”
Das sollte das Kartellamt erfahren!! Vielleicht wird dann Herr F. gestutzt.
Schöne restliche Pfingsttage
@RA Imhof
„Weshalb wurde dieser BVSK -ler als Gerichtssachverständiger überhaupt zugelassen?“
„Das Ergebnis ist dann halt grottenfalsch.
Unfassbar dilettantisch!“
„Wie wär´s mit LESEN und VERSTEHEN,zum Beispiel OLG Düsseldorf SP 2008,340 Rz. VIII,oder auch nur Palandt,71.Auflage 2012 §249 BGB Rz.58 ?? oder hier im Blog z.B. LG Bonn oder LG Koblenz oder LG Bochum,oder,oder,oder……??
Alles leichte juristische Kost,oder z.B.den Aufsatz von Dr.Mihai Vuia,Richter am AG Bad Segeberg in der NJW 2013,1197ff.“
Sehr geehrter Herr RA Imhof,
wie fast immer, eine sehr anschauliche und deshalb auch nützliche Zusammenfassung mit einer sinnvollen Empfehlung von Ihnen.
Ganz herzlichen Dank dafür. Ich gebe diesen Ihren Kommentar deshalb auch gern an meine Kollegen und Kolleginnen weite, die einen Beitrag dazu liefern können, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema zunehmend wieder an Format gewinnt. Eigentlich hätten SIE aber schon jetzt das Bundesverdienstkrez verdient. Ich möchte aber auch den Kommentar von Dipl.-Ing. Andreas Hoppe nicht vergessen, der ebenfals in Ergänzung deutlich macht, was sich hier eigentlich völlig unverständlich abgespielt hat. Man sollte den Vorgang dem Direktor oder der Direktorin des AG Stade nicht vorenthalten. Wer könnte sich in diesem Fall verstärkt mit „man“ angesprochen fühlen ?
Mit herzlichen Grüßen
Bernadette
Da spricht doch der vom Gericht bestellte Gutachter was Wahres, was allerdings Konsequenzen haben muss. Einerseits will der Geschäftsführer des BVSK uns wahrmachen, dass eine Vereinbarung mit der HUK-Coburg nicht besteht, andererseits trägt der Geschäftsführer auf Vortragen genau das vor. Gespaltene Zunge würde der Apache den Häuptling der BVSKler nenen.
@Willi Wacker
„Da spricht doch der vom Gericht bestellte Gutachter was Wahres, was allerdings Konsequenzen haben muß.“
Hi, W.Wacker, vielleicht wollte dieser BVSK-Sachverständige auf diesem Wege Schützenhilfe geben ? Natürlich nicht dem BVSK-Geschäftsführer. Es wäre m.E. zunächst einmal wichtig, in Erfahrung zu bringen, wer denn der honorige Kollege war und wie der BVSK diesen „Fehltritt“ ahndet. Die Liste der Sachverständigen die, die für das AG Stade tätig sind, dürfte überschaubar sein.
Gruß zum Abend.
D.H.
Das sollte in keiner Klage fehlen:
„Das BVSK-Tableau ist als Grundlage einer Schadenssätzung völlig ungeeignet,weil es in Abstimmung mit der HUK Coburg erstellt worden ist.
Beweis:Protokoll AG Stade vom 30.04.2013 in Kopie
Abgestimmte Preise sind nicht geeignet,den marktüblichen Preisrahmen abzubilden(vgl. z.B.für Werkstattpreise,BGH v.20.10.2009 VI ZR 53/09 „VW-Urteil“)“
Hallo Textbaustein,
so ist es. Das sogenannte VW-Urteil des BGH vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – (= BGH VersR 2010, 225 = ZfS 2010,143) hat über die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstätten hinaus Bedeutung. Der Schädiger kann nicht auf Preise verweisen, die auf Sondervereinbarungen mit der Versicherungswirtschaft beruhen. Lediglich (markt-)übliche Preise sind zugrunde zu legen. Das bedeutetet, dass auf Preise der Referenzwerkstätten mit Sondervereinbarungen nicht verwiesen werden darf. Das bedeutet aber auch weiter, dass nicht auf Mietpreise, die auf Sondervereinbarungen mit der Versicherungswirtschaft beruhen, verwiesen werden kann. Das bedeutet aber auch weiter, dass bei Sachverständigenkosten nicht auf Preise verwiesen werden kann, die auf Absprachen mit Versicherungen beruhen, wie z.B. das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg. Ebenso ist das BVSK-Honorartableau eine solche Sondervereinbarung. Sie ist in Abstimmung (Sprich: Vereinbarung!) mit der HUK-Coburg erstellt worden. Siehe: AG Stade Urt. v. 30.4.2013 zitiert hier im Blog.
In der Tat. Das VW-Urteil gibt mehr her als nur die Stundensätze der Markenfachwerkstätten.