Der VI. Zivilsenat des BGH hat am 22.6.2010 das sog. “Mercedes-Urteil” gesprochen, das jetzt veröffentlicht worden ist (VI ZR 337/09).

Jetzt ist unter BGH-Entscheidungen das am 22.6.2010 verkündete „Mercedes-Urteil“  – VI ZR 337/09 – des VI. Zivilsenates des BGH veröffentlicht worden. Der VI. Zivilsenat hat der Revision des klagenden Geschädigten statt gegeben und das Urteil des LG Hannover – 12. Zivilkammer – vom  11.11.2009 aufgehoben. Dabei hat der VI. Zivilsenat in Fortführung des VW-Urteils – VI ZR 53/09 – noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Reparatur in einer freien Werkstatt für den Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn die Preise der freien Werkstatt günstiger sind, weil nicht die marktüblichen Preise, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
Damit hat der BGH, übrigens auch unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner, die Rechte des Geschädigten gestärkt und  auf die Unzumutbarkeit der Preise der Sonderkonditionen, worauf bereits mehrfach hier im Blog hingewiesen wurde, abgestellt.

Ich gehe davon aus, dass der Herr Chefredakteur das Urteil im Volltext dann einstellen wird. Dies daher zunächst nur zur Vorabinformation.

Dieser Beitrag wurde unter BGH-Urteile, Fiktive Abrechnung, Gleichwertigkeit, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Stundenverrechnungssätze, Urteile, VHV Versicherung abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu Der VI. Zivilsenat des BGH hat am 22.6.2010 das sog. “Mercedes-Urteil” gesprochen, das jetzt veröffentlicht worden ist (VI ZR 337/09).

  1. franz511 sagt:

    Zitat – „dass eine Reparatur in einer freien Werkstatt für den Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn die Preise der freien Werkstatt günstiger sind, weil nicht die marktüblichen Preise, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.“

    Das ist noch fast der Normalfall, dass die offerierte „freie Werkstatt“ mit den durchschnittlichen Stundenlöhnen eine Vereinbarung mit der Versicherung hat und dann den Schaden schließlich mit den „Billigkonditionen“ mit der Versicherung abrechnet.

    Noch ein schönes Wochenende.

    Gruß Fanz511

  2. Sebastian Sommer sagt:

    Fazit des Urteils ist, dass Preise auf Grund von Sonderkonditionen bei der Partnerwerkstatt der Versicherung, hier der VHV, keine marktüblichen Preise sind, und deshalb eine Verweisung auf diese Partnerwerkstatt für den Geschädigten unzumutbar ist. Was im VW-Urteil bereits anklingt, im BMW-Urteil fortgeführt wird, wird nunmehr im Mercedes-Urteil klar benannt. Werkstätten mit Sonderkonditionen sind unzumutbar.
    Noch ein schönes Schwitzen
    Sebastian Sommer

  3. Gottlob Häberle sagt:

    Wie bzw. woran soll den ein unbedarfter Geschädigter erkennen, ob „auf vertraglichen Vereinbarungen beruhende Sonderkonditionen“ bei den von der Versicherung benannten „Vertrags“-Werkstätten vorliegen?

    Wie soll den der Geschädigte die Gleichwertigkeit einer freien Werkstatt im Vergleich zur Markenwerkstatt erkennen bzw. beurteilen?
    Hier wären meines Erachtens detailliierte Ausführungen bezüglich konkreter Erkennungsmerkmale seitens der Gerichte äußerst hilfreich. Soll als Erkennungsmerkmal etwa eine DEKRA-Zertifizierung dienlich sein?

    Der normale (branchenfremde) Geschädigte hat doch von all den Vorgängen gar keine Ahnung.
    Jeglicher Aufwand diesbezüglich ist dem Geschägiten m. E. unzumutbar und steht im Widerspruch zur Denkweise eines wirtschaftlich vernüftig handelnden Menschen.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  4. Das Mercedes-Urteil des Bundesgerichtshofs schafft endlich die erforderliche Klarheit. Es kommt danach nicht darauf an, ob die Verweiswerkstatt für jedermann frei zugänglich ist, sondern ob die Werkstatt die Höhe der Stundenverrechnungssätze mit der Versicherung vereinbart oder abgesprochen hat. Dies lässt sich, ohne größeren Aufwand, leicht feststellen. Nach Eingabe der Postleitzahl findet sich beispielsweise unter

    http://www.de.innovation-group.com
    oder
    http://www.eurogarant.de

    eine Liste mit Partnerwerkstätten, die von Versicherern bei der Schadenregulierung und Prozessführung als Verweiswerkstätten benannt werden. Die Vorgehensweise der Versicherer, sich durch Verweis auf vermeintlich freie und angeblich gleichwertige Werkstätten auf Kosten der Geschädigten bei jedem Schaden einen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann nur eine Konsequenz haben: Sofort zum Anwalt!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert