Der Unternehmergewinn eines Reparaturbetriebes

In letzter Zeit habe ich verhältnismäßig häufig Schäden an Fahrzeugen von Autohäusern bzw. freien Reparaturbetrieben begutachtet. Allein letzte Woche habe ich von zwei Betrieben identische Rückfragen bezüglich Abzüge der Versicherungen von den kalkulierten Reparaturkosten erhalten.

In beiden Fällen wurden aus den Gesamtreparaturkosten jeweils 20% Unternehmergewinn abgezogen. Nach telefonischer Rückfrage der Inhaber teilten die Sachbearbeiter des HDI und der Allianz mit, dass ein Bereicherungsverbot bestehe und deshalb der Gewinn abzuziehen sei. So weit so gut. Das Bereicherungsverbot ist zwar korrekt, es stellt sich aber die Frage, ob überhaupt eine Bereicherung vorliegt und falls ja, in welcher Höhe ist der Unternehmergewinn anzusetzen, denn Gewinn ist nicht Marge.

Ich versuche mich jetzt einfach mal an einer Erklärung mit (hoffentlich) verständlichen und wenig juristischen Worten:

Das Autohaus X repariert normalerweise nicht nur eigene Fahrzeuge, sondern im Regelfall repariert das Autohaus X fremde Fahrzeuge, denn so lässt sich Geld verdienen. Nun muss der angestellte Blechner ein Fahrzeug des Autohauses reparieren und kann selbstverständlich in dieser Zeit keine fremden Fahrzeuge reparieren. Hat das Autohaus ein (weitestgehend) volles Auftragsbuch, dann verliert das Autohaus in der Zeit der Eigenreparatur somit Fremdaufträge und damit liegt ein Vermögensschaden vor.

Stellt das Autohaus dann die „normalen“ Reparaturkosten in Rechnung liegt keine Bereicherung vor, denn wäre ein Fremdfahrzeug repariert worden, hätte das Autohaus ebenfalls (grob abgeschätzt) diese Reparaturkosten verdient. Ein Abzug ist somit keinesfalls gerechtfertigt. Nur dann, wenn der Blechner überhaupt nicht ausgelastet ist, oder die Reparatur „nebenher“ bzw. in ruhigen Zeiten durchführt, kann gegebenenfalls davon ausgegangen werden, dass Fremdaufträge nicht verloren gegangen sind und der Unternehmergewinn kann abgezogen werden.

Aber wie hoch ist denn der Gewinn?

Der Gewinn ist alles das, was übrig bleibt, wenn ich vom Umsatz (= Rechnungsbetrag) die variablen Kosten für diesen Auftrag (= Einkaufspreise, Lohnkosten für die beteiligten Mitarbeiter) sowie die anrechenbaren Betriebskosten, die nicht primär der Auftragsbearbeitung zuzuordnen sind, (= Kosten für Buchhaltung, Lagerhaltung, Betriebsorganisation, Aus- und Weiterbildung, Einhalten von Herstellervorgaben, Werkzeugkosten, …) abziehe.

Betrachtet man nur die Kosten des Auftrages, dann kann eine Marge von ca. 30% durchaus richtig sein, aber von dieser Marge sind die anteiligen Betriebskosten noch in Abzug zu bringen. Und diese Kosten sind die letzten Jahre (2 Jahrzehnte) überproportional gestiegen. Wenn heute noch ein effektiver Gewinn von 1-5% übrig bleibt, dann ist mit Sicherheit realistisch. Allenfalls sind somit an Gewinn diese 1-5% vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Bei der Ermittlung des Gewinnes hilft der Steuerberater sicher gerne und die Kosten für diesen sind erforderlicher Schadenersatz, weil die Arbeit des Steuerberaters zum Nachweis des tatsächlichen Schadens erforderlich war.

Die mir bekannten OLG-, LG- und AG-Urteile stellen darauf ab, dass entweder der Unternehmergewinn immer dann zu bezahlen ist, wenn der Reparaturbetrieb darauf ausgerichtet ist, Fremdaufträge auszuführen (neuere Urteile), oder aber der Reparaturbetrieb nachweisen kann, dass die Kapazitäten ausgeschöpft waren und somit in der fraglichen Reparaturzeit keine gewinnträchtige Arbeit erbracht werden konnte (ältere Urteile).

Die Frage, die sich jetzt stellt, ist jedoch, wer beweisen muss, dass die Werkstatt ausgelastet gewesen wäre, oder eben nicht?

Die mir bekannten schon älteren Entscheidungen sehen die Beweislast beim Reparaturbetrieb. Die neueren Entscheidungen sehen die Beweislast bei der Versicherung, denn der Nachweis eines entgangenen Auftrages ist äußerst schwer, kaum zu führen und würde aus meiner juristisch laienhaften Sicht den Reparaturbetrieb über Gebühr belasten.

Den Reparaturbetrieben ist daher bei einem Haftpflichtschaden am eigenen Fahrzeug folgendes zu raten:

    Mandatierung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts
    Sicherung des Auftragsbuches zum Zeitpunkt des Schadenfalles um die Auslastung nachweisen zu können
    Protokollierung des Auftragsbuches in der Zeit nach bzw. während der Reparatur, um auch diese Auslastung nachweisen zu können

Bei Einwendungen des Versicherers ist in Absprache mit dem Anwalt gegebenenfalls eine Stellungnahme des Steuerberaters zum Gewinn einzuholen. Unberechtigte Kürzungen sollte sich kein Reparaturbetrieb gefallen lassen.

Ich bitte die Juristen unter uns vielleicht noch den ein oder anderen zusätzlichen Hinweis anzufügen. Oder, falls meine juristische Laienmeinung neben der Sache liegen sollte, mich aufzuklären, denn ich will nicht dumm durchs Leben gehen. 🙂

Anhang Urteilsliste (sortiert aufsteigend nach Datum):

LG Nürnberg-Fürth (AZ: 8 S 4444/88, 28.09.1988)
AG Ulm (AZ: 1 C 1131/89, 11.08.1989)
OLG Hamm (AZ: 6 U 94/89, 18.12.1989)
LG Heidelberg (AZ: 4 S 24/90, 21.08.1990)
LG Wiesbaden (AZ: 14 O 36/89, 06.02.1991)
AG Duisburg-Hamborn (AZ: 7 C 687/92, 09.11.1993)
OLG Düsseldorf (AZ: 1 U 45/96, 16.12.1996)
OLG Karlsruhe (AZ: 14 U 85/98, 25.09.1998)
AG Leipzig (AZ: 19 C 6733/99, 27.08.1999)
AG Siegburg (AZ: 101 C 318/05, 19.04.2006)
AG Halle (Westf.) (AZ. 2 C 1115/07, 25.09.2008)

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13 Antworten zu Der Unternehmergewinn eines Reparaturbetriebes

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    zwar hat tatsächlich der BGH das Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht aufgestellt. Das bedeutet aber nur, dass ein Geschädigter nicht durch einen Schaden, für den ein anderer einzustehen hat, verdienen soll. Anderereseits ist das Schadensersatzrecht aber auch darauf angelegt, dass der Geschädigte nach einem Unfall so gestellt werden muss als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, d.h. der vor dem Unfall bestehende Zustand ist wiederherzustellen und der dafür erforderliche Geldbetrag zu zahlen. Dass der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer Schadensersatzleistungen ersparen darf, besagt in der Tat das Schadensersatzrecht nicht. Die hier eingestellten Urteile zeigen auch eindeutig, dass der Geschädigte Rechte hat (Anspruchsinhaber ist) und der Schädiger und dessen Haftpflichtversicher Schuldner der Schadensersatzverpflichtung ist. Der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer haben gar keine Gläubigerstellung (vgl. Wortmann ZfS 1999, 1f.).
    Ich wünsche Dir noch einen schönen Feierabend.
    Grüße in den Süden
    Willi Wacker

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hi Andreas,
    mit Deinem Bericht hast Du das bisher beste Ergebnis bei CH erreicht. Ich muß Dir ein dickes Lob aussprechen, dass Du die 90 sogar übertroffen hast. Dir, Deinen Mitstreitern und der gesamten Redaktion ein dickes Lob.
    MfG
    Friedhelm S.

  3. Janine K. sagt:

    Hallo Andreas,
    als Jurastudentin habe ich im obligaten Praktikum, das ich bei einer verkehrsrechtlich ausgerichteten Anwaltskanzlei abgeleistet habe, auch mitbekommen, dass mit Captain-Huk und den darin enthaltenen Urteilslisten, Berichten, Kommentaren etc. gearbeitet wurde. Von einer derart massiven Informationsflut war ich überrascht. In Zukunft bin ich häufiger im Captain-Huk-Blog.
    Ich bin gespannt, ob in den Vorlesungen auch auf http://www.captain-huk.de verwiesen wird. Gegebenenfalls werde ich berichten.

  4. F.Hiltscher sagt:

    Ein Dickes Lob auch vom „Alten Captain Huk“ für die unermüdliche u. gute Arbeit hier an alle Mitwirkenden.
    Das Blog zeigt überall seine Wirkung!

    Traurig ist nur dass es Kollegen gibt mit wenig Arbeit u. noch weniger Ahnung von der Rechtsprechung im Schadenersatzbereich, aber vor versammelter Mannschaft behaupten sie hätten keine Zeit Captain-Huk zu lesen!
    MfG
    F. Hiltscher

  5. Gottlob Häberle sagt:

    Wie lange wird sich denn die Justiz die unerhörten versuchten Eingriffe der Versicherer in Gewerbebetriebe noch anschauen.

    Wo steht denn geschrieben, dass nur Banken und Versicherungen Gewinne erzielen dürfen?

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  6. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Herr Hiltscher, da passt dann das Sprichwort von Gorbatschow: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“.

    Fest steht jedenfalls, dass Sie und Ihr damaliges Team mit diesem Blog gerade noch rechtzeitig gekommen sind. Die Erfolge in der Rechtssprechung zu den Themen SV-Honorare, Mietwagenrechnungen, 130 % Regulierung, fiktive Abrechnung, Dispositionsfreiheit des Geschädigten usw. sprechen eine mehr als deutliche Sprache.

    Ich wünsche Ihnen und allen hier Engagierten alles Gute.

    Mit freundlichen Grüßen

    Chr. Zimper

  7. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Herr F. Hiltscher,
    dank Ihrer Mithilfe und des Engagements des „alten Captain-Huk“ ist der Blog da, wo er jetzt steht, nämlich mit grosser Akzeptanz. Ein dickes Lob daher auch an Sie.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA. Wortmann

  8. Heino Lumm sagt:

    F.Hiltscher Mittwoch, 01.04.2009 um 11:11

    Traurig ist nur, dass es Kollegen gibt mit wenig Arbeit u. noch weniger Ahnung von der Rechtsprechung im Schadenersatzbereich, aber vor versammelter Mannschaft behaupten, sie hätten keine Zeit Captain-HUK zu lesen!

    Lieber Franz Hiltscher,

    ist das „Argument“ vielleicht nur ein vermeintlich erforderliches Schadenbegrenzungsmanagement ?

    Ansonsten kann man nur wiederholen: Wer glaubt, für beruflich auch wichtige Dinge keine Zeit zu haben, ist entweder unzureichend organisiert oder hat Kommunikationsdefizite grundsätzlicher Art. Vielleicht hat er aber auch Angst vor der eigenen Neugier, weil er nur das sehen will, was nützlich erscheint, nicht aber das, was ihn existenziell auch angehen könnte.

    Vielleicht ist es aber auch Antriebslosigkeit oder gar die so berühmte Frühjahrsmüdigkeit.

    Andereseits kenne ich viele Kollegen, die ansonsten nicht auf den Mund gefallen sind und sich auch artikuliren können, letztlich aber wohl die Antwort auf die Frage scheuen, ob sie bei CAPTAIN-HUK auch schon mal aktiv waren. Ich will diese Kollegen nicht als Trittbrettfahrer an den Pranger stellen, aber etwas mehr Engagement in eigener Sache wäre ein weiterer Lichtblick und muss nicht als Parteinahme negativ in Erscheinung treten. Da zeigen u.a. Ärzte mehr Engagement. Hoffentlich können die angesprochenen Kollegen wenigstens ihren eigenen Namen noch deutlich zu Papier bringen. Aber vielleicht reicht es ja auch noch zu einigen Bierchen für die so dringend benötigte Entspannung.Na denn man Prost!-

    Mit freundlichen Grüssen
    von St. Pauli

    H.L

  9. Joachim Otting sagt:

    …schlag nach beim BGH VersR 78, 243

  10. PeterPan sagt:

    Hallo Kollege Otting
    Danke für den Hinweis!
    Die historische Entwicklung dieser Rechtsprechung
    ist ebenfalls höchst interessant:BGH Z 54,82ff.
    m.f.G.Peter

  11. Ing.-Büro Rasche sagt:

    Heino Lumm Mittwoch, 01.04.2009 um 16:26

    Hi, Heino Lumm,

    ja, das Internet spaltet die Menschen in User und Looser und nichts auf der Welt ist auch dabei so weit entfernt, wie der Weg vom guten Vorsatz zur Tat. Aber mit einem Ratschlag ist das so eine Sache, denn ein Rat ist etwas, was die Weisen nicht brauchen und die Dummen nicht annehmen. Der Fortschritt lebt jedoch auch von dem Austausch des Wissens und wer das erkennt und danach handelt ist sicher nicht auf dem falschen Weg.

    Mit herzlichen Grüssen
    aus Bochum+ Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  12. Ing.-Büro Rasche sagt:

    F.Hiltscher Mittwoch, 01.04.2009 um 11:11

    Traurig ist nur dass es Kollegen gibt mit wenig Arbeit u. noch weniger Ahnung von der Rechtsprechung im Schadenersatzbereich, aber vor versammelter Mannschaft behaupten, sie hätten keine Zeit Captain-Huk zu lesen!

    Sehr geehrter Herr Hiltscher,

    mit einem Brunnenfrosch kann man nicht vom Ozean reden und wenn man auch einer Sache „grundsätzlich“ zustimmt, so bedeutet dies erfahrungsgemäß, dass man nicht die geringste Absicht hat, sie in der Praxis auch durchzuführen, wie schon Otto Fürst von Bismarck als erster Kanzler des Deutschen Reiches es zutreffend artikuliert hat.

    Mit freundlichen Grüssen
    aus Bochum + Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  13. WESOR sagt:

    Dr. Gregor Gysi hat auf der AMI in Leipzig vor Taxiunternehmern gesprochen, die ihr Gewinn-Leid mit Krankenversicherungen und öffentlichen Ausschreibungen vorgetragen haben.

    „Ja meine Damen und Herren Kleinunternehmer, vieles liegt daran dass sie nicht richtig organisiert sind und keine dementsprechende Lobby haben“.

    Und das passt auch auf uns freie SV. Ich könnte mir nicht vorstellen, das all die freien SV in Deutschland mal eine Woche streiken würden, so wie es Ärzte tun um Gehör in der Bevölkerung für diese Misstände zu finden..

    Ausser C-H, kenne ich kein bekanntes Sprachrohr das der Versicherung öffentlich lesbar, ihr rechtswidriges Handeln mit Tatsachen und Urteilen vorhält.

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