Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum 1. April veröffentlichen wir hier ein mehr als kritisch zu betrachtendes Urteil aus Fürstenfeldbruck zu den restlichen Sachverständigenkosten aufgrund einer Klage des Geschädigten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG. Für Klagen des Geschädigten gegen den Schädiger oder dessen Versicherer hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH BeckRS 2014, 04270 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947 = NJW-Spezial 2014, 169 = NZV 2014, 255 = r+s 2014, 203 = VersR 2014, 474) bereits entschieden. Es ist daher den erkennenden Richterinnen oder Richtern ein Leichtes, dieses Grundsatzurteil heranzuziehen. Dann wären dem Herrn promovierten Richter beim AG Fürstenfeldbruck auch sofort folgende Ungereimtheiten in seiner Urteilsbegründung aufgefallen: Er führt in der Begründung des Urteils an, dass
„das Gericht die geltend gemachte Sachverständigenvergütung für überhöht hält. Ein Indiz liegt bereits darin, dass die Rechnung des Sachverständigen um über 30% oberhalb des von der Beklagten anerkannten Betrages liegt.“
Das ist natürlich völliger Blödsinn, denn sofern die Beklagte, also die HUK-COBURG, gar nichts bezahlt, dann wäre nach seiner Ansicht die Rechnung demnach automatisch weit überzogen, weil sie ja dann 100% darüber liegt. Das hat mit Rechtsprechung nichts mehr zu tun. In einer Examensarbeit wäre das ein glattes Unzulänglich. Es geht aber mit dem Blödsinn noch weiter. Der erkennende promovierte Richter führt weiter aus:
„Nachdem es für Sachverständigen keine Gebührenordnung gibt, kann der Sachverständige seine Gebühren nach billigem Ermessen bestimmen…“.
Ich glaube, dass er bei Abfassung dieses Satzes nicht nachgedacht hat und nur das Vorbringen der Beklagten wortwörtlich übernommen hat. Es gibt zwar keine Gebührenordnung der Sachverständigen, aber Gebühren gibt es deshalb trotzdem? Das ist ein Widerspruch in sich. Zum einen berechnet der Sachverständige keine Gebühren. Das sollte einem Richter mit Staatsexamen bekannt sein. Zum anderen berechnet der Sachverständige sein Honorar nach BGH (Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – = BGH VersR 2006, 1131 = ZfS 2006, 564) in Relation zur Schadenshöhe. Aber es geht noch weiter: Im Urteil wird ausgeführt, dass
„ein taugliches Mittel zur Überprüfung der geltend gemachten Kosten grds. die BVSK-Tabellen zur Honorarbefragung der Sachverständigen…sind“.
Mit diesem Satz wird die Rechtsprechung des BGH (in dem Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – aber auf den Kopf gestellt. Denn der VI. Zivilsenat des BGH ist da völlig anderer Meinung, wenn er ausführt, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung nicht kennen muss. Was der Geschädigte aber nicht kennen muss, kann auch nicht zur Grundlage eine Schadenshöhenschätzung gemacht werden. Der Gipfel ist dann folgende Feststellung im Urteil:
„Aufgrund der Überhöhung des Grundhonorars können auch darüber noch weiter hinausgehende Nebenkosten, die bei akzeptablem Grundhonorar grundsätzlich angesetzt werden hätten können, nicht verlangt werden.“
Selbst das LG Saarbrücken hat grundsätzlich neben dem Grundhonorar gedeckelte Nebenkosten anerkannt. Im Übrigen hat auch der BGH die Deckelung der Nebenkosten á la LG Saarbrücken nicht anerkannt und die Deckelung revisionsrechtlich beanstandet. Obwohl das nachstehende Urteil in krassem Gegensatz zur BGH-Rechtsprechung steht, wurde die Berufung nicht zugelassen. Wir meinen, dass hierin bereits der Verdacht der Rechtsbeugung zu sehen ist. Die für Fürstenfeldbruck zuständige Staatsanwaltschaft München sollte einmal hier mitlesen und dem Gesetze entsprechend hier einschreiten, denn so viel Abweichungen von der BGH-Rechtsprechung sind schon mehr als merkwürdig und daher verfolgungswürdig. Lest selbst das schrecklich falsche Urteil aus Fürstenfeldbruck und gebt, trotz des 1. Aprils, Eure Kommentare ab. Das Urteil ist tatsächlich kein Aprilscherz.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Fürstenfeldbruck
Az.: 6 C 1527/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d Vorstand, dieser vertr.d.d Vorstände Dr. Wolfgang Weiler u. Stefan Gronbach, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Fürstenfeldbruck durch den Richter am Amtsgericht Dr. S. am 13.01.2016. ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 203,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 203,14 € nicht zusteht.
Die Eintrittspflicht der Beklagten ist nur dem Grunde nach unstrittig.
Die Frage der Aktivlegitimation kann vorliegend offenbleiben, da die geltend gemachten (restlichen) Gutachterkosten überhöht sind.
Im Rahmen der Eintrittspflicht besteht ein Anspruch auf das geltend gemachte Gutachterhonorar, da der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat, „soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind“ (vgl. Palandt, 74. Auflage, § 249 BGB Rdnr, 58). Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass bei der Ermittlung dessen, was als Aufwand zur Schadensbehebung erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, stets auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht genommen werden muss. Aus diesem Grund kann auch nicht derjenigen Auffassung gefolgt werden, die Sachverständigenkosten von vorneherein nur insoweit für erstattungsfähig erachtet, als diese „objektiv“ notwendig und angemessen sind.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensermittlung kann vor dem Hintergrund der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze im Ausgangspunkt zwar selbst dann, wenn diese übersetzt sein sollten, nur unter engen Voraussetzungen verneint werden. Dies ist allerdings dann der Fall, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen kollusiv zum Nachteil der Versicherung zusammenwirkt oder wenn sich die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung aus anderen Umständen ergibt, wie etwa dann, wenn die Vergütung so hoch ist, dass sie von dem Geschädigten, müsste er diese selbst übernehmen, nicht vereinbart worden wäre. Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen und insbesondere auf die individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erkennbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne vorher eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben.
Dies gilt dann nicht, wenn der Sachverständige Kosten geltend macht, die selbst unter Berücksichtigung anerkannter Schätzgrundlagen als überhöht angesehen werden müssen.
Das Gericht hält die geltend gemachte Sachverständigenvergütung für überhöht. Ein Indiz liegt bereits darin, dass die Rechnung des Sachverständigen um über 30% oberhalb des von der Beklagten anerkannten Betrages liegt.
Bei dem Gutachtensauftrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Nachdem es für Sachverständigen keine Gebührenordnung gibt, kann der Sachverständige seine Gebühren nach billigem Ermessen bestimmen, § 632 Abs. 2 BGB, (vgl. auch LG München II, 8 S 4561/06).
Ein taugliches Mittel zur Überprüfung der geltend gemachten Kosten sind grds. die BVSK-Tabellen zur Honorarbefragung der Sachverständigen (vom Amtsgericht Fürstenfeldbrück in ständiger Rechtsprechung regelmäßig herangezogen). Zwar sind sie keine empirische Erhebung von Sachverständigenhonoraren. Sie bieten aber einen Gradmesser und sind allgemein als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. z.B. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15). Das angesetzte Grundhonorar überschreitet angesichts des Bruttoschadens von 4.233,54 € den Höchstbetrag des Korridors V der Honorarbefragung BVSK 2013 PLZ 8 um netto 105.- € (über 20%). Es liegt sogar um netto 46.- € über dem in der Honorarbefragung angegebenen Maximalwert.
Angesichts dieser Tatsache hätte die Klageseite darlegen müssen, weshalb vorliegend eine Konstellation gegeben gewesen wäre, die aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage oder aus anderen Gründen (anderer Sachverständiger nicht geeignet o.ä.) gleichwohl ein höheres Honorar gerechtfertigt hätte. Dieser Darlegungslast kommt die Klageseite nicht nach. Es wird vielmehr überhaupt nicht dargelegt, auf welcher Schätzgrundlage es zu den geltend gemachten Kosten kommt.
Aufgrund der Überhöhung des Grundhonorars können auch darüber noch weiter hinausgehende Nebenkosten, die bei akzeptablem Grundhonorar grundsätzlich angesetzt werden hätten können, nicht verlangt werden.
Kosten: § 91 ZPO
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil war nach Maßgabe des § 511 Absatz 4 ZPO nicht zuzulassen.
„Das Urteil ist tatsächlich kein Aprilscherz.“
Liest sich aber so.
Hei Karle,
ich hatte auch zunächst an einen Aprilscherz gedacht. Immerhin ist heute der 1. April!
– Aber das Urteildatum ist der 13.1.2016 und der promovierte Amtsrichter des AG FFB konnte mit Sicherheit nicht wissen, dass Captain-Huk sein „schreckliches“ Urteil am 1.4.2016 veröffentlichen würde.
Dennoch traurig, dass ein promovierter Richter so einen Blödsinn verfasst und selbstherrlich noch nicht einmal die Berufung zuläßt. Armes Deutschland. Na dann gute Nacht!
Der letzte Satz ist schlicht eine Frechheit und belegt, dass das Gericht zielorientiert vorgegangen ist.
Na, da passen zu diesen operettenhaften Entscheidungsgründen die Beiträge von D.H. ja, wie die Faust aufs Auge. Danke D.H.
Sehr geehrter Verfasser dieses Urteils,
noch nie etwas von einem auch hier anzuwendenden Überprüfungsverbot gehört? Und noch nie etwas davon mitbekommen, dass der Geschädigte nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sondern des Schädigers mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Erstattungsverpflichtung auch überhöhter Honorare, wie vom BGH richtig zugeordnet? Ausgehend von der Ausgangslage mit rechtswidriger Honorarkürzung fragt man sich, wo denn im beurteilungsrelevanten Zusammenhang ein Auswahlverschulden und ein tragfähig bewiesener Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht angesprochen wurde? Warum hat dieser Richter nicht feststellen wollen, dass Einwendungen der Beklagtenseite bezüglich einer Nichterforderlichkeit bzw. einer Überhöhung schadenersatzrechtlich grundsätzlich nicht erheblich sind ? Dieser Richter ignoriert schlicht und einfach die Erstattungsverpflichtung gemäß § 249 BGB, wonach der Schädiger den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Ist doch einfach zu verstehen. Ich klaue diesem Richter unterwegs den Betrag aus seiner Tasche, um den es hier geht, und er hat nur dann den gleichen Betrag wieder in seiner Tasche, wenn ich ihm den geklauten Betrag zurückgebe. Das ist der vom Gesetzgeber gemeinte Zustand und alles andere ist Willkür, weil auf Zubilligung eines anderen Zustandes beschränkt, den das Gesetz nicht kennt. Wo ist das Problem, ein solches Beziehungsgefüge zu verstehen? Dieser Richter sollte doch mal erklären, wieso der von ihm angedachte Zustand B in der Vermögenslage des Geschädigten dem Zustand A gleichwertig sein soll. Ich glaube, mich beißt ein Murmeltier.- Das ist keine Ausweisung von Kompetenz und einer auch nur annähernd sorgfältigen Aufgabenerlediguung nach dem Amtseid. Es ist schlicht und einfach eine Schande für den Ruf des AG Fürstenfeldbruck. Da können sich doch die HUK-Coburg Anwälte nur noch wiehernd auf die Schenkel klopfen und sich wünschen, noch sehr oft in der Abteilung dieses Richters zu landen, der das Vorgehen der HUK-Coburg noch adelt. Das ist ja bald, wie in der ehemaligen DDR oder auch noch viel schlimmer. Danke, Willi Wacker, für die Einstellung dieses Dokuments. Es sollte jetzt eine Gehörsrüge fällig sein und dann eine Ablehnung dieses Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Unter dem Stichwort „Rechtswidrige Honorarkürzungen und Schrotturteile“ gehören solche Dokumente auch dem Justizministerium auf Landes-und Bundesebene zugänglich gemacht mit Dienstaufsichtsbeschwerde und dem Antrag, diesem Richter seine Entlassungsurkunde zuzustellen, denn er schädigt ersichtlich den Rechtsstaat, die Demokratie sowie das Grundgesetz und die rechtsuchenden Steuerzahler.
Alter Schwede
Hi, W.W.,
da lese ich auf dem Justizportal:
„Wo Gesetze schriftlich aufgezeichnet sind,
genießt der Schwache mit den Reichen gleiches Recht.“
Euripides
und: „Justiz ist für die Menschen da.“
„Recht – Sicherheit -Vertrauen“
Fazit: Angesichts dieses Urteils sind diese Ausweisungen nicht mehr als eine verschlissene Worthülse.
Liegt das vielleicht an der Nähe zu Coburg?
H.U.
@ H.U.
Da sind ja die Ausrufer auf dem Hamburger Fischmarkt mit ihren Anpreisungen noch glaubwürdiger und näher am Volk. Und, die bieten wenigsten was fürs Geld.
J.V.
Hallo, Willi,
man darf das AG Fürstenfeldbruck nun nicht pauschal an die Wand nageln, denn ersichtlich ist dieser Abteilunsrichter mit seinem bemerkenswerten Urteil eine Ausnahme. Andere Abteilungen dieses Amtsgerichts haben durchaus korrekte Urteile abgesetzt, wie hier auf http://www.captain-huk.de nachzulesen. Wir werden sicherlich noch oft hier lesen können, dass auch an anderen Amtsgerichten solche Heroen ihr Unwesen treiben. Eine solche Zombikultur passt allerdings nicht zu unserem Rechtsstaat.
Verena S.
Dieses skandalöse Urteil ist eine glatte Absage an § 249 S. 1 BGB, denn aus den Entscheidungsgründen geht unmißverständlich hervor, dass der Inhalt und der Umfang des Schadenersatzes nicht nach § 249 S. 1 BGB bestimmt wurde, wonach der Zustand herzustallen wäre, der bestehen würde, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Mit dem Ausdruck Zustand ist ein individueller Zustand gemeint. Das entspricht nicht nur dem Wesen eines individuellen Schadens, sondern ergibt sich auch eindeutig aus den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Bedenklich ist auch die Art und Weise, wie mit welchen Überlegungen hier dem Geschädigten ein Teil des ihm zustehenden Schadenersatzes vorenthalten wird, nur weil der Richter augenscheinlich den vermeintlichen Mehraufwand an Zeit und Mühe bei der Bestimmung des Schadenserstzes vermeiden will. Dieses Urteil ist geprägt vom normativen Schadensbegriff, der durch Wertungen beliebig ausgefüllt werden kann. Dieser Richter übersieht, dass allein schon das Gesetz ihm kein Schätzungsermessen eingeräumt, wie er es hier grob gesetzzeswidrig angewendet hat. Die Rechtfertigung der „Ergebnisse“ aus selbsgewählten Prämissen beschränkt sich auf Vorstellungen, die mit dem Gedanken der Schadenersatzverpflichtung nicht vereinbar sind.
Hagen von Coburg
Es ist Vorsatz, wer das OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15 nennt und so ein Unsinn ohne Zulassung der Berufung entscheidet. Allerdings gibt es zu den Rechnungsbeträgen (über BVSK Max.) schon Klärungsbedarf, denn vielleicht wurden Nebenkostenanteile in die Grundkosten gerechnet um diesen bekannten Decklungsschrott zu vermeiden. Der Knallkopp kennt das OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15 und weiß von der Gesamtschau der Rechnung, also ab in das Strafregal Willkür und Rechtsbeugung durch Anzeige und anschließend noch Schadensersatz von diesem Selbstherrlichen fordern. Es ist hierbei egal wie es ausgeht, wichtig ist das sich damit zusätzlich beschäftigt werden muss und somit auch eine Verfassungsbeschwerde öfters angenommen werde würde. Auch wird die Öffentlichkeitsarbeit damit gefördert und somit Wähler informiert. Das führt vielleicht zur besseren Haftung gegen gekaufte oder willkürliche Richter.
Hallo, Willi Wacker,
dass Deine umfangreiche einleitend Kommentierung gute Gründe hat, ist für jedermann verständlich, denn die Entscheidungsgründe dieses Urteils sind gespickt mit geradezu exotisch anmutenden Überlegungen zu Schadenersatz. Da werden zunächst brav BGH-Grundsätze zur Beachtung der Geschädigtenlage zutreffend zitiert und dann verschwinden die einfach in die Versenkung, weil hier ein Richter unterstellt, dass seine Rechtsauffassung maßgeblicher sei. Und dann lässt der Richter Dr. S. die Katze aus dem Sack: “ Dies ist allerdings dann der Fall, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen kollusiv zum Nachteil der Versicherung zusammenwirkt oder wenn sich die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung aus anderen Umständen ergibt, wie etwa dann, wenn die Vergütung so hoch ist, dass sie von dem Geschädigten, müsste er diese selbst übernehmen, nicht vereinbart worden wäre.“ Ja woher hat er denn diese Erkenntnis bezogen?
Abgesehen von der Unverfrorenheit solcher Gedankengänge und der nicht begründeten Kritik am Verhalten des Geschädigten, läuft seine ex post Betrachtung schadenersatzrechtlich am Thema vorbei, denn zum Zeitpunkt der Auftragserteilung stand überhaupt noch nicht fest, welche Vergütung sich ergeben wird. Gleichwohl kann der Geschädigte nur nach Fertigstellung des „Werkes“, also viel später lediglich prüfen, ob nach der Honorarvereinbarung korrekt abgerechnet wurde. Dazu muss aber auch erst die prognostizierte Schadenhöhe bekannt sein.
Danach kommt dann aber wieder eine Kehrtwendung, wo der Richter ausführt: „Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen und insbesondere auf die individuellen Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erkennbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne vorher eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben.“ Ja, was ist denn nun in der Sache an schadenersatzrechtlicher Substanz richtungsweisend?
Also der Geschädigte muss dies und das nicht, bekommt dann aber dafür ex post zunmächst eine schallende Ohrfeige von Herrn Dr. S. auch noch einen Tritt in den schon zusammengekiffenen Hintern, weil es offenbar nicht schicklich und fahrlässig dazu ist, nicht die gleiche Perspektive wie der Herr Dr. S. zu haben und die er auch nicht haben kann.
AHA, aber dann kommt doch noch die Ziellinie:
„Das Gericht hält die geltend gemachte Sachverständigenvergütung für überhöht. Ein Indiz liegt bereits darin, dass die Rechnung des Sachverständigen um über 30% oberhalb des von der Beklagten anerkannten Betrages liegt.“
Sehr geehrter Herr Dr. S., „überhöht“ aus IHRER ex post Perspektive reicht nicht, um dem Geschädigten seinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung entstandener Gutachterkosten abzusprechen, denn der BGH hat schon mindestens das Doppelte als Maßstab der Beurteilung postuliert.- Andere Gerichte gehen sogar von der Wuchergrenze aus.
Der Amtsrichter Dr. S. geniert sich dann auch nicht, einen geradezu abwegigen Gedankensprung dem schon reichlich verwirrten Leser dieses Urteils zuzumuten, wenn es ausführt:
„Dies gilt dann nicht, wenn der Sachverständige Kosten geltend macht, die selbst unter Berücksichtigung anerkannter Schätzgrundlagen als überhöht angesehen werden müssen.“
Ja, was ist denn das nun wieder? Was meint er denn wohl mit „anerkannter“ Schätzgrundlagen? Solche gibt es nach meinen Recherchen seit einem halben Jahrhundert noch nicht und kann es auch nicht geben. Und von wem denn wohl vermeintlich anerkannt? Er hat wohl übersehen, dass allein die von ihm subjektiv kreierte „Feststellung“ überhöht keinen schadenersatzrechtlich erheblichen Rechtfertigungsgrund darstellt, um das „Ergebnis“ zu erklären. Von wem müssen die vom Sachverständigen gelten gemachten Kosten denn „als überhöht“ angesehen werden ?
Der BGH hat das zu Recht anders beurteilt und das wird in diesem Urteil negiert, obwohl das BGH-Urteil auszugsweise zitiert wird, denn es heißt dort auch u.a.: Die BVSK-Tabelle ist kein Maßstab. Der BGH hat selbst entschieden, dass der Geschädigte diese Tabelle nicht kennen muss (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -). Wenn der Geschädigte sie nicht kennen muss, dann kann auch das Gericht diese Tabelle nicht als Maßstab dafür heranziehen, was erforderlich sein soll. Denn, was der Geschädigte nicht kennen muss, kannn nie als Maßstab für seine Richtschnur genommen werden.
Völlig neu ist in schadenersatztrechtlicher Beurteilung aber die schon angesprochene „Formel“:
„Ein Indiz liegt bereits darin, dass die Rechnung des Sachverständigen um über 30% oberhalb des von der Beklagten anerkannten Betrages liegt.“
Wenn also nun die Versicherungen pfiffig sind, werden sie abgerechnete Gutachterkosten um mindestens mehr als 30 % kürzen und die Berchtigung dafür jeweils aus diesem Urteil ableiten.
Anders ausgedrückt: Liegen die abgerechneten Gutachterkosten um mehr als 30% oberhalb des von einer Versicherung gekürzten Betrages, so ist dies ein Indiz für eine Überhöhung, die eine Regulierungsverpflichtung in Frage stellt.
Dass auch die vorgelegte Rechnung des Sachverständigen ein Indiz für die Erforderlichkeit ist, wird in diesem Urteil elegant übergangen.
Dann schließt das Urteil mit einigen Gedanken des Richters, welche die Berechtigung seiner Beurteilung verdeutlichen sollen, wenn es da heißt:
„Angesichts dieser Tatsache hätte die Klageseite darlegen müssen, weshalb vorliegend eine Konstellation gegeben gewesen wäre, die aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage oder aus anderen Gründen (anderer Sachverständiger nicht geeignet o.ä.) gleichwohl ein höheres Honorar gerechtfertigt hätte. Dieser Darlegungslast kommt die Klageseite nicht nach. Es wird vielmehr überhaupt nicht dargelegt, auf welcher Schätzgrundlage es zu den geltend gemachten Kosten kommt.
Schätzgrundlage oder Abrechnungsgrundlage? Lag keine spezifizierte Rechnung vor?
Aufgrund der Überhöhung des Grundhonorars können auch darüber noch weiter hinausgehende Nebenkosten, die bei akzeptablem Grundhonorar grundsätzlich angesetzt werden hätten können, nicht verlangt werden.“
Diese Ausführungen verkennen die Beweislast für die erhobenen Einwendungen und lesen sich wie der Textbaustein einer Versicherung in der Absicht, dem Geschädigten selbst mit unsinnigsten Argumenten den Schadenersatzanspruch auf volle Erstattung der entstandenen Gutachterkosten vorzuenthalten. Dieser Richter sollte unabhängig davon auch wissen, dass die BVSK-Tabelle nicht die Funktion eine Gebührenordnung hat und die Beiziehung beweisrechtlich fragwürdig ist.
Fazit: Dieses Urteil ist so überflüssig, wie Affenscheiße im Tee.-
Knurrhahn
Kollusion bei Anstiftung
Der Ausdruck wird auch im Strafrecht verwendet, wenn mehrere Personen zusammenwirken, um eine Straftat zu verüben. Nach einer in der strafrechtlichen Literatur teilweise vertretenen Meinung muss bei der Anstiftung der Anstifter (vgl. § 26 StGB) mit dem angestifteten Haupttäter kollusiv zusammenwirken, also eine Art Unrechtspakt schließen. Nach nunmehr ganz herrschender Meinung bedarf es allerdings lediglich eines Hervorrufens des Tatentschlusses im Wege des offenen geistigen Kontaktes.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Kollusion_%28Recht%29
Hiernach hat der Richter doch wohl jetzt ein Problem. Denn die obige Urteilsausführungen gehen m. E. weit über eine Rechtsbeugung hinaus.
Verehrter Dr. S. am AG Fürstenfeldbruck,
sind Ihnen eigentlich die beurteilungsrelevanten Kriterien der Gesetzgebung und des Schadenersatzrechts so fremd, dass Sie sich solche Entscheidungsgründe abquälen mussten oder sind Sie gar selbst VN bei der HUK?
Warum haben Sie wohl folgende Entscheidungsparameter einfach wie Brotkrümel vom Tisch gewischt?
Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 249 Rn. 58).
Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.
Der dem Geschädigten abzuverlangende Aufwand zur Schadensbeseitigung ist daher in vernünftigen Grenzen zu halten, wobei eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (vgl. auch: BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).
Einem Laien müssen Honorarerhebungen verschiedener Berufsverbände, die einen Gebührenrahmen darstellen (z. B. BVSK, VKS/BVK), nicht bekannt sein. Aufgrund des Fehlens von Gebührenordnungen bzw. verlässlicher Größenordnungen ist es für den Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze die in der Branche üblichen Preise deutlich überschreiten.
Qualifizierte und im Namen des Volkes zu respektierende Urteile verdeutlichen doch recht simpel, dass die Frage der Erforderlichkeit losgelöst ist von jedweder Anwendung eines Honorartableaus und damit auch von jedweder Honorar“umfrage“, a priori aber die ex ante Position des Geschädigten mit allen für diesen in Betracht zu ziehenden Unzulänglichkeiten zu respektieren ist, wie insbesondere auch der Inhalt der Schadenersatzverpflichtung gem. § 249 BGB. Das haben Sie in diesem Ihren Urteil sträflich negiert. Über die wahren Gründe kann man trefflich spekulieren, aber das macht die Sache vom Ergebnis her auch nicht verständlicher.
Mit diesem Urteil haben Sie dem Ansehen und dem Ruf des AG Fürstenfeldbruck keinen guten Dienst erwiesen, was aufrichtig zu bedauern ist.
Feel better because this is what you really want.
Kleiner Waschbär
Der Rechtsstaat und die Demokratie befinden sich derzeit in einer rasanten Fahrt auf der Schnellstrasse
des Desasters und werden mit der Hilfe und dem Ideenreichtum solcher Experten schließlich auf einem schon beständig anwachsenden Müllhaufen enden, den der schon genug gestresste Bürger schließlich zu entsorgen hat. Weiter so, mit dem dienernden Einsatz solcher Experten, die immer noch nicht erkennen wollen, dass der Kopf rund ist, um auch einmal in die andere Richtung denken zu können.
Kleiner Waschbärs Vater
@ Kleiner Waschbär
„Mit diesem Urteil haben Sie dem Ansehen und dem Ruf des AG Fürstenfeldbruck keinen guten Dienst erwiesen, was aufrichtig zu bedauern ist…….“
Hallo Bloger vom C-H,
wegen so eines rechtsunkundigen Richters und Vollpfosten Dr. ……… aus FFB, geht der gute Ruf vom AG FFB noch nicht verloren. Dafür sorgen u. a. die Richterin M…… mit dem wohlklingenden italienischen Namen und was viel wichtiger ist, mit rechtlichen Kenntnissen, welche einen unfähigen Richter wie den Dr……………ständig in das Abseits stellen.
Jeder demontiert seinen Ruf so gut er kann, gell Herr Dr……….
Von dem, was das im Rechtszug vorgesetzte OLG München für die Zeit ab 1.1.2016 angekündigt hat (vgl. OLG München, Urt. v. 26.02.2016 – 10 U 579/15, Link:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-04574?hl=true
ist die Entscheidung des AG Fürstenfeldbruck aber nicht so besonders weit entfernt.