Schon wieder wurde die Revision beim BGH durch einen Versicherer verhindert.
In diesem Falle war es die DEVK. Zuerst wurde das Landgericht (offensichtlich erfolgreich) zum Thema Mietwagenkosten „verdummt“; bei der anschließenden Revision durch die Klägerin (VI ZR 352/13) hat die DEVK dann aber umgehend „den Schwanz eingezogen“.
Mit Berufungsurteil vom 10.07.2013 (8 S 6648/12) hatte das LG Nürnberg Fürth entschieden, der Geschädigte müsse sich auf einen Mietwagen bzw. auf Mietwagen-Sonderkonditionen der DEVK-Versicherung verweisen lassen. Der Tagessatz des Mietwagens lag bei EUR 38,00!!
Wer in Betriebswirtschaft bzw. zu den Fahrzeugkosten ein wenig bewandert ist, der weiß, dass ein Wirtschaftsunternehmen zu diesen Konditionen wohl kaum einen fahrbereiten Mietwagen anbieten kann?
Nach dem Negativurteil des LG Nürnberg-Fürth wurde seitens der Klägerin (Mietwagenfirma aus abgetretenem Recht) die zugelassene Revision beim BGH eingelegt. Nach der Revisionsbegründung mit entsprechend substanziell wertvollen Vortrag durch den BGH-Anwalt der Klägerin vom 20.08.2013 erklärte die beklagte DEVK mit Schreiben vom 06.09.2013 (s.u.), dass sie die Klageforderung anerkenne und die Kosten des Rechtsstreits tragen werde. Daraufhin war der Rechtsstreit beim BGH erledigt, Revision verhindert, Ziel erreicht, Akte geschlossen. Meint zumindest die DEVK? Damit solche „Schweinereien“ aber nicht in der Bedeutungslosigkeit versinken und das Hausieren der Versicherungswirtschaft mit LG-Urteilen wie diesen verhindert wird, gibt es Internetseiten wie z.B. Captain HUK. Einfach immer das entsprechende Aktenzeichen in die bevorzugte Suchmaschine eingeben.
Deutlicher kann eine Versicherung nicht darstellen, dass sie selbst das gewonnene Berufungsurteil beim Landgericht für falsch hält. Siegreich durch 2 Instanzen marschieren und dann bei der BGH-Revision kneifen. Meiner Meinung nach sollten sich die Richterinnen und Richter der 8. Zivilkammer in Nürnberg-Fürth was schämen, für so viel „Mist“, der auf 10 Seiten verzapft wurde. Mit Schadensersatzrecht hat das jedenfalls nicht mehr viel zu tun?
Sofern der Schädiger, hier ein Versicherer, den Geschädigten tatsächlich dazu zwingen könnte, deren Mietwagen zu Sonderkonditionen an- bzw. abzunehmen, dann könnte man den Geschädigten auch dazu zwingen, sein Fahrzeug in der Billigbude der Versicherer reparieren zu lassen bzw. alle Leistungen des Versicherers – basierend auf Sonderkonditionen – anzunehmen = Naturalrestitution. Was der BGH von Sonderkonditionen hält, kann man unschwer aus dem Urteil VI ZR 53/09 resümieren.
Auch der Verweis auf die Rechtsprechung zum Restwert ist auf alle Fälle völlig untauglich. Bei der Vermarktung der Reste erhält der Geschädigte lediglich die Restwertentschädigung in Geld (Geld = Geld, egal von wem) und keine (Dienst)Leistung wie z.B. bei der Reparatur seines Fahrzeuges oder auch bei der Nutzung eines Mietwagens. Bei der Anmietung eines Mietwagens möchte ich – wie bei der Fahrzeugreparatur auch – schon gerne selbst entscheiden, wem ich mein Vertrauen entgegen bringe und mit welchen Sicherheitsstandards ich gedenke unterwegs zu sein.
Mietwagen zu Tagessätzen von EUR 38,00 dienen letztendlich nur dazu, die Mietwagenpreise „freier Autovermieter“ bei der Schadensabrechnung – wie hier – herunter zu knüppeln. Ein Mietwagen für 38,00 Euro/Tag wird möglicherweise über irgendwelche „Kick-Backs“ seitens der Versicherung quer subventioniert? Andernfalls wäre das „Schnäppchen“ ein Schrotthaufen, auf den sich der Geschädigte – schon aus Sicherheitsgründen – nicht verweisen lassen muss. Oder der Betrag wird nur nach außen hin in dieser geringen Höhe ausgewiesen und dem Mietwagenunternehmen bei der konkreten Abrechnung höher vergütet? Wer kann das schon nachprüfen?
Anstatt sich mit untauglichen Versuchen zum Schadensrecht abzumühen, sollte das Gericht vielmehr das Wettbewerbsrecht genauer unter die Lupe nehmen? Versicherer und deren Mietwagenpartner greifen mit ihren Sonderkonditionen – analog dem vorliegenden Fall – massiv in den Wettbewerb ein und schließen, meiner Meinung nach, dadurch andere Marktteilnehmer wettbewerbswidrig aus. Dass ein Gericht diese wettbewerbswidrigen Praktiken dann noch unterstützt und dem Geschädigten im Prozess die Verletzung der Schadensminderungspflicht zum Vorwurf macht, sofern er nicht die „Sonderkonditionen-Angebote“ der Versicherung annimmt, das schlägt dem Fass den Boden aus.
Dass in Nürnberg Fürth die Uhren irgendwie nach Versicherung ticken, weiß man spätestens seit den Urheberrechtsprozessen? Das LG Nürnberg-Fürth (3 O 2880/07 vom 22.01.2008) war damals doch tatsächlich der Rechtsauffassung, die Versicherung des Schädigers sei auf Grund einer „Verkehrssitte“ berechtigt, die Lichtbilder des Sachverständigen – ohne dessen Zustimmung – in eine Restwertbörse einzustellen. Urheberrechtsgesetz hin oder her. Interessanterweise wurde seitens der klagenden Versicherung (negative Feststellungsklage) genau dieser Gerichtsstandort gewählt. Durch das OLG Nürnberg (3 W 616/08 vom 22.04.2008) wurde der Spuk dann wieder in rechtlich korrekte Bahnen gelenkt.
Hier nun das LG-Urteil aus Nürnberg-Fürth zu den Mietwagenkosten sowie die Anerkenntnis durch die DEVK:
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 8 S 6648/17
. 24 C 2059/12 AG Nürnberg
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Autovermietung … GmbH
– Klägerin und Berufungsklägerin –
gegen
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, Essenweinstraße 4, 90443 Nürnberg
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth -8. Zivilkammer- durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und den Richter am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2013 folgendes
Endurteil
1. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.08.2012, Az. 24 C 2059/12, wird dieses abgeändert wie folgt:
a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2009 zu zahlen.
b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 95%, die Beklagte 5%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 697,33 € festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; die Berufungsbegründung erfolgte nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist ebenfalls fristgerecht (§§ 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist das Rechtsmittel aber nur zu einem geringen Teil begründet.
A.
Die Parteien streiten um restliche (abgetretene) Mietwagenkosten. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 697,33 € gerichtete Klage abgewiesen.
Das Amtsgericht geht davon aus, dass die Geschädigte mit der Anmietung des Mietwagens bei der Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat. Sie habe von der ihr durch die Beklagte angebotenen Möglichkeit, ein Fahrzeug für 38,00 € brutto täglich anzumieten schuldhaft keinen Gebrauch gemacht. Dass die Beklagte ein solches Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung hätte stellen können, stehe nach der Vernehmung des Zeugen W. , einem Mitarbeiter der Beklagten, fest. Die Geschädigte und damit die Klägerin müssten sich deshalb an dem Angebot der Beklagten festhalten lassen.
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, dass durch die unglaubwürdige Zeugenaussage W. die vom Amtsgericht gezogenen Schlüsse schon in tatsächlicher Hinsicht nicht gedeckt seien. Es werde weiterhin bestritten, dass die Beklagte tatsächlich in der Lage gewesen wäre, für den behaupteten Preis von 38,00 € pro Tag ein Fahrzeug zu vermitteln. Dieser Preis sei im Übrigen ein nicht zu berücksichtigender Sonderpreis, der auf einer Vereinbarung zwischen Versicherer und bestimmten Vermietern beruhe; er sei damit nicht maßgeblich. Eine wegen einer Zustellung des Mietwagens über eine größere Entfernung erforderliche Wartezeit sei für die Geschädigte nicht zumutbar gewesen.
Die Klägerin beantragt:
Das Endurteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 08.08.2012, Az. 24 C 2059/12 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 697,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, Die Aussage des Zeugen W. trage die zutreffende rechtliche Würdigung des Amtsgerichts.
Im Berufungsverfahren wurde ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen N. . Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2013, sowie im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird Bezug genommen.
B.
Das Amtsgericht hat eine weitergehende Einstandspflicht der Beklagten zur Erstattung von Mietwagenkosten zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Geschädigten ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von Mietwagenkosten dem Grunde nach zu (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB). Sie hat noch Anspruch auf Zahlung weiterer 32,00 €.
I. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer – im Ergebnis – mit dem Amtsgericht davon aus, dass es der Beklagten gelungen wäre, der Geschädigten ein Fahrzeug zu einem Tagesmietpreis von jedenfalls 38,00 € brutto zu vermitteln.
1. Wie die Kammer bereits am 31.10.2012 hingewiesen hat, vermochte die Berufung Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts zu wecken (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO). Die Angaben des vom Amtsgericht vernommenen Zeugen W. können die im angegriffenen Urteil gezogenen Schlussfolgerungen nicht tragen. Die Aussage des Zeugen war schon deshalb kritisch zu werten, da der Zeuge offenbar nicht einmal wusste, dass es in Schweinfurt gar keine Anmietstation des Vermieters Caro gibt. Außerdem hat der Zeuge überhaupt keine Angaben zu einem konkret möglichen Anmietpreis gemacht, während das Amtsgericht dann von dem von der Beklagten behaupteten Tagespreis von 38 € brutto ausging.
2. Der im Berufungsverfahren vernommene Zeuge N. hat hingegen nachvollziehbar angegeben, dass es in den ca. 4 Jahren, in denen er – wenngleich zeitlich nach dem streitgegenständlichen Schadensfall – die Schadensbearbeitung mache, nur in Ausnahmefällen dazu gekommen sei, dass ein bestimmtes Fahrzeug nicht zur Verfügung habe gestellt werden können; dies aber nur bei bestimmten Kombinationen von Sonderwünschen. Der Preis für ein Fahrzeug der Klasse 3 habe zum damaligen Zeitpunkt (sogar nur) 36 € brutto/Tag betragen zzgl. Zustellung/Abholung mit je 26 €. Hierbei handele es sich um einen nicht frei zugänglichen Sondertarif.
3. Hieraus gewinnt die Kammer die nach § 286 ZPO notwendige Überzeugung von der Möglichkeit, im Streitfall ein Ersatzfahrzeug zum Preis von zumindest 38 € brutto/Tag zu vermitteln. Das Fahrzeug der Geschädigten ist in jeder Hinsicht „durchschnittlich“ (Renault Kangoo). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es hier bei der Anmietung zu Sonderwünschen hätte kommen können, die dazu geführt hätten, dass ausnahmsweise kein gleichartiges Fahrzeug hätte angeboten werden können.
II. Durch die Anmietung zu einem höheren Preis als die angebotenen 38,00 € täglich zzgl. Zustellung/Abholung hat die Geschädigte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen (§ 254 Abs. 2 BGB).
Die Frage, wie sich der Hinweis eines Haftpflichtversicherers auf mögliche Mietwagentarife und seine Bereitschaft zur Mithilfe an deren entsprechender Vermittlung gegenüber einem anspruchstellenden Geschädigten auf die Regulierung der Mietwagenkosten auswirkt, wenn der Geschädigte einen Mietwagen zu einem hiervon abweichenden, höheren Tarif anmietet, hat die Kammer bereits mehrfach beantwortet (z.B. Schaden-Praxis 2011, 365). Demnach gilt:
1. Haben Geschädigter und gegnerischer Haftpflichtversicherer vor der Anmietung Kontakt und weist der Versicherer den Geschädigten auf Probleme bei der Anmietung hin und stellt in diesem Zusammenhang ein günstigeres als das tatsächlich in Anspruch genommene Mietwagenangebot in Aussicht, dann darf der Geschädigte dies nicht ignorieren. Nimmt der Geschädigte dann vor der tatsächlichen Anmietung nicht Kontakt mit dem Haftpflichtversicherer auf, verstößt er grundsätzlich gegen seine Schadensminderungspflicht: Ein (weiterer) Anruf, der den Schaden (u.U.) nicht unerheblich verringern helfen könnte, ist dem Geschädigten in jedem Fall zuzumuten. Kommt der Geschädigte dann aber doch nicht auf den Haftpflichtversicherer zurück, muss dieser beweisen, dass der grundsätzliche Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht („Verweigern“ der — weiteren – Kontaktaufnahme) für einen höheren Schaden in Gestalt eines erhöhten Miettarifs überhaupt kausal geworden ist (vgl. BGH NJW 1994, 3102, 3105). Dies ist nur dann der Fall, wenn der Haftpflichtversicherer bei einem Rückruf des Geschädigten im Zeitraum bis zur („eigenmächtigen“) Anmietung wirklich ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot halte, vorlegen können. Gelingt der Beklagten dieser Nachweis, kann der Geschädigte nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die bei der Inanspruchnahme des Angebots der Beklagten angefallen wären. Eine Verweisung auf die Abrechnung nach der Schwackeliste ist dann nicht vorzunehmen (s. auch Kammerurteile v. 22.10.2008 – 8 S 3010/08 und v. 29.06.2009 – 8 S 1170/09).
Hieran hält die Kammer fest. Klarstellend sei zum grundsätzlich zutreffenden Einwand der Berufung, wonach seitens der Beklagten auch im Streitfall kein annahmefähiges Angebot für einen Mietwagen abgegeben worden sei, angemerkt, dass die Rechtsprechung der hier angerufenen 8. Zivilkammer darauf auch nie abgestellt hat. Maßgeblich ist alleine, dass der Haftpflichtversicherer bei einem Rückruf des Geschädigten im Zeitraum bis zur („eigenmächtigen“) Anmietung wirklich ein konkret annahmefähiges Mietwagenangebot hätte vorlegen können. Dies ist mit der Vernehmung des Zeugen Natho aber bewiesen. Demnach hätte die Beklagte tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt ein vergleichbares, aber deutlich günstigeres Fahrzeug zur Verfügung stellen können.
2. Die Kammer sieht auch in dem Umstand, dass der vermittelbare Mietwagentarif ein sog. Sondertarif gewesen wäre, der dem Geschädigten ohne Mithilfe des Haftpflichtversicherers nicht zur Verfügung steht, keinen Grund zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung (Kammerurteil Schaden-Praxis 2011, 365).
Richtig ist natürlich, dass der Geschädigte von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (BGH VersR 2005, 568). Das sind diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.; z.B. BGH VersR 2011, 769 m.w.N.). Ob für die Beurteilung der vorgenannten Erforderlichkeit (!) auch ein unterhalb des örtlichen Normaltarifs liegender „Haustarif“ des Haftpflichtversicherers (Rahmenvertrag mit einem „großen“ Vermieter) überhaupt zu berücksichtigen ist, hat der BGH bislang offen gelassen (BGH VersR 2009, 801). Die Kammer hält dies angesichts der Maßgeblichkeit des Örtlich relevanten Markts allerdings für fraglich. Einerseits impliziert der Begriff „Markt“, dass es sich dabei nicht um eine „geschlossene Veranstaltung“ handeln darf, wie sie eine Vereinbarung zwischen Haftpflichtversicherer(n) und (einigen wenigen) Mietwagenanbietern unter Geltung von Sonderkonditionen darstellt. Andererseits werden die Sonderkonditionen durch die Vermittlung des Haftpflichtversicherers dem Geschädigten bei seiner Suche nach einem Mietwagen ähnlich der sonstigen Angebote des örtlich relevanten Markts zugänglich gemacht. Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls aus Gründen der Schadensminderungspflicht das Vermittlungsangebot der Beklagten maßgeblich ist.
3. Der Geschädigte kann sich auf das Außerachtlassen eines zumutbaren Mietwagen- bzw. Vermittlungsangebotes des gegnerischen Haftpflichtversicherers nicht berufen, da er damit gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 BGB).
a) Es stellt nach Ansicht der Kammer einen ganz besonders groben Verstoß gegen die auch im Rahmen der Erstattung von Mietwagenkosten geltende Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar, wenn dieser grundlos eine Möglichkeit ausschlägt, die Mietwagenkosten auf ca. 35% zu senken. So ist durch den BGH etwa ausgesprochen worden, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH VersR 2010, 545).
b) Ganz generell gilt, dass das Unterlassungsverschulden i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraussetzt, sondern jeden Verstoß gegen Treu und Glauben umfasst, mithin auch ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen müsste, um Schaden von sich abzuwenden. Dies fordert immer eine Prüfung des konkreten Einzelfalls (grundlegend BGH NJW 1952, 299; RGZ 52, 349, 352). A.a.O. zitiert der BGH auch RGZ 52, 349, 352: „Wer pochend auf die Schadensersatzpflicht eines anderen jede Maßregel zur Abwendung und zur Minderung eines ihm drohenden Schadens unterläßt, der verstößt wider Treu und Glauben, wenn er gleichwohl den vermeidlich gewesenen Schaden von dem anderen ersetzt verlangt.“
c) Gemessen am Vorstehenden ist hier ein Mitverschulden der Geschädigten mit Händen zu greifen.
aa) Die Geschädigte erhielt durch ein wenige Tage nach dem Unfall mit der Beklagten geführtes Telefongespräch und ein nachfolgendes Schreiben Kenntnis davon, dass eine weit günstigere Anmietung möglich wäre. Entsprechend hat der BGH im Rahmen seiner Restwert-Rechtsprechung einen Verstoß des Geschädigten gegen seine sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens angenommen, wenn dieser eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit zur Erzielung eines hohen Restwerts nicht wahrnimmt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Schädiger ihm eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist (BGH VersR 2000, 467). Dies setzt – im Rahmen der Restwertproblematik – voraus, dass ein konkretes und bindendes Angebot eines Aufkäufers vorgelegt wird, ohne dass der Geschädigte eigene Initiative entfalten muss und das Fahrzeug ohne Kosten für den Geschädigten abgeholt und verbracht wird (BGH VersR 2000, 467). Übertragen auf die hier streitgegenständliche Mietwagenkonstellation bedeutet dies, dass der Geschädigte eine ihm vom Schädiger nachgewiesene und ohne weiteres zugängliche günstigere Anmietmöglichkeit wahrnehmen muss, wenn der Geschädigte hierzu keine eigene Initiative entfalten muss und für ihn keine zusätzlichen Kosten entstehen.
So war die Situation hier: Die Geschädigte hätte nur noch den ihm von der Beklagten benannten Vermieter anrufen müssen – was bei der Anmietung eines „eigenen“ Mietwagens durch sie ebenfalls zu leisten war – und hätte dann einen entsprechenden Mietwagen für 36,00 € brutto zzgl. 52,00 € für Zustellung/Abholung erhalten. Dieser Tarif war ihr jedenfalls nach entsprechender Vermittlung durch die Beklagte auch „ohne weiteres“ zugänglich. Dass dieser Tarif ihr als „Sondertarif ohne Mitwirkung der Beklagten verschlossen geblieben wäre, spielt keine Rolle. Auch in den Restwert-Fällen wäre der (regelmäßig) überregional in einer speziellen Restwertbörse ermittelte höhere Restwert für den Geschädigten ohne Mithilfe des Haftpflichtversicherers regelmäßig nicht realisierbar gewesen. Bietet die Beklagte der Geschädigten aber durch ihre Mithilfe die Möglichkeit zu schadensminderndem Handeln, muss die Geschädigte diese – vorbehaltlich anderer, eine Unzumutbarkeit begründenden Umständen – wahrnehmen.
bb) Die hiergegen durch das LG Weiden (NJW-RR 2009, 675) vorgebrachten Bedenken vermag die Kammer nicht zuteilen. Die Annahme des Vermittlungsangebotes war für den Kläger auch nicht deshalb unzumutbar, weil jenes wettbewerbswidrig war.
Dies ist inzwischen durch den Bundesgerichtshof ausdrücklich so bestätigt worden (BGH VersR 2012, 1314 unter Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer). Dies kann auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 14.03.2013 (Az. G-32/11, juris) nicht anders gesehen werden. Dort ging es um die Überprüfung von Vereinbarungen von Versicherern, die die Vergütung für die Dienstleistung der Reparatur beschädigter Fahrzeuge an die Vergütung für die Vermittlung von Kfz-Versicherungen durch die Werkstätten koppeln. Eine solche besondere Verbindung zwischen zwei verschiedenen Dienstleistungen ist im Streitfall nicht gegeben.
cc) Soweit – wenn überhaupt – man als „ungewöhnlich“ ansehen mag, dass die Anmietung über die Beklagte nur für ein Fahrzeug möglich gewesen wäre, dessen Fahrleistung auf insgesamt 3.000 km begrenzt war und das für einen unter 21 Jahre alten Fahrer bzw. Fahrer mit weniger als einem Jahr Fahrpraxis eine Selbstbeteiligung von 2.500 € erfordert hätte, ist dies im Streitfall irrelevant: So ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass diese beiden Einschränkungen bei der Anmietung durch die Geschädigte im Streitfall zum Tragen gekommen wären, so dass ihr eine Anmietung über die Beklagte unzumutbar gewesen wäre.
Unzumutbar wäre es für die Geschädigte auch nicht gewesen, wenn sie auf die Zustellung des Fahrzeugs 2,5 Stunden hätte warten müssen. Dies ist die Zeitdauer, die der Zeuge N. als seiner Erfahrung nach längste angegeben hat. Diese Wartezeit mag lästig sein – wie es das verwickelt-Werden in einen Verkehrsunfall schon ganz grundsätzlich ist – sie ist aber sicher nicht unzumutbar, sofern man sich nicht auf dem Weg in den Kreißsaal oder zu einem existentiellen Geschäftstermin befindet. Zu einem solchen Ausnahmefall ist aber nichts vorgetragen.
Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf ein identisches Fahrzeug, sondern nur auf ein vergleichbares (BGH VersR 1985, 1090; BGH VersR 1982, 548; vgl. auch BGH VersR 2011, 643; BGH VersR 2011, 1026). Dass also möglicherweise gerade kein Renault Kangoo verfügbar gewesen wäre, könnte das Eingehen auf das Vermittlungsangebot der Beklagten für die Geschädigte ebenfalls nicht unzumutbar machen.
III. Rechtsfolge des vorgenannten Verstoßes der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB ist, dass sie – bzw. die Klägerin als Zessionarin – nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen kann, die ihr bei Wahrnehmen des Vermittlungsangebots der Beklagten entstanden wären.
1. Dies ergibt die (auch) im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB gebotene Abwägung derVerursachungs- und Verschuldensbeiträge beider Parteien (BGH NJW 2001, 3257, 3258). Dabei ist seitens der Beklagten eine Mitverursachung bei der Schadensminderung – und nur darauf kann es ankommen – nicht festzustellen. Die Beklagte hat der Geschädigten wenige Tage nach dem Verkehrsunfall ihre Hilfe angeboten. Die Geschädigte hat dann jedoch ohne Grund trotz Kenntnis der Umstände, also buchstäblich sehenden Auges durch eine eigenmächtige Anmietung „überflüssige“ Kosten in Höhe von ca. 650,00 € verursacht, die andernfalls nicht angefallen wären. Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, die Beklagte auch mit nur einem Teil dieser Mehrkosten zu belasten.
2. Die Höhe der der Geschädigten bei einem In-Anspruch-nehmen des Vermittlungshinweises der Beklagten hypothetisch entstandenen Mietwagenkosten bedarf gegenüber dem angegriffenen Urteil geringfügiger Korrektur.
Da nach Angaben des Zeugen N. neben dem Tagespreis von 36,00 € noch 52,00 € für Zustellung und Abholung angefallen wären, wären bei Anmietung über die Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 412,00 € entstanden. Sämtliche übrigen Nebenkosten wären hierin enthalten gewesen. Bei vorgerichtlich bereits regulierten 380,00 € sind also noch 32,00 € zuzusprechen. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war nicht geboten, da der Erfolg der Berufung zu den Zustellkosten erst infolge der Vernehmung des „neuen“ Zeugen N. möglich war, der anstelle des erstinstanzlich vernommenen Zeugen W. benannt wurde; insoweit greift der Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbärkeit beruhtauf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1,2 ZPO.
Die Kammer lässt nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO (erneut) die Revision zu, da die Frage nach der Reichweite der Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten bei einem Vermittlungsangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage ist, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (vg/. BGH NJW 2002, 2222) und nach der Erfahrung der Kammer auch tatsächlich regelmäßig stellt.
—————————
Danach Revision durch die Klägerin beim BGH – VI ZR 352/13 – 14-Seitige messerscharfe Berufungsbegründung durch den klägerischen BGH-Anwalt vom 20.08.2013.
Aus urheberrechtlichen Gründen können wir den Schriftsatz leider nicht veröffentlichen.
—————————
Daraufhin Schreiben durch den Anwalt der DEVK vom 06.09.2013 an den Bundesgerichtshof:
In Sachen
Autovermietung … GmbH
gegen
DEVK Allgemeine Versichcrung-AG
wegen Schadensersatz
erkennt die Beklagte den Klageanspruch an.
Die Beklagte wird den klageweise geltend gemachten Betrag zzgl. Zinsen bezahlen und erklärt ausdrücklich, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Rechtsanwalt
Hier das Folgeschreiben des Bundesgerichtshof:
Bundesgerichtshof
VI. Zivilsenat
GeschäftsstelleKarlsruhe, 11.09.2013
In Sachen Autovermietung … GmbH gegen DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
wird im Hinblick auf das Schreiben des Beklagten-Vertreters vom 6. September 2013 angefragt, ob die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt.
Am 12.09.2013 ergeht das Abrechnungsschreiben der DEVK an den Rechtsanwalt der Klägerin/Revisionsklägerin:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt … ,
wir rechnen wie folgt ab:
Sonstige Entschädigung 852,12 EUR
verbleibt 852,12 EUR
Den Betrag in Höhe von 852,12 EUR überweisen wir auf das Konto …
Wir zahlen hiermit den klageweise geltend gemachten Betrag inkl. Zinsen bis zum 19.09.2013. Bitte nutzen Sie zur schriftlichen Kommunikation bevorzugt E-Mail oder Fax. Danke.
Mit freundlichem Gruß
…
Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>
Siehe hierzu auch:
anwalt24.de vom 26.06.2013
Legal Tribune vom 18.06.2013
Versicherungsmagazin vom 30.07.2013
Captain-HUK Beitrag vom 23.01.2013
Captain-HUK Beitrag vom 21.01.2013
Captain-HUK Beitrag vom 18.01.2013
Captain-HUK Beitrag vom 17.01.2013
Captain-HUK Beitrag vom 29.08.2012
Captain-HUK Beitrag vom 20.10.2010
Captain-HUK Beitrag vom 06.10.2010
Captain-HUK Beitrag vom 25.06.2008
Nach erklärtem Anerkenntnis fragt der BGH, ob für erledigt erklärt wird? Da will der BGH wohl eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO begründen… 🙂
Wenn die Versicherung gezahlt hat, dann mal schnell die Erledigungserklärung abgeben… 🙂
Gut, dass es diesen Blog gibt, der solche Vorgehensweisen, die zwar zulässig, aber recht fragwürdig sind, hier der breiten Öffentlichkeit zugänglich macht. Immer dann, wenn negative Urteile des BGH drohen, wird anerkannt oder gezahlt, damit der Rechtsstreit erledigt ist und damit keine Streitentscheidung des BGH erfolgt.
Es fehlt nur noch, dass die DEVK mit dem „Schrotturteil“ des LG Nürnberg-Fürth hausieren geht. Dann müsste allerdings tatsächlich das Verhalten strafrechtlicher Überprüfung unterzogen werden. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth dürfte mithin auch nirgends veröffentlicht werden. Bleibt daher abzuwarten, ob das Urteil nicht in der VersR erscheint.
Danke, Babelfisch für diese Information.
Ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Das angefochtene Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist einfach grottenfalsch. Es bedurfte daher tatsächlich der eingelegten Revision, um eine zutreffende Rechtsprechung herbeizuführen. Von der Kammer in Nürnberg wurden einfach Mitwirkungsrechte des Geschädigten konstruiert, die auch aus § 254 BGB nicht herleitbar sind. Es gibt keine Verpflichtung des Geschädigten, sich noch aktiv darum zu bemühen und Erkundigungen einzuholen, ob die kostengünstigere Angebote auf Sondervereinbarungen beruhen oder nicht. Die Darlegungs- und Beweislast liegt im Rahmen des § 254 BGB bei dem Schädiger. Dieser Darlegungs- und Beweislastverpflichtung ist der Schädiger – entgegen der Ansicht der Kammer in Nürnberg-Fürth – nicht nachgekommen. Insoweit ist das angefochtene Urteil ein Schrotturteil.
Die Lorbeeren will ich hier nicht ernten, der Dank für die Veröffentlichung dieses skandalösen Verfahrens gebührt Hans Dampf.
Insbesondere der Hinweis von Hans Dampf auf das hier tangierte Wettbewerbsrecht ist richtig und wichtig! Versicherer haben Schadensersatz zu leisten und nicht über fingierte Sonderangebote in den freien Wettbewerb einzugreifen. Dass diese Handlungsweise auch noch vom LG goutiert wird, ist unbegreiflich.
Das beste ist ja eh die „normale“ Mietwagenrechtsprechung des Landgerichtes Nürnberg/Fürth: Da nach Auffassung der Richter bei der Befragung durch die Firma Schwacke zur Erstellung des Schwackemietpreisspiegels die Autovermieter 20 Prozent mehr angegeben hätten – als was normal verrechnet werden würde – ziehen die Nürnberger Richter einfach 17 Prozent vom Schwacke-Tarif ab, damit man wieder auf den „normalen Preis“ kommt….
Vielleicht beruht dieses Rechenexempel in Prozenten ja auf besonderen Erkentnissen, über die andere Gerichte noch nicht verfügen, wenn man einmal davon absieht, dass es auch bei ernsthafter und ausreichend tragfähiger Recherche ortsübliche oder übliche Unfalltarife nicht gibt und bei dem, was beispielsweise preisunterbietend Europcar berechnet, soll es sich sogar um Sonderkonditionen handeln, wie bei den Referenzwerkstätten und dem Honorartableau 2012 der HUK-Coburg auch. Praxisfremde Preisangaben sollten eigentlich weitausmehr als bisher bei den Gerichten auf Bedenken stoßen und dezidierter hinterfragt werden, denn für de Unfallersatztarif A kann sich auch unter Berücksichtigung zeitlicher Faktoren sowie ausstattungsmäßig und servicemäßig etwas ganz anderes ergeben, als vergleichsweise für den Unfalltarif B eines anderen Anbieters. Solange solche Randbedingungen nicht zweifelsfrei abgeklärt sind, wozu ein Unfallopfer als Laie kaum in der Lage sein dürfte und was ich auch nicht für zumutbar halte, denn ähnlich ist nicht gleich und Vergleichbarkeit ist nicht ohne weiteres verifizierbar. Ansonsten wären zu dieser Frage nicht immer wieder Gutachten eingeholt worden, die sich allerdings auch nur auf eine mehr oder weniger verständliche Verifizierung ex post beschränken. Der Massive Eingriff in den freien Wettbewerb der Versicherer ist unverkennbar und wird durch solche Urteile auch noch gestützt. Ein Stück für´s Tollhaus, wie ich meine.
Lucas
Hallo Bloger,
warum kann man solche Anerkennungs-Schachzüge nicht so behandeln wie sie sind ?
Nämlich ein Eingeständnis, dass man den Rechtstreit, hier die DEVK, vor dem BGH verloren hätte.
Warum müssen die BGH Richter vorher darauf hinweisen welche Partei obsiegen wird?
Warum müssen nicht alle Prozessbeteiligten mit einer Anerkennung durch Zahlung einverstanden sein ?
Man kämpft gegen einen Finanzgiganten mit erheblichsten Risko, um später nur dumm dazustehen.
Was sind wir doch ein jämmerliches und beschissenes Volk vor unseren Gerichten im „Rechtsstaat“.
Warum ist es nicht möglich bei der nächsten Rechtswidrigkeit auf dieses Verfahren hinzuweisen?
Warum ist es möglich, dass ein BGH Urteil zu verhindern ist, wenn es die Allgemeinheit betrifft?
Ein Boxer der nach dem angekündigten Kampf wieder den Ring verlässt und kneift, hat verloren und für immer seinen Mund zu halten.
Warum kann man das nicht auf diese unseriöse Versicherungsbranche umsetzen, zumindest auf deren Vorstände?
@ Hirnbeiss
weil wir die wahre Bananenrepublik sind?
Klingelingelingelts?
Ich glaube,dass das LG hier weiter gedacht hat,als manche Kommentatoren meinen.
Das LG wollte Rechtsklarheit und Rechtsanwendungssicherheit schaffen,indem es zwar im Urteil die entlegene Position des Versicherers vertrat,gleichzeitig dem Kläger aber mit der Revisionszulassung die Steilvorlage gab,die Revision selbst zu führen und damit ihr Schicksal in der Hand zu behalten.
Jetzt kommt die Erledigungserklärung der Klägerin und der BGH entscheidet mit entsprechender Begründung über die Kostenverteilung zulasten der Versicherung.
Ergebnis:Begründung nicht verhindert,Rechtssicherheit erreicht!
Wenn das LG die Klage dagegen zugesprochen und die Revision zugelassen hätte,dann wäre der Versicherer der Revisionsführer und könnte über die taktische Rücknahme dieses Rechtsmittels bestimmen,eine Negativentscheidung des BGH verhindern.
Dann gäbe es wieder nur ein LG-Urteil,wieder nur eines von vielen, welches eine abwegige Position eines Versicherers ins Reich der Fabel verwiesen hätte.
Jetzt wird es eine BGH-Meinung geben,die zwar „nur“ in einer Kostenentscheidung nachgelesen werden kann,die damit aber nicht minder wertvoll ist,weil sie ebenso wie ein Urteil Rechtsklarheit schafft.
So umgeht man rechtskonform ein legitimes aber moralisch bedenkliches prozesstaktisches Verhalten von Versicherern in der Revisionsinstanz.
Bravo,bitte bei jeder Gelegenheit nachmachen!
@RA Imhof
Das LG Nürnberg-Fürth als aktiver und strategisch operierender Wegbereiter für mehr Rechtssicherheit durch den BGH? Damit der BGH dem LG Nürnberg-Fürth dann dick und fett ins Gerichts-Stammbuch schreibt, was für einen „schimmeligen Käse“ die Richter hier am Recht vorbei fabriziert haben? So viel Selbstaufopferung eines Gerichtes zum Wohle der Geschädigten?
Ha, ha, ha!
Eher geht ein Elefant durch Nadelöhr, als dass sich ein Gericht vorsätzlich blamiert. Da müssen die Fürther aber große Denker sein und schon lange daraufhin arbeiten, wenn man z.B. die bisherige Rechtssprechung des LG-Nürnberg-Fürth zu den Mietwagenkosten studiert? Stichwort: Schwacke minus 17% usw..
Wenn die Sache insgesamt nicht so ein Trauerspiel wäre, und damit meine ich die gesamte Mietwagen-Rechtssprechung, würde ich sagen – selten so gelacht.
Mit diesen Machenschaften der Versicherungen und der Banken wird jetzt ab Januar 2014 Gott sei Dank Schluss sein.
Ich glaube RA Imhof hat Recht:
Das LG (und auch die „dazugehörigen“ AGs) ist mehr als „angepisst“, dass es keine Rechtsklarheit in der Frage der Preisvorgaben gibt. Es wurde bereits mehrfach so wie im vorliegenden Fall entschieden, die Revision zugelassen und dann hat der Versicherer (egal ob gelb oder grün) gezahlt um eine BGH-Entscheidung zu vermeiden.
Ebenso haben das LG Würzburg und das LG Schweinfurt entschieden und die Revision zugelassen. Nach eingelegter Revision hat die Versicherung halt bezahlt und es gab ein rechtskräftiges Urteil des LG. Lest doch mal die Urteile, die die HUK immer so gerne zitiert und forscht nach, wie die Revision ausgegangen ist….
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel