In einem Hinweisbeschluß gem. § 522 Abs. 2 ZPO hat das LG Ansbach mit Datum vom 07.10.2008 gegenüber der HDI-Versicherung klar gemacht, dass es von der Verwendung der Schwacke-Liste nicht abzurücken gedenkt und dabei der Verwendung der Fraunhofer Tabelle eine Absage erteilt (Gesch.-Nr.: 1 S 1022/08).
Hier in Auszügen der Wortlaut des Beschlusses:
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass das Gericht die Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es bedarf weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts.
1. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 31.07.2008 (Seite 3/4 des Urteils; Bl. 48/49 d. A). Das Erstgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass vorliegend dem Kläger die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem erhöhten Unfallersatztarif gestattet war, dieser also vorliegend den objektiv erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB darstellte.
Das Erstgericht hat auch, wie dies in ständiger Rechtsprechung durch das Landgericht Ansbach gehandhabt wird, zurecht als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO hinsichtlich des Normaltarifs die Schwackeliste für das Postleitzahlengebiet des Klägers herangezogen.
2. Eine unvollständige Tatsachenfeststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Die Schwackeliste stellt weiterhin nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Grundlage für die Schätzung des als erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung anzusehenden Normaltarifs im Rahmen des § 287 ZPO dar. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagtenvertreters im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29.09.2008 ergibt sich nichts anderes. Das Gericht ist sich bewußt, dass die Schwackeliste Manipulationen am Markt ausgesetzt ist. Dies gilt aber für jede Methode der rückwirkenden Ermittlung des zum Unfallzeitpunkt geltenden Tarifs. Würde man ein Sachverständigengutachten erholen, wäre auch der Sachverständige darauf angewiesen, dass die Mietwagenanbieter zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung zutreffende Auskunft darüber erteilen, wie hoch die Mietwagenkosten für einen bestimmten Wagentyp an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit waren. Eine echte Marktanalyse wäre aufgrund der Vergangenheitsbetrachtung nicht durchführbar. Mit dem Bundesgerichtshof, der ausdrücklich die Heranziehung der Schwackeliste als zulässig erachtet hat, geht die Kammer daher auch weiterhin davon aus, dass diese als Grundlage für eine Schätzung des Normaltarifs nach § 287 ZPO heranzuziehen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Erhebung des Frauenhofer-lnstituts. Allein der Umstand, dass die vorgelegte Tabelle eine Differenzierung allein nach der ersten beiden Ziffern der Postleitzahl (vorliegend also PLZ-Gebiet 91 …) vornimmt, zeigt für die Kammer, dass diese Erhebung nicht ausreichend detailliert ist, um hierauf eine sachgerechte Schätzung nach § 287 ZPO zu stützen. Die beklagtenseits angeführten Urteile und Gutachten sind nicht geeignet, die Schwackeliste als Schätzgrundlage in Frage zu stellen. Allein dass vereinzelte Mietwagenunternehmen einen geringeren Mietzins anbieten, führt nicht dazu, die Erhebungen der Schwackeliste zu entwerten. Diese spiegeln nicht nur die Tarife vereinzelte Anbieter wider, sondern basieren auf einer breiteren Grundlage diverser Tarife und bieten sich als Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO daher geradezu an. Das Gericht hält auch vor dem Hintergrund, dass die Schwackeliste ein am Markt etablierter Mietpreisspiegel ist, daran fest, diesen als Schätzgrundlage heranzuziehen.
3. Das Erstgericht hat in seinen Entscheidungsgründen auch ausgeführt, dass vorliegend ein betriebwirtschaftlicher Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist, da für den Mietwagenunternehmer aufgrund der Unfailbedingtheit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs ein erhöhtes Ausfallrisiko, Forderungs-, Finanzierungs- und Stundungskosten, Unterschlagungsrisiko, Vorhaltekosten, geringere Fahrzeugauslastung und höhere Personalkosten zu berücksichtigen sind. Diese Mehrkosten sind klägerseits auch nicht konkret vorzutragen, da ein pauschaler Aufschlag gerade beinhaltet, dass die allgemeinen Kosten nicht in jedem Fall konkret entstehen, sondern als Pauschale für alle auftretenden und denkbaren Fälle aufgeschlagen werden. Ansonsten könnte kein pauschaler Aufschlag gemacht werden, sondern es müssten in jedem Einzelfall die konkret entstandenen Kosten beispielsweise für Forderungsausfallrisiko und Anmietung außerhalb der Geschäftszeit berechnet werden. Durch den pauschalen Aufschlag soll eine aufwendige Beweisaufnahme, die dann notwendig wäre, aber gerade vermieden werden.
4. Die Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach widerspricht auch nicht der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2008, AZ. VI ZR 164/07 (NJW 2008, 1519 ff). Zwar führt der Bundesgerichtshof aus, dass im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung der Geschädigte den „Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen könne, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „Normaltarif zugänglich war. Der Geschädigte könne nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung „erforderlichen“ Betrag ersetzt verlangen, so gelte dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines „Normaltarifs“ (NJW 2008 Seite 1520). Insoweit verweist der Senat jedoch auf seine vorangegangene Entscheidung vom 14.02.2006 (NJW 2006, 1506 ff). Hier hat der BGH aber gerade festgestellt, dass im Rahmen der Frage der objektiven Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“ der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt ist, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr komme es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif -rechtfertigen. Hier liegt eine solche objektive Erforderlichkeit aufgrund der genannten Mehrleistungen und Risiken vor, so dass es auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung, aufweiche der BGH in seinem Urteil vom 11.03.2008 abstellt, gerade nicht mehr ankommt. Die Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs war bereits objektiv erforderlich.
Die Berufung hat mithin keine Aussicht auf Erfolg.
Das Gericht regt an. zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurück zu nehmen.
So weit die Ausführungen des LG Ansbach.