Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier stellen wir Euch nun eine etwas andere Entscheidung zur fiktiven Schadensabrechnung aus Neresheim vor. Der Direktor des Amtsgerichtes als erkennender Richter bezieht sich auf das Sachverständigenkostenurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( =BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450) bezüglich der Preiskontrolle. Das ist sicherlich auch eine Variante, den Kürzungen der Versicherer zu begegnen. Das Gleiche gilt für den Hinweis des Gerichts auf die Verhältnismäßigkeit der Kosten eines gerichtlichen Gutachtens zum Streitbetrag.
Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Herrn Rechtsanwalt Michael Schmidl aus der Kanzlei meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft in Gunzenhausen.
Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Geschäftsnummer:
1 C 111/11
verkündet am
08.12.2011
Amtsgericht Neresheim
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
1. …
Beklagter
2. Allianz Versicherungs-AG, gesetzlich vertreten durch Vorstand Severin Moser, An den Treptowers 3, 12435 Berlin
Beklagte
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Neresheim im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 22. November 2011 eingereicht werden konnten, durch Direktor des Amtsgerichts …
für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 359,55 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 8.697,99 für die Zeit vom 12. Januar 2011 bis 23. März 2011, aus EUR 1.167,44 für die Zeit vom 24. März 2011 bis 16. Juni 2011 und aus EUR 359,55 seit 17. Juni 2011, abzüglich eines am 16. Juni 2011 auf die Zinsen bezahlten Betrages von EUR 88,83.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 48,10 vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09. Juni 2011.
3. In Höhe eines Teilbetrages von EUR 807,88 ist die Hauptsache erledigt. In Höhe eines weiteren Teilbetrages von EUR 355,-wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagten als Gesamtschuldner drei Viertel.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Streitwert: EUR 1.522,44
Tatbestand:
Von der Darstellung wird abgesehen (§ 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den vollen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch einen Verkehrsunfall am 26. November 2010 auf der Straße zwischen Bopfingen und Neresheim entstanden ist. Bei diesem Unfall wurde ein Ford Kastenwagen (Geschäftswagen) der Klägerin beschädigt.
Die Klägerin hat die voraussichtlichen Reparaturkosten für ihr Fahrzeug durch ein Gutachten des Sachverständigen … aus Ansbach vom 10. Dezember 2010 schätzen lassen und macht folgende Schadensberechnung auf:
Reparaturkosten (ohne Mehrwertsteuer EUR 7.179,99
Sachverständigenkosten EUR 643,00
Wertminderung EUR 850,00
Kosten für die Wiederherstellung der Beschriftung
an dem klägerischen Fahrzeug EUR 350,00
allgemeine Unkostenpauschale EUR 30,00
. EUR 9.052,99
Nach Abzug der von der Zweitbeklagten am
24. März 2011 bezahlten EUR 7.530,55
errechnet sich die ursprüngliche Klageforderung von EUR 1.522,44
Die Klage in dieser Höhe wurde den Beklagten am 09. Juni 2011 zugestellt. Daraufhin hat die Zweitbeklagte am 16. Juni 2011 an die Klägerin auf die Hauptforderung nochmals EUR 807,88 und auf die Verzugszinsen EUR 88,83 bezahlt.
Somit ist zwischen den Parteien von der Hauptforderung ein Betrag von EUR 714,56 streitig geblieben.
Die Zweitbeklagte bestreitet zunächst die Angemessenheit der allgemeinen Unkostenpauschale und meint, dass dafür nicht EUR 30,– sondern EUR 25,– anzusetzen seien. Letzterer Betrag entspricht auch der ständjgen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, weshalb von der verbliebenen Klageforderung zunächst EUR 5,- abzuziehen waren.
Vor allem aber war die Klageforderung um weitere EUR 350,– zu mindern. Hierbei handelt es sich um die Kosten für die Neubeschriftung des Fahrzeugs in Höhe von EUR 350,-. Diese Kosten sind bereits in dem Sachverständigengutachten in Ansatz gebracht worden und von der Zweitbeklagten im Rahmen der Teilregulierung der Reparaturkosten auch erstattet worden. Sie können deshalb nicht nochmals gesondert ausgewiesen und verlangt werden.
Die verbliebene Klagforderung von EUR 714,56 vermindert sich deshalb nach Abzug von EUR 355,– auf EUR 359,55.
Dieser Teil der Forderung wird von der Zweitbeklagten nach wie vor bestritten. Die Begründung hierfür ist folgende:
Die Zweitbeklagte habe das Gutachten des Sachverständigen … durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen lassen und dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass insgesamt sechs kleinere Positionen, welche der Sachverständige … für die Reparatur des Fahrzeuges angesetzt hat, unnötig gewesen seien.
Diese Einwendungen gehen aus verschiedenen Gründen fehl.
Zunächst hat die Zweitbeklagte nicht dargelegt, auf welche Art und Weise sich ihr angeblicher Sachverständiger die erforderlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Reparaturkosten verschafft hat. Er hat jedenfalls im Gegensatz zu dem Sachverständigen … das Fahrzeug nicht besichtigt. Es liegt nahe, dass es sich um einen wirtschaftlich abhängigen Angestellten der Zweitbeklagten gehandelt hat, welchem das Gutachten … mit der Order übergeben worden ist, nach irgendwelchen Abzugspositionen zu suchen in der Hoffnung, die Klägerin werde diese Abzüge, weil sie nur geringfügig sind, schon schlucken und keinen Rechtsstreit führen. Wie sehr die Argumentation der Zweitbeklagten teilweise neben der Sache liegt, ergibt sich schon daraus, dass die Kosten in Höhe von EUR 25,– für Fahrzeugreinigung für nicht erforderlich gehalten werden. Diese Auffassung erscheint dermaßen unvertretbar, dass hierauf nicht näher eingegangen werden muss.
Es kommt folgender Gesichtspunkt hinzu:
Die von der Zweitbeklagten am Schluss noch bestrittenen EUR 359,55 sind gerade einmal fünf Prozent der von der Klägerin zugrunde gelegten Reparaturkosten. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich ist der Betrag, welchen ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Mensch aufwenden wird, um den Schaden beheben zu lassen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder das Gericht noch der Geschädigte berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, VI ZR 67/06 = DS 2007, 144). Ein wirtschaftlich denkender Mensch darf jedenfalls die Kosten in einer Größenordnung für erforderlich halten, welche die von der Mehrzahl der Gutachter berechneten Kosten nicht auffällig überschreiten. Bei einer Überschreitung von gerade fünf Prozent kann von einem auffälligen Missverhältnis nicht im Entferntesten gesprochen werden. Die Klägerin ist deshalb im Rahmen, ihrer Dispositionsbefugnis berechtigt, zusätzlich zu den nach Auffassung der Zweitbeklagten unbedingt erforderlichen Kosten noch Mehrkosten von EUR 359,55 aufzuwenden.
Das Gericht konnte deshalb davon absehen, zu der Höhe der erforderlichen Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine solche Verfahrensweise liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Zweitbeklagten und der gesamten Versicherungswirtschaft. Ein solches Gutachten würde nämlich mindestens doppelt so hohe Kosten erfordern wie die von der Zweitbeklagten bestrittenen etwa EUR 359,55. Die Kosten dieses Gutachtens müssten in jedem Fall von einer Versicherung getragen werden, nämlich entweder von der Zweitbeklagten selbst oder aber von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin.
Die Zinsforderungen und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung sind berechtigt nach Verzugsgrundsätzen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren allerdings nur auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 8.607,99 zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1,91a ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung und eignet sich auch nicht zur Fortbildung des Rechts. Die entscheidenden Rechtsfragen zu § 249 BGB sind höchstrichterlich bereits mehrfach entschieden worden, unter anderem durch die im Urteil zitierte Entscheidung des BGH.
…
Direktor des Amtsgerichts
Und jetzt bitte Eure Kommentare.
Auf jeden Fall ein Urteil mit Blick über den Tellerrand eines verantwortungsbewussten, weitsichtigen und rechtssicheren Richters.
„Das Gericht konnte deshalb davon absehen, zu der Höhe der erforderlichen Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Eine solche Verfahrensweise liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Zweitbeklagten und der gesamten Versicherungswirtschaft. Ein solches Gutachten würde nämlich mindestens doppelt so hohe Kosten erfordern wie die von der Zweitbeklagten bestrittenen etwa EUR 359,55. Die Kosten dieses Gutachtens müssten in jedem Fall von einer Versicherung getragen werden, nämlich entweder von der Zweitbeklagten selbst oder aber von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin.“
Hallo Virus,
der Direktor des Amtsgerichts Neresheim liest auch die Urteile in der Zeitschrift „der Sachverständige“ mit. Nicht nur einmal hat er Urteile aus der DS zitiert. Erstaunlich ist, dass so ein relativ kleines AG so gut mit Literatur versorgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker