Das AG Coburg hat mit Urteil vom 21.08.2008 – 11 C 278/08 – die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 135,89 € abzüglich am 07.05.07 gezahlter 63,38 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrers des unfallverursachenden Pkw`s sämtliche Schäden der Klägerin ersetzen muss.
Die Rechnung des Ingenieurbüros für Kraftfahrzeugtechnik vom 12.01.2007 über 381,99 € geht nicht nur in Höhe der freiwillig gezahlten 246,10 € und 63,38 € zu Lasten der Beklagten. Die 381,99 € waren aus Sicht der Klägerin erforderlich, um die Schadenshöhe von 1.491,84 Euro netto zu ermitteln.
Anders als im Mietwagenbereich hat ein Geschädigter in der Regel keine Möglichkeiten, SV-Honorare vor Einholung eines Schadensgutachtens zu vergleichen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte in den letzten Jahren deutlich geringere Gutachtervergütungen aufwenden musste, als dies der Rechnung des SV entspricht.
Die Preise dieses SV halten sich im Rahmen der üblichen Vergütung, §§ 631 f. BGB, 287 ZPO. Eine Überschreitung des dem Sachverständigen zuzubilligenden Ermessens bei der Preisgestaltung liegt nicht vor.
Das Grundhonorar von 235,00 € beläuft sich auf 15,76 % der Nettoreparaturkosten. Angesichts der im unteren Bereich angesiedelten Schadenshöhe liegt diese Relation in einem von der Beklagten als erforderliche Aufwendung hinzunehmenden Bereich.
Auch die Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Porto, Telefon, Schreibkosten und Fotos übersteigen ebenfalls die übliche Vergütung nicht. Das Gericht orientiert sich hierbei an der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Diese Umfrageergebnisse sind jedenfalls eine legitime Möglichkeit, die Spanne der üblichen Vergütung im Kraftfahrzeugbereich zu ermitteln. Es ist gerichtsbekannt dass auch Sachverständige, die nicht dem BVSK angehören, ihre Vergütung an den Werten der genannten Befragung ausrichten.
Mal wieder ein erfrischend kurzes und knappes Urteil.
Die BVSK-Liste basiert auf der Frage, was Gutachten bei bestimmten Vorgaben kosten würden. Der tatsächliche Umfang von Gutachten (Anzahl Lichtbilder etc.) wird dabei nicht berücksichtigt. Die Bruttoendwerte stellen daher nicht die tatsächlichen Rechnungshöhen dar.
Das ist wie eine Werkstatt, die einen Kostenvoranschlag erstellen soll. Wenn dann wirklich repariert wird, kann man regelmässig feststellen, das die tatsächliche Rechnung höher ausfällt.
Der Vergleich des Gerichts einer tatsächlich erstellten Rechnung mit einem theoretischen Gutachtenhonorar (BVSK-Liste) ist aber leider ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen. Auch hat sich das Gericht leider mit der Angemessenheitsfrage befaßt, anstelle sich mit der Erforderlichkeit auseinander zu setzen – das Ergebnis ist zwar positiv, aber trotzdem schade.
Hallo Peacemaker,
es geht hier nicht um die BVSK-HUK-Liste, die irgendwelche absoluten Bruttoendbeträge ausweist, sondern um die Honorarbefragung.
Davon abgesehen, dass die Argumentation mit der Befragung gar nicht nötig ist (denn die kennt der Geschädigte ja auch nicht…), werden in der Befragung die Nebenkosten nicht pauschaliert (wie auch immer), sondern explizit angegeben.
Grüße
Andreas
achtung !!!
wer sich als sv, (der nicht mitglied im bvsk ist) auf die honorarbefragungen dieses vereins beruft, wird gnadenlos abgemahnt.
Von wem – und mit welcher Begründung?
@Andreas
Hallo.
Selten so gelacht hahaha,
Honorarbefragungen auf anonyme Basis sind wertlos.
Honorarbefragungen, welche nur auf einen Gegenstandswert XY abzielen sind absolut wertlos.
Honorarbefragungen, welche nicht den Freiraum des einzelnen SV hinsichtlich seiner Abrechnungsmodalitäten berücksichten sind wertlos.
Honorarbefragungen, welche nicht auf tatsächlich erstellte Arbeiten u. tasächlich erstellte Rechnungen basieren und nicht mindestens 30 Abfrageparameter beinhalten sind wertlos.
Der ganze wertlose Befragungsschwachsinn kommt vom BVSK.
Wann werden das jene Leute kapieren welche behaupten einen Sachverstand zu haben, dass ein unbestimmter Auftrag nicht zu beziffern u. zu bewerten ist.?
Selbst die RA können trotz Gebührenordnung nicht voraussagen was zum Bsp. ein Zivilprozess bei einem Streitwert von € 10.000 kostet.
Oder wissen die im voraus, wieviele Zeugen kommen,was SV kosten,wieviel Instanzen usw nötig sind?
Hier kann man nur voraussagen, welche Kosten anfallen würden, wenn das u. das anfallen würde und jede Eventualität einkalkulieren um ein bzw mehrere sachgerechte Ergebnise zu erhalten.
Aber die SV wissen alles wenn sie nur eine Zahl genannt bekommen.
Sachverständige wissen auch was irgend ein Auto im Durchschnitt kostet!!
Man braucht doch nur eine Verbandsabfrage zu stellen, was ein VW Bj.YX kostet u. schon hat man das durchnittliche Ergebnis. Alles andere was zu einer sachgerechten Bewertung führen würde(Typ,Ausstattung,Zustand usw.) ist doch egal, oder nicht?
Mit einer genannten Schadensumme wissen SV bereits ob sie den Auftrag vor dem Büro oder Auswärts besichtigen, wissen bereits ob sie per Hand oder per Datenbank kalkulieren müssen, wissen bereits ob es sich um Exoten, Oltimer. LKW oder Motorräder handelt.wissen bereits wie viele Lichtbilder Sie brauchen usw. sie wissen halt alles wenn sie nur eine Zahl genannt bekommen.
Dabei sind sie auch gedanklich so eingestellt, dass keiner mehr verdienen darf wie der andere, ja alle , egal welche Qualifikation, welche Betriebskosten, Austattung , Standorte , Absprachen usw. welche vorhanden sind, ja jeder muss das Gleiche bekommen.
Wie sachverständig sie tatsächlich sind beweist das alleine schon, weil sie sich von einem versicherungsfreundlichen Verband Ihr Honorar ausrechnen und bestimmen lassen.
Viele befürworten u.verteidigen diesen Schwachsinn sogar noch öffentlich.
Also nochmal und jetzt bitte genau hinsehen, denn dann ist es nicht nötig nochmal so lange zu schreiben.
1.) Von der Honorarbefragung kann jeder halten was er will. Der aussagekräftige Inhalt ist gleich Null, das steht aber gar nicht zur Debatte und habe ich auch nicht behauptet.
2.) Ob sie statistisch korrekt ermittelt wurde, ist für den Ursprungsbeitrag erst einmal völlig egal!
3.) Die Honorarbefragung stellt nichts anderes dar als zusammengewürfelte Honorartabellen.
4.) Die „Ergebnistabelle“ unterscheidet schon zwischen solchen und solchen Gutachten, genauso wie andere Honorartabellen auch.
5.) Die HUK-BVSK-Tabelle unterscheidet im Gegenzug nahezu gar nichts mehr und ist deswegen noch wertloser im Gehalt (wenn das bei Nullgehalt noch gehen würde…)
Ach ja, nur so nebenbei: Der 1000,- Euro Pkw-Schaden über DAT kalkuliert kostet bei mir im Grundhonorar genauso viel wie der 1000,- Euro Rollerschaden, bei dem ich mir die ET-Preise aus dem Mikrofilm beim Händler in mühevoller Kleinarbeit suchen muss, denn auch das gehört zur Mischkalkulation…
Es geht auch gar nicht darum, dass mir jemand sagen soll was bei ihm ein Gutachten über einen 5000,- Euro Schaden kostet, sondern es geht vielmehr darum, dass mir jemand sagen können muss (an Hand seiner Honorartabelle), welches Grundhonorar bei einem 5000,- Euro Pkw-Schaden anfällt, den er am Büro besichtigt.
Und es ging hier einzig und allein um den Unterschied zwischen der Honorarbefragung und dem BVSK-HUK-Gesprächsergebnis.
Grüße
Andreas
F.Hiltscher Donnerstag, 28.08.2008 um 14:22 @Andreas
Hallo.
Selten so gelacht hahaha,…
Lieber Kollege Hiltscher, hier haben Sie völlig verständlich den Hund von der Kette gelassen und das war wohl auch erforderlich. Diese Gedanken – mit Einbindung weiterer Kommentierungen – sollten Verbreitung finden und auch allen Rechtsanwälten und Gerichten zugänglich gemacht werden, damit in Sachen der Aktivitäten des BVSK mal ein Denkprozess ins Rollen kommt. Ich halte die Ergebnisse für konstruiert und auf die damit verbundenen Zielsetzung ausgerichtet.
Bereits wer solche vereinfachenden Umfragen startet und glaubt aus den Antworten wie aus einem Kaffeesatz lesen zu können, muß damit rechnen, nicht mehr ernst genommen zu werden.Es ist aber auch verständlich, dass die Gerichte dies alles nicht von vornherein durchschauen können und deshalb immer wieder eine solche Bezugnahme in die Entscheidungsgründe einbinden. Wer als Fachmann die Erhebungsgrundlagen bewerten würde und dann die daraus abgeleiteten Erkenntnisse liest, merkt relativ schnell, welcher Unsinn hier auf Kosten der serösen und versicherungsunabhängigen Sachvertändigen verzapft wird. Überdies werden die Gerichte mit einem Gedankenmüll überschüttet, der seinesgleichen sucht. Allein wenn ein BVSK-„Honorarsachverständiger“ behauptet, dass variable EDV-Kosten im Grundhonorar enthalten seien, wie auch andere Nebenkostenpositionen, weiss man um die Qualifikationsdefizite eines solchen Experten, der sich wohl auch nicht über die Informationsverpflichtung gegenüber dem Gericht ausreichend im klaren ist. Also erst einmal an diesem Thema dran bleiben und weitere Randbedingungen verifizieren.
Mit freundlichen Grüßen
aus Berlin
Landratte Donnerstag, 28.08.2008 um 16:34 F.Hiltscher
Lieber Kollege Hiltscher, hier haben Sie völlig verständlich den Hund von der Kette gelassen und das war wohl auch erforderlich.
Hi, Landratte,
in Berlin ist man wohl nicht so sonderlich gut auf den BVSK zu sprechen, was ich auch verstehen kann. Selbstverständlich ist das Geschreibsel um die Honorare mit den angeblich hierzu gewonnenen Erkenntnissen aus Befragungen hochgradig von Unkenntnis geprägt, dient gleichwohl aber der Versicherungswirtschaft in vielerlei Hinsicht und verschafft den hörigen BVSK-Mitgliedern sogar Wettbewerbsvorteile. Fast ist es hier, wie mit den Abrechnungsmodalitäten von sog.“Referenzwerkstätten“. Man hat , was die Strategie angeht, gelernt. Wer vom wem, ist eine andere Frage.
Jedoch sollte man beachten, dass zum Begriff Marktpreis nicht gehört, dass gleichartige Dienstleistungen in größeren Mengen angeboten und für sie der gleiche oder ein annähernd gleicher Preis verlangt wird, zumal es hier bekanntlich auch einen Preisunterbietungswettbewerb gibt, um beispielsweise mit Versicherungsgesellschaften im Geschäft zu bleiben oder ins Geschäft zu kommen. Dabei werden dann auch schon mal die Dumpinghonorare der DEKRA noch deutlich unterboten.
Der Marktpreis ist kein Einheitspreis, wie es von der HUK-Coburg im Verbund mit dem BVSK offenbar suggeriert werden soll.
Die Schadenhöhe für sich allein ist nicht mehr als eine Prognose und kann sich äußerst unterschiedlich zusammen setzen und mehr oder weniger aufwändig ermitteln lassen.
Die beweissichernde Tatsachenfeststellungen in einem Gutachten
ist hingegen der entscheidungserhebliche Teil, aus dem sich die Prognosen ableiten und dessen Solidität ist in erster Linie entscheidungserheblich für die Qualität und Verkehrsfähigkeit eines Gutachtens.
Wenn insoweit idealisiert und nur bezogen auf die Schadenhöhe
unterstellt wird, dass alle in einem nicht konkret dargelegten
Fall zu einer annähernd gleichen Prognose bezüglich der Schadenhöhe kommen würden, ist das -statisch gesehen- ein eklatanter und unverzeihlicher Denkfehler, den allein durch den Prognoseteil eines Gutachtens wird dessen Qualität und Verkehrsfähigkeit gerade nicht bestimmt. Daraus läßt sich folgerichtig auch kein nur annähernd vergleichbares Honorar ableiten, da sich allein im Nebenkostenbereich der Erarbeitungsaufwand höchst unterschiedlich darstellen kann.
Gute Vergleiche ergeben sich hierzu aus der gerichtlichen Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen. Zur Abarbeitung des gleichen Beweisbeschlusses in gleicher Sache liquidiert der eine Sachversrändige ca. 800,- EURO, ein zweiter ca.1250,- EURO und ein dritter ca.1400,- EURO. Ein Gericht würde bei dieser Bandbreite wohl kaum auf die absurde Idee kommen und einen Durchnittswert als einheitlichen Marktpreis oder gar als
„Gebühren“grenze festzuschreiben. Ein Durchschnittspreis ist eben kein realer Preis und somit auch kein Marktpreis, mag er auch als solcher auch immer wieder suggeriert werden.
„Richtwerte“ von Berufsverbänden sind nach den Erkenntnissen der letzten 30 Jahre weder objektiv noch haben sie etwas mit einem zu ersetzenden Schaden zu tun. Solche Honorarerhebungen
in ihrer Gesamtheit oder auch auch im Einzelfall, vergleichend wie Gesetze anzuwenden, ohne die dagegen stehenden rechtlichen und sachlichen Bedenken auch nur mit einem Wort zu erwähnen, muß Erstaunen verursachen. Es handelt sich in beurteilungsrelevanten Punkten leider oft um Scheinkonstruktionen, hinter denen sich letztlich nur willkürliche Behauptungen verbergen.
Dann mal ein schönes Wochenende
und weiter viel Vergnügen mit dem Thema
Was verteidigen wir regelmäßig vor den Gerichten. Honorare, welche vor 5 bis 10 Jahren angemessen waren.
Die Sachversicherung Allianz hat sich offenbar ausserhalb der Kürzertruppe Eucon noch ein neues Schikanierfeld für die Geschädigten ausgesucht. Mit der Post eingehende Gutachten in Berlin sind bei den Sachbearbeitern im elektronischen Ordner nicht auffindbar. Wir sollen doch die Gutachten an die Fax Nummer 01802… oder an die eMail sachversicherungen@allianz senden, so der Sachbearbeiter.
Hier wird das ganze nötigende Handeln der Allianz greifbar.
Weil das Scannen offenbar Arbeit und Probleme bei der unberechtigten Weitergabe von Daten, Foto…bringt, wird jetzt der Versuch unternommen auf diese Art die Gutachten mundgerecht für die Datenverarbeitung zu erzwingen.
An die Allianz nur mehr per Rückschein versenden und dem Kunden den zurückerhaltenen Rückschein vorlegen.
Damit hat er sofort den Nachweis über den Zugang seiner Forderung bei der Allianz Versicherung und kann sie in Verzug setzen.
Für die Allianz-Mitlesenden: Alle Versicherungsverträge mit ihrem Konzern wurden gekündigt. Hoffentlich folgen noch viele unserem Beispiel.
Hat schon mal einer dem Richter zu verklickern versucht, wie immer weiter zurückgehende Auftragszahlen durch sinkende Honorarforderungen zu kompensieren sind?
Rückläufige Auftragszahlen, dazu steigende Strom-, Diesel/Benzin und Lebensmittelpreise erfordern nicht nur bei den selbstständig tätigen Ärzten höhere Honorare. Ärzte erkämpfen 10 % Honorarerhöhungen, so die Meldung heute. Was zeigt uns das?
Wenn kein bestehender Kfz-Sachverständigenverband willens oder in der Lage ist, konsequent die existenziellen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, dann wird man den Erwartungen und berechtigten Ansprüchen der Auftraggeber nicht mehr gerecht. Hierin ist jedoch der Existenzanspruch von Gutachtern vordergründig zu sehen.
Was die Ärzte für ihre Patienten sind, das sind die Sachverständigen für ihre Kunden; der Garant, dass das verunfallte hochwertige Wirtschaftsgut Auto wieder vollständig genesen kann.
Noch nie war ein starker Berufsstand der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen so wichtig wie in der Zeit des immer aggressiver werdenden Schadenmanagements der Versicherungswirtschaft.
Virus
@virus
Die betriebswirtschaftliche Konsequenz ist doch bei sachverständigen, die kein Preisdumping betreiebn, einfach. Höhere Kosten bedeutet höherer Stundensatz und/oder teureres Gutachten.
Schadenmanagement führt also bei korrekter Kalkultion zu höheren Kosten bei denen, die sich wehren. Das ist weiter zu berechnen, denn es ist ERFORDERLICH.
@ Virus
Wenn SV ihre Honorare eigenständig nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, angeglichen an dem Wert der zu bewertenden Sache errechnen würden, bräuchte man keinen starken Berufsverband.
Der angeblich größte u. stärkste Berufsverband schädigt schon zu lange durch seine falschen Empfehlungen unabhängige SV.
Kleines Einzelbeispiel von Vielen:
Der BVSK rechnet das Grundhonorar aus dem Nettoschaden, was aüßerst dumm ist.
Das reine Grundhonorar muß so gestaffelt sein, dass auch die staatlichen Steuererhöhungen aufgefangen werden. Oder soll die der SV schlucken und immer weniger Honorar bekommen?
Als die Mwst. noch 14% war und man einen Schadenumfang von Bspw. DM 9300.- netto hatte, war laut BVSK aus der innerbetrieblichen Honorarliste von diesem Nettobetrag auszugehen.
Schon damals haben viele Kollegen und selbstverständlich auch ich die Schadensumme brutto zur Grundhonorarberechnung herbeigezogen.
Warum wohl?
Nicht nur nur um die staatlichen Steuererhöhungen nicht selbst tragen zu müssen. Auch der Schwachsinn zwischen gewerblichen u. privaten Aufträgen zu unterscheiden fiel damit weg. Deshalb gibt es bei vielen SV nur eine Endsumme zur Honorarberechnung.
Nehmt nur mal die Zahl 9300.- als Beispiel. Schon damals sind wir von dem Bruttobetrag = 10.602.- incl 14% MWSt. ausgegangen und heute bei gleicher Schadensumme gehen wir von 11.067 incl. 19% MWSt. aus.
Jene die sich der beschränkten Rechnungsweise des BVSK angeschlossen haben der heute noch von „9300.-netto“ ausgeht, können sofort ersehen welche Beträge sie in den letzten 14 Jahren verschenkt haben.
Zumindest ist davon auszugehen, dass jedesmal eine Honorarspalte zu tief verrechnet wurde.
Nicht ärgern das ist nur bezahltes Lehrgeld ( mehrere feudale Karibikurlaube), weil man das Rechnen einen starken Verband bzw. Anderen überlassen hat.
Es wären noch zig Beispiele anzuführen,warum man sein Honorar selbst ausrechnen sollte.
MfG
Franz Hiltscher
@Hiltscher: Wenn SV ihre Honorare eigenständig nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, angeglichen an dem Wert der zu bewertenden Sache errechnen würden, bräuchte man keinen starken Berufsverband.
Damit ALLE (zumindest soviel wie möglich) ihre Honorare nach dann anzuerkennenden betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten berechnen, bedarf es gerade eines starken Berufsverbandes.
Nichts Leichteres für die Versicherer, als einen Einzelkämpfer zu beschäftigen – siehe all die Urteile hier. Nichts schlimmer als auf einen Verband verwiesen zu werden, der zwar Interessen vertritt, aber nicht die meinen/unseren.
Virus
Über was reden wir hier eigentlich? Jeder der den Markt kennt – auch oder gerade die HUK-Coburg, kennt die Höhe der üblichen Preise von unabhängigen Sachverständigen.
Wir leben in einer freien Marktwirtschaft, staatlich vorgeschriebene Preise gibt es nicht – auch nicht für Sachverständige. Daran kann auch die HUK-Coburg nicht rütteln. Will sie auch garnicht, wie ich meine.
Es geht doch vielmehr nur darum, und das zeigt auch die Vielzahl der Prozesse um SV-Honorare, durch Prozesse die Auszahlung von berechtigten Honoraren zu verzögern, den SV zu Honorarvereinbarungen zu zwingen oder wirtschaftlich auszuhungern und den SV in den Augen seines Kunden zu diskreditiern. In Ausnahmefällen ist die HUK vielleicht versucht mit derartigen Prozessen „Honorarspitzen“ zu stutzen.
@Hiltscher:Der BVSK rechnet das Grundhonorar aus dem Nettoschaden, ….@
Sie haben völlig Recht!! Ja selbst die HUK-Coburg verwendet für ihre Kürzungen eine „Bruttoentgeltliste“ (HUK-BVSK), – also einschließlich der Steueranteile.
Malo schrieb:
„In Ausnahmefällen ist die HUK vielleicht versucht mit derartigen Prozessen “Honorarspitzen” zu stutzen.“
Wieso stutzen? Wo fängt denn die Spitze an? Das ist doch genau der Punkt, unabhängig von Honorarbefragungen, Gesprächsergebnissen und was weiß ich nicht noch alles.
Nehmen wir mal Managergehälter. Die liegen innerhalb einer Branche in einer Bandbreite durchaus auch mal 500% auseinander. Angenommen der Manager der Firma X, die Blechteile für die Automobilindustrie herstellt, verdient im Jahr 250.000 Euro brutto.
Der Manager der Firma Y, die Kunststoffteile für die Automobilindustrie herstellt verdient allerdings 1.250.000 Euro brutto.
Verdient jetzt Y übermäßig viel? Nicht unbedingt, er verdient wohl eher seinem Erfolg angemessen viel. (Ja, manche verdienen auch unangemessen viel…)
Die „Spitze“ ist nicht nur an Hand des Grundhonorares festzumachen, sondern die Leistung muss der Vergütung entsprechen und die Leistung ist nicht einfach nur ein paar Zahlen aufs Papier zu schreiben.
Ich habe mich heute mit einem Kollegen der DEKRA unterhalten. Der hat es doch tatsächlich geschafft, innerhalb von nur vier Tagen über 50 Fahrzeuge zu besichtigen und die „Gutachten“ zu erstatten.
Wer von der Freiberuflern schafft das, wenn die Gutachten auch noch Hand und Fuß haben sollen? Selbst wenn ich alles optimiere, einschließlich Fahrtzeit und keine Rückfragen beantworten müsste, keinen Schriftwechsel hätte und keinerlei Wiederbeschaffungswerte, Restwerte und Wertminderungen ermitteln müsste, würde ich das keinesfalls in meiner Arbeitszeit (60 – 80 Stunden / Woche) schaffen. Das ist unmöglich.
Für die Leistung des DEKRA-Mannes kann also keine hohe Vergütung anfallen, denn die Leistung kann keinesfalls gut oder auch nur ausreichend sein…
Grüße
Andreas
Die DEKRA zertifiziert sich gerade selber.
Auf den Urkunden steht:
Alle Prüfkriterien wurden übererfüllt.
Die GA der DEKRA arbeiten durchschnittlich 24 Stunden am Tag und die Nacht noch dazu.
48 : 50 – wer steckt es der HUK?
Mal nachgedacht:
Wenn DEKRA für die Hälfte eines unabhängigen SV-Honorars arbeitet und man unterstellt, dass der Preis leistungsangemessen (und nicht überhöht) ist, dann hat das „Gutachten“ einen Wert von 50 %. Welchen Wert hat ein 50 % Gutachten für einen Geschädigten, der 100 % beweispflichtig ist? – Ich meine NULL Wert. Dann wären DEKRA-Gutachten maßlos überteuert? Für NULL Wert auch noch Geld zu verlangen, ist schon eine Frechheit.
Schau Dir doch mal die Gutachten der DEKRA an.
Ich habe im Gutachtenbereich ja grundsätzlich nichts gegen Automasierung bspw. durch Textbausteine. Aber im System der DEKRA scheint es teilweise gar nicht die Möglichkeit eines Freitextes zu geben, denn die Bausteine passen oftmals nur mit sehr viel Interpretation.
Dann verwechseln die Kollegen der DEKRA immer Wertverbesserung und Abzüge „neu für alt“. Dann sind häufig falsche Besteuerungen beim Wiederbeschaffungswert festzustellen und und und … Die Liste lässt sich im Prinzip beliebig erweitern.
Ein Gutachten ist immer dann nicht für den Geschädigten verwendbar, wenn es kein 100%-Gutachten ist. Denn es geht ja nicht nur um die Schadenhöhe, sondern um so „Kleinigkeiten“ wie Beweissicherung und – später – dem Nachweis des eingetretenen Schadens gegenüber dem Käufer, wenn das reparierte Fahrzeug veräußert wird.
Grüße
Andreas
Andreas, war 50 mal der Auftraggeber die Versicherung – dann hat der SV 50 mal nach Vorgaben des Auftraggebers das GA, wohl eher eine Beschädigungsdokumentation, erstellt. Die Interessen vom Auftraggeber können nicht mit den Interessen des Anspruchstellers, egal ob bei Kasko oder Haftpflicht identisch sein. Der eine möchte alles was ihm zusteht, der andere so wenig wie möglich hergeben.
Da sind wir wieder da, wo wir vor Jahren schon waren – soll, darf keine Seite übervorteilt werden, muss derjenige, welcher den Schaden beziffert immer unabhängig sein. Doch die eine Seite will das nicht und die andere Seite schämt sich später zuzugeben, dass sie – sagen wir es mal salopp – wissentlich verarscht (ein anderes Wort fällt mir dafür einfach nicht ein) wurde.
Was ich nicht weiß – macht mich nicht heiß.
Virus
Druckfrisches Urteil des AG Coburg gegen die dort ansässige HUK
Donnerstag, 28.08.2008 um 08:10 von Willi Wacker
Vorbehaltlos kann man dem Urteil gegen die HUK-COBURG nicht folgen, denn es enthält Passagen, auf welche die HUK-COBURG zurückgreifen kann. Meine Begeisterung ist also gedämpft, denn wenn ich von der Definition einer üblichen Vergütung ausgehe, muß ich feststellen , dass es eine solche überhaupt nicht gibt, es sei denn durch gleichgerichtete und quasi erzwungene Abrechnungsmodalitäten –> SSH, BVSK u.a. Das Jonglieren mit dem Begriff der Üblichkeit sollte deshalb nun ein Ende haben.
Es geht schadenersatzrechtlich primär nur um die Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten und hier sagt das Urteil zutreffend, dass dieser ex ante überhaupt keine Möglichkeit hat, die Kosten von Gutachten zu verifizieren und zu vergleichen. Dem will die HUK -COBURG dadurch entgegen wirken, dass sie in in ihren Anschreiben an Geschädigte nach wie vor auch eine Tabelle anführt mit „Richtwerten“ für die Kosten eines Gutachtens, natürlich mit allen überhaupt nicht voraussehbaren Nebenkosten inkl. Dass jedoch die Dienstleistungsprodukte preisunterbietender Billigstanbieter meist nichts taugen ist hinlänglich bekannt und ich muß hier keine Namen nennen.
Einerseits zwar verständlich, andererseits aber auch augenfällig bezeichnend ist zum Generalthema auch hier mal wieder festzustellen, dass sich der BVSK in Schweigen hüllt.
Ich nehme an, dass er diese kritische Ausleuchtung seiner Aktivitäten in puncto Honorar nicht so begeistert aufnimmt.
Es war wiederholt festzustellen, dass BVSK-Mitglieder mit ihrem vorauseilenden Gehorsam gegenüber Herrn Fuchs sich zu Werbeaktivitäten bei den Gerichten veranlaßt sahen, mit dem Hinweis, dass sie als BVSK -Mitglieder mit solchen Klagevorgängen nichts zu tun hätten und sich sogar als Gutachter in Honorarfragen anboten. Solche Aktivitäten waren teilweise sogar von großem Erfolg gekrönt, denn viele unbefangene Richter honorierten eine solchen Werbefeldzug mit Aufträgen. Fazit: Aus Sicht dieser BVSK-Mitglieder hatten die Aktivitäten des Herrn Fuchs doch auch eine gute Seite oder seht ihr das anders ?
Man kann nur noch dazu aufrufen Anklagen, Anklagen, Anklagen… Nach einem Gespräch mit der HUK-Coburg haben wir jetzt innerliche Klarheit, dass die vielen Klagen dort ganz schön das Nervenkostüm strapazieren.
Die HUK-Aussage: Wir verhalten uns Rechtskonform und erstatten nach Erforderlichkeit! Unsere Antwort: Die Höhe der Erforderlichkeit wollen sie mit ihrem Geschädigtenanschreiben festlegen… Dann knackte es in der Leitung. Er war am Ende mit seinen angelernten Verdummungsfloskeln..
Immer wieder lesen und hören wir BVSK. Lasst doch einmal feststellen, wieviel wirklich freie SV im BVSK sind.
Abzählen der Versicherungsangestellten und SSH-Büro angestellten Sachverständigen, was dann übrigbleibt sind freie neutrale SV. Ich denke es werden nicht mehr als 100 sein. Dieser Verein dient nur der Versicherung und sonst niemanden. Jeder ist anerkannt, wenn er Beiträge bezahlt.