Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe – „Ist das BVerfG noch gesetzlicher Richter?“

Um meine Antwort vorwegzunehmen. Ist es nicht!

Die Auslese, welche Bürger-Beschwerde zur Entscheidung angenommen wird und welche nicht, darüber befinden in der Regel nicht die Verfassungsrichter, sondern die am Verfassungsgericht beschäftigten „Hilfswissenschaftler“, wenn ich „Hiwis“ richtig interpretiere.

Es kann also niemanden wundern, wenn der Gesetzgeber macht was er will. So werden eindeutig verfassungswidrige Gesetze entweder erst gar nicht zur Überprüfung angenommen oder, entgegen jedem menschlichen Verstand, entgegen jedem Rechtsempfinden des Bürgers, dennoch als verfassungskonform eingestuft.

Den nachfolgend verlinkten Artikel habe ich auf den Seiten von Rechtsanwalt

Dr. Harald Wozniewski, seit 1990 auch wissenschaftlicher Mitarbeiter von BGH-Anwälten

gefunden.

Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe

Ist das BVerfG noch gesetzlicher Richter?

(NJW 2001, 419)

1. Manches Politikum wird, nachdem es längst aus den Schlagzeilen verschwunden ist, ein zweites Mal zum Gegenstand der Neugier. Plötzlich tauchen Fragen auf, die vorher keiner gestellt und demzufolge auch keiner beantwortet hat. Als im Dezember 2000 die Debatte über mögliche Umzugspläne des BVerfG jäh aufwallte und ebenso schnell wieder verebbte, hieß es zur Begründung, das Gericht platze aus allen Nähten, mindestens 20 weitere Räume würden benötigt. Wie das? Waren etwa, unbemerkt von der Öffentlichkeit, neben den beiden allseits bekannten Senaten zwei neue installiert worden? Mitnichten! Das Hohe Haus in Karlsruhe braucht den zusätzlichen Platz für die Ergänzung seines Mitarbeiterstabs.
Just dieser Bedarf wirft Schlaglichter auf eine Entwicklung, die sich tatsächlich weit gehend im Verborgenen abgespielt hat. Im Laufe der ersten beiden Jahrzehnte nach Gründung des BVerfG, etwa bis 1970, war die Zahl der „Hiwis“ (wie die wissenschaftlichen Mitarbeiter damals hießen) ganz allmählich gewachsen. Am Ende stand jedem der 16 Bundesverfassungsrichter eine Hilfskraft zur Seite. Inzwischen sind es durchschnittlich vier. Die Zahl erinnert an einen BGH-Senat – ein Vorsitzender, vier Beisitzer. Wer da die Stirn runzelt und die Frage nach der Legitimation dieses Fünfer-Gremiums stellt, muss vorab klären. Was tun eigentlich die vier Anonymen, die nicht gewählt sind und niemandem Rechenschaft schulden?

(………..) Bei den „Hiwis“ stellte sich die Frage, ob ihrer „Heranziehung“ Grenzen gesetzt sind – und wenn ja: wo sie verlaufen?

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern überwiegend um hochqualifizierte, junge Juristen handelt, die samt und sonders den Marschallstab im Tornister tragen. Viele Staatssekretäre, hohe Ministeriale, Bundesrichter, Gerichtspräsidenten und Rechtsprofessoren entstammen der Karlsruher Karriereschmiede. Es wäre ein Wunder, wenn die Hochbegabten ihre Schlüsselstellung nicht dazu benutzen würden, um aus dem Hintergrund gezielt Einfluss auf die Rechtsprechung zu nehmen; sie werden nicht von ungefähr „Dritter Senat“ genannt. Doch keine noch so herausragende Befähigung ändert etwas an der Tatsache, dass die Zuarbeiter des Senatsmitglieds selbst keine „gesetzlichen Richter“ sind.

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Seit 2001 ist viel Wasser aus der Elbe – mit so viel an deutscher Rechtsstaatlichkeit – in die Nordsee geflossen, dass die Welt sich heute fragt, beginnt der 3. Weltkrieg morgen, übermorgen oder doch erst nächste Woche.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
1 BVR 503/09

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn Dr. A…,
2. des Herrn Dr. B…,
3. des Herrn B…,
4. der Frau Dr. J…,
5. der Frau M…,
6. des Herrn Dr. P…,
7. der Frau R…,
8. des Herrn R…,
9. des Herrn R…,
10. des Herrn Dr. S…,

gegen

das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haus-
haltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009) vom 21. Dezember 2008 (BGBI I S.
2899) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (BGBI I 2008, S. 2899ff.).
Die im darin festgestellten Bundeshaushaltsplan vorgesehene Verwendung ihrer Steuern für Rüstung, Militär und Kriegseinsätze sei mit ihrem Gewissen nicht vereinbar.
Die Haushaltsgesetzgebung müsse so gewissensneutral ausgestaltet sein, dass alle von ihnen entrichteten Steuern nur für zivile Zwecke verwendet werden.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich des Gegenstands ihrer Verfassungsbeschwerde nicht beschwerdebefugt.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist,
dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz in
Grundrechten betroffen ist. Setzt das Gesetz für seinen Vollzug rechtsnotwendig einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollziehungsakt voraus, so fehlt es an der unmittelbaren Betroffenheit (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 55, 349 <362>; 102, 197 <206 f.>).

Die Beschwerdeführer sind durch die gemäß § 1 des angegriffenen Haushaltsgesetzes in dem Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 getroffene Feststellung der Ausgaben für das Bundesministerium der Verteidigung (Einzelplan 14) nicht in diesem Sinne unmittelbar in Grundrechten betroffen. Ihnen gegenüber entfalten das Haushaltsgesetz und der darin festgestellte Haushaltsplan keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen. Haushaltsgesetz und Haushaltsplan ermächtigen lediglich die Exekutive, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (vgl. § 3 Bundeshaushaltsordnung; BVerfGE 55, 349 <362>).

Sie wirken daher in aller Regel nur im Organbereich zwischen Bundestag und Bundesregierung (vgl. BVerfGE 38, 121 <125>; Bethge, in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 210 <März 2010>).

Hier bedarf keiner Entscheidung, ob ein Einzelner durch die Feststellung von Ausgaben im Haushaltsplan überhaupt jemals unmittelbar in Rechten betroffen sein kann. Für die vorliegende Fallgestaltung ist dies jedenfalls zu verneinen.
Die parlamentarische Entscheidung über die Verwendung eines Teils des Steueraufkommens für militärische Zwecke erfolgt im Rahmen der Budgetverantwortung des Bundestages (vgl. Art. 110 Abs. 2 GG) losgelöst von der Beteiligung des einzelnen Steuerzahlers. Für einzelne Steuerpflichtige ist weder rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt Steuerzahlungen fließen und welchem konkreten Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten Haushalts dienen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, S. 2600). Den Beschwerdeführern wird daher durch das angegriffene Haushaltsgesetz kein eigenständiges Verhalten abverlangt, das zu einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit führen könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof                                  Schluckebier                                     Baer

 

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