Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
immer wieder verwiesen die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach den unverschuldeten Unfällen der Unfallopfer diese auf sogenannte Partnerwerkstätten, mit denen sie vertraglich verbuden waren, weil diese aufgrund der vertraglichen Beziehungen günstigere Stundensätze anbieten konnten. Der VI. Zivilsenat des BGH hatte aber bereits mit Urteil vom 22.6.2010 – VI ZR 337/09 – entschieden, daß eine Reparatur des verunfallten Fahrzeugs in einer freien Werkstatt, also einer nichtmarkengebundenen Fachwerkstatt, für den Geschädigten dann unzumutbar ist, wenn die freie Werkstatt nur deshalb kostengünstiger ist, weil der Reparatur nicht die marktüblichen Preise zugrunde liegen, sondern die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer vereinbarte Sonderkonditionen. Dieser Grundsatz ist nunmehr erneut vom BGH bestätigt worden. Der BGH hat dabei auch die Darlegungs- und Beweissituation berücksichtigt. Der Schädiger bzw. dessen Kfz-Hftplichtversicherung haben darzulegen und zu beweisen (!!), dass die von ihnen benannten Werkstätten für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre marktüblichen, jedermann zugänglichen Preise zugrunde gelegt haben. Neu ist allerdings jetzt, dass die Tatsache, dass die von der Versicherung benannte Werkstatt mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherten vertraglich verbunden ist, nicht ohne Weiteres eine Verweisung im Haftflichtschadensfall auf sie als unzumutbar erscheinen läßt. Der Rechtsstreit ist insoweit an das LG Hamburg zur erneuten Verhandlung und gegebenenfalls zur Beweisaufnahme, ob in der von der beklagten Versicherung benannten Werkstatt eine gleichwertige Reparatur, verglichen mit der Markenfachwerkstatt durchgeführt werden kann. Lest selbst die Entscheidung des BGH vom 28. April 2015 und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 267/14 Verkündet am:
. 28. April 2015
in dem Rechtsstreit
…
a) Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7).
b) Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senatsurteil vom 22. Juni 2010 aaO Rn. 9).
c) Allein der Umstand, dass die fragliche „freie Fachwerkstatt“ mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen.
BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14 – LG Hamburg
. AG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Dehler und Dr. Roloff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. Mai 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 2010 in H. in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt fast fünf Jahre alter Mercedes E 220 CDI mit einer Laufleistung von ca. 75.000 km, beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten mit einem Anteil von 70 % steht dem Grunde nach außer Streit.
Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze dreier von der Beklagten benannter, nicht markengebundener Fachwerkstätten verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt des Kraftfahrzeugherstellers erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt auf 8.049,54 € netto. Die Beklagte legt ihrer Schadensberechnung die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer der drei von ihr benannten „freien Fachwerkstätten“ zugrunde, wobei sie mit zu veranschlagenden Reparaturkosten von 6.058,53 € netto die günstigste der drei benannten, die S. Autolackierbetrieb OHG, heranzieht. 70 % des Differenzbetrages, mithin 1.393,70 €, sind Gegenstand der vorliegenden Klage.
Bei zwei der von der Beklagten benannten Reparaturbetriebe, der S. Autolackierbetrieb OHG und der F. S. GmbH Lackier- und Karosseriefachbetrieb, handelt es sich um Partnerwerkstätten der Beklagten, mit denen sie zur Regulierung von Schäden im Rahmen von Kaskoversicherungen mit Werkstattbindung vertragliche Beziehungen unterhält. Die Partnerwerkstätten haben sich verpflichtet, die mit der Beklagten vereinbarten Sonderkonditionen im Verhältnis zum jeweiligen Versicherungsnehmer der Beklagten anzuwenden, wenn sie eine „Dienstleisterbeauftragung“ bekommen haben, d.h. vom Versicherungsnehmer infolge der Werkstattbindung im Rahmen des Kaskoversicherungsvertrags mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragt werden. Bei der Firma A. GmbH Auto-Service P. GmbH handelt es sich um keine Partnerwerkstatt. Sie verfügt in H. nur über eine „Annahmehalle“, in der eine Bestandsaufnahme erfolgen kann und kleinere Reparaturen und Ausbesserungsarbeiten durchgeführt werden können. Ihre Werkstatt zur Durchführung aufwendigerer Reparaturen befindet sich im ca. 130 km entfernten P..
Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage insoweit stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht auf die von der Beklagten konkret benannten günstigeren, nicht markengebundenen Fachwerkstätten verweisen lassen müsse. Er könne deshalb die Reparaturkosten bis zu der in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten ermittelten Höhe von der Beklagten verlangen. Eine Verweisung scheitere ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Preisen der „freien Fachwerkstatt“ um Sonderkonditionen der schadensersatzpflichtigen Versicherung handele, nach dem Sinn und Zweck der in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB normierten Ersetzungsbefugnis immer schon dann, wenn zwischen dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und dem von ihm benannten Reparaturbetrieb eine dauerhafte vertragliche Verbindung bestehe. Eine Reparatur in einer mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers als Partnerwerkstatt verbundenen „freien Fachwerkstatt“ sei für den Geschädigten unzumutbar. Ein Verweis würde die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten unterlaufen. Die Ersetzungsbefugnis solle ihn davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger zu überlassen oder überhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu müssen. Sie solle ferner das Abwicklungsverhältnis von dem Streit darüber entlasten, ob die Wiederherstellung durch den Schädiger gelungen sei und vom Geschädigten als Ersatzleistung angenommen werden müsse. Die Ersetzungsbefugnis eröffne dem Geschädigten eine Schadensbehebung in eigener Regie und befreie ihn davon, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen. Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes sei der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens und dürfe grundsätzlich selbst bestimmen, wie er mit der Sache verfahre. Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, den Geschädigten an eine mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers dauerhaft als Partnerwerkstatt vertraglich verbundene „freie Fachwerkstatt“ zu verweisen. Der Geschädigte müsse sich faktisch in die Hände des Schädigers begeben. Dass die Werkstätten nur im Bereich der Abwicklung von Kaskoschadensfällen mit der Beklagten verbunden seien, ändere daran nichts. Durch die vertragliche Verbindung sei eine Interessenkollision nicht nur für den Bereich der Kaskoschadensabwick-lung begründet. Die Partnerwerkstatt einer Versicherung werde sich, getragen von dem generellen wirtschaftlichen Interesse, das mit der vertraglichen Verbindung einhergehe, grundsätzlich darum bemühen, den Interessen der Versicherung im Rahmen bestehender Spielräume entgegenzukommen.
Der Kläger müsse sich auch nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma A. GmbH Autobau-Service P. GmbH verweisen lassen. Dies sei ihm nicht zumutbar. Selbst wenn für den Kläger im Falle der Reparatur bei dieser Werkstatt keine Mehrkosten entstünden, weil diese eine Überführung von der Annahmestelle in H. in die mehr als 100 km entfernt gelegene Werkstatt in P. auf ihre Kosten vornehmen würde, sei die Reparatur dort für den Kläger mit Nachteilen verbunden. Auf diese müsse sich der Kläger nicht einlassen. Er bleibe nicht Herr des Restitutionsgeschehens. Durch die Überführung des Fahrzeuges würde sich die Reparaturdauer zwangsläufig um die Transportzeiten verlängern. Der Kläger wäre mit den zusätzlichen Ausfallzeiten seines Fahrzeuges belastet, auch sei mit dem Transport ein abstraktes Risiko verbunden, dass das Fahrzeug auf dem Transport beschädigt werde. Diesem Risiko sei der Kläger bei einer Reparatur in H. nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgesetzt. Hinzu käme, dass dem Kläger Einflussmöglichkeiten genommen würden. Bei einer Reparatur in einem nahegelegenen Reparaturbetrieb hätte er die Möglichkeit, vor Ort mit den Mitarbeitern der Werkstatt Umfang und Ablauf der Reparatur zu erörtern und darauf Einfluss zu nehmen. Auch sei eine Erschwernis bei der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten des Klägers zu befürchten. Eine etwaige vom Reparaturbetrieb geschuldete Nacherfüllung könne unter Umständen nicht an der Annahmestelle, sondern abermals nur in der Werkstatt in P. durchgeführt werden. Dies wäre mit erheblichem Aufwand und Unsicherheiten für den Kläger verbunden.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.
1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.
Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f.; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 f.; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8).
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht in der Regel
ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (Senatsurteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 mwN; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241). Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 7; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war, Auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten weiter dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 29).
2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nur teilweise in Einklang.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der Kläger von der Beklagten nicht auf günstigere Reparaturmöglichkeiten bei der Firma A. GmbH Auto-Service P. GmbH verwiesen werden kann. Für die beiden weiteren Werkstätten in H., die Partnerwerkstätten der Beklagten sind, bedarf die Frage der Zumutbarkeit der Verweisung noch weiterer Feststellungen.
a) Allein der Umstand, dass die S. Autolackierbetrieb OHG und die F. S. GmbH Lackier- und Karosseriefachbetrieb mit der Beklagten für die Reparaturen in Kaskoschadensfällen von deren Versicherungsnehmern dauerhaft vertraglich verbunden sind, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ dann unzumutbar, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7). Wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer darlegen und beweisen können, dass die von ihnen benannte „freie Fachwerkstatt“ für die Reparaturen am Kraftfahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)-üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt, wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, hindert eine Vereinbarung von Sonderkonditionen für Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers die Verweisung nicht. Etwaigen, vom Berufungsgericht angesprochenen Interessenkollisionen kann im Rahmen der Beweisaufnahme nachgegangen und im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung getragen werden.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen den Verweis auf die Reparaturmöglichkeit bei der Firma A. GmbH Auto-Service P. GmbH abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Geschädigten die Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ nur dann zuzumuten, wenn diese mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 16; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 15. Juli 2014 -VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befindet sich in H., am Wohnsitz des Klägers, nur eine Annahmestelle der Fachwerkstatt, für größere Reparaturen wie im Streitfall müsste das Kraftfahrzeug – allerdings ohne zusätzliche Kosten für den Kläger- in das ca. 130 km entfernte P. transportiert werden. Auf dieser Grundlage durfte sich das auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders freigestellte Berufungsgericht (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 13) ohne Rechtsfehler die Überzeugung bilden, dass diese Werkstatt für den Kläger nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist. Dies kann nämlich grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Dabei kann ein Anhaltspunkt die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt sein (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 12), darüber hinaus können sich Anhaltspunkte aus dem zusätzlichen Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken ergeben, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. Von Bedeutung für diese Bewertung ist auch der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen.
3. Nachdem das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – offengelassen hat, ob sich die Beklagte bei der Regulierung auf Sonderkonditionen oder die (markt-)üblichen Preise der „freien Fachwerkstätten“ gestützt hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die insoweit und gegebenenfalls zur Frage der Gleichwertigkeit der Reparaturen erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Galke Diederichsen Offenloch
. Oehler Roloff
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2011 – 54A C 91/10-
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2014 – 302 S 8/12 –
Guten Morgen,Willi Wacker,
was heißt hier „freie“ Werkstätten ? Kein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch wird auf 30% und mehr seines normalen Verrechnungssatzes verzichten und darüberhinaus noch erhebliche Zusatzleistungen kostenlos nach Versicherungsvorgaben erbringen müssen, um überhaupt Partnerwekstatt sein zu dürfen. Das läuft keineswegs partnerschaftlich ab, sondern nach dem Motto : „Friss oder stirb“, so wie bei den übrigen „Partnern“ der Versicherungen auch, wie beispielsweise der DEKRA, einigen Rechtsanwälten, Abschleppdiensten und einzelnen Sachverständigenbüros sowie der SSH und Car€xpert. So etwas in einer Demokratie und in einem ansonsten peniblen Rechtsstaat Unfallopfern überhaupt verpflichtend anzutragen, ist schon ein Musical für sich. Grotesk wird es aber geradezu, wenn als Hilfe des Gerichts Sachverständige verpflichtet werden, die mehr oder weniger verdeckt auch in das Horn der Assekunz blasen, denn man will ja schließlich die ansonsten potenten Auftraggeber nicht verprellen. Besorgnis der Befangenheit ? Was ist das denn ? Na und so wird die Krake Assekuranz fleißig von allen daran Interessierten unbeschadet weiter gefüttert, wird größer und mächtiger und hat zum Machterhalt zahlreiche Schutzwälle errichtet, wie beispielsweise den sog. Ombudsmann, den GDV, Richter in einflußreichen Positionen, die BAFIN und,und,und. Und was macht unsere ansonsten bei jedem Kleinscheiß so rührige Staatanwaltschaft ? Sie betreibt kostenaufwendige Sandkastenspielchen, wie in Sachen eines ehemaligen Bundespräsidenden und bei angeblichem Versicherungsbetrug. Nur der Gedanke an den tagtäglichen Betrug der Unfallopfer ist für sie so fremd, wie das Licht von einem fernen Stern. Es könnte ja in Risiko ausarten, auch für die eigene Karriere, denn die Assekuranz ist da nicht ohne Einfluss und wer will sich da schon mit Vorgängen beschäftigen, die ein wirklich heißes Eisen sein könnten ? Dann sind neue Seminarthemen doch viel einträglicher und wenn man wohlwollend da Stillverhalten übt, kann einem das noch nicht einmal schaden.
Allen Leserinnen und Lesern
einen schönen Sonntag
Jan Stoffel
Hat die Werkstatt einen Vertrag über günstigere Preise mit der Versicherung, so gilt dieser meist für alle Versicherungsschäden (Haft. und Kasko), also ist keine Verweisung an diese Werkstatt möglich. Aber wie soll dass der Geschädigte von der Ihm unbekannten Werkstatt wissen? Die Versichetungsanwälte werden unbegründet ins Blauen wegen „Nichtwissen“ eine vertragliche Beziehung verneinen, den korrupten Richtern wird dies als Beweis reichen, die unseriösen Richter rechtsbeugend ein Gutachten einholen und die seriösen Richter werden vom Werkstattinhaber Zeugnis fordern. Das zeitliche Prozess-Risiko trägt also wieder der Geschädigte.
Dabei geht es mit einer verpflichtenden öffentlichen Liste ( welche Werkstatt hat welchen Vertrag) für eine vom Versicherer gewollten Verweisung (Eingriff in die Handlungsfreiheit zum fremdbeschädigten Eigentum) so einfach! Aus der Liste gäbe es für den Verbraucher noch weitere Vorteil, denn er könnte außerhalb vom Versicherungsschaden leicht Preise vergleichen, der Wettbewerb bekommt Schwung und man könnte erkennen, wer zufriedene Kunden hat und wer sich Kunden von den Versicherungen kaufen muss. Kurzum, dieses farblose BGH Gedöns schafft keinen Rechtsfrieden und unterstützt diejenigen die sich einen zeitaufreibenden Rechtstreit leisten können, also dem Versicherer, oder? Ich meine auch, wer Verbraucherrechte und Marktwirtschaft beschneidet bzw. beschneiden will, hat vor Verweisung die Unabhängigkeit der Werkstatt (keine Sonderpreise) zu erklären und zu versichern, damit dann die Möglichkeit der Unterlassung und der strafrechtlichen vorsätzlichen Falschaussage gegeben ist.
Dieses Schrotturteil ist nichts weiter als die Fortschreibung der rechtswidrigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats seit VI ZR 53/09. Das fängt an mit der sog. 3-Jahres-Regel und geht dann weiter über die Scheckheftpflege, Eurogarant, Werksangehörigenrabatt usw. Alles willkürliche Regeln des BGH, die dem Inhalt des § 249 BGB eindeutig entgegen stehen. Ein vollständiger Schadensausgleich gemäß § 249 BGB wird dadurch nämlich nicht mehr erreicht. Die widersprüchliche Rechtswidrigkeit der BGH-Rechtsprechung ergibt sich durch ein simples Beispiel:
Der Geschädigte wählt die fiktive Abrechnung und wird auf eine Partnerwerkstatt der Versicherung verwiesen. Nach dem o.a. Urteil nun wohl kein Problem mehr. Diese arbeitet zu wesentlich günstigeren Konditionen als die markengebundene Fachwerkstatt. Die Reparaturkosten reduzieren sich hierbei locker um 20% oder 25% plus 19 % MwSt („systemwidrige“ Gesetzesänderung vom 01.08.2002). Die Versicherung spart hierbei also mehr als 40% gegenüber der konkreten Abrechnung. Der Geschädigte sieht das gar nicht ein und lässt sein Fahrzeug nun doch in der markengebundenen Fachwerkstatt reparieren. Da hat der BGH nun plötzlich kein Problem damit, 100% der Reparaturkosten zuzusprechen zuzüglich 19% Mehrwertsteuer? Auch nicht bei einem Fahrzeug mit einem Alter von 10 oder 15 Jahren. Ansonsten würde der ganze Schwindel nämlich auffliegen und der BGH müsste zugeben, dass er inzwischen bei der Naturalrestitution angelangt ist. Der Geschädigte wäre nämlich plötzlich (auch bei der konkreten Abrechnung) nicht mehr Herr über das Geschehen und über sein Eigentum, wenn er sich auch bei der konkreten Abrechnung in die Werkstätten der Versicherung begeben müsste. Das würde natürlich auch dem Dümmsten nicht verborgen bleiben.
Der BGH hat seit Oktober 2009 – für viele unbemerkt – auf leisen Sohlen, von hinten durch die Brust, die Naturalrestitution bei der fiktiven Abrechnung eingeführt. Damit hat er dem Schädiger (gegnerischen Versicherer) das Heft in die Hand gegeben und diesem umfangreiche Rechte zur Benachteilgung der Geschädigten eingeräumt, die dem Gesetz zum Schadensersatz völlig zuwider laufen.
Wie Herr Hanske bereits zutreffend bemerkt hat, diktiert nun nämlich der Stärkere (Versicherer) wie hoch der Schaden bei der fiktiven Abrechnung zu bemessen ist. Kein Geschädigter ist nach dem o.a. und den anderen Schrotturteilen des BGH zur fiktiven Abrechnung so blöde und prozessiert nun ins Blaue hinein – Ergebnis ungewiss. Schon gar nicht, weil es sich bei vielen Fiktivabrechnern in der Regel um wirtschaftlich schwache Geschädigte handelt, die sich oftmals keine Rechtsschutzversicherung leisten (können).
Fiktivabrechner sind nun endgültig und vollständig der Willkür der gegnerischen Versicherer ausgesetzt – dem BGH sei Dank. All dies halte ich für eine von langer Hand geplante Schweinerei des BGH. EIN BGH Richter hatte nämlich schon vor VI ZR 53/09 verkündet, dass man die fiktive Abrechnung komplett abschaffen wolle. Nachdem der gerade Weg durch die Gesetzesgebung (§ 249 BGB – vollständiger Schadensausgleich) verwehrt war, hat man einfach die Hürden bzw. das Prozessrisiko für den Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung extrem hoch geschraubt, so dass der es erst gar nicht in Erwägung zieht, hier mehr durchzusetzen, als die Versicherung gnädigerweise anbietet.
Das o.a. Urteil ist das beste Beispiel dafür, dass der BGH mit seinen „Regeln“ den Pfad des Rechts vollständig verlassen hat.
Bei dem gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich z.B. um einen Mercedes Benz E 220 CDI mit einem Alter von nicht einmal 5 Jahren und einer Laufleistung von ca. 75.000 km. Bei diesem Fahrzeug erlischt die 30-jährige Werksgarantie, sofern es in einer freien Werkstatt – respektive einer Partnerwerkstatt der Versicherung – billig instandgesetzt wird. Auf irgendwelche hohle Versprechen der Versicherung zum Thema „Eintritt in die Werksgarantie durch die Partnerwerkstatt der Versicherung“ muss sich der Geschädigte auf alle Fälle nicht einlassen. Der Verweis auf eine nicht markengebundene Werkstatt ist bei diesem Fahrzeug deshalb absolut unzulässig. Insbesondere dann, wenn hierdurch auch noch der Fahrzeugwert herabgesetzt wird. Genau das passiert jedoch, sofern der Geschädigte das gegenständliche Fahrzeug tatsächlich in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt. Es kommt unweigerlich zu einer merkantilen Wertminderung, gegen die sich die Versicherer dann natürlich auch noch wehren – und von irgendwelchen Richterpfeiffen dann auch noch Zustimmung bekommen.
Der BGH hätte im o.a. Schadensfall die Revision vollumfänglich zurückweisen müssen – nichtzuletzt unter Berücksichtigung seiner eigenen (falschen) Rechtsprechung (VI ZR 53/09 ff); Stichwort: „Garantieverlust“. Korrekte Rechtsprechung war jedoch anscheinend nicht das Ziel, wie man sieht.
Die „3-Jahres-Regel ff.“ ist der größte Willkür-Schwachsinn aller Zeiten!! Und dass der BGH mit seinem o.a. Urteil diesen Blödsinn – zum Nachteil der Geschädigten – noch weiter „vertieft“ ist einfach unglaublich.
Nicht zu vergessen, der Gleichheitsgrundsatz. Mit welchem Recht erhält der Geschädigte, der sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt, einen höheren Schadensersatz als der, der sich den Schaden in Geld auszahlen lässt? Nach dem Gesetz ist konkret gleich fiktiv und umgekehrt. Der BGH hat sich bei der fiktiven Abrechnung in eine rechtswidrige Sackgasse manövriert, aus der es offensichtlich keinen Weg zurück zur korrekten Rechtsprechung gibt? Zumindest bei der derzeitigen Zusammensetzung des VI. Zivilsenats.
Ich könnte fast darauf wetten, durch wen dieses Urteil ausformuliert wurde – unabhängig davon, wer es unterzeichnet hat. Der „Wahnsinn“ beim VI. Zivilsenat zu Gunsten der Versicherer geht offensichtlich ungebremst weiter.
Ein kleiner Hinweis, aus welcher Ecke der Wind weht, sind auch die Urteilszitate in der o.a. Entscheidung. Obwohl die zitierten Entscheidungen in vielen Fachzeitschriften veröffentlicht sind (MDR, NZV, NJW usw.), erscheint recht häufig der Verweis auf das VersR. Eine Lektüre, die offensichtlich gerne beim VI. Zivilsenat gelesen wird?
@ Karle
Hallo, Karle,
man muss es nur verstehen, die BGH -„Autorität“ im richtigen Rahmen an den Mann zu bringen und schon jubelt wieder die Assekuranz. Der vorentscheidenden Gerichtsbarkeit wird ein Stück Kompetenz abgesprochen, wie auch den willkürlich unterstellten Eigenschaften des Unfallopfers, was einen besonnenen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen angeht. Diese Wortakrobatik mit den kostenauslösenden Folgen ist inzwischen unerträglich und sollte einen Untersuchungsausschuß auslösen. Der BGH als Büttel der Versicherungswirtschaft ? Undenkbar, werden die einen mit dem Brustton der Überzeugung argumentieren, warum nicht, denn nichts ist unmöglich, die anderen. Mir kommt so manche Wortakrobatik in diesem und in anderen Urteilen sehr verdächtig vor. Es fehlt eben eine Frau Dr. Müller.
Jan Stoffel
Welche neue Pflanze wächst auf der Grundlage dieser korrupten Willkür in Aushebelung des von unseren weisen und erfahrenen Vätern entstandenen BGB? Ich habe Angst um meine Kinder und vor dieser gewissenlos herangezogen und heute wegweisenden Gesellschaft. Ich habe zwar keine Zeit aber Charakter und gehe bald (wenn es noch demokratisch möglich ist) in die Politik, doch welche Partei läst sich nicht kaufen? Ich wünsche diesen Richtern eine gierlose objektive und erfahrene Zukunft in Beachtung der gesellschaftlichen Veränderungen nach 1939.
Eine dringende Frage an die Expertenrunde:
Bei einem Kaskoschaden, wo der Geschädigte laut Vertrag keine Werkstattbindung hat,
verweist die betreffende Versicherung auf Sonderkonditionen, die sie mit einer Werkstatt hat und rechnet fiktiv nach den niedriger ausgehandelten Stundenlöhnen ab, gleichwohl die sog. „Aushanglöhne“ wesentlich höher sind.
Ist dies im Kaskofall rechtens?
Das ist schön, wenn wir davon erfahren .
Sachverstandigenverfahren !
# JDL, ich denke nein ( bin kein Jurist), da nicht auf Sonderkonditionen ohne Werkstattbindung auch im Kaskofall verwiesen werden darf, denn diese sind dem betreffenden allgemeinen Markt nicht zugänglich. Aber Vorsicht der Versicherer darf bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten auch dann auf die Preise einer konkret benannten anderen gleichwertigen und mühelos zugänglichen Werkstatt verweisen, wenn die Randbedingungen (z.B. über 3 Jahre alt ohne Scheckheftpflege der avisierten Werkstatt usw.) stimmen. Ich rate zum Gespräch mit einem guten Fachanwalt.
Hier noch eine Anmerkung zu CH: Was veranlasst zum Layoutwechsel, finde ich schlecht. Warum werden hier im Sinne von WW keine Urteile mehr veröffentlicht? Warum bekomme ich kein Zugang, denn ich habe sehr viele nicht veröffentlichte Urteile, welche den Verbraucher schützen. So hätte es schon längst eine Diskussion z. B. über VI ZR 274/17 geben müssen! Es wird langweilig und mit dem Politkram öde. Meine Kontaktedaten habt Ihr und ich biete meine Mitarbeit nochmals an. Gern übernehme ich auch in Zusammenarbeit mit meiner Rechtsabteilung CH, um dessen interessanten Entwicklungsweg zu fördern, bevor CH, im Sinne der Versicherer, keine Beachtung mehr findet.
Bloß keinen Juristen fragen, bei Streit zur Schadenhöhe Sachverständigenverfahren, da gehts nur nach der AKB Vertragsrecht mit BGH IV und nicht nach Schadenersatzrecht und BGH VI. Also nicht zögern und sich das nicht gefallen lassen!
# Gutachter, keine gute Idee, denn bei Quote ist der Gewinn, das Ziel und mehr schnell Geschichte! Daher Risiko und Nebenwirkung vom Profi prüfen lassen. Es geht auch nicht um technischen Sachverstand, sondern um die rechtliche Auslegung, Sachverständigenverfahren ist Quatsch!