Die KRAVAG Versicherung unterliegt vor dem AG Zwickau in einem Restwertregressprozess gegen den Kfz-Sachverständigen (23 C 2312/06 vom 15.05.2007)

Mit Entscheidung vom 15.05.2007 (23 C 2312/06) wurde die Klage der KRAVAG-Logistic Versicherungs-AG gegen ein Kfz-Sachverständigenbüro durch das Amtsgericht Zwickau zurückgewiesen. Inhalt der Klage war die Geltendmachung von vermeintlichen Schadensersatzansprüchen gegen den Kfz-Sachverständigen in Höhe von EUR 2.600, weil dieser, nach Ansicht der klagenden KRAVAG Vers., nur den Restwert am örtlichen Markt und keinen aus der Restwertbörse berücksichtigt habe. Siehe hierzu auch das BGH-Urteil vom 13.01.2009 VI ZR 205/08.

CH-Leitsatz:

„Wenn der Geschädigte Internetangebote nicht berücksichtigen muß, so ist nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige im Auftrag des Geschädigten dies tun sollte.“

Aus den Gründen:

Endurteil

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 Tatbestand

Die Klägerin haftet aufgrund eines von ihrem Versicherungsnehmer verschuldeten Unfalls vom 05.01.2004 als Haftpflichtversicherer.

Die Geschädigte des Unfalls, Frau … , gab bezüglich des Schadens an ihrem Fahrzeug einen Auftrag zur Begutachtung an die Beklagte am 09.01.2004.

Seitens der Beklagten wurde am 12.01.2004 das Gutachten erstellt, das am 16.01.2004 erstmals bei der Klägerin vollständig einging.

Das Gutachten der Beklagten wies bezüglich des Fahrzeugs der Geschädigten … einen Wiederbeschaffungswert von 11.500,00 EUR und einen Restwert von 1.500,00 EUR aus.

Mittels Internet wurde festgestellt, dass für das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug von Frau … ein Restwert von 4.100,00 EUR zu erzielen wäre (vgl. Bl. 16/17 d. Akte). Die Firma … in … Bochum, bot einen Betrag von 4.100,00 EUR.

Dies wurde Frau … am 22.01.04 mitgeteilt. Diese  hatte das  Fahrzeug jedoch  bereits am 21.01.04 für den im Gutachten festgelegten Restwert von 1.500,00 EUR verkauft.

Die Klägerin meint unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Koblenz, VersR 2003, 1050, dass die Beklagte sich schadensersatzpflichtig gemacht habe, weil sie im Rahmen der Feststellung des Restwertes des Fahrzeugs der Geschädigten … keine hinreichenden Ermittlungen vorgenommen habe.

Der Schaden wird mit 2.600,00 EUR (4.100,00 EUR – 1.500,00 EUR) beziffert.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 26.04.2004 sowie 10,00 EUR Auskunftskosten sowie 165,71 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.

Seitens der Beklagten wird Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sie sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht habe, weil keine Pflichtverletzung im Rahmen der Begutachtung vorliege. Als Sachverständiger sei die Beklagte lediglich gehalten, eine Restwertermittlung in der Region des durch den Verkehrsunfall Geschädigten vorzunehmen.

Insoweit bezieht sich die Beklagte auf die Entscheidungen des OLG Köln, AZ: 22 U 190/03 und des OLG Zelle, AZ: 16 U 123/05.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wäre, dass seitens der Beklagten eine Pflichtverletzung vorgelegen hätte. Diese hätte darin bestehen müssen, dass die Beklagte im Rahmen der Begutachtung keine Restwertermittlung im überregionalen Bereich durchgeführt hätte.

Das Gericht vermag eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht zu sehen.

Grundsätzlich kann der Geschädigte nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Daher besteht auch keine Verpflichtung des Geschädigten, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.

Wenn der Geschädigte Internetangebote nicht berücksichtigen muß, so ist nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige, welcher für den Geschädigten eine Schadensbegutachtung durchführt, dies tun sollte.

Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung der Beklagten an (vgl. OLG Köln, a.a.O. und OLG Celle, a.a.O.).

Da die von der Klägerin für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch vorgelegten Restwertangebote nicht aus der Region der Unfallgeschädigten stammen, ist eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der Schadensermittlung nicht festzustellen.

Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keine verzugsabhängigen Nebenansprüche gegen die Beklagte.

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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4 Antworten zu Die KRAVAG Versicherung unterliegt vor dem AG Zwickau in einem Restwertregressprozess gegen den Kfz-Sachverständigen (23 C 2312/06 vom 15.05.2007)

  1. Andreas sagt:

    Die Kravag hat ein Problem mit Restwerten. Während es wohl die meisten Versicherer nunmehr verstanden haben, versucht es die Kravag immer mal wieder.

    Bei uns ist vor einigen Jahren auch schon auf die Nase gefallen.

    Grüße

    Andreas

  2. SV sagt:

    Ein schönes und richtiges Urteil. Weiter gedacht, wie ist die KRAVAG zum höheren Restwert gekommen? Mit Hilfe der Lichtbilder des beklagten Sachverständigen, eingestellt in einer Restwertbörse? Nach unserem heutigen Wissensstand – postwendend den klagenden Haftpflichtversicherer auf Unterlassung und Schadensersatz aus der Urheberrechtsverletzung in Anspruch nehmen.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    es handelt sich um eine nicht ganz junge Entscheidung. Mit der Entscheidung des BGH, wonach auch der Sachverständige nur die Restwerte zu beachten hat, die sein Auftraggeber, der Geschädigte, zu beachten hätte, nämlich nur den örtlichen seriösen Gebrauchtwagenmarkt und nicht Internetrestwertbörsen.

    Für die Urteilsliste ein schönes Restwertregress-Urteil.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Willi Wacker sagt:

    @ Andreas 11.10.2009 18:22

    Hallo Andreas,
    heute würde m.E. die Kravag so nicht mehr agieren in Anbetracht der zwischenzeitlich ergangenen BGH-Rechtsprechung. Die Internetrestwertbörse ist nach dem jüngsten BGH-Urteil eindeutig out. Vgl. das hier eingestellte BGH-Urteil VI ZR 205/08!

    Grüße
    Willi Wacker

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