Die Direktorin des AG Völklingen verweigert dem LG Saarbrücken die Gefolgschaft und verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit beachtenswertem Urteil vom 9.1.2015 – 5 C 369/14 (12) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zu dem beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier noch ein positives Urteil aus Völklingen (Saar) zu den Sachverständigenkosten. Geklagt hatte der Geschädigte gegen den Schadenverursacher. Auch die Direktorin des AG Völklingen hat die Sache mit einer umfangreichen Begründung zielgenau auf den Punkt gebracht. So nach und nach verweigern die Richter im Saarland dem Landgericht Saarbrücken und dem Vors. Richter der Berufungskammer wohl die Gefolgschaft und halten sich lieber an das OLG Saarbrücken und die BGH-Rechtsprechung, so könnte man meinen, wenn man das Urteil aus Völklingen liest. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

5 C 369/14 (12)                                                                        Verkündet am: 09.01.2015

Amtsgericht Völklingen

U r t e i l

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Völklingen durch die Direktorin des Amtsgerichts S.-K. im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 19.12.2014 am 09.01.2015 für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 622,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2013 zu zahlen.

2.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 114,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen.

3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Zahlung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht vorliegend einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten und restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.7.2013 in Völklingen ereignet hat. Zwischen den Parteien steht die alleinige Haftung der Beklagten für diesen Verkehrsunfall dem Grunde nach nichtam Streit.
Die Klägenn beauftragte den Sachverständigen … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieser berechnete hierfür ein Honorar in Höhe von 1.574,97 €. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.7.2013 wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten um Regulierung des Schadens bis 7.8.2013 aufgefordert. Auf die in Höhe von 1.547,97 € geltend gemachten Gutachterkosten zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten lediglich einen Betrag von 952,00 €. Da weitere Zahlungen verweigert wurden, macht die Klägerin die Differenz in Höhe von 622,97 € mit der vorliegenden Klage geltend. Darüber hinaus machte die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 718,40 € (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Betrag von 8.205,74 € nebst Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten lediglich 603,93 €. Die Differenz in Höhe von 114,47 € verfolgt die Klägerin im Klageantrag zu 2.

Die Klägerin beantragt

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin restliche Gutachterkosten in Höhe von 622,97 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2013 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 114,47 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Forderung des Sachverständigen … sei eindeutig überhöht. Die Überhöhung der Forderung sei auch für einen Laien ohne weiteres sofort erkennbar gewesen. In Anbetracht einer fehlenden gesetzlichen Regelung der Vergütung habe das Gericht die Frage der Erforderlichkeit der von dem Geschädigten zur Schadensregulierung aufgewandten Kosten festzustellen, erst in einem zweiten Schritt stelle sich die Frage einer Preiskontrolle der von dem Sachverständigen beanspruchten Vergütung. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der SV-Kosten treffe die Geschädigte. Insofern handele es sich gegebenenfalls nicht um Auswahlverschulden, sondern gegebenenfalls um eine Obliegenheitsverletzung der Geschädigten. Insofern erhebt die Beklagte die „dolo agit“ -Einrede. Die Kostenrechnung des Sachverständigen sei bei weitem überhöht, was auch ein Laie auf Anhieb erkennen könne. Dies sei der Geschädigten über § 254 BGB entgegenzuhalten.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18Abs. 1 StVG, § 249 BGB.

Die alleinige Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Anspruch der Klägerin ist der Höhe nach auch nicht auf den von der Beklagten bereits regulierten Betrag beschränkt.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten. Der Sachverständige hat insgesamt Kosten in Höhe von 1.574,97 € geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 952,00 € war der Klägerin daher bezüglich der Sachverständigenkosten noch der mit der Klage geltend gemachte weitere Betrag in Höhe von 622,97 € zuzusprechen.

Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung des Schadens an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (so BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 und OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.; 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Dabei sind als erforderlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.; 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Bei der Prüfung der Frage, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Hierfür sind im streitgegenständlichen Fall entsprechende Umstände nicht festgestellt.

Nach dem Dafürhalten des Gerichtes ist jedoch darüber hinaus festzustellen, dass es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls in der Regel nicht möglich ist, sich über die entstehenden Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vorab ausreichend zu informieren.

Selbst wenn der Geschädigte zwei oder drei Sachverständige anrufen würde, wäre er dadurch nicht in der Lage, ausreichende Angaben und insbesondere aussagekräftige Angebote bezüglich der entstehenden Kosten zu erhalten.
Die Sachverständigengebühren werden von vielen Sachverständigen anhand der Höhe des Schadens pauschal berechnet. Da aber die Höhe des Schadens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen noch nicht feststeht, ist eine Feststellung der voraussichtlich entstehenden Gebühren des Sachverständigen praktisch ausgeschlossen. Dies gilt auch bezüglich der Sachverständigen, die nicht pauschal nach der Höhe des Schadens abrechnen. Auch der Zeitaufwand, nach dem diese Sachverständigen abrechnen, steht nämlich bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht fest. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann regelmäßig nicht selbst schätzen, welchen Zeitaufwand der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens benötigt. Auch der Sachverständige selbst kann vor der Besichtigung des Wagens den wahrscheinlichen Zeitaufwand nicht angeben, weil sich erst bei der Besichtigung des Wagens der tatsächliche Umfang des Schadens zeigt.

Es ist einem Geschädigten auch nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen mit dem Fahrzeug eine Werkstatt aufzusuchen, um dort die ungefähre Schadenshöhe in Erfahrung zu bringen. Unabhängig davon, dass ungefähre Angaben einer Werkstatt auch nicht wirklich weiterhelfen würden, würde der Geschädigte mit einer solchen Vorgehensweise auch Gefahr laufen, weitere Kosten zu verursachen. Die meisten Werkstätten werden nämlich kaum bereit sein, eine Kostenschätzung ohne entsprechende Bezahlung zu erstellen. Immerhin ist eine derartige Schätzung für eine Werkstatt mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, weil vor einer Schätzung der Schadenshöhe erst der Umfang der Beschädigungen festgestellt werden müsste.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Geschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen ohnehin eine Werkstatt aufsucht. Vielmehr ist es so, dass viele Geschädigte nach einem Unfall zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann darauf hinweist, dass der Schadensumfang durch einen Sachverständigen festgestellt werden muss.

Im Ergebnis hat ein Geschädigter regelmäßig praktisch keine Möglichkeiten, die tatsächlich entstehenden Sachverständigengebühren vor der Beauftragung des Sachverständigen zu ermitteln.

Daher ist dem Geschädigten aber auch ein Vergleich mit den Gebühren anderer Sachverständiger nicht möglich.

Der Geschädigte könnte lediglich in Erfahrung bringen, ob von dem jeweiligen Sachverständigen die Gebühren pauschal oder nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Aus diesen Feststellungen können jedoch keine Rückschlüsse auf die Höhe der späteren Rechnung gezogen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten ist nach der Auffassung des Gerichts der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.

Ob die streitgegenständlichen Sachverständigengebühren objektiv überhöht sind oder nicht, kann indes nach dem oben Gesagten vorliegend dahinstehen.

Wie oben dargelegt, konnte die Klägerin im Vorhinein nicht erkennen, dass der Sachverständige evtl. überhöhte Kosten abrechnen würde.

Auch nach der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen musste die Klägerin keine Bedenken bezüglich der Höhe der Rechnung des Sachverständigen haben.

Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht über umfangreiche rechtliche Kenntnisse bezüglich der Abrechnung von Sachverständigengebühren verfügt. Über ein derartiges Spezialwissen (verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, Konsequenzen der BVSK-Honorarbefragung) verfügen praktisch nur in diesem Bereich tätige Juristen und Sachverständige. Es muss nicht weiter erörtert werden, dass bei einem „Normalbürger“, es muss auf den verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten und nicht auf Juristen abgestellt werden, derartige Kenntnisse nicht ansatzweise vorhanden sind.

Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.

Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Kosten evtl. zu hoch sind, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche war die Klägerin auch berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu beauftragen. Die insoweit von Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgerechneten Kosten in Höhe von 718,40 € sind erstattungsfähig und der Höhe nach nicht zu beanstanden. So dass der Klägerin über die bereits von der Haftpflichtversicherung der Beklagten hinaus gezahlten 603,93 € noch der Differenzbetrag von 114,47 € zuzusprechen war.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Die Zinsen waren ab dem von der Klägerin geforderten Zeitpunkt zuzusprechen, da bezüglich der Forderungen auf Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren unter Berücksichtigung des Anwaltsschreibens vom 24.7.2013 und des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 05.08.2013 Verzug eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 1. Alt, 711 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 622,97 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen bei dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung zu diesem Urteil zugelassen hat.
Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen
Rechtsanwalt eingelegt werden.
Darüber hinaus kann die Kostenentscheidung isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht VÖlklingen, Karl Janssen Straße 35, 66333 Völklingen oder dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € und der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache 600 € übersteigt.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftssteile eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden

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