Die WGV – Schwäbische Allgemeine – zahlt an den Kläger die An- und Abmeldekosten in Höhe von EURO 20,- und die allgemeine Unkostenpauschale mit EURO 50,-, weitere Zahlungen lehnte sie ab. Zum Dank gab es dieses umfassende Urteil zu der Problematik – Anspruchsberechtigung über Sachverständigenhonorar bis hin zu den Mietwagenkosten.
Da es sich hier um die Einstellung des Urteils unter zu Hilfenahme eines Texterkennungsprogramms handelt, bitte ich eventuelle Fehler zu entschuldigen bzw. mir mitzuteilen.
Chr. Zimper
Das Landgericht Stuttgart, 26. Zivilkammer, verkündete also unter dem AZ: 26 0 168/08, am 25.07.2008, das Urteil wie folgt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 10.312,-nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EURO 10.135,- seit dem 05.03.2008 und aus EURO 177,- seit dem 17.06.2008 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 837,52 zu bezahlen.
Streitwert: Bis zu EURO 13.000,¬
TATBESTAND
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen geltend.
Am 16.11.07 fuhr der Beklagte zu 1 mit dem PKW, amtliches Kennzeichen XY, dessen Halter der Beklagte zu 2 ist, auf der Neuen Straße in XY auf das vor dem Haus des Klägers, Neue Straße Nr., ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug Audi A 4, amtliches Kennzeichen XY, auf. An diesem Fahrzeug entstand dabei ein Schaden. Der Kläger ließ das Fahrzeug durch den Sachverständigen XY begutachten, wobei der Sachverständige in seinem Gutachten vom 20.11.2007 (BI. 5-46 dA) zu Reparaturkosten in Höhe von EURO 9.636,67, einem Wiederbeschaffungswert – nach Abzug von Altschäden-von EURO 10.100.- und einem Restwert von EURO 95,- kam. Der Kläger veräußerte sodann am 20.11.2007 das Fahrzeug in unrepariertem Zustand für EURO 950,- an die Fa. XY GmbH & Co. KG (Ankaufsrechnung v. 20.11.2007, BI. 47 dA). Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten Ziff. 2 bezahlte an den Kläger die An-und Abmeldekosten in Höhe von EURO 20,- und die allgemeine Unkostenpauschale mit EURO 50.-; weitere Zahlungen lehnte sie ab.
Der Kläger macht geltend, zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des PKW Audi A 4 mit dem amtlichen Kennzeichen XY gewesen zu sein. Durch das Hineinfahren in sein Fahrzeug durch den Beklagten Ziff.1 sei dieses in dem im Sachverständigengutachten XY ausgewiesenen Umfang beschädigt worden (Heckschaden hinten links). Die Feststellungen des Sachverständigen XY seien zutreffend, insbesondere sei der Restwert durch Einholung von Restwertangeboten im Umkreis sachgerecht ermittelt worden. Jedenfalls habe sich der Kläger auf die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens verlassen dürfen. Der Kläger könne daher vom den Beklagten den Wiederbeschaffungswert (der mehrwertsteuerneutral ermittelt worden sei) in Höhe von EURO 10.100.- abzüglich des Restwerts von EURO 950.-, mithin EURO 9.150,- verlangen. Weiter seien dem Kläger durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für den Zeitraum 19.11.2007 bis 03.12.2007 Mietwagenkosten in Höhe von € 985,32 entstanden (Rechnung der Fa. E.., BI. 49 dA). Dazuhin sei ihm für die Zeit vom 16.11.2008 bis 18.11.2007 ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von EURO 195,-entstanden. Insgesamt schuldeten die Beklagten dem Kläger daher EURO 10.330,-: diese nebst Verzugszinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EURO 837,52, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten, deren Verhalten sich die Beklagten zurechnen lassen müssten, mit Anwaltsschreiben vom 22.03.2008 (BI. 52-54 dA) unter Fristsetzung bis zum 04.03.2008 zur Regulierung des Unfallschadens aufgefordert worden sei.
Der Kläger hatte zunächst nur Zahlung von Schadenersatz für den Fahrzeugschaden, die Mietwagenkosten sowie außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht; mit Schriftsatz vom 12.06.2008, zugestellt am 17.06.2008, hat er die Klage um den Nutzungsausfallschaden erweitert und beantragt zuletzt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 10.135,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.03.2008 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 837,52 zu bezahlen.
1 a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 16. bis einschließlich 18.11.2007 Nutzungsausfall in Höhe von € 195,- nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen:
Klagabweisung.
Sie bestreiten, dass der Kläger Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY sei, womit eine Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben sei. Weiterhin bestreiten sie, dass die im Gutachten XY festgestellten Schäden durch den Unfall entstanden sind. Zudem sei der behauptete Schaden auch der Höhe nach übersetzt. Insbesondere sei der vom Sachverständigen XY ausgewiesene Restwert mit EURO 950,- viel zu niedrig angesetzt, dieser belaufe sich vielmehr auf EURO 4.000,-, was sich aus entsprechenden Angeboten ergebe (BI. 60 dA). Dem Kläger sowie dem beauftragten Gutachter XY sei die Unrichtigkeit des behaupteten Restwerts auch bekannt gewesen. Die Mietwagenkosten seien weder der Höhe nach, noch bzgl. der Mietzeit – auch gemessen an der vom Gutachter angesetzten Wiederbeschaffungsdauer- angemessen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2008 hat der Kläger dem Sachverständigen XY den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit mit Beitrittsschriftsatz vom 23.07.2008 auf Seiten des Klägers beigetreten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Die Klage ist zulässig und überwiegend auch begründet.
Der Kläger kann Ersatz seines Schadens aus § 7 I, 18 StVG, § 823 I BGB verlangen.
1. Der Kläger ist aktiv legitimiert. Aktiv legitimiert zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist grundsätzlich der Fahrzeugeigentümer. Für den vorliegenden Fall streitet die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB für den Kläger. § 1006 BGB verkürzt die Behauptungs-und Beweislast des Besitzers zu seinen Gunsten (Palandt-Bassenge, 67. Auflage, § 1006 BGB, Rdnr. 1). Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Besitzer des Fahrzeugs. Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, § 854 BGB. Dies war der Kläger. Er hat das Fahrzeug zur Begutachtung zum Sachverständigen verbringen können, hat somit tatsächlich über das Fahrzeug verfügen können. Das Fahrzeug war auf ihn zugelassen; er war im Besitz des Fahrzeugbriefes. Dazuhin verfügte er über die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug stand, als der Unfall passierte, vor seiner Haustüre. Für die Erschütterung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB hätten die Beklagten gemäß § 292 S.2 ZPO diese Vermutung widerlegen müssen. Die Beklagten haben einen solchen Beweis – Hauptbeweis (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, 28. Aufl. § 292 Rdnr.4) – nicht angetreten, so dass dem Kläger die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB zugute kommt.
2. Unstreitig ist, dass der Beklagte Ziff. 1 mit dem PKW des Beklagten Ziff.2 auf den vor der Neue Straße 42/1 ordnungsgemäß abgestellten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY aufgefahren, wobei ein Schaden am Fahrzeug entstanden ist.
Aus diesem Vorfall haften beide Beklagten dem Kläger.
a) Der Beklagte Ziff.1 haftet dem Kläger als Fahrer des auffahrenden Kfz gem. § 18 Abs.1 StVG. Dass der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist, ist im Wege des An-scheinsbeweises (vgl. BGH VersR 54, 288; 69, 900) zu vermuten und wird im Übrigen von den Beklagten auch nicht bestritten.
b) Der Beklagte Ziff.2 ist dem Kläger als Halter des auffahrenden Kfz aus § 7 StVG verantwortlich. Die Voraussetzungen des § 7 I StVG sind unstreitig erfüllt. Die Haftung des Zweitbeklagten ist weder nach § 7 11 StVG noch nach 17 111 StVG ausgeschlossen. Der Unfall war für den Beklagten zu 2 kein unabwendbares Ereignis (s.o.) und erst recht keine höhere Gewalt.
c) Die Abwägung der Verursachungsbeiträge der Parteien gem. § 17 II StVG führt zur Alleinhaftung der Beklagten. Den Kläger trifft kein Verschulden, die normale Betriebsgefahr seines Kfz tritt zurück; bei einem Auffahren auf ein ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug ist von einer vollen Haftung des Auffahrenden auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten im Straßenverkehr, 9. Auf!. Rdnr. 277).
Die Beklagten haften daher dem Grunde nach uneingeschränkt für die entstandenen Schäden aus §§ 7 Abs.1, 18 StVG und § 823 Abs.1 BGB.
3. Auch der Höhe nach ist die Klagforderung überwiegend berechtigt.
a) Fahrzeugschaden
Soweit die Beklagten bestritten haben, dass das Auffahrereignis für die geltend gemachten, im Gutachten XY festgestellten und durch Lichtbilder dokumentierten Schäden kausal war, können sie mit diesem einfachen Bestreiten nicht gehört werden. Die Kausalität des Schadensereignisses für den behaupteten Schaden wird von den Beklagten pauschal verneint. Schlichtes Bestreiten genügt aber nur bei allgemeinen Behauptungen des Gegners (Stad/er in Musielak, 5. Auflage, § 138, Rdnr. 10). Durch Vorlage und – zulässige -Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten XY hat der Kläger allerdings mehr als nur allgemeine Behauptungen zur Kausalität angeführt (BI. 13 dA). Bei der Erklärung über vom Gegner behauptete, konkrete Tatsachen ist ein pauschales Bestreiten ins Blaue hinein aber unstatthaft und daher unbeachtlich (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 66. Aufl., § 138, Rdnr. 31). Vielmehr hätten die Beklagte substantiiert bestreiten müssen, d.h. den Vortrag der Klägerseite nicht nur verneinen dürfen, sondern den streitigen Vorgang aus ihrer Sicht schildern und mit einer Gegendarstellung beantworten müssen (BGH 86,23; NJW 89, 162). So hätte es den Beklagten oblegen, geltend zu machen, welche der vom Sachverständigen XY im einzelnen festgestellten Schäden sie nicht als unfallursächlich sehen und warum; dies um so mehr als, dass der Sachverständige XY in seinem Gutachten durchaus zwischen Unfall- und Altschäden unterschieden hat. Hierauf sind die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2008 (vgl. Sitzungsprotokoll, BI. 78/79 dA) seitens des Gerichts hingewiesen worden, ohne dass eine Reaktion durch die Beklagten erfolgt ist.
Insofern ist von einem unfallbedingten Sachschaden Reparaturkosten – in Höhe von EURO 9.636,67 auszugehen. Nachdem der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – unbestritten ¬ EURO 10.100,-betrug, steht außer Streit, dass der Kläger seinen Fahrzeugschaden nach den Grundsätzen über die Totalschadensabrechnung berechnen konnte.
b) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist daher aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zu ermitteln. Dabei kann der Kläger den Restwert, den der von ihm beauftragte Sachverständige ermittelt hat, und zu dem der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug auch verkauft hat, zu Grunde legen. Realisiert der Geschädigte den Restwert, wie vorliegend, durch Verkauf seines unfallbeschädigten Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zu Grunde legen (BGH NJW 2005, 3134; BGH NJW 1993, 1849; OLG Düsseldorf, VersR 2006,1657).
aa) Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung gem. § 249 111 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, NJW 1996, 1958; BGH, NJW 05, 357). Dabei leistet der Geschädigte diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kfz zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 1993, 1849; BGH NJW 2000,800; BGH, NJW 2005,357). Unbestritten hat der Kläger bei der Veräußerung seines Unfallfahrzeugs an das Autohaus Hahn Automobile GmbH & Co. KG einen Preis von EURO 950,- erzielt (Kaufvertrag, BI. 47 dA). Der tatsächliche Erlös entspricht dem Betrag, den der vom ihm eingeschaltete Gutachter XY unter Hinweis auf Angebote, die auf dem regionalen Markt zu erzielen sind (vgl. BI. 46 dA), als Restwert ermittelt hat. Der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige ist nach der Rechtsprechung auch im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht verpflichtet, Angebote von spezialisierten Restwertaufkäufern zu berücksichtigen oder Onlinebörsen abzufragen (BGH NJW 1993, 1849; BGH NJW 05, 3134). In einer solchen Situation braucht der Geschädigte auch kein weiteres Sachverständigengutachten zum Restwert einholen.
bb) Im Hinblick auf den erzielten Veräußerungserlös von EURO 950,-ist nicht zu erkennen, dass sich der Kläger über das Wirtschaftlichkeitsgebot oder die Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, hinweggesetzt hat. Seinen Unfallwagen hat er an ein seriöses Autohaus zu genau dem Preis verkauft, der im Schadensgutachten als Restwert ausgewiesen ist. Auf die Richtigkeit der Schadensschätzung konnte und durfte sich der Kläger verlassen. Die Schätzung stammte von einem anerkannten Sachverständigen (Mitglied bei der DESAG und beim BSG);
Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung lagen, zumal der Kläger auch diesen Preis als Kaufpreis realisiert hatte, nicht vor. Bezüglich einer Kenntnis des angeblich falschen Restwerts bei Gutachter und Kläger ist seitens der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Anders wäre es nur zu beurteilen, wenn der Kläger sein Unfallfahrzeug ohne hinreichende Absicherung durch ein Sachverständigengutachten und damit auf eigenes Risiko veräußert hätte. Insofern hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem Preis veräußern darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657) und zu dem er sein Fahrzeug tatsächlich verkauft hat.
cc) Der Kläger hat auch nicht deswegen gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er das Fahrzeug, ohne dass die gegnerische Versicherung dieses besichtigt hat und ohne dass dieser das Gutachten XY zur Kenntnis gebracht worden war, verkauft hat. Zwar geht ein Teil der Rechtsprechung und der Literatur davon aus, dass der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet sei, dem Schädiger (oder dessen Versicherung) die Möglichkeit zu geben, eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nachzuweisen und ihm daher das Gutachten mit der Restwertschätzung zu übermitteln habe (vgl. AG Biberach, Schaden-Praxis 2006, 285; Palandt¬Heinrichs, a.a.O. § 249 Rdnr.24 m.w.N.). Dies hat der Kläger nicht getan; er hat vielmehr nur 4 Tage nach dem Unfallgeschehen sein Fahrzeug unter Ansetzung des im Gutachten Stall ermittelten Restwerts verkauft. Nach zutreffender und überwiegender Auffassung (vgl. dazu im einzelnen OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657 und LG Konstanz, ZfSch 2005, 491/492, jeweils unter dezidierter Auseinandersetzung mit den verschiedenen Auffassungen), der sich das erkennende Gericht anschließt, bestand aber weder eine Verpflichtung des Klägers, nach Erhalt des Sachverständigengutachtens mit der Veräußerung des Unfallfahrzeugs zu waren, bis der Versicherer der Beklagten eventuell ein (höheres) Restwertangebot vorlegt, noch eine Verpflichtung, diese über den beabsichtigten Verkauf zu informieren (OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1470; LG Konstanz, ZfSch 2005, 491; AG Bruchsal, ZfSch 2007, 569). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadenersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen dar!, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGHZ 66, 239; BGHZ 143,189; OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1657). Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs.2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet Der Geschädigte hat im allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensregulierung, wozu auch die zügige Verwertung des Unfallfahrzeugs gehört (vgl. AG Bruchsal, ZfSch 2007, 569), so dass ihm ein längeres Zuwarten bei einer sich bietenden sofortigen Verwertungsmöglichkeit nicht zuzumuten ist Dies muss um so mehr gelten, wenn die Beklagten, wie vorliegend, ihre Haftung dem Grunde nach nicht eingestehen (Bestreiten bereits der Aktivlegitimation). Dann kann in einer Veräußerung des Fahrzeugs vor Einsichtnahme in das Gutachten durch den Haftpflichtversicherer kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gesehen werden.
dd) Hätte der Haftpflichtversicherer der Beklagten die von ihr behaupteten Restwertangebote schon früher nachgewiesen, wäre eine Pflicht des Klägers, diesen nachzugehen, zudem ebenfalls zu verneinen gewesen. Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung sind zwar grundsätzlich nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, den sich der Geschädigte unter Umständen im Hinblick auf seine sich aus § 254 Abs.2 BGB ergebende Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, entgegenhalten lassen muss. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gern. § 249 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von der Verwertung Abstand zu nehmen und andere, ihm sich darbietende Möglichkeiten im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren ergreifen (BGH NJW 2000, 800). So ist nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner Schadenminderungspflicht zu genügen. Jedoch müssen solche Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden und dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten als Herrn des Restitutionsgeschehens bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden (BGH NJW 2000, 800). Die Beklagten bzw. ihr Haftpflichtversicherer haben dem Kläger vorliegend kein konkretes, verbindliches Restwertangebot gemacht, sie haben vielmehr nur angebliche potentielle Käufer benannt und darüber hinaus ihre Haftung bereits dem Grunde nach (bestrittene Aktivlegitimation) in Abrede gestellt. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muss, genügt nicht, um seine Obliegenheit zur Schadensminderung auszulösen (BGH NJW 2000, 800; Palandt-Heinrichs, aa.O. § 249 BGB, Rdnr. 24).
ee) Selbst wenn die Angaben im Gutachten XY zum Restwert objektiv unzutreffend wären, geht diese nicht zu Lasten des geschädigten Klägers, sondern zu Lasten der Schädiger. Der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (KG Berlin, DAR 2003, 318; SandenNöltz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 8. Auflage 2006, Rdnr. 28). Vielmehr ist der Schädiger in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen Geschädigtem und Sachverständigen einbezogen. Der Sachverständige kann sich demzufolge bei einer Falschbegutachtung, die zu einer objektiv nicht gerechtfertigten, weil zu hohen Regulierung führt, dem Schädiger gegenüber ersatzpflichtig machen (BGH NJW 2004,3035).
Nach allem ist der geltend gemachte Fahrzeugschaden in Höhe von EURO 9.150.-, berechnet nach Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, begründet.
b) Mietwagenkosten Der Kläger kann von den Beklagten auch die Mietwagenkosten ersetzt verlangen.
Kann der Geschädigte wegen des Unfalls sein Kfz nicht nutzen, hat ihm der Schädiger – im Rahmen des § 249 BGB-die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Kfz zu ersetzen (BGH NJW 2005, 135 m.w.N.). Allerdings ist Wertersatz für Mietwagenkosten gem. § 249 11 1 BGB nur insoweit zu leisten, als sie zur Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, auch tatsächlich (objektiv) erforderlich sind bzw. waren (BGH NJW 2005, 51). Maßstab ist ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten‘ (BGH NJW 2005, 135; BGH NJW 1985, 2639).
aa) Bezüglich der Mietdauer hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für die objektiv notwendige Dauer der Fahrzeugreparatur bzw. der Ersatzbeschaffung (Palandt-Heinrichs in a.a.O. § 249, Rdnr. 33). Vorliegend wurden im vom Kläger eingeholten Gutachten 7 Arbeitstage als Reparaturdauer und 10 Tage für eine Ersatzbeschaffung angesetzt, wobei sich der Kläger aufgrund des Totalschadens für eine Ersatzbeschaffung entschieden hat. Ausweislich der Mietwagenrechnung (BI. 49 dA) hatte der Kläger vom 19.11.2007 bis 03.12.2007 ein Ersatzfahrzeug angemietet, d.h. für 15 Tage. Allerdings beschränkt sich die objektiv notwendige Dauer nicht auf die Zeit der eigentlichen Reparatur oder Ersatzbeschaffung. Zur objektiv erforderlichen Dauer gehört auch die für die Einholung eines Gutachtens notwendige Zeit. Auch muss dem Geschädigten, je nach Ausmaß des Schadens, eine gewisse Zeit für die Entscheidung, ob er reparieren lassen oder Ersatz beschaffen will, zugestanden werden. Diese Überlegungszeit beträgt in der Regel drei Tage nach Kenntnis des Besichtigungsergebnisses (SchmeIcher in Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2008, Rdnr. 16). Das vom Kläger erworbene Neufahrzeug wurde auf ihn am 04.12.2007 zugelassen (BI. 72 dA). Die vom Kläger in Anspruch genommenen Anmietzeit von 15 Tagen ist daher im Rahmen des Angemessenen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 249 Rdnr.33 mVerw. auf KG Berlin, VersR 1987, 822: bei Ersatzbeschaffung von gebrauchten Kfz in der Regel 2-3 Wochen angemessen). Die Beklagten haben daher die Mietwagenkosten für die volle Dauer zu ersetzen.
bb) Der Höhe nach sind die Mietwagenkosten ebenfalls vollumfänglich berechtigt. Der Kläger hat ausweislich der Mietwagenrechnung (BI. 49 dA) ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet. Nach ständiger Rechtssprechung kann der Geschädigte, wenn er zum Unfallersatztarif mietet, grundsätzlich nur die Sätze des Normaltarifs ersetzt verlangen (BGH NJW 05, 51; BGH NJW 2007, 1122, BGH NJW 2007, 449). Zwar braucht der Geschädigte regelmäßig keine Marktanalyse zur Ermittlung des günstigsten Angebots durchzuführen, jedoch kann von ihm, soweit möglich und zumutbar, die Einholung von etwa zwei Konkurrenzgeboten zu verlangen sein (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 12 StVG, Rdnr. 35). Der Kläger ist demnach auf den Normaltarif zu verweisen. Die Höhe des Normaltarifs ist dabei der richterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO zugänglich (BGH NJW 2007, 1124). Dem folgend hat das Gericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ verglichen, wobei dieser Normaltarif auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2007 ermittelt wurde. Die Ermittlung des Normaltarifs auf dieser Grundlage hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (BGH VersR 2007, 1286; BGH VersR 2006, 986; BGH VersR 1992, 868; BGH VersR 1976, 389). Danach ist das vom Kläger gemietete Fahrzeug in die Mietwagenklasse 5 einzuordnen, für die sich als gemittelter Normaltarif-Mietpreis am örtlich relevanten Markt von € 531,36 für eine Woche ergibt (Schwacke-Mietpreisspiegel 2007, S. 228). Mit dem auf der Rechnung ausgewiesenen Mietpreis von € 985,32 bleibt der Kläger mithin unter dem für 15 Tage mit dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2007 errechneten Preis, so dass der Unfallersatztarif des Klägers im Rahmen des ermittelten Normaltarifs geblieben ist.
cc) Ersparte Eigenaufwendungen muss sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Er hatte ein im Vergleich zu dem beschädigten Fahrzeug klassentieferes Fahrzeug gewählt: Statt eines Audi A4, wie das beschädigte Fahrzeug, ausweislich der Mietwagenrechnung vom 04.12.08 (BI. 49 dA) einen Audi A3. Mietet der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug, dessen Miete 10% geringer ist als die Miete für einen gleichwertigen Pkw, entfällt der Ersparnisabzug, da der Abzug der Billigkeit widersprechen würde und der Ersparnisabzug nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen darf (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 249 BGB, Rdnr. 32 m.w. N. aus der Rspr.).
Der Kläger kann daher den vollen Mietwagenpreis, mithin EURO 985,32 ersetzt verlangen,.
c) Nutzungsausfall
Die Beklagten schulden außerdem Schadensersatz für die entgangenen Gebrauchsvorteile des beschädigten Fahrzeugs des Klägers. Der Geschädigte als Eigentümer eines privat genutzten Kfz, der die Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeuges einbüßt, hat nach ständiger Rechtsprechung auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (vgl. d. Nw. bei Palandt-Heinrichs, a.a.O. vor § 249 Rdnr. 20). Der Unfall ereignete sich am 16.11.2007, angemietet hat der Kläger ein Ersatzfahrzeug erst zum 19.11.20007, so dass die Beklagten für weitere 3 Tage Nutzungsentschädigung schulden, was sie im übrigen auch nicht in Abrede gestellt haben. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach den Tabellen von Sanden/Danner (die jetzt von Küppersbusch/Seifert/Kuhn herausgegeben werden, vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rdnr. 23). Bei dem beschädigten Fahrzeug des Klägers handelte es sich um einen Audi A 4 mit der Erstzulassung 03.11.2000 (vgl. Fahrzeugdaten BI. 32 dA). Grundsätzlich wäre daher das Fahrzeug als Neufahrzeug in die Gruppe G einzuordnen. Nachdem das klägerische Fahrzeug aber älter als 5, jedoch jünger als 10 Jahre war, war es in die nächst niedrigere Gruppe, also die Gruppe F, einzustufen (vgl. OLG Karlsruhe, ZfSch 1988, 75; AG Bruchsal, ZfSch 2007, 569). Daraus ergibt sich ein Nutzungsausfall von € 59 pro Tag, für 3 Tage mithin EURO 177,-.
4. Insgesamt besteht daher ein ersatzfähiger Schaden des Klägers in Höhe von EURO 10.312,32 (EURO 9.150 Fahrzeugschaden + EURO 985,32 Mietwagenkosten + EURO 177.-Nutzungsausfall). Da der Kläger für die Mietwagenkosten nur EURO 985,- geltend gemacht hat (vgl. Klagantrag), waren ihm die 32 Cent auch nicht zuzusprechen.
5. Verzugszinsen
Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf den Fahrzeugschaden und die Mietwagenkosten ergibt sich aufgrund des Verzuges aus §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 22.02.2008 (BI. 52/53 dA) wurde der Haftpflichtversicherer der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 04.03.2008 zur Zahlung aufgefordert, woraufhin lediglich die An-und Abmeldekosten und die Auslagenpauschale bezahlt wurde. Durch diese Mahnung an den Haftpflichtversicherer, die sich die Beklagten zurechnen lassen müssen (AKB 10 IV, vgl. OLG Nürnberg, NJW 1974, 1950), gerieten sie ab dem 05.03.2008 in Verzug. Zinsen bezüglich des Nutzungsausfalls schulden die Beklagten nach § 291, 288 BGB, nachdem die Klageerweiterung dem Beklagtenvertreter am 17.06.2008 zugestellt worden war.
6. Vorgerichtliche Anwaltskosten Gemäß §§ 280, 286 BGB schulden die Beklagten außerdem den Ersatz der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Anzusetzen sind Rechtsanwaltskosten aus dem -berechtigten-Gegenstandswert, d.h. EURO 10.312,32, wobei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt.v. 07.03.3007, VIII ZR 86/06) die volle Geschäftsgebühr anzusetzen ist nebst pauschale Entgelte für Post und Telekommunikationsleistungen nach W 7002 und Mehrwertsteuer. Die Kosten in Höhe von EURO 837,62 (vgl. BI. 54 dA) sind daher berechtigt.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 11 Nr. 1 ZPO. Eine Kostenentscheidung in Bezug auf den Streithelfer gem. § 101 ZPO hatte nicht zu ergehen.
Tritt der Streithelfer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei, ist über seine Kosten nicht mehr zu entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Streithelfer den Kläger als Hauptpartei nicht mehr unterstützen, so dass ein Kostentitel nicht mehr „verdient“ werden konnte (vgl. Musielak, ZPO, 5. Aufl. § 101 Rdnr.5; Zöller, ZPO, 25. Aufl. § 101 Rdnr.2; OLG München, KostRspr. Nr. 33).
111. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 5.1, 52. ZPO.
Dr. B. Richterin am Landgericht
Ein äußerst erfreuliches und sehr präzise begründetes Urteil durch das LG Stuttgart.
Wenn man das Urteil sorgfältig liest, ist der Versuch durch die Beklagte, das Gericht in die Irre zu führen, in beeindruckender Weise fehlgeschlagen.
Besonders lobenswert sind die Ausführungen des Gerichts zur Restwert- und Mietwagenthematik.
Meine Hochachtung vor dem Gericht für diese Urteilsbegründung.
Hi Gottlob Häberle,
so sehe ich es auch. Deshalb ist das Urteil ja auch hier eingestellt worden.
Werkstatt-Freund