LG Stendal – AZ 22 S 108/12 vom 06.06.2013 – VN der HUK-Coburg und sein Versicherer unterliegen auf breiter Flur

Ein Urteil „im Namen des Volkes”!

Weil der Geschädigte die Ersatzbeschaffung nicht finanzieren konnte und trotz Regulierungsaufforderung keinen auskömmlichen Vorschuss vom Schädiger/Versicherer erhielt, war dem Geschädigten

– die Nutzungsausfallentschädigung für weitere 54 Tage a 27 Euro nach Sanden/Danner zuzusprechen.

Zudem:

– lag kein Verstoß gegen die „Schadenminderungspflicht“ vor

– ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu

– ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen

– die Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht trifft den Ersatzpflichtigen

– Kosten für die ergänzende Stellungnahme des Gutachters sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

– nur 1,3 Anwalts-Gebühr – da eine Verkehrsunfallssache mit durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit vorlag

und

– die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Viel besser geht es nicht!

Geschäfts-Nr.: 22 S 108/12 (Amtsgericht Stendal 3 C 1329/11) verkündet am: 6. Juni 2013

Landericht Stendal

Urteil

Im Namen des Volkes!

in dem Rechtsstreit

Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter-

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Breiter & Dr. Barthel, Jacobistraße 25, 39288 Burg

gegen

1.

2. HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G.,vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

-Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger-

hat die Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal durch den Präsidenten des Landgerichts … , die Richterin am Landgericht … und den Richter … auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2013

für Recht erkannt:

A/ Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 20. Juli 2012 – 3 C 1329/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.292,78 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. Mai 2008 sowie zur Erstattung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung weitere 331,06 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. Mai 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren in erster und zweiter Instanz wird auf bis zu 1.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg und führt zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (519, 520, 524 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Beklagten haften dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 02. Februar 2008 als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, §§ 115, 116 VVG unstreitig dem Grunde nach zu 100%.

1. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten über die bereits geleistete Zahlung hinaus einen Anspruch auf eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.100,- Euro.

Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, hat gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB auch Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs entstanden ist (sog. Nutzungsausfallschaden). Zur Bemessung der Schadenshöhe kann die Kammer auf die von Sanden/Danner entwickelten Tabellenwerke zurückgreifen (vgl. BGH VersR 2005, 284). Diese Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen aus als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz, wobei die Mietpreise um die spezifisch erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren bereinigt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der vom Kläger in Ansatz gebrachte und dem Tabellenwerk von Sanden/Danner entsprechende Tagessatz von 27,00 € angemessen ist. Der Kläger hat auch die erforderlich Nutzungsmöglichkeit und seinen Nutzungswillen behauptet; dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten.

Grundsätzlich beschränkt sich der Anspruch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, weil der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspfiicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (vgl. OLG Naumburg, NJW 2004, 3191). Steht der Schaden gutachterlich verlässlich in etwa fest, so muss sich der Geschädigte ohne schuldhaftes Zögern um Instandsetzung oder um ein Ersatzfahrzeug bemühen (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 12 SVG Rn 21 m.w.N.). Danach hätte der Kläger grundsätzlich nach Vorlage des Sachverständigengutachtens des Privatsachverständigen …….. vom 06. Februar 2008 die Reparatur in Auftrag geben müssen, die Reparaturdauer wurde von dem Sachverständigen mit 5-6 Werktagen bemessen. Dieser Zeitraum verlängerte sich im Streitfall aber, weil der Geschädigte die Ersatzbeschaffung nicht finanzieren konnte und trotz Regulierungsaufforderung keinen auskömmlichen Vorschuss erhielt. Der Geschädigte hat über die gewöhnliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn er nicht in der Lage ist, die Reparatur bzw. den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ohne Erhalt der – vollständigen – Entschädigung vorzufinanzieren (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 30. August 2007, 12 U 60/07 – zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Verkehrsrecht aktuell 2007, 22 [Nutzungsausfallentschädigung für 215 Tage]; OLG Naumburg, NJW 2004, 3191; KG, VM 1997, Nr. 47; OLG Frankfurt a.M., DAR 1984, 318 [Nutzungsausfallentschädigung für 75 Tage]; OLG Nürnberg, DAR 1981, 14 [Nutzungsausfallentschädigung für 208 Tage]; OLG Köln, DAR 1973, 97 [Nutzungsausfallentschädigung für 321 Tage]; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 1183; LG Hanau, ZfS 1985, 358 [Nutzungsausfallentschädigung für 130 Tage]; Karczewski in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 41 Rn 44; Rixecker in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, 3. Kap. Rn 90; Wenker, Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung, VersR 2000, 1082).

Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Hierzu kann er i.R.v. § 254 BGB allenfalls dann ausnahmsweise verpflichtet sein, wenn er sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. BGH NJW-RR 2006, 394, 397; NJW 1989, 290; NJW 1974, 34; Palandt-Heinrichs, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 43f; MüKo-Oetker, BGB, 5. Aufl. 2007, § 254 Rn 99; zur Frage der Vorleistungspflicht des Geschädigten: Bär, Anspruch auf Nutzungsausfall und Schadensminderungspflicht, DAR 2001, 27).

Die Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht trifft den Ersatzpflichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 394). Der Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken und gegebenenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn 72). Dementsprechend muss derjenige, der weitergehende Nutzungsentschädigung begehrt, vortragen, weshalb er nicht in der Lage war, einen Kredit für die Ersatzbeschaffung eines Pkw zu erhalten (vgl. OLG Naumburg, NJW 2004, 3191; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 911). Diese den Geschädigten treffende sekundäre Darlegungslast ändert aber nichts daran, dass primär der Schädiger für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme darlegungspflichtig ist und deshalb vortragen muss, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditsicherung anzubieten, die von Kreditinstituten akzeptiert worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 2006, 394).

Der Kläger hat seiner sekundären Darlegungslast bereits erstinstanzlich genügt. Dass der sich damals noch in einem Ausbildungsverhältnis befindliche Kläger mit einem Nettoverdienst von 330,73 Euro sowie der ergänzenden Leistungen des Arbeitsamtes über ausreichende Mittel verfügt hätte, um ohne Einschränkung seiner gewohnten Lebensführung fast 4.000,- € zusätzlich aufzubringen, die ihm die Reparatur des Fahrzeuges ermöglicht hätten, machen auch die Beklagten nicht geltend. Sie beschränken sich auf ein Bestreiten, was vor dem Hintergrund der oben skizzierten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht zulässig ist. Angesichts der Vermögensverhältnisse des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass er ohne weiteres einen Kredit in Höhe eines Betrages von 4.000,- Euro erhalten hätte. Eine Verschuldung war ihm nach den Gesamtumständen auch nicht zumutbar.

Die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB umfasst allerdings grundsätzlich auch die Pflicht, dem Schädiger rechtzeitig anzuzeigen, dass der Gläubiger ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist und hierdurch weitere Kosten entstehen. Diese Anzeigepflicht soll dem Schädiger Gelegenheit geben, etwa durch Zahlung eines Vorschusses, Gegenmaßnahmen gegen den drohenden weiteren Schaden zu ergreifen (vgl. KG VM 1997, Nr. 47; OLG Frankfurt, DAR 1984, 318; OLG Nürnberg DAR 1981, 14). Dabei war der Kläger aber nicht bereits vor dem Schreiben vom 05. März 2008 zu einer entsprechenden Anzeige gehalten. Die Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 14. Februar 2008 eine Reparaturfreigabe abgelehnt, da sie von einem eindeutigen Totalschaden ausging. Sie hat – auch nochmals mit Schreiben vom 18. Februar 2008 – ein Restwertangebot von 806,- Euro unterbreitet und den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war, unter Hinweis auf bestehende Schadensminderungspflichten auf dieses Restwertangebot verwiesen. Der Kläger konnte in dieser Situation als Laie nicht davon ausgehen, dass er nun die Beklagten, die eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis klar ablehnen, seinerseits darauf hinweisen muss, dass er nicht über die finanziellen Mittel für eine Reparatur verfügt. Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht liegt bis zu dem anwaltlichen Schreiben vom 05. März 2008 daher nicht vor. Allerdings ist der – nunmehr anwaltlich beratene – Kläger dann mit dem Schreiben vom 05. März 2008 seiner Anzeigepflicht nun schuldhaft (§ 278 BGB) nicht in hinreichendem Maße nachgekommen, da er mit Schreiben vom 05. März 2008 nur eine etwaige Kreditbeschaffung angezeigt hat, so dass die Beklagten lediglich mit einem weiteren Schaden in Gestalt von Finanzierungskosten, nicht aber in Gestalt einer erhöhten Nutzungsentschädigung rechnen mussten.

Angesichts des Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2) ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der weitere Schaden auf diesem Mitverschulden des Klägers beruhte. Auch auf das Anwaltsschreiben vom 05. März 2008, bei dem die Beklagte zu 2) zumindest auf einen möglichen Finanzierungsschaden hingewiesen worden ist und das daher immerhin eine gewisse Warnfunktion entfaltete, hat sie zunächst lediglich einen – nicht auskömmlichen – Vorschuss von 1.200,- Euro und dann – nach Ablauf der gesetzten Regulierungsfrist – einen weiteren Vorschuss von 800,- Euro (wodurch die Reparaturkosten immer noch nicht abgedeckt worden sind) gezahlt.

Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf die vom Kläger verweigerte Nachbesichtigung berufen. Ein Anspruch auf Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges steht dem Schädiger grundsätzlich nicht zu (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13. Juli 2011, 42 O 22/10 – zitiert nach Juris). Diese diente aus Sicht der Beklagten dazu, ihren Verdacht, es handele sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, zu verifizieren und betraf darüber hinaus die Frage nach einer vorhandenen Klimaanlage. Die Gesamtschau des Regulierungsverhaltens der Beklagten zu 2) zeigt, dass sie grundsätzlich nicht zur Zahlung der Reparaturkosten und eines auskömmlichen Vorschusses bereit war und (weitere) Zahlungen von einer Nachbesichtigung abhängig machte. Es fehlen in dieser Konstellation Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2) zu einer früheren und höheren Zahlung eines auskömmlichen Vorschusses bereit gewesen wäre, hätte der Kläger einen Vorschuss unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse begehrt. Die Beklagten haben auch gar nicht behauptet, dass die Reparaturkosten bei Kenntnis von der finanziellen Lage des Klägers bei entsprechender Aufforderung gleich – auskömmlich – bevorschusst worden wären, sondern dies vielmehr von weiteren Bedingungen – nämlich einer Nachbesichtigung, auf die jedoch kein Anspruch bestand – abhängig gemacht. Hätte der Schädiger eine Warnung aber ohnehin nicht beachtet, tritt eine Minderung der Ersatzpflicht nicht ein, weil das Unterlassen des Hinweises nicht ursächlich geworden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 30. August 2007, 12 U 60/07- zitiert nach Juris; KG, Urteil vom 09. April 2009, 12 U 23/08 – zitiert nach Juris). Die pflichtwidrig unterlassene ordnungsgemäße Anzeige des Klägers an die Beklagte ist hier deshalb nicht als schadensursächlich anzusehen.

Mithin steht dem Kläger für den gesamten Zeitraum bis zum Abschluss der Reparatur (54 Tage) ein Anspruch auf Nutzungsausfall a 27,- Euro/Tag zur Seite. Auf den sich hieraus ergebenden Betrag von 1.458,- Euro haben die Beklagten lediglich 348,- Euro geleistet, so dass dem Kläger gegen die Beklagten ein weiterer Anspruch in Höhe der – geltend gemachten (§ 308 Abs, 1 ZPO) – 1.100,- Euro zur Seite steht. Insofern war der Berufung des Klägers stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abzuändern.

2. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 192,78 Euro bejaht.

Bei den Kosten für die eingeholte ergänzende Stellungnahme handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Die Einholung einer Reparaturbestätigung war zweckentsprechend, da durch sie erst die erfolgreiche Geltendmachung über dem Wiederbeschaffungswert liegender Reparaturkosten ermöglicht wurde und erst durch die nochmalige Bestätigung des Sachverständigen, dass das Fahrzeug über eine Klimaanlage verfügt, der bereits festgestellte Wiederbeschaffungswert von 3.500,- Euro akzeptiert wurde. Der Kläger musste sich auch nicht auf eine eigene Schadensermittlung bzw. „Nachbesichtigung“ durch die Beklagte verweisen lassen (vgl. auch LG Stendal, Urteil vom 28. März 2011, 23 O 405/10). Die Anschlussberufung war demgemäß zurückzuweisen.

3. Darüber hinaus kann der Kläger von den Beklagten über die bereits geleistete Zahlung hinaus weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 331,06 Euro verlangen.

Insofern war ein Gegenstandswert von bis zu 7.000,- Euro zugrundezulegen. Es handelte sich, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, insgesamt noch um eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Verkehrsunfallssache mit durchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit. Die Haftung zu 100 % war unstreitig, der zeitliche Aufwand bei der Regulierung der Höhe nach etwas aufwendiger, aber nicht überdurchschnittlich schwierig. Demzufolge war eine Geschäftsgebühr von 1,3, und nicht, wie gefordert von 1,8, anzusetzen. Ein Toleranzspielraum von 20 % besteht insofern nicht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 28. Dezember 2011, 14 U 107/11 – zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11 Juli 2012, VIII ZR 323/11 – zitiert nach juris). Demgemäß ergibt sich ein gerechtfertigter Anspruch von insgesamt 603,93 Euro (1,3 Geschäftsgebühr, zzgl. Postentgeltauschale zzgl. MwSt). Abzüglich bereits gezahlter 272,87 Euro verbleibt eine berechtigte Forderung von 331,06 Euro, Da seitens des Amtsgerichts – basierend auf einem geringeren Gegenstandswert – lediglich 216,58 Euro zuerkannt worden sind, war das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers entsprechend abzuändern. Die weitergehende Berufung war hingegen zurückzuweisen.

4. Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.

B/ Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 92 Abs.2 Nr. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Diese Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG i.v.m. § 3 ZPO.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung“ zum Download >>>>>

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2 Antworten zu LG Stendal – AZ 22 S 108/12 vom 06.06.2013 – VN der HUK-Coburg und sein Versicherer unterliegen auf breiter Flur

  1. Ra Imhof sagt:

    Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind keine „notwendige Kosten der Rechtsverfolgung“.
    Wäre das so,dann müssten diese Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren erfasst werden;eine Klage des Geschädigten über diese Position wäre dann unzulässig,weil der Weg über das Kostenfestsetzungsverfahren dann die einfachere Möglichkeit darstellt zu einem Titel über diese Position zu gelangen.
    Die Urteilsbegründung zu diesem Punkt ist daher nicht überzeugend.
    Im Ergebnis aber auch insoweit ein richtiges Urteil.
    Der Landgerichtsbezirk Stendal scheint damit für die Strategen der HUK verloren zu sein,nachdem es mittlerweile gelungen ist die Kammer davon zu überzeugen,dass auch die Kürzungen bei den Gutachterkosten durch die HUK rechtswidrig geschehen und die Mietwagenkosten nicht auf Fraunhofer-Niveau gekürzt werden dürfen.

  2. F-W Wortmann sagt:

    Die Kosten der Reparaturbestätigung sind Herstellungskosten.

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